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13R145/25a•OLG Wien 13R145/25a
as Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A*, *, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 20.000,-), zuletzt eingeschränkt auf Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 3.761,58) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.8.2025, **2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens war folgendes auf § 1330 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren des Klägers [Schreibfehler im Original]:
Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, ab sofort die Verbreitung unwahrer Tatsachen sowie Ehrbeleidigungen über die klagende Partei, insbesondere die klagende Partei „würde über Leichen gehen und erpresst C* oft“, „Die MA sind sklaven und sollen nix bekommen, die 2 bluten die firma aus“, „Ihr plan ist noch 2-3 Jahre, dann Dubai – flucht ins Auland“, „Gier trübt den Geist. Keine Handlung ist durchdacht“, sowie die Bezeichnung der klagenden Partei als „Affe“, wortwörtlich, inhaltsgleich sowie sinngemäß zu unterlassen.
In der Tagsatzung am 3.4.2025 schlossen die Streitteile folgenden Teilvergleich:
Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei ab sofort bei sonstiger Exekution, die Verbreitung der nachstehenden Äußerungen
• Mag. (FH) A* „würde über Leichen gehen und erpresst C* oft“,
• „Die MA (Mitarbeiter) sind Sklaven und sollen nix bekommen, die 2 bluten die Firma aus“,
• „Ihr Plan ist noch 2-3 Jahre, dann Dubai – Flucht ins Ausland“,
• „Gier trübt den Geist. Keine Handlung ist durchdacht“,
• sowie die Bezeichnung von Mag. (FH) A* als „Affe“,
wortwörtlich sowie sinngemäß zu unterlassen.
Mit diesem Teilvergleich, der Einschränkung der Klage um das Begehren auf Unterlassung der Verbreitung unwahrer Tatsachen sowie Ehrenbeleidigungen und der Einschränkung auf Kosten war das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 396,- (Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten des Klägers.
Rechtlich führte es mit Judikatur- und Literaturzitaten belegt aus, ein Kläger habe im Fall der Geltendmachung mehrerer Begehren in einer Klage eine Einzelbewertung vorzunehmen, widrigenfalls im Zweifel (dh mangels anderer Anhaltspunkte) von der Gleichwertigkeit aller Begehren auszugehen sei. Stelle er also mehrere nur insgesamt mit einem Pauschalbetrag bewertete Begehren, so sei bei unterlassener Einzelbewertung die pauschal vorgenommene Gesamtbewertung beizubehalten und in der Regel der Wert auf jedes Einzelbegehren (auf jeden Punkt des Gesamtbegehrens) gleichmäßig zu verteilen. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn – wie hier – in einem Unterlassungsbegehren mehrere Verbote genannt sind, von denen jedes ein selbständiges rechtliches und/oder tatsächliches Schicksal haben könne, weil die einzelnen Teile regelmäßig als gleichwertig anzusehen seien.
Aufgrund der Formulierung des (ursprünglichen) Klagebegehrens sei nicht von sieben gleichwertigen Einzelbegehren („Verbreitung unwahrer Tatsachen“ und „Ehrbeleidigungen“ und fünf weiteren konkreten Äußerungen) auszugehen. Vielmehr habe der Kläger durch den Begriff „insbesondere“ zum Ausdruck gebracht, einerseits die Unterlassung der generellen Verbreitung „unwahrer Tatsachen und Ehrbeleidigungen“ und andererseits die Unterlassung der weiters genannten fünf tatsächlich erfolgten Äußerungen der Beklagten (oder sinngleichen) zu begehren.
Beide Begehren („Verbreitung unwahrer Tatsachen und Ehrbeleidigungen“ einerseits und fünf konkret genannte Äußerungen andererseits) stünden einander annähernd gleichwertig gegenüber. Auf sie entfalle daher jeweils ein Streitwert von EUR 10.000,-.
Der Teilvergleich über die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der fünf konkret genannten Äußerungen (und sinngleicher) ohne Aufnahme des Verbots der „Verbreitung unwahrer Tatsachen sowie von Ehrenbeleidigungen“ komme einem Obsiegen des Klägers gleich.
Die Einschränkung der Klage um das verbliebene Unterlassungsbegehren der „Verbreitung unwahrer Tatsachen sowie Ehrenbeleidigungen“ komme einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich und sei in diesem Umfang die Beklagte als obsiegend anzusehen.
Gemäß § 43 Abs 1 ZPO seien die Vertretungskosten gegeneinander aufgehoben und habe der Kläger Anspruch auf Ersatz von 50 % der Pauschalgebühr.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes an ihn von EUR 4.157,58.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber rügt unter Verweis auf 4 Ob 247/06m und 4 Ob 25/20k, die angefochtene Kostenentscheidung widerspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Fall der Abweisung eines zu weit gefassten Begehrens nur ein geringfügiges Unterliegen vorliege.
