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14R160/25i•OLG Wien 14R160/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A* B*, **, vertreten durch Dr. Christina Buchleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 30.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,--; Gesamtstreitwert EUR 33.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.8.2025, GZ **38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und den Beschluss gefasst (II.):
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.833,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „Verlassenschaft nach A* B*“ richtig gestellt.
Entscheidungsgründe:
Der Erblasser (in weiterer Folge: Kläger) wurde am 9.9.2022 von Polizeibeamten festgenommen, wobei er mittels eines „Armstreckhebels“ zu Boden gebracht wurde, und dadurch einen Bruch des linken Schulterblattes erlitt.
Mit der am 24.4.2024 eingelangten Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 30.000,-- Schadenersatz, bestehend aus EUR 25.000,-- Schmerzengeld und EUR 5.000,-- Kosten einer Haushaltshilfe, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 9.9.2022.
Er brachte dazu stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei am 9.9.2022 in seinem Auto gesessen, als die Polizeibeamten Insp. C* und Insp. D* zum Fahrzeug gekommen seien, ihm Fragen gestellt hätten, und gewollt hätten, dass er ihnen seine Wohnung zeige. Dies habe er auch getan. Die Polizeibeamten hätten die Wohnung sodann grundlos durchsuchen wollen. Der Kläger habe keinen Grund für eine Hausdurchsuchung gesehen und eine Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Hausdurchsuchung wissen wollen, was die Polizeibeamten verärgert haben dürfte. Sie seien äußert ungehalten geworden, und hätten den Kläger mit Handschellen festgenommen, wobei seine Hände hinter seinem Rücken mit Handschellen fixiert worden seien, und ihn danach zu Boden geworfen. Weil er mit den Handschellen keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Sturz abzufedern, habe er dadurch einen Bruch des linken Schulterblattes im Bereich der knöchernen Verbindung zwischen Schultergelenkspfanne und Schulterblatt erlitten. Es sei rechtswidrig gewesen, den Kläger mit Handschellen ungefedert auf den Boden zu werfen. Danach hätten die Polizeibeamten die Wohnung durchsucht, seien nach ca. 10 Minuten zurückgekommen, und hätten den Kläger aufgefordert, aufzustehen. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Schmerzen nicht aufstehen könne, und sie die Rettung rufen sollten. Die Polizeibeamten hätten nicht die Rettung gerufen, sondern ihn, obwohl er bereits an der Schulter verletzt gewesen sei, unter den Armen in die Höhe gerissen, wodurch er noch mehr verletzt worden sei.
Er habe eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten eingebracht. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien ** sei ein (gerichts)medizinisches Gutachten eingeholt worden, das die Unfallfolgen und die Unfallschilderung des Klägers bestätigt habe.
Dieses Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. In der Einstellungsbegründung verweise die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Angaben der Polizeibeamten, den Kläger kontrolliert zu Boden gebracht zu haben, im Widerspruch mit den (gerichts)medizinischen Gutachten stehe. Daher sei evident, dass der Einsatz unverhältnismäßig gewesen sei.
Er leide an – näher ausgeführten – Folgeschäden, die ein Schmerzengeld von EUR 25.000,-- rechtfertigten. Er sei vorfallskausal in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, und deshalb auf Haushaltshilfe durch seine Tochter beim Einkaufen, Putzen, Kochen, etc. angewiesen gewesen, wofür ihm ein Schadenersatzanspruch von EUR 5.000,-- zustehe. Auch zukünftig werde er an vorfallskausalen gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb ein Feststellungsbegehren berechtigt sei.
Die Beklagte wandte stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die Polizeibeamten seien am 9.9.2022 wegen eines in einem Fahrzeug schlafenden Mannes zu einem Einsatz nach ** beordert worden, wo sie den in einem Fahrzeug schlafenden Kläger angetroffen hätten, der darauf angesprochen mitgeteilt habe, dass er einen Streit mit seiner Tochter gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Polizeibeamten vergewissern wollen, ob es der Tochter des Klägers gut gehe. Der Kläger habe zunächst jegliche Kooperation verweigert, jedoch schlussendlich von den einschreitenden Polizeibeamten überredet werden können, sie zu seiner Wohnung zu führen.
