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23Bs308/25z•OLG Wien 23Bs308/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2025, GZ **-22, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag.a Gretzmacher MAS LL.M., der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Ernst Schillhammer durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene somalische Staatsangehörige A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I.) und des (richtig:) Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Darnach hat sie „in ** am 14. Jänner 2025 und am 11. Februar 2025
I. vor Beamten des LKA ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Strafverfahren gegen B* durch die Aussagen, dieser hätte ihr zu einem unbekannten Zeitpunkt eine mit bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen vermengte Flüssigkeit zu trinken gegeben und sie in diesem wehrlosen Zustand vergewaltigt, überdies habe er ihr gedroht, ein Video vom Geschlechtsverkehr zu veröffentlichen, und ihr gedroht, er werde sie und ihr ungeborenes Kind töten, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkomme und das Kind nicht abtreibe, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung falsch ausgesagt;
II. B* durch die unter Punkt I. genannten Handlungen der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren.“
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen, mildernd hingegen der bisherige untadelige Lebenswandel gewertet. Auch wurde berücksichtigt, dass sich die Angeklagte in einer schwierigen Lebenssituation zu den Handlungen hat hinreißen lassen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 24) und zu ON 28 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Zunächst ist die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit nicht im Recht. Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ist den kritisierten Entscheidungsgründen („… noch hat sie die Aussagebefreiungsgründe nicht deshalb nicht geoffenbart, weil ihr schon durch die Aussage vor der Polizei, dass sie freiwillig Geschlechtsverkehr hatte, die Gefahr der Schande gedroht hätte“) die aus Sicht des Oberlandesgerichts für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft eindeutige Feststellung zu entnehmen, dass (in rechtlicher Hinsicht) kein Aussagenotstand vorgelegen ist (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0089983 [insb T2 und T3]). Damit ist aber auch der von der Berufungswerberin diesbezüglich geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Erwägungen auf US 9, wonach „die Angeklagte […] die falschen Angaben bei den Vernehmungen nicht deshalb gemacht, um den freiwilligen Geschlechtsverkehr – und damit ein Verhalten, das[…] ihr zur Schande gereichen könnte, – nicht offenbaren zu müssen, sondern aus der oben beschriebenen emotionalen Motivationslage heraus“, nicht zu ersehen.
Mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung wertete der Erstrichter die leugnende Verantwortung der Angeklagten, die sich bis zuletzt als Opfer einer Vergewaltigung präsentierte, als Schutzbehauptung, führte die falschen Angaben bei den Vernehmungen allein auf ihre emotionale Motivationslage (einerseits weil sie sich ob der ungewollten unehelichen Schwangerschaft schämte und unter dem sozialen Druck ihrer Familie und Community stand, andererseits von B*, „den sie geliebt haben dürfte“, tief enttäuscht war) zurück und stützte die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite insbesondere auf die objektive Vorgangsweise (US 5 ff). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – daher (auch) mit Blick auf die subjektive Tatseite und den von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Aussagenotstand nach § 290 StGB nicht gehalten, sich mit allen – in der Berufung isoliert hervorgehobenen – Details ihrer Verantwortung auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642, RS0098377 [insb T22]).
Zur Kritik an der unterbliebenen Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der Aussage des B* (wonach die Entscheidung zur Abtreibung eine gemeinsame gewesen sei, die Angeklagte den Arzt alleine aufgesucht und er sie nie begleitet habe), des (Sprach)Nachrichtenverkehrs zwischen den beiden und der Aussage der C*, wonach ihr die Angeklagte von der Vergewaltigung erzählt habe, wird auf die – sich auch damit auseinandersetzenden - erstrichterlichen Erwägungen auf US 7f verwiesen.
