OLG Wien 23Bs42/26h

23Bs42/26hOberlandesgericht05.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs42/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00042.26H.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2025, GZ **10.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag.a Gretzmacher MAS LL.M. und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. März 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabgesetzt und diese - unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB – gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Darnach hat er am 22. Jänner 2025 in ** durch Einsteigen in einen umschlossenen Raum Gewahrsamsträgern der B* AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er über den Paketschacht in den Paketlagerraum der SB Postaufgabestation in *, kletterte und dort vier bis sechs Postpakete, darunter ein an C adressiertes Paket samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 550 Euro (vgl. US 3) in einer Kunststofftasche verstaute und den Paketraum verließ.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, mildernd hingegen das umfassend reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung gewertet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene, ersichtlich auf eine bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB abzielende Berufung des Angeklagten wegen Strafe (ON 11).

Vorweg ist festzuhalten, dass der ungarischen ECRISAuskunft nicht neun, sondern bloß drei Vorstrafen zu entnehmen sind, zumal die in der ungarischen ECRISAuskunft aufscheinenden Verurteilungen Nr. 1 und 2 bzw. Nr. 5, 6, 7 und 8 jeweils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen und mit den Verurteilungen Nr. 3 (zu Nr. 1 und 2) und Nr. 4 (zu Nr. 5 bis Nr. 8) nur Gesamtfreiheitsstrafen („overall penalty“) gebildet wurden. Von diesen drei Vorstrafen sind wiederum (nicht sechs, sondern bloß) zwei einschlägig, die am 26. Juni 2014 bzw. 15. Jänner 2014 vollzogen waren. Zuletzt wurde A* in Ungarn im Jahr 2020 (in Revision) wegen im Februar 2016 begangenen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die – laut eigenen Angaben – bereits im Jahre 2021 oder 2022 vollzogen wurde. In Österreich weist er eine seit 18. Jänner 2022 rechtskräftige Verurteilung wegen dreier zum Nachteil seiner vormaligen Lebensgefährtin begangener gefährlicher Drohungen zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe auf.

Unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten korrigierten (entgegen dem Verständnis der Erstrichterin sohin nicht erheblichen) Vorstrafenbelastung, insbesondere des Umstands, dass die letzte einschlägige Delinquenz bereits 17 ½ Jahre zurückliegt (siehe die Verurteilung Nr. 8 der ECRISAuskunft: letzte Tathandlung am 31. Jänner 2008) und die damit korrespondierende Verurteilung Ende des Jahres 2011 erfolgte, die einschlägige Vorstrafenbelastung sohin aus spezialpräventiver Sicht ihre aggravierende Bedeutung verloren hat (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 36), aber auch weiterer allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht mit der Hälfte des möglichen Strafausmaßes bemessene Sanktion - ob eines Angriffs und eines Schadens von ca. 550 Euro - nun als überhöht, sodass sie auf das spruchgemäße, tat und schuldadäquate Ausmaß herabzusetzen war.

Die genannten Gründe im Verein mit der reumütig geständigen Verantwortung des Angeklagten rechtfertigen fallbezogen zudem noch die Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da auch generalpräventive Hindernisse einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB fallkonkret nicht entgegenstehen, war die Freiheitsstrafe demgemäß – unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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