2. Nach ständiger Rechtsprechung zu Unterlassungsbegehren kann diesen eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden. Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen (4 Ob 25/20k; 4 Ob 104/20b, 4 Ob 105/20z, jeweils mwN).
Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung [hier: konkreten Verletzungshandlung durch Ehrbeleidigungen] zu orientieren (RS0037607 [T37]); es ist dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (dort [T24]). Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen; es kann dem Beklagten nicht ganz allgemein untersagt werden, ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen (dort [T36, T37]).
Wird mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst [etwa, indem er zu weit gefasst ist], so kann das Verbot auf den insbesondere-Zusatz eingeschränkt und der überschießende Teil abgewiesen werden (4 Ob 104/20b, 4 Ob 105/20z).
Wie der angefochtenen Kostenentscheidung zutreffend zugrunde gelegt, ist also der Kläger im Umfang der Einschränkung des Klagebegehrens um den zu weit gefassten Teil als unterlegen anzusehen (und mit dem Teilvergleich über den insbesondere-Zusatz nur mit dem Kern des begehrten Unterlassungsgebots durchgedrungen).
3.1. Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung 4 Ob 247/06m stützt seine auf die Anwendung des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO abzielende Argumentation nicht, wendet doch der Oberste Gerichtshof in seiner dortigen Kostenentscheidung § 43 Abs 1 ZPO und eben nicht § 43 Abs 2 ZPO an. Die Korrektur von Begehren über die Unterlassung der Behauptung, eine bestimmte Person sei (ganz allgemein) unter sehr negativen Umständen aus einem Unternehmen ausgeschieden, auf das Gebot, die Behauptung zu unterlassen, die Person sei unter von ihr zu vertretenden sehr negativen Umständen aus dem Unternehmen ausgeschieden (oder Behauptungen gleichen Inhalts), bewertete der Oberste Gerichtshof dabei als ein nicht ganz zu vernachlässigendes Unterliegen mit etwa 10 %.
In 4 Ob 25/20k änderte der Oberste Gerichtshof das Gebot, die Beklagte habe es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr über Mediadaten ihrer Tageszeitungen insbesondere durch eine konkret bezeichnete Behauptung zu täuschen, auf, der Beklagten werde geboten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr über Mediadaten ihrer Tageszeitungen durch die konkret bezeichnete Behauptung zu täuschen und wies das Mehrbegehren, der Beklagten werde schlechthin geboten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr über Mediadaten ihrer Tageszeitungen zu täuschen, ab, und wendete § 43 Abs 2 1. Fall ZPO an. Dies mit der Begründung, dass die zu weite Formulierung des Begehrens hier als bloß geringfügiges Unterliegen anzusehen sei, dessen Geltendmachung keinen kostenrelevanten Verfahrensaufwand verursacht habe.
Zu 1 R 31/01p (5.3.2001) änderte das Oberlandesgericht Wien das Gebot, es zu unterlassen, ehrenrührige und/oder unwahre, kreditschädigende Behauptungen, insbesondere, eine näher genannte bestimmte Person habe „schlicht und einfach gelogen“, oder ähnliche gleichartige ehrenrührige und/oder unwahre, kreditschädigende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, auf das Gebot ab, es zu unterlassen, die Behauptung, eine näher genannte bestimmte Person habe „schlicht und einfach gelogen“ oder ähnliche gleichartige ehrenrührige und/oder unwahre, kreditschädigende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und wies das Mehrbegehren auf ein Verbot aktenwidriger [gemeint offenbar: ehrenrühriger] und/oder unwahrer kreditschädigender Behauptungen schlechthin ab. In seiner Kostenentscheidung ging das Oberlandesgericht Wien in diesem Fall von einem Unterliegen des Klägers zur Hälfte aus.
3.2. Bei nicht gesondert bewerteten Begehren hat das Gericht die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen (RS0121818). Die oben aufgezeigten Beispiele zeigen, dass dieses Ermessen einzelfallabhängig innerhalb einer größeren Bandbreite ausgeübt werden kann.
Von den Sachverhalten der oben zitierten Entscheidungen ist jener zu 1 R 31/01p, OLG Wien, am ehesten mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar. Es ist daher nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur, dass das Erstgericht in Ausübung seines Ermessens wie in jener Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien auch hier im Zweifel von annähernder Gleichwertigkeit der Begehren auf Unterlassung der „Verbreitung unwahrer Tatsachen und Ehrbeleidigungen“ einerseits und fünf konkret genannter Äußerungen (oder sinngleicher Äußerungen) andererseits ausging. Auf dieser Grundlage trat gemäß § 43 Abs 1 ZPO die vom Erstgericht angenommene Kostenaufhebung ein.
Dem unberechtigten Kostenrekurs war nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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