OLG Wien 21Bs391/25s

21Bs391/25sOberlandesgericht04.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs391/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00391.25S.0304.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 4. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Berufungen des A*, b* und C* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. September 2025, GZ 48.3, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolmuth, LL.M(WU) sowie in Anwesenheit der Angeklagten 2. B und 3. C und deren Verteidiger Dr. Josef Kattner, jedoch in Abwesenheit des 1. Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch zu einer Mitangeklagten enthält, wurden A*, B* und C* des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A*, B* und C* in der Nacht vom 4. Februar 2024 auf 5. Februar 2024 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), teils als Täter durch sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB), nämlich durch gemeinschaftliche Tatplanung und -vorbereitung bzw Leistung von Aufpasser- und Unterstützungsdiensten während der Tatausführung durch den jeweiligen unmittelbaren Täter, fremde Sachen verunstaltet, indem sie nachgenannte Objekte mit Plakaten und/oder Aufklebern mit dem Wortlaut „Bist du Kommunistin?“ beklebten bzw den unmittelbaren Täter durch die genannten Beitragshandlungen unterstützten, und zwar

A./ einen Werbeständer der Firma „**“ in **, durch Aufkleben eines Plakats, wodurch ein Schaden in Höhe von 30 Euro (netto) entstand;

B./ in ** nachgenannte Objekte der Firma „** GmbH“, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest 1.080 Euro (netto) entstand, nämlich

1. / einen Stromkasten in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

2. / einen Stromkasten bzw Kabelsignal/Internet-Kasten in der ** durch Aufkleben zweier Plakate;

3. / einen Stromkasten bzw Internetkasten in der **, durch Aufkleben eines Plakats;

4. / einen Stromkasten in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

5. / einen Kabelsignal-Schrank in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

6. / einen Internet-Schaltschrank in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

7. / einen Stromkasten am ** durch Aufkleben eines Plakats;

8. / einen Stromkasten am ** durch Aufkleben zweier Plakate;

9. / einen Stromkasten am ** durch Aufkleben zweier Plakate;

10. / einen Stromkasten am ** durch Aufkleben zweier Plakate;

11. / einen Internetkasten am ** durch Aufkleben eines Plakats;

12. / einen Stromkasten am ** durch Aufkleben eines Plakats;

13. / einen Stromkasten an der ** durch Aufkleben eines Plakats;

C./ in ** nachgenannte Objekte des **, wodurch ein Schaden in Höhe von 600 Euro (netto) entstand, nämlich

1. / einen Mistkübel in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

2. / zwei Stromkästen in der ** durch Aufkleben jeweils eines Plakats;

3. / einen Betonsteher beim Übergang ** durch Aufkleben zweier Plakate;

4. / eine Schotterbox beim Übergang ** durch Aufkleben zweier Plakate;

5. / einen Mistkübel beim Fußgängeraufgang ** durch Aufkleben eines Plakats;

6. / einen Mistkübel in der ** durch Aufkleben eines Aufklebers;

7. / eine Schotterbox in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

8. / eine Bushaltestelle am ** durch Aufkleben eines Aufklebers;

9. / einen Stromkasten beim Kreisverkehr ** durch Aufkleben eines Plakats;

D./ in ** nachgenannte Objekte des Unternehmens „**“, wodurch ein Schaden in Höhe von 150 Euro(netto) entstand, nämlich

1. / einen Werbeständer bzw. Plakatständer in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

2. / einen Werbeständer bzw. Plakatständer in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

3. / einen Werbeständer bzw. Plakatständer in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

4. / den Plakatständer 005 in der ** durch Aufkleben zweier Plakate;

5. / den Plakatständer 006 in der ** durch Aufkleben zweier Plakate;

E./ in ** die Fassade der ** m.b.H. in der ** durch Aufkleben eines Plakats, wodurch ein Schaden in Höhe von 180 Euro entstand;

F./ in ** nachgenannte Objekte der Niederösterreichischen Landesregierung, wodurch ein Schaden in Höhe von 1.230 Euro (netto) entstand, nämlich

1. / Schaltschränke der Ampel in der ** durch Aufkleben dreier Plakate;

2. / einen Lichtmasten in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

3. / die Rückseite einer Verkehrstafel in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