Bei der Wohnung angekommen, habe die in dieser anwesende Tochter des Klägers mitgeteilt, dass sie sich umbringen wolle. Um eine Selbstgefährdung der Tochter des Klägers zu verhindern, hätten die Polizeibeamten nun aber die Wohnung betreten wollen, und seien ins Vorzimmer gegangen. Der Kläger habe darauf äußerst aggressiv reagiert, und versucht, die Amtshandlung zu behindern. Da der Kläger der Aufforderung, sein aggressives Verhalten einzustellen, nicht nachgekommen sei, sei um 9:22 Uhr die Festnahme des Klägers ausgesprochen worden. Der Kläger habe sich aber trotzdem weiterhin nicht beruhigt, sodass er von den einschreitenden Beamten sodann am linken und rechten Arm fixiert und aus der Wohnung verbracht worden sei. Aufgrund des trotzdem weiterhin renitenten Verhaltens des Klägers hätten sie den Kläger unter Anwendung der Einsatztechnik „Armstreckhebel“ kontrolliert zu Boden gebracht, und ihm am Boden die Handfesseln angelegt. Da der Kläger über Schmerzen in der linken Schulter geklagt habe, sei er ins Unfallkrankenhaus ** eingeliefert worden, wo die behandelnden Ärzte einen Bruch im Bereich der Verbindung zwischen der Schultergelenkspfanne und dem Schulterblatt diagnostiziert hätten.
Die Staatsanwaltschaft Wien habe das gegen die Polizeibeamten zu ** geführte Ermittlungsverfahren mit Benachrichtigung vom 15.6.2023 eingestellt.
Der Kläger habe sich nach § 82 Abs 1 SPG trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG vorgelegen seien. Zur Durchsetzung einer Festnahme nach § 35 Z 3 VStG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang gemäß § 39 a VStG anzuwenden. Sie dürften in Rechte von Personen insoweit eingreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Die von den Polizeibeamten im vorliegenden Fall angewandte Einsatztechnik „Armstreckhebel“ sei in Anbetracht des renitenten Verhaltens des Klägers als verhältnismäßig zu qualifizieren. Die Anwendung von verhältnismäßiger Körperkraft zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme sei zulässig gewesen. Das Vorgehen der Polizeibeamten sei nicht rechtswidrig, mindestens aber vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts gewesen.
Den Kläger treffe ein Mitverschulden von mindestens 50 %, weil er seine Festnahme und die Anwendung von Körperkraft ohne jeden Grund provoziert habe.
Die Annahme der Polizeibeamten, es liege eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG vor, sei vertretbar gewesen, weshalb nach vertretbarer Annahme die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG vorgelegen seien. Es werde bestritten, dass die Polizeibeamten dem Kläger zuerst Handfesseln angelegt und ihn anschließend zu Boden geworfen hätten. Sogar die Tochter des Klägers habe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass die Polizisten den Kläger zuerst zu Boden gebracht, und ihm dann erst am Boden Handschellen angelegt hätten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den S 3 bis 5 der UA enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, das Verhalten der Polizeibeamten sei nicht rechtswidrig, jedenfalls aber vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts gewesen: Durch sein anhaltend aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, mit welchem der Kläger zu verhindern versucht habe, dass die Beamten mit seiner Tochter wegen der von ihr geäußerten Selbstmordabsichten sprechen hätten können, sei es nicht unverhältnismäßig gewesen, den Kläger zunächst unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Vorzimmer wegzubringen. Sodann - weil auch dies den Kläger nicht veranlasst habe, sein aggressives Verhalten einzustellen, aber die Polizeibeamten die gesundheitliche Situation der Tochter des Klägers umgehend abzuklären gehabt hätten - sei unter Berücksichtigung dieser gegeben gewesenen Umstände mindestens vertretbar auch das Zu-BodenBringen des Klägers als verhältnismäßig zu beurteilen.
