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10Bs369/25b•OLG Graz 10Bs369/25b
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*, B* und C* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und der Angeklagten A*, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Krautgasser, B* und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Maga. Wiener sowie des Verteidigers des C*, Rechtsanwalt Mag. Kathollnig jedoch in dessen Abwesenheit über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie des A* und des C* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. September 2025, GZ **-34, zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des A* wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Den weiteren Berufungen des A* und des C* wird dahin Folge gegeben, dass der Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte D* mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 2 StPO zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass über C* die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 5,00, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.
A* und C* fallen auch die Kosten ihres Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit hier von Bedeutung - der am ** geborene A* und der am ** geborene C* jeweils des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 83 Abs 1 StGB zu Geldstrafen, und zwar A* von 200 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und C* von 80 Tagessätzen zu je EUR 5,00, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, von der der Teil von 40 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und darüber hinaus gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, D*, der mit seinen weitergehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, binnen 14 Tagen EUR 500,00 zur ungeteilten Hand zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge haben A* und C* am 9. Februar 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter D* am Körper zu verletzen versucht, indem sie ihm Schläge mit der Faust gegen den Kopf und den Oberkörper sowie einen Fußtritt gegen den Oberkörper versetzten.
Der weitere Angeklagte B* wurde hingegen vom Vorwurf, er habe am 9. Februar 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* und C* als unmittelbarer Täter in verabredeter Verbindung D* nach dessen Einkesselung durch im Ersturteil näher angeführte Tathandlungen am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (US 3 bis 9) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl RIS-Justiz RS0124013 [T 3]).
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil zum Nachteil der Angeklagten mit der auf Z 5 (zweiter Fall) und Z 10 sowie hinsichtlich des freigesprochenen B* auch auf Z 9 lit a je des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO gestützten Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen. Weiters führte sie hinsichtlich aller Angeklagten die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie in Ansehung des A* und des C* die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus. A* meldete „volle Berufung“ an (ON 33), ohne diese auszuführen. C* bekämpft das Urteil mit der auf Z 9 lit a und b sowie Z 10 lit a des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO gestützten Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen. Weiters führte er die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe aus.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat die Ansicht, dass den Berufungen der Angeklagten keine Berechtigung zukomme, der Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch Berechtigung zuerkannt werden könnte.
Die Berufungen sind im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Zur Reihenfolge bei Behandlung der Nichtigkeitsgründe und Berufungspunkte ist einleitend darauf hinzuweisen, dass eine entsprechend § 489 Abs 1 StPO auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Mängelrüge der Schuldberufung und diese einer Berufung wegen materieller Mängel im Sinn der §§ 281 Abs 1 Z 9 bis Z 10 lit a StPO und wegen des Ausspruchs über die Strafe vorgeht (vgl Ratz WK StPO § 476 Rz 9).
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld:
Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) sind zunächst die wesentlichen Grundsätze voranzustellen: Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist unter diesem Aspekt nicht vorgesehen; dazu dient die Schuldberufung. Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (vgl RIS-Justiz RS0106295, RS0098377). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO, vgl RIS-Justiz RS0106642).
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden; damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen kann, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, das Erstgericht hätte in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt. Ferner erfordert die gesetzmäßige Darlegung einer Nichtigkeit nach Z 5 leg. cit. die Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370).
Mit der Mängelrüge kritisiert die Staatsanwaltschaft fallbezogen die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen und führt aus, welche Feststellungen das Erstgericht aus ihrer Sicht aufgrund der Verfahrensergebnisse zu treffen gehabt hätte und dass bei Feststellung dieser „indizierten“ Tatsachengrundlage die Begehung einer Körperverletzung durch alle drei Angeklagten in verabredeter Verbindung im Sinn des § 84 Abs 5 Z 2 StGB vorliegen würde. Mit diesem fehlende Feststellungen relevierenden und darin einen Begründungsmangel erblickenden Vorbringen ist die Berufungswerberin schlicht darauf zu verweisen, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von Vornherein nicht in Betracht kommt (vgl Ratz in WK StPO § 281 Rz 420). Die diesbezüglichen Berufungsausführungen erschöpfen sich in einer bloßen Beweiswürdigungskritik im Stil einer Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0106588, RS0099599, RS0098471), ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.