4. / Schaltschränke der Ampel in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

5. / einen Lichtmasten in der ** durch Aufkleben eines Plakats;

6. / einen Lichtmasten in der ** durch Aufkleben zweier Plakate;

7. / eine Verkehrstafel (Richtungsangabe **) in der ** durch Aufkleben eines Aufklebers;

8. / einen Tunnel (** Tunnel Nordseite links) durch Aufkleben eines Plakats;

9. / eine Tunnelwand (** Tunnel Nordseite FR S) durch Aufkleben eines Plakats;

10. / Schaltschränke der Ampel beim Übergang ** durch Aufkleben dreier Plakate;

11. / einen Lichtmasten beim Übergang ** durch Aufkleben eines Plakats.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei allen drei Angeklagten erschwerend die zahlreichen Angriffe gegen fremdes Vermögen und mildernd die jeweilige Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 49) und fristgerecht ausgeführten Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 53.1), mit der sie die Fällung eines Freispruchs, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückweisung der Strafsache an das Erstgericht, in eventu die Verhängung einer bedingten Geldstrafe, zumindest aber eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen anstreben.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).

Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über die entscheidenden Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268), wobei sich die gesetzmäßige Ausführung bezüglich aller Fehlerkategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu orientieren hat, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§§ 258 Abs 1) nicht würdigt. Es genügt allerdings eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel und es ist nicht nötig, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen (EvBl 1971/243).

Ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 ist somit nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 53f mwN).

Zu der vom Berufungswerber reklamierten Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), wonach das Erstgericht die Aussage des Zeugen RI D*, wonach es „möglicherweise“ sein könne, dass manche Aufkleber „davor“ (gemeint: vor der Tatnacht) angebracht worden seien, bekämpfen die Berufungswerber ausschließlich die Beweiswürdigung des Erstgerichts und relevieren damit keine bezogen auf die Schuld oder Rechtsfrage entscheidende Tatsache, weshalb damit auch kein Begründungsmangel im oben angeführten Sinne aufgezeigt wird.

Das Erstgericht hat zudem sehr wohl die Aussage des RI D* gewürdigt und begründete seine Erwägungen zur Tatbegehung durch die drei Angeklagten, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass eine weitere Tätergruppe am gleichen Tatort sowie in zeitlicher Nähe inhaltlich gleiche politisch motivierte Aufkleber bzw Plakate an fremden Objekten angebracht hätten (US 21). Diese beweiswürdigenden Erwägungen können nur mit Schuldberufung angefochten werden (RISJustiz RS0106588 [T1]), denn eigene Beweiserwägungen sind der Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588 [T3]).

Sofern die Berufungswerber einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darin erkennen, dass einerseits nicht festgestellt werden könne, welcher der Angeklagten das jeweilige Plakat bzw den jeweiligen Aufkleber an den einzelnen Objekten angebracht habe, hingegen alle drei Angeklagten als Mittäter für sämtliche Begehungen verantwortlich seien, ist dem zu erwidern, dass ein innerer Widerspruch nur dann vorliegt, wenn das Urteil entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. Dagegen begründet es keinen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich sind (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 57 mwN). Mit dem Berufungseinwand wird jedoch keine Widersprüchlichkeit zwischen Feststellungen und Beweiswürdigung oder innerhalb der Beweiswürdigung dargetan, zumal das Erstgericht folgerichtig und ohne inneren Widerspruch begründete, warum bei tatplanmäßiger Ausführung (in zwei Gruppen) zwar keine personale Zuordnung der jeweiligen PlakatAnbringung möglich ist, aber sehr wohl von einer gemeinsam geplanten, vorbereiteten sowie durchgeführten Taten auszugehen ist (US 19 ff).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (14 Os 72/02; RISJustiz RS0116732, RS0118317).

Mit dem Berufungsvorbringen, das Erstgericht erwähne den Inhalt eines in der Tatnacht gefundenen „**Zeitungsartikel“ nicht, der ein Indiz für bereits vorhergegangene Taten durch unbekannte Dritte sei, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt.