Bei den von den Polizeibeamten angewandten Einsatztechniken der Armwinkelsperre und des Armstreckhebels handle es sich um übliche Polizeigriffe, die in der täglichen Arbeit des Exekutivdienstes angewendet würden, um Täter zu Boden zu bringen und zu fixieren. Diese seien geeignet gewesen, das aggressive Verhalten des Klägers zu beenden und den Polizeibeamten die Wahrnehmung ihrer Aufgabe - nämlich die Amtshandlung nach dem UbG in Ansehung der Tochter des Klägers - zu ermöglichen. In der damaligen unübersichtlichen Situation sei die Anwendung des Armstreckhebels zur Festnahme des Klägers jedenfalls vertretbar und angemessen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung S 7, 8), das Erstgericht habe die von der Tochter des Klägers im Verwaltungsstrafverfahren vor der Polizei abgelegten Aussagen – nämlich die polizeilichen Protokolle Beilagen ./6 vom 11.11.2022 und Beilage ./1 vom 16.5.2023 – verwertet; dies begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (der Beweisaufnahme).
Diese Ansicht ist unzutreffend:
Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist nach der Rechtsprechung ein nach § 196 ZPO sofort in der Verhandlung rügepflichtiger Verfahrensmangel (Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 196 ZPO Abs Rz 14 mwN; RS0037410). Wird eine solche Rüge in der Verhandlung unterlassen, ist der Mangel saniert. Bei der Verlesung bzw. Verwertung von Aussagen, die nicht von dem erkennenden Richter aufgenommen wurden, muss außerdem ein entsprechender Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter gestellt werden (RS0037410 [T7]).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Vernehmung seiner Tochter als Zeugin in erster Instanz allerdings nie beantragt, und eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht gerügt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
1.2. Weiters macht die Berufung (Berufung S 8) geltend, das gegen den Kläger geführte Verwaltungsstrafverfahren sei nach Durchführung eines (verwaltungsstrafrechtlichen) Beweisverfahrens mit dem Bescheid Beilage ./B eingestellt worden, was in Ansehung eines Nichtvorliegens aggressiven Verhaltens des Klägers Bindungswirkung für den vorliegenden Zivilprozess entfalte.
Diese Ansicht ist unzutreffend:
Abgesehen davon, dass die im Amtshaftungsrecht entscheidend maßgebliche Vertretbarkeit eines Organverhaltens stets nur aus einem Blickwinkel ex ante – und nicht ex post – zu beurteilen ist (RS0128197 [T5]), besteht nach der Rechtsprechung keine Bindung des Zivilgerichts an freisprechende Strafurteile und/oder Einstellungen von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft (RS0106015). Da dies also sogar für kriminalstrafrechtliche Urteile und Verfahrenseinstellungen gilt, kann für bloße Verwaltungsstrafverfahren nichts anderes gelten.
Ein Verfahrensmangel kann daher auch insoweit nicht vorliegen.