Weiters behauptet die Berufungswerberin zusammengefasst, dass das Erstgericht die Freundschaft und das gemeinsame Ausgehen der Angeklagten, die Filmaufnahmen des B* sowie die „Einkesselung“ des Opfers in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt sondern mit Stillschweigen übergangen habe. Dabei übersieht sie jedoch, dass sich das Erstgericht sehr wohl mit diesen Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat (vgl US 4 dritte und 14. Zeile sowie US 7 [vor allem vierter Absatz] f) und dies miteinbeziehend zu den Konstatierungen gekommen ist, dass lediglich A* und C* ihre Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken setzten und es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dadurch D* am Körper zu verletzen. Im Übrigen ist der Beschreibung des Videoinhalts der Berufung zuwider nicht aktenkundig zu entnehmen, dass sich B* „in unmittelbarer Nähe zum eingekreisten Opfer“ aufhielt. Eine Nichtigkeit nach §§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall iVm 489 Abs 1 StPO liegt daher nicht vor.
Zu dem in der Berufungsschrift vorgenommenen Verweis der Schuldberufung auf die Nichtigkeitsberufung ist vorauszuschicken, dass sich die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeit stets gegen behauptete Fehler des angefochtenen Urteils (oder Unzulänglichkeiten des dazu führenden Verfahrens) richtet und der Bezugspunkt daher das angefochtene Urteil ist. Anfechtungsgegenstand der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist hingegen der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt dieses Ausspruchs, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts (vgl Ratz in WK StPO Vor §§ 280 bis 296a Rz 12f; RIS-Justiz RS0131915, RS0122980). Ungeachtet dessen sind aber die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen im Rahmen der Schuldberufung beachtlich (vgl RIS-Justiz RS0101867).
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte gut nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 5 ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar aufgrund des von den einvernommenen Personen gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) und den bereits im Ermittlungsverfahren erlangten Videosequenzen (ON 6) sowie der Videoanalyse dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen in der konkreten Form getroffen, die den Anklagevorwurf leugnenden Verantwortungen des A* und des C* (teils) als unglaubwürdig und daher als Schutzbehauptung (US 7f) verworfen und bei B* eine Tathandlung verneint hat. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen gegen die Gründung der Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die vom Erstgericht unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks für glaubhaft befundenen Aussagen des Zeugen E* (ON 2.16, ON 25, 9), welcher A* und C* belastete, keine Bedenken. Intersubjektiv überzeugend ist es, dem weitgehend unbeteiligten Zeugen, der vor Gericht auch einwandfrei auftrat, einen um Aufklärung und Wahrheit bemühten Eindruck zuzuschreiben. Dass seinen Angaben besondere Bedeutung zukommt, ergibt sich vor diesem Hintergrund daraus, dass seine Aussagen vor der Polizei und dem Gericht im Kern konsistent und seine unmittelbar nach dem Einschreiten der Polizei gemachten Erstangaben, wonach sich „dann [...] die Rauferei in Richtung “ verlagerte und er „... auch noch beobachten [konnte], dass ein weiterer Beschuldigter (E zeigte auf den Beschuldigten C), dem am Boden liegenden Opfer mit dem Fuß in den Magenbereich trat“ (ON 2.30, 3 erster Halbsatz) besonders präzise waren. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um ein einheitliches Gesamtgeschehen handelte, bei dem C* den D* trat und A* auf ihn mit der Faust einschlug. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahmen des Erstgerichts, wonach eine Tatbeteiligung des B* unter Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugin F* und des Zeugen E* zu verneinen ist, zumal diese keine Tatbeteiligung dieses Angeklagten schilderten. Die Aussage des Zeugen E*, dass B* lediglich „nah am Geschehen dabei war“ und filmte (ON 2.16, 4), dass (aber) ihm die Situation beim am Boden Liegenden wie „eingezingelt“ vorkam (HV-Prot. ON 25, 11), ist im Hinblick auf den letzten Teil der zitierten Aussage schon durch die Wortwahl („vorkam“) als subjektive Einschätzung im Nachhinein zu identifizieren, sodass aus den Angaben des Zeugen, nicht (zwingend) zu schließen ist, dass die drei Angeklagten am Tatort als Einheit auftraten. Sein Resümee in der Hauptverhandlung, dass D* faktisch „von den Dreien“ zusammengeschlagen wurde (ON 25, 13), entspricht nicht seinen detaillierten Angaben vor der Polizei (ON 2.16, 4) und ist zweifelsfrei als Verallgemeinerung bzw Verkürzung des Gesamtgeschehens zu bewerten. Hinsichtlich der Angaben des Opfers D*, der abweichend von seiner ersten Vernehmung (ON 2.21), in welcher er „bloß“ von einem Tritt (in den Magenbereich) sprach, in der Hauptverhandlung jedoch aussagte, er sei „von allen Dreien“ mehrmals getreten worden - wobei D* das „nicht gesehen, sondern nur gespürt habe“ (ON 33,3), erkannte das Erstgericht zutreffend eine Aggravierung des Geschehens. Damit gibt es aber dafür, dass sich die drei Angeklagten - wenngleich schlüssig und erst kurz vor der Tatbegehung - verabredet und in verabredeter Verbindung agiert hätten, keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal die erste Auseinandersetzung ausschließlich zwischen D* und A* erfolgte und sich die zweite (urteilsgegenständliche) aus dem Nachgehen des Opfers ergab und nicht von einem der Angeklagten (sonst) ursächlich herausgefordert wurde. Das bloße Verbleiben im Umfeld des Tatgeschehens und das, mittlerweile bereits von großen Teilen der Bevölkerung – aus welchen Motiven auch immer – praktizierte, Filmen von Vorkommnissen impliziert nicht schon die jederzeitige Bereitschaft des B* zur Mittäterschaft.
