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7Bs33/26s•OLG Linz 7Bs33/26s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Februar 2026, GZBE*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A* B* gemäß § 46 Abs 1 StGB vom unbedingten Teil der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Februar 2026 zu AZ Hv* verhängten Freiheitsstrafe ein Rest von einem Monat unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und er demnach am 6. März 2026 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 51 Abs 1 und 2 StGB wird A* B* für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich alkoholischer Getränke zu enthalten und an stichprobenweisen Kontrollen der Einhaltung dieser Auflage durch die Polizei mitzuwirken.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* B* verbüßt seit 6. Dezember 2025 (unter Anrechnung einer Vorhaft) den viermonatigen unbedingten Teil einer mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Februar 2026 über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Dem liegt zugrunde, dass er am 6. Dezember 2025 in **
und dadurch Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen hat.
Drei Monate dieses Vollzugs werden am 6. März 2026 erreicht sein, Strafende ist aus derzeitiger Sicht der 6. April 2026 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung des dreimonatigen Mindeststrafteils gemäß § 46 Abs 1 StGB (der fallkonkret zwei Drittel der Strafzeit übersteigt) wegen spezialpräventiver Bedenken ab (ON 3).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, mit der er seine bedingte Entlassung zum 6. März 2026 anstrebt (ON 4).
Sie ist erfolgreich.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Maßgebliche Prognosekriterien dafür sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 46 Rz 15/1 und § 43 Rz 21). Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben und ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (§ 46 Abs 4 StGB). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll letztlich auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (vgl Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).
An sich zutreffend hat bereits das Erstgericht die negativen Prognosefaktoren dargestellt: Immerhin beging der bislang neunfach (allerdings überwiegend wegen Vermögensdelinquenz) verurteilte Beschwerdeführer die zum aktuellen Vollzug führenden Taten im (äußerst) raschen und zudem nach § 39 Abs 1a StGB qualifizierten Rückfall bei offenen Probezeiten mit einem Widerrufspotential von elf Monaten und trotz angeordneter Bewährungshilfe (vgl ON 2.4).
Allerdings haben sich seit seiner Festnahme im Dezember 2025 wesentliche positive Veränderungen ergeben. So konnte der Beschwerdeführer, dessen Gewaltübergriffe und Drohungen stets in Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum standen (vgl ON 6 und 7 sowie ON 14.3, 8, im Verfahren zu AZ Hv* des Landesgerichts Ried im Innkreis), zwischenzeitlich die Zusage für eine am 23. April 2026 beginnende stationäre Alkoholentwöhnungstherapie erlangen (ON 20, 2, im zitierten Verfahrensakt) und zeigt er sich zur diesbezüglichen Problematik auch einsichtig (ON 24, 2, im zitierten Verfahrensakt; vgl speziell dazu: Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 15/1). Gleichzeitig hat er nunmehr die Möglichkeit, sein Wohnumfeld, welches ihm Anlass für zwei seiner einschlägigen Vorstrafen bot (vgl ON 2 im zitierten Verfahrensakt und ON 2.7 im elektronisch geführten Akt zu AZ U* des Bezirksgerichts Schärding), zu wechseln, wovon sich ebenfalls eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit für weitere Aggressionshandlungen ableiten lässt.
Vor allem aber darf nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet (vgl zu ON 2.5, 1: § 1 Abs 4 TilgG und Kert in WK-StGB² § 1 TilgG Rz 27 f), von dem eine besonders läuternde und erzieherische Wirkung zu erwarten ist. Zumindest in dieser Umgebung gelang es ihm auch, sich entsprechend der Hausordnung zu führen und kein Verhalten zu setzen, das Anlass für eine Ordnungsstrafe geboten hätte (ON 2.2, 2).
Ausgehend davon erscheint in Hinblick auf die begleitend erteilte Weisung, sich künftig (und insbesondere bis zum Antritt der stationären Entwöhnungstherapie) alkoholischer Getränke zu enthalten, eine bedingte Entlassung zum 6. März 2026 nicht weniger geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe bis 6. April 2026.
Demgemäß ist der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben.
Weitergehende Weisungen erübrigen sich in Hinblick auf die ohnehin mit dem Urteil vom 5. Februar 2026 verbundenen Bewährungsauflagen (ON 26.1, 3 f, im Verfahren zu AZ Hv* des Landesgerichts Ried im Innkreis).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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