2.1. Die Berufung wendet sich gegen folgende Feststellungen:
„Weil der Kläger diesen Abmahnungen der Beamten keine Folge leistete, sprach Insp D* um 9:22 Uhr die Festnahme des Klägers aus. (Satz 1) Auch daraufhin beruhigt sich der Kläger nicht, sondern wurde noch aufbrausender und gestikulierte in kurzer Distanz vor den Beamten, sodass diese den sich im engen Vorzimmer befindlichen Kläger beidseitig mittels Armwinkelsperre fixierten und aus der Wohnung führten. (Satz 2) Da der Kläger sich wieder nicht beruhigte, brachten ihn die Polizeibeamten anschließend gemeinsam mittels Armstreckhebel bäuchlings zu Boden. (Satz 3) Während der Anwendung dieser Einsatztechnik wehrte sich der Kläger. (Satz 4) Die Beamten ließen den Kläger nicht auf den Boden fallen, sondern hielten ihn während dieses Vorgangs an den Armen fest. (Satz 5) Am Boden liegend, legten die Beamten dem Kläger die Handfesseln am Rücken an. (Satz 6) Anschließend richteten sie den Kläger auf, lehnten ihn gegen die Wand vor der Wohnung und brachten die Handfesseln vor dessen Körper an. (Satz 7) Zu diesem Zeitpunkt wehrte sich der Kläger nicht mehr, schrie aber die Beamten weiterhin an. (Satz 8) Hätte der Kläger sich nach dem Anwenden der Armwinkelsperre ruhig verhalten, hätten die Beamten ihn nicht zu Boden gebracht. (Satz 9)“
…
„Die erlittene Verletzung der linken Schulter erfolgte entweder im Rahmen der Anwendung eines Armstreckhebels links (Kraftauswirkung auf das linke Schulterblatt) oder im Rahmen eines Sturzgeschehens mit Aufprall auf den Boden. (Satz 10)“
Ersatzweise werden folgende Feststellungen gefordert:
„Der Kläger wurde von den Polizisten aus der Wohnung gebracht. (Satz 1) Obwohl der Kläger sich bereits außerhalb der Wohnung befunden hat, wurde der Kläger zu Boden geworfen. (Satz 2) Der Kläger wurde jedenfalls nicht kontrolliert zu Boden gebracht. (Satz 3) Durch das ZuBodenWerfen wurde der Kläger schwer verletzt. (Satz 4)“
Die Berufung (Berufung S 2 – 4) stellt hier den 10 Sätzen der angefochtenen Feststellungen in einem Block 4 Sätze geforderter Ersatzfeststellungen entgegen, ohne konkret darzulegen, anstelle jeweils konkret welcher der beanstandeten Feststellungen jeweils welche ersatzweise Konstatierung gefordert wird. Es wird nicht bestimmt dargelegt, inwiefern jeweils konkret welcher der gewünschten Sätze jeweils konkret welchen der kritisierten Sätze ersetzen soll.
Eine Tatsachenrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht eindeutig – geschweige denn einfach und leicht – erkennbar ist, statt welcher konkreten Feststellung welche konkrete Ersatzfeststellung getroffen hätte werden sollen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, auf Basis eigener Vermutungen selbst Paare bemängelter Feststellungen und statt dieser begehrter Ersatzfeststellungen zu bilden, und sodann aus gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts gerichteten Berufungsausführungen jeweils passende herauszusuchen, die das jeweilige Feststellungspaar betreffen könnten.
Nur der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass entgegen der Berufung sehr wohl beide Polizeibeamte der Sache nach sinngemäß übereinstimmend aussagten, dass sie den sogenannten „Armstreckhebel“ beim Kläger angewandt hätten, um zu verhindern, dass er beim Zu-Boden-Bringen mit voller Wucht auf dem Boden auftreffe. Der Zeuge Insp. D* gab nämlich sinngemäß an, BI C* und er hätten den Kläger beide an den Armen gehalten, wodurch das ZuBodenFallen kontrolliert erfolge; dadurch solle verhindert werden, dass Verletzungen entstünden, es sei aber immer schwierig, wenn sich die Person gebärde (S 3 im Protokoll ON 14). BI C* gab in ihrer Zeugenaussage zu Protokoll, Insp. D* und sie hätten den Kläger während des ZuBodenBringens gestützt, damit er nicht mit voller Wucht auf den Boden falle; dies könne man aber auch nicht immer (ganz) verhindern (S 9 im Protokoll ON 14). Ein inhaltlicher Widerspruch in den Aussagen der Polizeibeamten bestand daher nicht; vielmehr wurde derselbe Vorgang bloß mit unterschiedlichen Worten geschildert. BI C* korrigiert im Übrigen laut dem Protokoll ON 14 nicht ihre eigene Aussage, sondern vielmehr die Protokollierung ihrer Aussage durch die Richterin dahin, dass es sich nicht - wie von der Richterin protokolliert - um einen „Sturz“ des Klägers gehandelt habe, sondern vielmehr um ein „kontrolliertes Zu-Boden-Bringen“ (S 9 im Protokoll ON 14). Dass „es wohl richtig“ sein werde (S 8 im Protokoll ON 14) sagte BI C* im Sinnzusammenhang des Protokollinhalts betrachtet ausschließlich bezogen auf den ihr vorgehaltenen Umstand (S 8 im Protokoll ON 14) aus, dass zuerst eine „Armwinkelsperre“, und danach („dann“) der „Armstreckhebel“ angewandt worden sein solle. Die Berufung (Berufung S 3) reißt diese Aussage beziehungslos aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Protokolls ON 14.