Gleichfalls überzeugend erscheint es, den Angeklagten in ihren Aussagen zum Tatablauf und zu den eigenen Tätlichkeiten nicht zu folgen. Die Verzerrung ihrer Darstellung wird durch die Videosequenz ON 24.2 evident, in welcher zu sehen ist, wie sich A* mit geballter Faust über das Opfer beugt. Die dabei ersichtliche Aggression wird von den einschreitenden Polizistinnen bestätigt, die diese Szene beobachteten (ON 2.2, 4) und festhielten, dass er auch noch in ihrer Anwesenheit äußerst aggressiv war (vgl ON 2.30 sowie Angaben der G* in ON 25,9). Indem der Zeuge E* C* noch unmittelbar am Tatort im Rahmen seiner Erstbefragung als jene Person, die das am Boden liegende Opfer trat, identifizierte und das Opfer bei seinen ersten Befragung (ebenso) von einem Tritt in den Magenbereich sprach, erscheint auch seine Tatbegehung gesichert. Dass er - wie in der Videosequenz ON 24.2 zu sehen ist - weitere Schläge des A* unterbinden wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 und 8), wonach sich das bewusste und gewollte Zusammenwirken des A* und des C* aus dem objektiven Tatgeschehen ableitet, nachdem beide an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt waren und jeweils Tathandlungen setzten, die zum gemeinsamen Ziel, das Opfer zu verletzen, beitrugen, sind unbedenklich. Das gemeinsame zielgerichtete Vorgehen gegen das Opfer durch wiederholte Schläge (auch) gegen den sensiblen Kopf und einen gezielten Tritt in die Magengegend indizieren lebensnah den übereinstimmenden Verletzungsvorsatz.
Auch an den Annahmen des Erstgerichts, dass aus dem Verhalten des in der Nähe befindlichen und filmenden B* nicht auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit den beiden anderen Angeklagten geschlossen werden kann, kann die staatsanwaltschaftliche Berufungsausführung keine Bedenken wecken. Indem sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - darauf rekurriert, dass die Angeklagten befreundet und stets zusammen seien, bringt sie kein überzeugendes Argument für die Annahme, die Angeklagten hätten sich im Vorhinein auf eine gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung des Opfers geeinigt, vor. Eine solche (spontane) Willenseinigung lässt sich auch nicht aus dem ungebührlichen Verhalten der Angeklagten im Lokal, in dem der Zeuge E* tätig ist, an anderen Tagen ableiten.
Die Berufungswerberin macht weiters den Nichtigkeitsgrund nach §§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm 489 Abs 1 StPO hinsichtlich des Freispruchs des B* geltend und vermeint, es würde ein Feststellungsmangel bezüglich der nicht festgestellten subjektiven Tatseite sowie des nicht festgestellten Tatbeitrags in Form von verbaler und non-verbaler Unterstützung der übrigen Angeklagten sowie Umzingeln des Opfers durch seine physische Anwesenheit vorliegen und verweist zudem auf die Berufungsausführungen in der Mängelrüge.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anfechtung eines Freispruchs ein prozessförmiges Aufzeigen der Relevanz eines behaupteten Fehlers für das Ergebnis erforderlich. Demnach ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0118580). Fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Wurden die fehlenden Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) geltend zu machen, wobei im einzelrichterlichen Verfahren Negativfeststellungen, nicht aber das Fehlen von Feststellungen - zusätzlich mit Beweiswürdigungskritik im Rahmen der Schuldberufung (§ 363 Z 2 erster Fall StPO) bekämpft werden können (vgl RIS-Justiz RS0127315 und RS0130018).