Nicht nur, dass sie damit keine entscheidende Tatsache ansprechen und sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientieren, würdigte das Erstgericht den ins Treffen geführten Zeitungsartikel ohnehin (US 19 ff), kam jedoch unter Verweis auf die Zeugenaussagen des RI D* und RI E*, dass ihnen im Zuge ihrer regelmäßigen Streifentätigkeit derartige im zeitlichen Naheverhältnis durch eine andere Tätergruppe angebrachte inhaltlich gleiche Aufkleber und Plakate aufgefallen wären, dies jedoch nicht der Fall gewesen sei (US 21), zum Schluss, dass es keine in dieser Tatnacht andere agierende Tätergruppe gegeben habe, die für die inkriminierten Taten verantwortlich sei.

Durch die Darlegung der Berufungswerber wird keine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung gerügt, sondern vielmehr eine - nicht vorliegende Unvollständigkeit behauptet und eine für sie günstige Schlussfolgerung begehrt, womit der Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform dargestellt wird (RIS-Justiz RS0099455, RS0114524, RS0111358).

Auch die Schuldberufung überzeugt nicht.

Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8).

Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgewissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 f). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeurteilten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut das nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen keineswegs gehalten, sich (durchwegs) die für die Angeklagte günstigere bzw günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen. Es kann sich jede Meinung bilden, die den Gesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine der Angeklagten ungünstigere Variante entschieden und deren Verantwortung verworfen hat (Mayerhofer, StPO6, § 258 E 45, E 65).

Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).

Ausgehend von diesen Prämissen begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken.

Der Erstrichter hat in seiner ausführlichen Beweiswürdigung schlüssig und empirisch einwandfrei dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen er zur Überzeugung der konstatierten objektiven Handlungsabläufe und der darauf bezogenen subjektiven Tatseite gelangte und aus welchen Erwägungen er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sich nicht weiter in die Sache einlassen wollten, nicht zu folgen vermochte.

Dabei konnte er sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen RI D* (ON 48.2, 2 ff) und RI E* (ON 48.2, 8 ff) stützen, die von im Zuge ihrer Streifentätigkeit in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2024 in * gemachten unmittelbare Wahrnehmungen zum gegenständlichen Tatgeschehen berichteten. Im Verein mit den beim Erst- und Zweitangeklagten aufgefundenen Plakaten mit der Aufschrift: „Bist du Kommunist?“ samt Klebestoff und Pinsel, der mitgeführten Zeitschrift „**“, in der auf eine Klebeaktion mit Stickern verwiesen wurde, und des erneuten Antreffens aller Angeklagten in der gleichen Nacht um 00:10 Uhr, ebenfalls mit derartigen Plakaten, ist die erstrichterliche Beweiswürdigung stringent, zumal als Verfasser des Artikels ein „B* **“ aufscheint, was unschwer auf den Zweitangeklagten schließen lässt (ON 2.12, US 18 ff).

Auch wenn der Drittangeklagte bei der ersten Anhaltung durch die Polizei nicht anwesend war, leitete der Erstrichter logisch nachvollziehbar aus dem Mitführen einer leeren Abziehfolie eines Aufklebers und 15 Stück der inkriminierten Plakate bei der zweiten Kontrolle ab, dass auch der Drittangeklagte (Mit-)Täter der jeweiligen Sachbeschädigungen war. Dass dies dem Angeklagten nicht aussagekräftig erscheint, löst keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus.

Mit ihrem Monitum, der gegen sie bestehende Verdacht lasse keine Feststellungen zu ihrer (jeweiligen) Täterschaft zu, es keineswegs unwahrscheinlich sei, dass Dritte solche Aufkleber und Plakate verbreiteten, zumal in dem artikel auf eine bereits geschehene Klebeaktion hingewiesen worden sei, erwecken sie ebensowenig Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung, konnte sich das Erstgericht hinsichtlich der teilweise unmittelbaren Täterschaft der Angeklagten und ihrer Beitragstäterschaft durch Tatplanung und vorbereitung sowie Aufpasser und Unterstützungsdienste doch auf die Zeugenaussage RI D, dass definitiv alle Aufkleber und Plakate neu gewesen seien (ON 48.2, 6), stützen. Dass von einer anderen Tätergruppe am gleichen Tatort, im zeitlichen Naheverhältnis (in dieser Nacht) gleichartige Plakate und Sticker angebracht worden seien, erweist sich so zutreffend das Erstgericht - als lebensfremd. Die insoweit auf eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Textpassage der Aussage des RI D abstellende Berufungsargumentation, wonach es „möglicherweise“ sein könne, dass manche Aufkleber „davor“ (gemeint: vor der Tatnacht) angebracht worden seien, überzeugt nicht. Insoweit ist der Oberstaatsanwaltschaft beizutreten, dass eine Tatbegehung am gleichen Ort wie zuvor durch andere Personen selbst in der Logik der Angeklagten mit Blick auf die gesuchte Breitenwirkung der Klebeaktion ineffizient gewesen wäre und diese Annahme damit auszuscheiden ist.