Entgegen der Berufung standen die Aussagen der beiden Zeugen bei richtiger Betrachtung auch in keinem Widerspruch zu den Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dris. E* (Beilage ./C) und/oder Dris. F*: Soweit diese beiden Sachverständigen – Univ. Prof. Dr. E* im Verwaltungsstrafverfahren und Dr. F* im vorliegenden Zivilprozess – nämlich von einem „Sturz“ bzw einem „Sturzgeschehen“ als Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bruchs des linken Schulterblattes ausgingen (Beilage ./C; S 7 im Gutachten ON 26; S 2 im Protokoll ON 34), war damit unmissverständlich der Umstand eines Aufpralls auf den Boden gemeint, wie insbesondere die Formulierung Dris. F* auf S 7 seines Gutachtens ON 26 deutlich macht, die lautet: „ … oder im Rahmen eines Sturzgeschehens mit Aufprall auf den Boden verursacht ...“
Nun ergibt sich aber aus den beiden oben erörterten Zeugenaussagen der Polizeibeamten völlig übereinstimmend, dass es bei der Ausführung des „Armstreckhebels“ - bei dem seinem Wesen nach das ZuBodenFallen bzw. Sinken der behandelten Person durch ein Abstützen bzw. ein Halten ihrer Arme möglichst abgebremst wird – allerdings trotz fachgerechter („lege artis“) Ausführung zu Verletzungen der behandelnden Person durch einen Aufprall auf den Boden kommen kann, wenn sich die Person gegen den Vorgang körperlich wehrt.
Die Aussagen der vernommenen Zeugen stehen daher nicht im Widerspruch, sondern bei richtiger Betrachtung im Einklang mit den Sachverständigengutachten. Die Gutachten schließen auch nicht aus, dass auch bei einem ZuBodenBringen des Klägers, bei dem er an den Armen gehalten und dadurch abgebremst wird, dennoch ein – wenn auch abgebremster und abgemilderter – Aufprall auf den Boden geschehen kann.
Entgegen der Berufung (Berufung S 4) sagte weiters die Tochter des Klägers vor der Polizei (Beilagen ./6 und ./1) keineswegs aus, die Polizeibeamten hätten den Kläger zu Boden geworfen, sondern vielmehr, sie hätten ihn an den Armen gepackt und so „zu Boden gebracht“, was mit den Angaben der Zeugen allerdings im Einklang steht.
Wenn das Erstgericht die – sinngemäße – Darstellung des Klägers, die Polizeibeamten hätten seine Wohnung völlig grundlos und willkürlich betreten wollen, und ihn erst zeitlich nach dem Anlegen von Handfesseln zu Boden geworfen, als nach der Lebenserfahrung und gegenüber den lebensnahen Angaben der Zeugen als nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar erachtete, ist dies vom Berufungsgericht nicht zu beanstanden. In der Tat ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die in Rede stehenden Polizeibeamten ohne jede vom Kläger ausgehende Veranlassung körperlich gegen ihn vorgehen hätten sollen.