Fallbezogen geht die Berufung wegen Nichtigkeit fehl, weil die Berufungswerberin das Fehlen von Feststellungen im Ergebnis - hier unzulässig - bloß mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft und damit ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zur Darstellung gebracht wird. Die Forderung nach ergänzenden Feststellungen übergeht die Berechtigung der den Freispruch bedingenden (wenn zum Teil auch dislozierten [US 7]) Konstatierungen, wonach beim ausschließlich dabeistehenden und filmenden B* auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken als unmittelbarer Täter nicht geschlossen werden kann, und kann solcherart nicht durchdringen.
Zu den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft, wonach von einem Beteiligten eine Verabredung im Sinn des § 84 Abs 5 Z 2 StGB bereits dann verwirklicht wird, wenn er verabredungsgemäß bloß am Tatort anwesend ist und damit seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf Seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, genügt der Verweis darauf, dass fallbezogen weder eine vorherige Verabredung stattfand, noch ein spontaner Willensentschluss - geschweige denn eine entsprechende Bekundung - allenfalls beim Verletzungsgeschehen unterstützen zu wollen, des B* gegeben ist, weshalb diese Rechtsausführungen ins Leere gehen.
Gegenstand der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO ist ausschließlich eine andere - ausdrücklich zu bezeichnende - rechtliche Unterstellung einer Tat bei akzeptierter (gerichtlicher) Strafbarkeit. Einen derartigen Nichtigkeitsgrund bringt die Berufungswerberin nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt und wiederum ausschließlich eigene - den Angeklagten zum Nachteil gereichende - beweiswürdigende Erwägungen im Sinn einer Schuldberufung anstellt.
Zur Berufung des A* wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld:
A* erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche deutlich und bestimmt aus (vgl RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.
Seine ebenfalls nicht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt, da hinsichtlich seiner (Mit-)Täterschaft keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts bestehen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Schuldberufung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.
Zur Berufung des C* wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld:
Seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt. Den Berufungsausführungen, wonach die erstrichterliche Beweiswürdigung bedenklich erscheine, weil seine Verurteilung ausschließlich auf der Aussage des Zeugen E* beruhe, obwohl zwischen diesem und dem Opfer eine Bekanntschaft bestehe, jedoch eine Aussagetendenz zu Lasten der Angeklagten verneint wurde, das Erstgericht die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Darstellungen aller Angeklagten und die Videoaufnahme unberücksichtigt gelassen habe, es überdies lebensfremd sei, dass das Opfer unter Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen E* keinerlei Verletzungen durch den Tritt erlitten habe, und sämtliche Beweisergebnisse gegen die Annahme, dass es Tritte seitens C* gegeben habe, sprechen würden, ist entgegenzuhalten, dass die konkrete Schilderung eines (gezielten) Tritts des noch vor Ort identifizierten C* durch den Zeugen E*, der keine Vorbehalte gegen diesen Berufungswerber äußerte, mit den Erstangaben des Opfers übereinstimmt. Auch ist eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen Weichteile nicht notwendigerweise mit sichtbaren Folgen verbunden. Damit bestehen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, zumal dieses - wie bereits ausgeführt - mit einer differenzierten und ausgewogenen Beurteilung der Beweisquellen eine an allgemeinen Erfahrungssätzen einwandfrei nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen hat, deren (Feststellungs-)Ergebnis das Berufungsgericht – wie bereits dargestellt – umfassend teilt.
Hinsichtlich der Videoaufnahmen, die den leugnenden Standpunkt dieses Berufungswerbers stützen sollen, ist festzuhalten, dass diese Beweismittel nur eingeschränkt beweiskräftig sind, weil sie nur kurze für den Standpunkt der Angeklagten günstige Ausschnitte, insbesondere wie C* die geballte Faust des A* zurückhält und Sequenzen, in welchen keine Tathandlungen ersichtlich sind, enthalten (ON 24.2), und nicht den gesamten Geschehensablauf wiedergeben. Aufgrund der mangelnden Aussagekraft der Ausschnitte für das Gesamtgeschehen (vgl dazu abermals die Angaben des Zeugen E*, ON 2.16 und ON 24, 9) hat das Erstgericht dieses zutreffend aus einer Gesamtschau der Beweismittel erschlossen. Entgegen den Berufungsausführungen wird dabei nicht übersehen, dass das Opfer in der Hauptverhandlung erklärte, (wohl als Lokalbesucher) den Zeugen E* zu kennen, während der Zeuge bei seiner Einvernahme ein Kennen verneinte. Das relevierte Bestehen einer derartigen „Bekanntschaft“ reicht ebensowenig wie das kurze Wortgefecht zwischen dem Zeugen und den Angeklagten aus, um dem Zeugen E* die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er war als Einziger nicht in das Geschehen involviert, wirkte sehr verlässlich und wahrheitsbemüht, blieb im Kern ohne Widerspruch, zeigte keine Tendenz zu Übertreibungen zu Lasten der Angeklagten und wich den an ihn gestellten Fragen nicht aus.
