OLG Graz 8Bs308/25t

8Bs308/25tOberlandesgericht02.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs308/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00308.25T.0302.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2025, GZ **-42, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* gemäß § 259 Z 3 StPO von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen, er habe von Rumänien und ab März 2024 von ** aus in der Zeit von zumindest 4. September 2023 bis 18. September 2024 in mehreren Angriffen B* C*, deren Gatten D* C* und deren Sohn E* C* sowie F* G* und H* G* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (telefonische und über WhatsApp erfolgte) Vortäuschung, die rumänische „I*“, ein europäischer Fonds für Klein- und Mittelunternehmer, würde aus Rumänien stammenden Personen nicht rückzahlbare Förderungen zwecks Unternehmensaufbau gewähren und er könnte die bürokratischen Angelegenheiten als Vermittler besorgen, wofür nur Vertrags-, Bearbeitungsgebühren und zahlreiche sonstige Kosten und Spesen zu zahlen seien, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Betrugshandlungen ein nicht bloß geringfügiges Einkommen, das bei einer monatlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, zu verschaffen, zu den nachangeführten Überweisungen in mehreren Tranchen auf unterschiedliche Konten des A* bzw seiner Familienmitglieder verleitet und zwar

1. zu Überweisungen von insgesamt EUR 9.120,00 im Zeitraum von 7. September 2023 bis 19. Jänner 2024 hinsichtlich B* C*, deren Gatten D* C* und deren Sohn E* C*

2. zu Überweisungen von insgesamt EUR 9.360,00 im Zeitraum von 4. September 2023 und 3. September 2024 hinsichtlich F* G* und H* G*

welche die angeführten Personen mangels Auszahlung der zugesagten Förderbeträge in den genannten, EUR 5.000,00 übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten.

Gegen das Urteil richtet sich (nach Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe) die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der die Anklagebehörde die Verurteilung des Angeklagten, in eventu die Kassation und Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht anstrebt (ON 44).

Die Berufung ist im Kassationsbegehren erfolgreich.

Das Erstgericht stellt zur Vermittlertätigkeit des Angeklagten für B*, D* und E* C* fest, dass der Angeklagte im Oktober 2023 die Projektunterlagen persönlich an das Unternehmen J* s.r.l. übergab und dieses Unternehmen die Projektunterlagen bei K* einreichte (US 4 letzter Absatz und US 5 erster Absatz). Zur Vermittlertätigkeit des Angeklagten für F* und H* G* konstatiert das Erstgericht, dass der Angeklagte die Projektunterlagen im Jahr 2023 im Namen von F* G* bei der J* s.r.l. einreichte (US 6 letzter Absatz und US 7 erster Absatz). Eine Täuschung der Vertragspartner durch den Angeklagten schließt das Erstgericht aus (US 8 dritter Absatz).

Beweiswürdigend stützt sich das Erstgericht dabei auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, die es als überaus glaubhaft und nachvollziehbar bewertet. Demnach hat der Angeklagte in widerspruchsfreier Weise und detailliert seine Tätigkeit als Berater bei der Abwicklung und Einreichung sämtlicher Projektunterlagen beginnend vom Abschluss des jeweiligen Beratervertrages bis zur finalen Erstellung und Übergabe der Projektunterlagen durch das Unternehmen J* s.r.l. an K* geschildert (US 8 ff).

Die Berufung begründet insbesondere an den Feststellungen zur Einreichung der Projektunterlagen durch den Angeklagten bei K* über die J* s.r.l. und zur unterbliebenen Täuschung seiner Vertragspartner Bedenken.

