OLG Linz 8Bs14/26d

8Bs14/26dOberlandesgericht27.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs14/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00014.26D.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 und 2 Z 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Dezember 2025, Hv*-44, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Pfeiffer durchgeführten Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 und 2 Z 2 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer gemäß § 43a Abs 3 StGB im Umfang von neun Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB ein Betrag von 3.000 Euro für verfallen erklärt.

Nach dem Schuldspruch hat A* am 2. Juli 2024 in ** dadurch, dass er in das Wohnhaus des Opfers B* einbrach, indem er ein Fenster des Wintergartens einschlug, um dadurch ins Innere ihres Wohnhauses zu gelangen, und sodann aus dem Haus Wertgegenstände (Schmuck, etc) an sich nahm, fremde bewegliche Sachen in einem nicht feststellbaren, jedoch jedenfalls 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert einem anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 43) und schriftlich ausgeführte (ON 45) Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, mit der ein Schuldspruch auch nach der Deliktsqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB, die Anhebung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht sowie die Erhöhung des Verfallsbetrages angestrebt werden und zu der sich der Angeklagte ablehnend äußerte (ON 47).

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Der Behandlung der Schuldberufung ist voranzustellen, dass es sich bei der freien Beweiswürdigung um einen kritisch-psychologischen Vorgang handelt, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).

Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung im bekämpften Urteil nicht zu beanstanden. Die Erstrichterin, sie sich in der Hauptverhandlung vom Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, legte ihre zum vorliegenden Schuldspruch führenden Erwägungen ausführlich und nachvollziehbar dar. Dabei gründete sie ihre Feststellungen zu den gestohlenen Gegenständen auf die glaubhafte Verantwortung des Angeklagten, der beteuerte, in der Tatnacht aus dem (zur Tatzeit unbewohnten) Haus ausschließlich ein Kästchen mit (von ihm näher beschriebenem) Schmuck, drei Uhren, eine Sonnenbrille sowie ein leeres Brillenetui mitgenommen zu haben.

Wenn die Staatsanwaltschaft nunmehr reklamiert, dass die Angaben des Angeklagten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin B* (ON 2.4), wonach deutlich mehr Gegenstände aus dem Haus, darunter auch Sachen aus dem Keller, fehlten, unglaubwürdig seien, so übersieht sie, dass kein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten vorlag und damit entgegen dem Berufungsvorbringen durchaus die Möglichkeit bestand, dass jemand anderer in das Haus gelangt und Gegenstände daraus mitgenommen haben könnte. So befand sich das Opfer Tage vor der Tat sowie nach der Tat selbst nicht im Wohnhaus. Das Haus war zum Zeitpunkt der Tat daher faktisch unbewohnt. In der Zeit, in der B* abwesend war, kümmerte sich ihr Bruder um das Haus. Dieser schaute nach eigenen Angaben zuletzt am 2. Juli 2024 um ca. 07.30 Uhr nach dem Rechten und kam am 3. Juli 2024 um 06.45 Uhr wieder, wobei er den Einbruch bemerkte (ON 2.3). Ausgehend von den Angaben des Angeklagten, wonach er zwischen 00.00 und 01.00 Uhr in das Haus eingebrochen sei, liegen zwischen der Tat und ihrem Entdecken mehrere Stunden, in denen das Haus durch das eingeschlagene Fenster faktisch für jedermann zugänglich war. Daran anschließend verging eine weitere Woche, bis das von einer Auslandsreise zurückgekehrte Opfer überprüfte, welche Gegenstände es vermisste (vgl ON 2.4). Vor diesem Hintergrund eines fehlenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht - mangels einer anderen validen Feststellungsgrundlage - den konsistenten Angaben des Angeklagten zur von ihm erzielten Beute gefolgt ist.

Insofern die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Annahme, der Angeklagte sei (entsprechend seinen Angaben) nicht im Keller gewesen, nunmehr einwendet, das Erstgericht habe die aufgefundene Blutspur im Kellerabgang übergangen, die eindeutig das Gegenteil beweisen würde, ist ihr der Tatortbericht (ON 2.11) entgegen zu halten. Diesem ist zu entnehmen, dass im Bereich des Kellers keine offensichtlichen Spuren vorgefunden wurden (ON 2.11, AS 4), sodass sich die Darstellung des Erstgerichts mit der Aktenlage deckt. Die nunmehr von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte, in der Lichtbildbeilage dargestellte „Blutspur im Bereich des Kellerabgangs“ (vgl ON 2.8, S 61, Lichtbild Nr 61) wurde im Tatortbericht nicht weiter erwähnt. Aus der integrierten Spurenauflistung (ON 2.11, AS 5 ff) lässt sich schließen, dass ein Abrieb dieser „Blutspur“ nicht genommen wurde. Mangels DNA-Auswertung steht somit weder fest, dass es sich dabei tatsächlich um eine Blutspur handelt, noch kann diese dem Angeklagten zugeordnet werden. Von der Staatsanwaltschaft wurde kein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt (vgl ON 43, S 6) und war aufgrund des Akteninhalts im Übrigen auch ein amtswegiges Vorgehen durch das Erstgericht nicht angezeigt. Insgesamt ist der Tatortbericht somit mit den Angaben des Angeklagten, nicht im Keller gewesen zu sein, in Einklang zu bringen und bietet das genannte Lichtbild der Verschmutzung an der Wand alleine keine ausreichende Grundlage, um deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen und den erstgerichtlichen Feststellungen die Grundlage zu entziehen.