Die Berufungsausführungen vermögen daher nicht zu überzeugen.
2.2. Sodann beanstandet die Berufung (Berufung S 5, 6) folgende Feststellungen:
„Aufgrund einer Meldung am 9.9.2022 um 8:36 Uhr, dass ein Mann die Nacht in einem Auto verbracht habe, begaben sich Insp. D* und BI C* nach ** und fanden dort den Kläger schlafend in seinem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** vor. (Satz 1) Auf Nachfrage der Polizeibeamten führte der Kläger zunächst sinngemäß aus: „Was geht dich das an? (Satz 2) Ist doch egal was ich hier mache. (Satz 3) Ich darf da schlafen. (Satz 4)“ Schließlich gab er an, dass er einen Streit mit seiner Tochter G* B*, gehabt hatte, und er daher in seinem PKW übernachtet habe. (Satz 5) Eine EKISAnfrage ergab ein aufrechtes Waffenverbot. (Satz 6) Um sich vom Zustand der Tochter des Klägers zu überzeugen, fragten die Polizeibeamten den Kläger nach einer Telefonnummer seiner Tochter, die der Kläger nicht herausgab. (Satz 7) Eine Nachschau in der Wohnung verweigerte der Kläger zunächst. (Satz 8) Dazu äußerte er gegenüber den Beamten sinngemäß: „Die Frauen sind wegen allem Schuld. (Satz 8) Du bist auch daran schuld, weil du eine Frau bist (zeigend auf BI C*). (Satz 9) Das hat sie alles von der Mutter. (Satz 10) Deswegen ist sie krank. (Satz 11) Nur wegen euch habe ich Probleme mit meiner Tochter. (Satz 12) Österreich ist Scheiße. (Satz 13)“ Die Polizeibeamten begaben sich zunächst ohne den Kläger zur Wohnung, wobei die Wohnungstür trotz mehrmaligen Läuten und Klopfen nicht geöffnet wurde. (Satz 14) Darauf überzeugten die Beamten den Kläger doch, sie zur Wohnung zu begleiten, wobei die Stimmung zwischen den Beamten und dem Kläger bereits auf dem Weg zur Wohnung angespannt war. (Satz 15)
Nachdem er von einem der Polizeibeamten an der Schulter berührt wurde, drehte sich der vor den Polizisten gehende Kläger in deren Richtung um, und schrie lautstark und mit den Armen gestikulierend: „Greif mich nicht an. (Satz 16) Lasst mich in Ruhe. (Satz 17) Insp. D* forderte den Kläger auf, dieses Verhalten einzustellen und mahnte ihn ab. (Satz 18)
Nach dem Aufsperren der Wohnung rief der Kläger seine Tochter, woraufhin diese die Stiegen, welche ins Vorzimmer führen, zur Hälfte hinunterkam und den Kläger fragte, was er hier mache. (Satz 19) Befragt durch die Polizeibeamten, die sich zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb der Wohnung befanden, nach ihrem Zustand, gab G* B* an, dass es ihr nicht gut gehe und sie sich umbringen wolle. (Satz 20)
Zur Verhinderung einer potentiellen Selbstgefährdung von G* B* wollten die Polizeibeamten die Wohnung daraufhin betreten, was der Kläger zu verhindern versuchte, in dem er Insp. D* nicht an sich vorbeiließ und die Beamten anschrie, wobei er wiederholt Aussagen wie „Ihr dürft nicht rein. Lasst uns in Ruhe! Scheiß Polizei, ihr seid gar keine echten Polizisten. Geht‘s weg“ tätigte. (Satz 21) Die Beamten forderten den Kläger mehrfach auf, sich zu beruhigen und sein strafbares Verhalten einzustellen. (Satz 22) Weil der Kläger diesen Abmahnungen der Beamten keine Folge leistete, sprach Insp. D* um 9:22 Uhr die Festnahme des Klägers aus. (Satz 23) Auch daraufhin beruhigte sich der Kläger nicht, sondern wurde noch aufbrausender und gestikulierte in kurzer Distanz vor den Beamten, sodass diese den sich im engen Vorzimmer befindlichen Kläger beidseitig mittels Armwinkelsperre fixierten und aus der Wohnung führten. (Satz 24)