Zunächst sind die Feststellungen, dass B* C* und E* C* mit der I* jeweils ein Finanzierungsabkommen über ein Bankdarlehen von EUR 120.000,00 (B* C*) bzw von EUR 180.000,00 (E* C*) schlossen (US 3 letzter Absatz und US 4 erster Absatz), durch objektive Beweismittel nicht gedeckt. Bei den in den Akten einliegenden „Finanzierungsabkommen“ (ON 2.7, ON 2.8 und ON 2.9) handelt es sich um Blankoformulare, zu denen der Angeklagte selbst einräumt, dass es sich um keine Finanzierungszusagen handeln (ON 22.3, 4). Auch unterscheiden sich die vom Angeklagten vorgelegten abgeschlossenen Finanzierungszusagen (ON 22.4) in der Ausgestaltung deutlich von den in ON 2.7 bis ON 2.9 erliegenden Dokumenten dadurch, dass sie unterfertigt und mit Stempeln versehen wurden.

Aber auch mit weiteren Beweisergebnissen, die Zweifel an der tatsächlichen Übergabe der Projektunterlagen an die J* s.r.l. und der Einreichung bei K* erwecken, setzt sich das Erstgericht nicht ansatzweise auseinander. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass L*, nach den Angaben des Angeklagten (ON 8.10, 6 dritter Absatz) die Buchhalterin der J* s.r.l., an D* C* und B* C* (ON 8.17, 5) von der E-Mail-Adresse ** eine E-Mail übermittelte (ON 8.27), derzufolge der Betrag von EUR 180.000,00 an E* C* „geschickt“ worden wäre, obwohl dieser dieses Geld tatsächlich nicht erhielt. Ebenso unterbleibt die Auseinandersetzung mit dem Schriftverkehr (ON 27.1 und ON 27.2) und den transkribierten Sprachnachrichten (ON 27.3) zwischen D* C* und dem Angeklagten, die mit Blick auf die ständigen Ausflüchte des Angeklagten doch Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Verantwortung des Angeklagten erwecken. Entscheidend ist nicht nur die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte der Familie C* und der Familie G* zusagte, dass sie binnen weniger Tagen eine nicht rückzahlbare Förderung zur Unternehmensgründung erhalten würden (dafür sprechend bezüglich E* C*: ON 27.3, 2), sondern ob er – wie in den Verträgen (ON 2.5 [Pkt. 4], ON 2.6 [Pkt. 4] und ON 8.36 [Pkt. 4]) vereinbart – überhaupt derartige Tätigkeiten erbrachte bzw im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbringen wollte. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen hegt das Rechtsmittelgericht Zweifel daran, dass der Angeklagte für die Familien C* und G* tatsächlich Projektunterlagen – zu denen er im Übrigen bislang noch nicht näher befragt wurde – erstellte und diese – wie vereinbart (ON 8.10, 4) – zur Erlangung der Förderungen einreichte. Zu diesem Themenkomplex wären neben der Buchhalterin der J* s.r.l. L* der Buchhalter des Angeklagten, M* (ON 8.10, 5 und ON 41, 6), bei dem sich nach den Angaben des Angeklagten die Projektunterlagen befinden sollen, der „Executive Director“ N* (ON 2.7) als für die Förderungen Verantwortlicher der I* und deren Mitarbeiterin O*, deren Name sowohl in der nach den Angaben des Angeklagten tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungszusage (ON 22.4) als auch in den Blankoformularen der „Finanzierungszusagen“ (ON 2.7 bis ON 2.9) aufscheint, zu vernehmen. Diese Personen werden insbesondere zu befragen sein, ob der Angeklagte tatsächlich Projektunterlagen betreffend die Familien C* und G* bei der J* s.r.l. oder der I* eingereicht hat bzw ob diese Unterlagen im Auftrag des Angeklagten tatsächlich bei der Agentur eingereicht wurden. Mit Blick auf die Angaben des Angeklagten zu den Auszahlungsmodalitäten (ON 8.10, 6) wird sich das Erstgericht auch mit den – allenfalls im Wege der internationalen Rechtshilfe beizuschaffenden – Förderrichtlinien des vom Angeklagten vermittelten Förderprogramms auseinanderzusetzenhaben.

Da somit schon vor öffentlicher Verhandlung fest steht, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verhandlung zur Aufnahme weiterer Beweise zu wiederholen ist, ist gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO in teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuverweisen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 470 Rz 2 f).

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