Mangels umfassenden Geständnisses der Angeklagten konnte der Erstrichter Konstatierungen zur inneren Tatseite empirisch einwandfrei aus dem äußeren Geschehensablauf schließen, wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (US 13 f iZm US 21 f; RISJustiz RS0098671, RS00116882; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).

Da auch das Berufungsgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Der Berufung wegen materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) kommt ebenso keine Berechtigung zu.

Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert die Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen, den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Einwandes, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810; Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 9a E 11). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei stets die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen (allenfalls auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen.

Soweit die Berufungswerber im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur (Mit)Täterschaft aller Angeklagten an allen Taten kritisieren, übersehen sie, die eindeutigen erstgerichtlichen Konstatierungen (US 9 f und US 13), weshalb sämtliche objektiven und subjektiven Feststellungen für eine (unmittelbare oder Beitrags)Täterschaft der Angeklagten an einer Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB vorliegen, handelt es sich dabei doch um rechtlich gleichrangige Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0086958 [T8,T15,T16]). Indem sie nicht aus dem Gesetz heraus darlegen, weshalb die zum Schuldspruch (insgesamt) getroffenen Urteilsfeststellungen die vorgenommene Subsumtion nicht tragen sollten, versäumt die Rechtsrüge die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116565).

Zuletzt versagt die Berufung wegen des Strafausspruchs.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und in Anbetracht der in § 32 StGB angeführten allgemeinen Grundsätze auch richtig gewichtet.

Der Einwand eines geringen Handlungs, Gesinnungs- und Erfolgsunwert, weil weder eine Planung noch reifliche Überlegung vorgelegen sei, keine nachteiligen Folgen für die Eigentümer eingetreten seien und die Taten keine ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen ließen, sondern auf äußeren Umständen beruhen würden, übergeht einerseits die erstgerichtlichen Konstatierungen der Verabredung der Angeklagten sowie deren arbeitsteiliges Zusammenwirken an zahlreichen Objekten (US 9 f) und andererseits die Mitnahme der für die Sachbeschädigung erforderlichen Utensilien, weshalb wohl kaum von einer spontanen Aktion gesprochen werden kann. Auch wenn kein hoher Schaden eingetreten ist, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, weshalb bei einem derart gezielten Vorgehen der Handlungs- und Gesinnungswert als gering einzustufen sei.

Der reklamierten Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) steht die Vielzahl der Angriffe und die durch die Taten zum Ausdruck kommende grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen, nämlich des Vermögens Dritter, entgegen (RISJustiz RS0091026; Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18).

Ebenso kann mit Blick auf die Tatbegehungen in der Nacht von 4. auf den 5. Februar 2024 von keinem langen Wohlverhalten der Angeklagten im Sinne des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB gesprochen werden, weil sich der Zeitraum an der Rückfallsverjährungfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert, sohin etwa 5 Jahren (RISJustiz RS0108563).

§ 37 StGB findet keine Anwendung, weil schon der Tatbestand des § 125 StGB neben der Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen vorsieht. Eine – wie gefordert - gänzlich bedingte Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor (§ 43a Abs 1 StGB). Mit Blick auf die Vielzahl der Angriffe und auch hinsichtlich A* und B* dem Verharren im dolosen Tun trotz erfolgter polizeilicher Anhaltung am 4. Februar 2024 (US 17) bestehen spezialpräventive Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe, wirkt eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd und würde die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen.

Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht für alle Angeklagten ausgemessene Sanktion schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat(en) entsprechend und einer Reduktion nicht zugänglich.

Den Berufungen war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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