Die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO ist ebenfalls nicht erfolgreich. Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt, an dem strikt festzuhalten ist (vgl Ratz, aaO § 281 Rz 581). In seinen Berufungsausführungen orientiert sich der Berufungswerber dabei nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen (vgl RIS-Justiz RS0099658; RS0117247). Sie sind damit nicht prozessordnungsgemäß, zumal das Erstgericht die vom Berufungswerber vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf US 4 (dritter Absatz) traf. Die im Rahmen der Rechtsrüge zudem vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen sind hier verfehlt.
Die sich auf das Vorliegen eines Rechtfertigungs- bzw eines Schuldausschließungsgrunds berufende Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b iVm § 489 Abs 1 StPO ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, da die erstgerichtlichen Feststellungen, dass der Angeklagte C*, das am Boden befindliche, das Bein des Angeklagten A* umklammernde und die Verständigung der Polizei wegen der ihm zugefügten, stark blutenden Kopfverletzung erreichen wollende Opfer trat, dagegen sprechen, dass sich C* der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf den Angeklagten A* abzuwehren, bzw dass C* eine mit Strafe bedrohte Tat begehen musste, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwehren. Im Übrigen ist mit Blick auf § 94 Abs 1 StGB D* ein Interesse daran, A* als Verursacher seiner Kopfverletzung festzuhalten bzw anzuzeigen, nicht abzusprechen. Damit scheitert auch die Rechtsrüge.
Aus § 281 Abs 1 Z 10 lit a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen, oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht aber keine Feststellungen getroffen hat. Nicht anders als im Fall von Rechts- und Subsumtionsrügen ist somit Gegenstand der Diversionsrüge der Vergleich der im Urteil getroffenen Konstatierungen mit den Diversionskriterien. Eine Diversionsrüge hat solcherart strikt am Urteilssachverhalt festzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0119091 [T 1]). Soweit das dazu erstattete Vorbringen, wonach sämtliche Diversionsvoraussetzungen vorliegen würden, die - aktengetreue - Urteilsannahme leugnender Verantwortung und somit mangelnder Verantwortungsübernahme des C* (US 7) ignoriert, ist es nicht an diesen Anfechtungskriterien ausgerichtet.
Damit verfehlt auch die Diversionsrüge ihr Ziel.
Zu den Berufungen wegen das Ausspruchs über die Strafe:
Aufgrund der damit unbedenklichen Feststellungen ist bei A* und C* vom Strafsatz des § 83 Abs 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vorsieht, auszugehen.
Die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweite Fall StGB), ist für beide Angeklagte mildernd. C* ist zusätzlich sein bisheriger ordentliche Lebenswandel, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB),mildernd anzurechnen.
Erschwerend ist bei A*, dass er schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Bei C* liegen hingegen keine Erschwerungsgründe vor.
Schuldaggravierend wirkt das gemeinschaftliche Zusammenwirken der Angeklagten.
Entgegen der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft liegt der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB nicht vor. Diese Gesetzesstelle erfordert die Tatbegehung aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen. Dafür ergeben sich aus dem Akt keine tragfähigen Anhaltspunkte; vielmehr hat schon das Erstgericht gut nachvollziehbar festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit des Opfers als Motiv für das Handeln des A* und des C* von untergeordneter Bedeutung war.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) hinsichtlich A* die bereits vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB) und hinsichtlich C* die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 5,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuld- und tatangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes entspricht den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB) angemessen.
Eine teilbedingte Strafnachsicht - eine gänzliche sieht das Gesetz in § 43a Abs 1 StGB nicht vor - ist mit Blick auf die Art der Tat und die Haltung des C* hiezu aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich. Insoweit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich.
Der von A* und C* bekämpfte Zuspruch an den Privatbeteiligten ist zu beseitigen. Die Verurteilung der beiden Angeklagten erfolgte wegen versuchter Tatbegehung, nachdem eine Objektivierung dem Opfer vorsätzlich zugefügter Verletzungen nicht möglich war (ausdrücklich US 7 oben). Indem solcherart der Privatbeteiligte keinen aus der Straftat abgeleiteten Anspruch (§ 69 Abs 1 StPO) geltend machte, musste er mit seinem Begehren (zur Gänze) auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (§ 366 Abs 2 StPO).
Die Verpflichtung der Verurteilten zur Tragung der Kosten ihres Verfahrens gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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