OLG Wien 21Bs23/26z

21Bs23/26zOberlandesgericht04.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs23/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00023.26Z.0304.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 4. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2025, GZ *11, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M(WU) sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Dr. AntonAlexander Havlik durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe - unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB - auf zwölf Monate herabgesetzt sowie die Rechtsfolge des Ausschlusses natürlicher Personen von der Ausübung des Gewerbes (§ 13 Abs 1 GewO 1994) gemäß § 44 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionsanerkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 16. Juli 2025 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Schläge gegen den Kopf, die Schläfen und das Gesicht versetzte sowie dessen linken Ringfinger stark nach hinten drückte, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeigeführt, nämlich einen Verrenkungsbruch des linken Ringfingers, eine Gehirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend die Zufügung sowohl einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung als auch einer an sich schweren Körperverletzung und die Tatbegehung aus nichtigem (wenn nicht überhaupt ohne [vernünftigen] Anlass), hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO erachtete das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen mangels Verantwortungsübernahme als nicht indiziert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10, 18), in der Folge fristgerecht in ON 13.2 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Zur zunächst zu behandelnden Berufung wegen Nichtigkeit (siehe zur Reihenfolge Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) ist auszuführen, dass Bezugspunkt der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) der Ausspruch des Gerichts über die entscheidenden Tatsachen, also über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268) ist. Die gesetzmäßige Ausführung hat sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RISJustiz RS0119370, RS0116504).

Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass das Opfer im Krankenhaus nicht den Angeklagten als Verletzer angeführt hat, auseinandergesetzt (US 6 f). Dass es daraus einen anderen als den vom Angeklagten gewünschten Schluss zog, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099455).

Überdies war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0106642).

Mit seinem weiteren Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) macht er keinen inneren Widerspruch geltend (RIS-Justiz RS0099651), sondern stellt eigene Überlegungen zum Beweiswert der Aussage des Opfers in Hinblick auf eine mögliche getrübte Wahrnehmung durch seinen erkennbaren körperlichen Ausnahmezustand an und leitet anhand dieser für ihn günstige Schlüsse ab. Damit kritisiert er aber in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung, wie es nur im Rahmen der Schuldberufung zulässig ist (vgl RISJustiz RS0099419).

Ebenso kommt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Berechtigung zu, denn es gelingt dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung zu wecken.

Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, mit schlüssiger Begründung, der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2), einer denk-richtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und eingehend dargelegt, wie er zu dem vom Berufungsgericht übernommenen objektiven Handlungsablauf sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte, weshalb er den für glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B* (ON 2.5; ON 10, 7 ff) und C* (ON 2.6; ON 10, 13 ff) folgte, hingegen die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwarf (US 4 ff).

Dabei legte er in seiner Beweiswürdigung auch dar, warum er von der Täterschaft des Angeklagten zweifelsfrei ausgeht, und führte logisch nachvollziehbar aus, dass das Opfer neben den objektivierten Verletzungen (ON 2.8; ON 2.12) kein Motiv für eine falsche Bezichtigung des Angeklagten hatte, diesen bereits beim Eintreffen der ersten Unbeteiligten der Tat bezichtigte und sich zum Tatzeitpunkt ausschließlich der Angeklagte mit dem Opfer in der Kabine befand. In diesem Zusammenhang übergeht der Berufungswerber auch den vom Erstrichter logischen Schluss, dass der Umstand, dass im Entlassungsbrief des Krankenhauses der Angeklagte nicht als Verursacher angeführt ist, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu schmälern, zumal dies auf Missverständnisse im Krankenhaus oder einer falschen Dokumentation zurückzuführen sein kann.

Wenn der Berufungswerber die Glaubwürdigkeit des Zeugen B* anzweifelt und in dessen Aussagen Widersprüche erblickt, weil dieser lediglich vage Angaben zum genauen Tatablauf, insbesondere zur Häufigkeit der Schläge, gemacht habe, übersieht er, dass es sich dabei um einen dynamischen Ablauf gehandelt hat. Es gelingt ihm nicht, Zweifel an der vorbildlichen Beweiswürdigung des Erstrichters zu erwecken, der sich ausführlich mit der vom Zeugen geschilderten Tathandlung des Angeklagten kritisch auseinandergesetzt hat.

