OLG Linz 8Bs15/26a

8Bs15/26aOberlandesgericht27.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs15/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00015.26A.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* C* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Jänner 2026, BE1*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* B* C* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 22.10.2019, Hv*, gemäß § 21 Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 2022/23 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (F06) – hirnorganisches Psychosyndrom bei Huntington-Erkrankung, in ** und D*

I.) Beamte der PI D* mit Gewalt an folgenden Amtshandlungen hinderte bzw zu hindern versuchte, indem er

1. ) am 09.07.2019 GrInsp. E* F*. und RevInsp. G* H*. an der Abnahme seiner Fahrzeugschlüssel gemäß § 5b Abs 1 StVO, indem er GrInsp. E* F*. zunächst zu Boden riss, danach wieder aufsprang und mit geballter Faust auf RevInsp. H*. zukam und im Anschluss an seine Festnahme mit den Beinen wild um sich schlug und mehrmals versuchte, RevInsp. H*. in den Unterarm zu beißen;

2. ) am 11.07.2019 RevInsp. I*, am Anhalten seines Fahrzeuges und Abnahme der Fahrzeugschlüssel hinderte, wobei er zumindest zweimal gegen das von RevInsp. I*. parallel zu seinem PKW gelenkte Verkehrsstreifenmotorrad fuhr und diesen sohin zum Auslenken bzw Abbremsen nötigte und im Anschluss mit seinem PKW gegen den in Schrittgeschwindigkeit fahrenden RevInsp. I*. zufuhr, sodass dieser nur durch rasches Ausweichen eine Kollision verhindern konnte;

3. ) am 11.07.2019 GrInsp. J*. an seiner Anhaltung und Abnahme der Fahrzeugschlüssel hinderte, indem er in sein Haus flüchten und dabei GrInsp. J*. zur Seite stoßen wollte, was jedoch misslang, weshalb die Tat beim Versuch blieb;

II.) Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzte (§ 83 Abs 1 StGB), und zwar

1. ) im Zuge der zu Punkt I. beschriebenen Tat, indem er gegen den am Boden liegenden RevInsp. G* H*. mit Händen und Füßen trat und in die Unterarme zu beißen versuchte sowie GrInsp E* F*. zu Boden riss, wodurch GrInsp F*. Prellungen an der Wirbelsäule, am Schädel, an den Knien und der linken Schulter und RevInsp. H*. eine Prellung des linken Knies erlitt;

2. ) im Zuge der zu Punkt I.2. beschriebenen Tat, indem er auf den, sein Verkehrsstreifenmotorrad in Schrittgeschwindigkeit fahrenden RevInsp. I*. zufuhr und diesen dadurch schwer am Körper verletzen wollte, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil RevInsp. F*. durch rasches Ausweichen eine Kollision verhindern konnte.

Er hat hierdurch Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und als Vergehen und Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 83, 84 Abs 2 und 4 StGB zuzurechnen gewesen wären.

Seit 18. Juli 2019 wird die Maßnahme in der Klinik für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des K* des L* vollzogen.

Zuletzt stellte das Erstgericht als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 25. April 2025 zu BE2*-7 fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch- therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 7) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme des L* (ON 5), Einsichtnahme in die wesentlichen Teile des Strafakts sowie des Vorverfahrens und Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters (ON 6) abermals fest, dass die weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.

Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 6, AS 2) und in der Folge fristgerecht ausgeführte (ON 8) Beschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.

Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nach der Person des Betroffenen, seiner Entwicklung und seinem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch- therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen.

Unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse, insbesondere der Stellungnahme des L* (ON 5) sowie des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prim. Dr. M*, LL.M vom 17. Oktober 2019 geht das Beschwerdegericht davon aus, dass beim Betroffenen eine Chorea Huntington Erkrankung (G10), eine organisch wahnhafte [schizophreniforme] Störung (F06.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) vorliegen, wobei es sich bei der zuerst erwähnten Diagnose um eine dominant vererbte, chronische Erkrankung des Gehirns handelt, die neben typischen neurologischen Symptomen, wie etwa unwillkürlichen Bewegungen im Bereich der Extremitäten, auch mit erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten, wie vermehrter Reizbarkeit, Aggressivität, Auftreten von psychotischen Denkinhalten und in weiterer Folge kognitiven Störungen, einhergeht. Der Betroffene litt zudem auch zu den Tatzeiten bereits an einer aus der Huntington-Erkrankung resultierenden, organisch psychotischen Störung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich aus den Ausführungen des L*, wonach seit der letzten Stellungnahme über keine relevanten Verbesserungen hinsichtlich Psychopathologie und Verhalten beim Betroffenen berichtet werden könne, keineswegs ableiten, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nicht mehr bestehe. Vielmehr sind diese Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass der Betroffene sein bekanntes Verhalten, nämlich Reizbarkeit, Aggressivität, Auftreten von psychotischen Denkinhalten, kognitive Störungen, bei weitgehend unveränderter Psychopathologie zeigte und noch kein anhaltender Behandlungserfolg erreicht werden konnte. Im Übrigen ist es nach dieser Expertise nicht nur zu keiner Verbesserung gekommen, sondern zu einer tendenziellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Wenn der Betroffene weiters moniert, dass der Stellungnahme des L* nicht zu entnehmen sei, welche therapeutischen Maßnahmen ergriffen worden seien, übersieht er, dass Bezugspunkt der vorliegenden Prüfung allein die Schlüsse der Experten aus dem bisherigen Vollzugsverlauf sind. Die Wahl der Behandlungsmethoden obliegt der behandelnden Anstalt. Die Stellungnahme des L* bestätigt darüber hinaus, was bereits im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prim. Dr. M*, LL.M vom 17. Oktober 2019 festgehalten wurde, nämlich, dass der Betroffene an einer chronischen Erkrankung leidet, die entsprechend des Krankheitsbildes weiter voranschreitet und dass daher trotz Behandlungsbemühungen (nicht unerwartet) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Im November 2022 kam es zu einem tätlichen Übergriff auf einen Mitpatienten. Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen ist es auch nicht schädlich, dass dessen Name – wohl aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht genannt wurde. Der unbedenklichen Stellungnahme des L* ist nämlich auch zu entnehmen, dass beim Mitpatienten Verletzungen sichtbar waren, weiters, dass Anzeige erstattet wurde und A* C* selbst den Vorfall ohne emotionale Beteiligung schilderte, aber in seinem Verhalten kein Problem sah.

Das Beschwerdevorbringen, der Betroffene habe im Rahmen der Anhörung angegeben, verstanden zu haben, dass er an Chorea-Huntington erkrankt sei, ist unzutreffend. Vielmehr gab der Betroffene an, dass er keine Probleme mit seiner Krankheit habe und keine Gefährlichkeit vorhanden sei (ON 6). Damit im Einklang steht der von den behandelnden Ärzten gewonnene Eindruck, dass der Betroffene weiterhin keine Krankheitseinsicht habe und nicht in der Lage sei, die Rahmenbedingungen für den Maßnahmenvollzug ausreichend zu erfassen (vgl Stellungnahme ON 5).

Insofern der Betroffene meint, es sei keine weitere Behandlung notwendig und er könne aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden, ist er wiederum auf die Expertensicht zu verweisen, wonach in einer Betreuungseinrichtung ohne freiheitsbeschränkende Maßnahmen – unverändert zur Einweisungssituation – mit Entweichungen und damit einhergehenden Gefährdungsmomenten zu rechnen wäre. Als möglicher sozialer Empfangsraum kämen grundsätzlich Betreuungseinrichtungen mit Spezialisierung auf Betroffene mit Chorea Huntington in Frage. Aufgrund der weiterhin bestehenden fehlenden Krankheits- und Deliktseinsicht des Betroffenen besteht jedoch keine Absprachefähigkeit für Lockerungen. Im Übrigen vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, welche Betreuungsmöglichkeit sich für den Betroffenen anbieten würde.

Die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, ist somit nach der unbedenklichen Stellungnahme und dem Einweisungsgutachten weiterhin mit der geforderten Aktualität vorhanden.

Mangels jeglicher Erprobung eines Empfangsraums kann die Gefährlichkeit aktuell nur intramural hintangehalten werden; eine Substituierbarkeit durch Weisungen und bedingte Nachsicht der Maßnahme ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

Das Erstgericht hat daher die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB zutreffend festgestellt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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