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8Bs17/26w•OLG Linz 8Bs17/26w
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Dezember 2025, Hv*-18, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Nöbauer durchgeführten Berufungsverhandlung am 27. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe unter Ausschaltung von § 41 StGB auf 18 Monate erhöht wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Linz als Jugend-Schöffengericht vom 9. Dezember 2025 wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB, § 19 Abs 4 Z 2 JGG und § 41 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, der Privatbeteiligten B* C* einen Betrag von 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 17. April 2025 in ** mit einer unmündigen Person, nämlich mit der am ** geborenen B* C*
1. / außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, indem er von ihr einen Handverkehr an sich vollziehen ließ;
2. / im Anschluss an die unter Punkt 1./ angeführte Tat den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von ihr einen Oralverkehr an sich vollziehen ließ.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der eine Anhebung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe unter Ausschaltung außerordentlicher Strafmilderung angestrebt wird (ON 19) und zu der sich der Angeklagte ablehnend äußerte (ON 20).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), das vom Angeklagten abgelegte reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), seine Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie die Tatbegehung aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) und aufgrund einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Dieser besondere Strafzumessungskatalog bedarf dahingehend einer Ergänzung, dass der Angeklagte die gegenständlichen vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem X. Abschnitt des besonderen Teils des StGB (wenngleich als junger Erwachsener) als Volljähriger gegen eine minderjährige Person beging, womit – neben dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB - der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB verwirklicht ist.
Zu seinem Vorteil ist aufgrund der dokumentierten zwischenzeitlichen Schadenersatzzahlung an die Privatbeteiligte (ON 20) als weiterer besonderer Milderungsgrund jener des § 34 Abs 1 Z 14 StGB in Anschlag zu bringen.
Hingegen liegt eine vom Erstgericht angenommene Tatbegehung bloß aus Unbesonnenheit nicht vor. Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen ist und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091000). § 34 Abs 1 Z 7 StGB erfordert eine besondere Stimmungslage, in der einem aus dem Augenblick heraus entstandenen Antrieb zur Begehung einer (strafbaren) Handlung nachgegeben wird. Bei den hier verwirklichten (schweren) Verbrechen steht die damit verbundene höhere Hemmschwelle einem Verständnis für die aus dem Augenblick entstandene Tatbegehung per se entgegen (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 19; RIS-Justiz RS0091025 [T1]). Gegen eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit spricht auch, dass der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen das (bekannterweise unmündige) Opfer über sein eigenes Alter täuschte und bereits im Vorfeld des (von ihm angeregten) persönlichen Treffens versuchte, dessen ausdrücklich kommunizierten und mit dem Altersunterschied begründeten Widerstand gegen ein über Freundschaft hinausgehendes Verhältnis aufzuweichen bzw zu überwinden (US 2; vgl ON 2.14, Seite 2 und 4). Der Angeklagte hat bereits durch dieses Verhalten dargelegt, dass explizit angesprochene (vgl ON 2.14, S 3 und 4) sexuelle Kontakte mit der 13-Jährigen für ihn (als zwanzigjährigen Mann) kein Problem wären. Er hielt diese Haltung am Tattag aufrecht und ließ sie letztendlich in den massiven Übergriffen der Tathandlungen eskalieren. Für die Annahme einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation oder eines augenblicklichen Willensimpulses bleibt somit kein Raum.
Von einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) kann schon aufgrund der erwiesenen Anbahnungsinitiative des Angeklagten keine Rede sein (vgl OGH 12 Os 15/99). Auch darüber hinaus liegt keine Konstellation vor, in der die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahelegen, dass ihnen selbst ein ansonsten rechtstreuer Mensch hätte erliegen könnte (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 22 mwN; vgl statt vieler OLG Wien 17 Bs 164/25d). Den dazu vom Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) und vom Angeklagten in seiner Gegenäußerung angestellten Überlegungen, die eine Verantwortungsverlagerung auf das Opfer implizieren, ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin – entschieden entgegenzutreten.
§§ 206 und 207 StGB schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen. Unmündigen mangelt es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung. Daher ist auch jede Form einer solche Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglichst zu gewährleisten. Jede geschlechtliche Handlung an Unmündigen und jede Verleitung Unmündiger zu einer solchen mit Dritten oder an sich selbst, ist per se Missbrauch. Der Unrechtsgehalt dieses Missbrauchs ergibt sich aus der besonderen Schutzwürdigkeit der unmündigen Opfer (Philipp in WK2 StGB § 206 Rz 1). Daher kommt auch einer eventuellen Einwilligung (einem Einverständnis) des Unmündigen keine Bedeutung zu, selbst dann, wenn das Opfer individuell bereits die Reife für die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit haben sollte oder die Initiative zu geschlechtlichen Handlungen von ihm ausgeht (vgl OGH 12 Os 25/19x; Philipp in WK2 StGB § 206 Rz 2).
Vor diesem Hintergrund ist es völlig irrelevant, ob die 13-jährige B* C* die Situation falsch eingeschätzt hat (oder einschätzen hätte können) und welche Interpretationsmöglichkeiten das Verhalten der Unmündigen (die im Übrigen jegliche sexuellen Handlungen ausdrücklich ablehnte) für den Angeklagten (dennoch) am Tattag bot (vgl US 4). Auch die Erwägungen des Erstgerichts, sie hätte ihre Hand leicht vom Penis des Angeklagten wegziehen können und diese Reaktion könne von einer 13-Jährigen erwartet werden, verkennen den rechtlichen Ausgangspunkt in grundlegender Weise. Ebenso entbehren die Darlegungen zur Intensität der Ablehnung sexueller Handlungen durch das Opfer (US 4: „Insgesamt ist die Darstellung der B* D* C* in der gerichtlichen Vernehmung wie sehr sie zu den sexuellen Handlungen nein gesagt habe, ohnehin wenig glaubhaft.“), ihrer „sexuellen Erfahrung“ und ihrer fehlenden Eigeninitiative zur Anzeigeerstattung jeglicher Relevanz. Eine derartige Argumentation verschiebt in unzulässiger Weise Verantwortung vom Täter auf das gesetzlich besonders geschützte Kind und steht im klaren Widerspruch zum Schutzzweck der einschlägigen Strafnormen. Entscheidend ist nicht das Verhalten des Kindes, sondern ausschließlich jenes des erwachsenen Täters, das sich hier in der Anbahnung eines Treffens mit einer Unmündigen bei (schon damals) Kenntnis ihres Alters und unter Einsatz einer Lüge über sein eigenes Alter sowie der Begehung zweier Verbrechen in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dessen sexuelle Integrität manifestiert.
Die angezogenen Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 7 und Z 9 StGB hatten daher zu entfallen.
Ausgehend vom ergänzten bzw korrigierten Strafzumessungskatalog bleibt entsprechend den Berufungsausführungen für die Anwendung von § 41 StGB kein Raum, da von einem beträchtlichen – im Sinn eines gewichtigen – Überwiegens der Milderungsgründe nicht die Rede sein kann. Auch die in der Gegenäußerung relevierte beschränkte Auskunft nach § 6 Abs 2 Z 2 TilgG rechtfertigt keine außerordentliche Strafmilderung. Vielmehr erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB bei einem (in Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als deutlich anhebungsbedürftig. Eine (unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist - unter Berücksichtigung des Eindrucks, den das Strafverfahren beim Angeklagten hinterlassen hat - ausreichend, aber auch angezeigt, um diesen künftig von derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten. Aspekte der Generalprävention treten gegenständlich in den Hintergrund (§ 19 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 JGG; vgl Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 9 und 9/1 mwN).
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