Auch wenn der Zeuge C* – wie vom Erstgericht ohnehin gewürdigt - keine unmittelbaren Wahrnehmungen hatte, setzte sich der Erstrichter mit dem Bekanntschaftsverhältnis der Zeugen untereinander sowie zum Angeklagten auseinander, und verwarf unter dem Aspekt, dass der Zeuge ein normales bis freundschaftliches Verhältnis sowohl zum Angeklagten als auch zum Zeugen B* pflegte und in seiner Aussage keinerlei Bestrebungen bemerkbar waren, seine Aussage zugunsten des Zeugen B* zu gewichten (US 6), die vom Berufungswerber ins Treffen geführte spekulative Annahme, die Wahrnehmung des Zeugen sei möglicherweise durch eine „rosa-rote-Freundschaftsbrille“ gegenüber dem Zeugen B* gefärbt gewesen.

Der Erstrichter legte sohin empirisch einwandfrei und logisch nachvollziehbar dar, wie er zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten gelangte. Die in diesem Bezug erhobene Kritik des Berufungswerbers vermag vor dem Hintergrund der dargestellten Beweisergebnisse eine unschlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht aufzuzeigen.

Im Übrigen begegnet die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen im Zusammenhalt mit der Ankündigung der Tat durch den Angeklagten keinen Bedenken (US 8; RISJustiz RS0116882; RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 StPO Rz 452).

Der Berufungswerber stellt zusammengefasst eigene beweiswürdigende Erwägungen denen des Erstgerichts mit dem Anspruch deren alleiniger Richtigkeit entgegen, weckt dergestalt an der nachvollziehbaren und mit den logischen Denkgesetzen sowie dem Akteninhalt im Einklang stehenden Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf gegründeten Feststellungen bei objektiver und subjektiver Hinsicht aber keine Bedenken. Da auch das Berufungsgericht wie dargelegt bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg beschieden sein.

Lediglich der Berufung wegen Strafe kommt Berechtigung zu.

Der Einwand eines geringen bzw unauffälligen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert, weil der Angeklagte die Tat nicht geplant, sondern sich zur Tat in Folge einer Provokation spontan und aus Unbesonnenheit hinreißen habe lasse und sich im Zustand einer nachvollziehbaren heftigen Gemütsbewegung befunden habe, ist angesichts dem dazu diametral festgestellten Handlungsablauf (US 3 f) nicht nachvollziehbar.

Die Berufung zeigt keine relevanten Gründe für die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 7 StGB auf, wonach „die Tat“ nur aus Unbesonnenheit begangen worden sein soll. Setzt doch dieser Milderungsgrund nicht nur voraus, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus den besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, sondern auch, dass die Tat weder auf eine kriminelle Neigung des Angeklagten noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Mit Blick auf die durch die Tat zum Ausdruck kommende Geringschätzung fremder Interessen, nämlich der körperlichen Integrität des Opfers sowie insbesondere die erstgerichtlichen Erwägungen, die Tat sei bereits vorab angekündigt worden (US 6 und 7; Zeugenvernehmung C*, ON 2.6, 3 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 10, 15; vgl auch Sachverhaltsdarstellung ON 2.10 iVm ON 2.7, 4), liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Der weiters reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB setzt einen psychischen Ausnahmezustand voraus, welcher vom Erstgericht weder festgestellt wurde noch sich aus der Aktenlage nachvollziehbar erschließt (Riffel aaO Rz 20; RIS-Justiz RS0091042).

Entgegen dem Einwand ist auch die erschwerende Wertung der Verletzungsfolgen als an sich schwer (Verrenkungsbruch) und mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden (US 4) - somit über das für die Subsumtion nach § 84 Abs 1 StGB notwendige Ausmaß hinausgehend - unter dem Aspekt des Doppelverwertungsverbots nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0132896, RS0119312, RS0099961 [T14], RS0090977).

Auch wenn es dem Berufungswerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen und solche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind, erweist sich dennoch bei objektiver Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte (L/St/Tipold, StGB5 § 32 Rz 9 f; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7) die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als etwas überhöht. In Hinblick auf den bislang ordentlichen Lebenswandel sowie die eingetretenen Verletzungsfolgen war die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabzusetzen.

Da es sich in casu um die erste Verurteilung des Angeklagten handelt und sein strafbares Verhalten in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung als Selbstständiger im Transportwesen steht, bedarf es aus präventiven Erwägungen nicht des Vollzugs, weshalb eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Ausschlusses natürlicher Personen von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 44 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vertretbar erscheint (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 44 Rz 6), dies auch weil der Verlust des Gewerbescheins geeignet wäre, den Angeklagten in seinem Erwerbsleben spürbar zu beeinträchtigen.

Der Berufung war daher nur im spruchgemäßen Umfang Erfolg beschieden.

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