…
Am 19.9.2022 wurde gegen den Kläger eine Strafverfügung erlassen, die in Beilage ./A ersichtlich ist und einen integrierten Bestandteil des Urteils bildet. (Satz 25)
Ersatzweise fordert die Berufung folgende Feststellungen:
„Der Kläger befand sich am 9.9.2022 in der Früh in seinem Auto, als er von zwei Polizeibeamten kontrolliert wurde. (Satz 1) Sie verlangten von ihm seine Autopapiere und wollten wissen, wo er wohnt. (Satz 2) Sie wollten ihn zur Wohnung begleiten, um sicherzustellen, dass er tatsächlich dort wohnt. (Satz 3)
Die Polizeibeamten waren angespannt und nervös. (Satz 4) Sie haben ohne nähere Begründung die Hosentaschen und Taschen des Klägers untersucht. (Satz 5)
Der Kläger hat den Polizeibeamten seine Wohnung gezeigt und haben diese die Wohnung betreten (Satz 6). Der Kläger hat die Beamten ersucht, zu gehen, woraufhin diese sich plötzlich nach seiner Frau erkundigt haben. (Satz 7) Der Kläger hat angegeben, dass er geschieden ist. (Satz 8) Der Kläger wurde gefragt, ob er alleine wohnt. (Satz 9) Der Kläger hat gesagt, dass er mit seiner Tochter wohnt. (Satz 10) Er wurde aufgefordert, seine Tochter zu holen, was er auch getan hat. (Satz 11)
Die Tochter des Klägers hat angegeben, dass sie lange gelernt hat und schlafen will. (Satz 12) Die Polizisten bestanden darauf, die Wohnung zu durchsuchen. (Satz 13) Eine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung wurde nicht genannt. (Satz 14)
Der Kläger hat nachgefragt, warum die Polizisten die Wohnung durchsuchen wollen und dass er einen Gerichtsbeschluss haben möchte. (Satz 15) Aggressiv hat er sich nicht verhalten. (Satz 16) Als er aufgefordert wurde, mitzugehen, hat der Kläger dieser Aufforderung Folge geleistet. (Satz 17)
Der Kläger hat weder mit den Armen gestikuliert, die individuelle Nahdistanz unterschritten, noch sich aggressiv erhalten, oder den öffentlichen Anstand verletzt. (Satz 18) Der Kläger hat die in der Strafverfügung Beilage ./A erwähnten Vorfälle nicht begangen. (Satz 19) Das Verwaltungsstrafverfahren wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens eingestellt (Beilage ./B). (Satz 20) Die Festnahme war rechtsgrundlos und unvertretbar. (Satz 21)
Die Polizeibeamten waren zu zweit und haben den Kläger mit Handschellen am Rücken zu Boden geworfen, obwohl sich der Kläger bereits außerhalb der Wohnung befunden hat. (Satz 22) Dadurch wurde der Kläger schwer verletzt. (Satz 23)“
Auch hier stellt die Berufung den 25 Sätzen der bekämpften Feststellungen in einem Block gewünschte Ersatzkonstatierungen entgegen, ohne konkret darzulegen, jeweils welche der geforderten Feststellungen jeweils welche konkrete der kritisierten Feststellungen inwiefern ersetzen soll. Die Tatsachenrüge ist daher auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht eindeutig – und auch nicht einfach und leicht – erkennbar ist, welche konkrete Ersatzfeststellung jeweils statt welcher konkreten Feststellung getroffen hätte werden sollen.