Die Annahmen des Erstgericht zum Wert der gestohlenen Gegenstände basieren im Wesentlichen auf den plausiblen Angaben des Angeklagten (ON 43, S 3f). Dieser schilderte, für die zwei goldenen Eheringe, eine einfache Perlenkette, eine Bernsteinkette, eine grüne Perlenkette und noch ein bisschen anderen Schmuck aus dem Schmuckkästchen bei einem näher beschriebenen Juwelier insgesamt 2.000 Euro erhalten zu haben. Für die übrigen Gegenstände konnte der Angeklagte mangels Verkaufs keinen Gegenwert nennen. Der Neuwert der drei gestohlenen Uhren liegt laut Recherchen des Opfers bei insgesamt 1.020 Euro, der Neuwert der gestohlenen Brille bei 360 Euro (ON 2.19). Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Wert der weggenommenen Gegenstände 5.000 Euro nicht übersteige, ist selbst unter Heranziehung dieser Werte nicht zu beanstanden, wobei zu berücksichtigen ist dass die Sachen jeweils gebraucht waren und daher nur mehr einen geringeren Zeitwert aufwiesen (vgl dazu auch ON 17.6, S 4).

Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann der von B* angenommene Betrag von 20.000 Euro nicht den Feststellungen zum Wert des Diebesguts zugrunde gelegt werden. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass – wie oben ausgeführt – dem Angeklagten lediglich die im Urteil angeführten Gegenstände als Beute zugeschrieben werden können, wobei sich der weggenommene Schmuck - mit Ausnahme der Uhren - auf den Inhalt eines Schmuckkästchens beschränkte. Die im Rechtsmittel genannte erste Einschätzung des Opfers zur Gesamtschadenssumme von 20.000 Euro (vgl ON 2.4) bezog sich jedoch nicht nur auf diese Gegenstände, sondern auf 7 Sonnenbrillen, 11 Uhren sowie eine Vielzahl von in verschiedenen Räumen aufbewahrten Schmuckstücken, die einer vom Opfer erstellten umfangreichen Liste fehlender Gegenstände (vgl ON 2.19) zu entnehmen sind.

Davon abgesehen basiert die Schätzung des Opfers erkennbar auf Neupreisen (vgl ON 17.6). Zur im Rechtsmittel angesprochenen Versicherungsleistung als Anknüpfungspunkt ist anzumerken, dass auch diese weit überwiegend von der Straftat nicht umfasste Gegenstände abdeckte und auch Reparaturkosten enthielt (vgl ON 17.2, 17.3, 17.4). Weiters ist die Höhe derartige Zahlungen von den jeweiligen Bedingungen im Versicherungsvertrag abhängig, sodass sie nur bedingt als Referenzwert herangezogen werden kann.

Insgesamt konnte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Schuldberufung daher nicht durchdringen.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die Unbescholtenheit des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kommt dem Geständnis des Angeklagten nicht bloß untergeordnetes Gewicht zu, übernahm er doch in der Hauptverhandlung von Beginn an umfassend im Sinne des späteren Schuldspruchs Verantwortung. Das Geständnis des Angeklagten war dabei nicht nur erkennbar von Reue getragen, sondern trug mit Blick auf seine Angaben zu den weggenommen Sachen und dem erzielten Verkaufswert auch wesentlich zur Wahrheitsfindung bei.

Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der genannten besonderen und der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 32 StGB ist das vom Erstgericht festgesetzte Strafmaß, das dem konkreten Unrechtsgehalt der Tat und der individuellen Täterschuld gerecht wird, angemessen und daher einer Erhöhung nicht zugänglich.

Auch für die mit dem Rechtsmittel angestrebte Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht besteht kein Raum, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe ausreicht, um dem bislang unbescholtenen Angeklagten, der damit erstmalig das Übel der Haft verspüren muss, die Konsequenzen seiner Tat vor Augen zu führen und in künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Aspekte erfordern keine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB sind Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären sind. Soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB).

Auf Basis der unbedenklichen Konstatierungen des Erstgerichtes verkaufte der Angeklagte die gestohlenen Schmuckstücke aus dem Schmuckkästchen um 2.000 Euro. Darüber hinaus hat der Angeklagte ein Brillenetui, drei gebrauchte Uhren mit einem Neupreis von insgesamt etwa 1.000 Euro sowie eine gebrauchte Sonnenbrille mit einem Neupreis von 360 Euro erbeutet. Unter Berücksichtigung, dass sowohl die gestohlenen Uhren als auch die Sonnenbrille nur mehr einen geringeren Zeitwert aufwiesen (vgl dazu ON 17.6, S 4), erweist sich das Verfallserkenntnis als nicht zum Nachteil des Angeklagten korrigierbar.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

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