OLG Wien 21Bs66/26y

21Bs66/26yOberlandesgericht05.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs66/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00066.26Y.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2026, GZ **-42, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Der im Tatzeitpunkt 15-jährige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2025 des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 129 Abs 1 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 23.3). Unmittelbar nach Urteilsverkündung stellte er einen Antrag nach § 39 Abs 1 SMG (ON 23.3, 3 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Mag. B* den Antrag mangels Vorlage einer Therapieplatzbestätigung ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige (vgl Zustellnachweise zu ON 42.1 und ON 46.1) Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass ihm der Verein Grüner Kreis einen Therapieplatz zugesagt habe. Er ersuche daher um positive Erledigung seines Antrags (ON 46).

Dem Rechtsmittel kommt im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretenen Neuerungen Berechtigung zu.

Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe wegen (unter anderem) einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Mit Blick auf das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Mag. B* sind, wie schon vom Erstgericht erwogen, bei bestehender Notwendigkeit einer Behandlung die Therapiefähigkeit und Therapiemotivation des Verurteilten als gerade noch hinreichend anzunehmen. Um ausreichend Aussicht auf Erfolg der Maßnahme zu haben – bei unstrukturierter Übergangsphase bestünde nach den Ausführungen der Sachverständigen ein erhebliches Rückfalls- und Destabilisierungsrisiko (Sachverständigengutachten ON 38.1, 26 f) – ist grundsätzlich eine Direktübernahme aus der Haft in die Therapieeinrichtung dringend indiziert, zumindest jedoch eine enge Abstimmung mit der Wohngemeinschaft zur Vorbereitung und Sicherstellung des Therapieantritts (aaO, 26 f).

Unter diesen Prämissen ging das Erstgericht, nachdem der Verurteilte bis zur Entscheidung über seinen Antrag trotz ausdrücklicher Aufforderung (ON 40) keine Therapieplatzzusage vorlegte, zutreffend von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der angestrebten Maßnahme im Entscheidungszeitpunkt aus.

Allerdings haben sich im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende (vgl ua RIS-Justiz RS0097679; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8) Neuerungen ergeben, weil zwischenzeitig eine Therapieplatzzusage des Vereins Grüner Kreis bei Gericht einlangte (ON 43.2). Diese ist an diverse Vorgaben (Einhaltung von Höchstdosen bestimmter Medikamente, Erledigung von Behördenwegen, Vorlage von Unterlagen [vgl Therapieplatzzusage Grüner Kreis ON 43.2]) geknüpft, deren Vorliegen das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen vermag. Zudem liegt aktuell eine zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien anlässlich der Verurteilung vom 29. Dezember 2025 (Strafkarte ON 36) erlassene Strafvollzugsanordnung vor (ON 77.1 im angeführten Akt [elektronische Akteneinsicht]).

Das Erstgericht wird daher nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, insbesondere Abklärung der Erfüllung der von der Therapieeinrichtung angeführten Voraussetzungen, gegebenenfalls der von der Sachverständigen subsidiär empfohlenen engen Abstimmung mit der Wohngemeinschaft zur Klärung bzw Sicherung der Erfolgsaussichten und Möglichkeit der Therapie iSd § 39 Abs 1 SMG neuerlich über den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub zu entscheiden haben.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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