Soweit die Berufung (Berufung S 6) eine Bindung des Zivilgerichts an den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsstrafverfahrens geltend macht, ist sie auf die bisherigen Ausführungen (oben Pkt. 1.2.) zu verweisen.
2.3. Schließlich wendet sich die Berufung (Berufung S 7) noch gegen folgende Konstatierung:
„Selbst ausgehend von der Aussage des Klägers („Sie haben mich dann beide an den Armen genommen und mich hochgezogen. Ich wurde unter den Achseln gehalten.“) ist nicht von einem Hochreißen an beiden Armen auszugehen.“
Die Berufung beanstandet hier allerdings Ausführungen der Beweiswürdigung (S 7 der UA), die als solche keiner Tatsachenrüge zugänglich sind. Eine Tatsachenrüge wird somit nicht zur Darstellung gebracht.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
Die Berufung macht hier geltend, die Festnahme des Klägers sei unvertretbar unverhältnismäßig gewesen, weil er sich bereits außerhalb der Wohnung befunden habe, als er zu Boden gebracht worden sei und ihm Handschellen angelegt worden seien.
Dabei geht die Berufung aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach welchem der Kläger die Polizeibeamten – die eine Selbstgefährdung der Tochter des Klägers verhindern wollten, und aus diesem Grund - auf Grundlage des UbG - in die Wohnung wollten, zumal die Tochter des Klägers unmittelbar vorher geäußert hatte, es gehe ihr nicht gut und sie wolle sich umbringen – nicht an sich vorbeiließ, sie anschrie, und in naher Distanz zu den Polizeibeamten wild (gegen sie gerichtet) gestikulierte. Auch als die Beamten ihn deshalb aus der Wohnung hinausgeführt hatten, beruhigte sich der Kläger nicht. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Kläger sein Verhalten des Anschreiens und Herumfuchtelns in naher Distanz zu den Beamten dann auch noch außerhalb der Wohnung – am Gang – fortsetzte.
Da der Kläger nach den von der Berufung weiters außer Acht gelassenen Feststellungen die sich auf das UbG gründende beabsichtigte Amtshandlung, in der Wohnung Nachschau zu halten, um eine Selbstgefährdung der Tochter des Klägers zu verhindern, massiv behinderte, und sich nach den von der Berufung ebenfalls außer Acht gelassenen Feststellungen trotz bereits mehrfach erfolgter Ermahnungen, das Verhalten des Anschreiens und aggressiven Gestikulierens zu beenden, dadurch nicht abhalten ließ, dieses Verhalten trotzdem fortzusetzen, war die Festnahme des Klägers bei pflichtgemäßer Überlegung das gelindeste notwendige Mittel, um ihn effektiv nachhaltig daran zu hindern, die Beamten an der Durchführung der Nachschau in Ansehung der Tochter des Klägers weiterhin zu behindern (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 35 Rz 4, 9 mwN).
Soweit die Berufung (Berufung S 8, 9) geltend macht, es sei angesichts des Vorwurfs, der Kläger habe die Beamten angeschrien und gestikuliert, unvertretbar unverhältnismäßig gewesen, ihn außerhalb der Wohnung zu Boden zu bringen, geht sie abermals nicht von den Feststellungen aus, wonach der Kläger die Beamten aber nicht an sich vorbei in die Wohnung ließ, sondern ihnen vielmehr abwehrend den Weg versperrte (vgl S 4 der UA), und eine Wiederholung dieses Verhaltens bei pflichtgemäßer Überlegung sehr wohl vertretbar effektiv zu unterbinden war.
Die Berufung vermag daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
II. Die Parteienbezeichnung der Klagsseite war richtigzustellen, weil die Klagevertreterin mit Schriftsatz vom 3.12.2025 mitteilte, dass der Kläger am 18.11.2025 verstorben ist.
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