Die weitere Rüge releviert eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 5 vierter Fall). Den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass der Erstrichter die subjektive Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit dem Wissen, dass es zu keiner Vergewaltigung und Drohung bzw. Nötigung kam, damit, dass sie bei beiden Zeugeneinvernahmen falsch aussagte, und der Schwere der von ihr erfundenen Straftaten ableitete, womit den Begründungserfordernissen hinreichend entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Mit der Berufung wegen Schuld gelingt es der Angeklagten wiederum nicht, Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
Denn die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden:
Denn der Erstrichter hat - nachdem er sich in der Hauptverhandlung insbesondere von der Angeklagten und dem Zeugen B* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen er zur Überzeugung von der Schuld der A* gelangt ist. Dabei gründete er seine Sachverhaltsannahmen zum äußeren Geschehensablauf auf die Protokolle ihrer Einvernahme als Zeugin (ON 2.6 und ON 2.7) und ihre darin enthaltenen, für widersprüchlich und nicht schlüssig erachteten Schilderungen, weiters auf die (trotz Abstreitens der Vaterschaft und einer gemeinsam angestrebten Abtreibung) für glaubwürdig, schlüssig und mit Chat- und Audionachrichten in Einklang stehend erachteten Angaben des B*, während er die Verantwortung der Angeklagten für wenig glaubwürdig erachtete. Auch aus der Aussage der Zeugin C* ergaben sich für ihn keine Zweifel daran, dass die Vergewaltigung und Drohungen tatsächlich nicht stattgefunden haben.
Dass die Angeklagte bildungsfern ist, blieb nicht verborgen (vgl. US 9). Der Erstrichter gelangte jedoch – durchaus schlüssig – zur Überzeugung, dass der Begriff der „Schande“ im Sinne der Bestimmung des § 290 Abs 1 StGB – auch mit Blick auf weitere uneheliche Kinder von anderen Vätern – für sie leicht verständlich ist, sie die falschen Angaben (allein) aus der oberwähnten emotionalen Motivationslage gemacht und nicht den Eindruck erweckt hat, zu einer schlüssigen Wiedergabe ihrer Wahrnehmung und Abschätzung der wesentlichen Folgen ihrer Aussagen nicht intelligent genug zu sein.
Indem die Berufungswerberin (wie schon zur Nichtigkeit) vom Erstrichter ohnedies erörterte Passagen der Aussage des Zeugen B* ins Treffen führt, weiters aus ihren Aussagen und jenen der Zeugin C*, wonach ihr die Angeklagte von einer Vergewaltigung erzählt habe, bloß andere Schlussfolgerungen zieht, dabei einerseits behauptet, Opfer einer Vergewaltigung zu sein, andererseits mit Aussagenotstand argumentiert, brachte sie nichts vor, was geeignet wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver Hinsicht zu erschüttern.
Auch bestehen keine Bedenken gegen die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Denn eine solche ist - gerade bei leugnenden Tätern - ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Der Erstrichter hat aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hegt auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; vgl Ratz aaO Rz 269).
Mit dem Monitum, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite würden sich auf die „verba legalia“ beschränken, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht, weshalb es den diesbezüglich getroffenen, eingangs der Ausführungen fast wörtlich wiedergegebenen Feststellungen (US 4 f) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehle (RIS-Justiz RS0119090 [T3]). Soweit sie großteils Feststellungen zur „Willenskomponente des Vorsatzes“ vermisst, vernachlässigt die Berufungswerberin, dass das Erstgericht hier sogar wissentliches Handeln (§ 5 Abs 3 StGB) konstatiert hat, und legt nicht dar, warum das festgestellte Wissen der Angeklagten die Willenskomponente ihres Vorsatzes nicht inkludiert (vgl RIS-Justiz RS0088835 [T4], RS0088886; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 31).
Schließlich ist die verbleibende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht am festgestellten, das Vorliegen eines Aussagenotstands verneinenden Sachverhalt (siehe dazu bereits die Ausführungen zur Mängelrüge) festhält (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T9, T15]).
Konnte daher der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld kein Erfolg beschieden werden, kommt auch jener wegen Strafe keine Berechtigung zu.
Die als zusätzlicher Milderungsgrund ins Treffen geführte Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB; vgl. Riffel in WK² StGB § 34 Rz 18) liegt schon mit Blick darauf nicht vor, dass sich die Angeklagte am 14. Jänner 2025 aus eigenem zwecks Anzeigenerstattung des B* zur Polizei begab und anlässlich zweier zeugenschaftlicher Einvernahmen innerhalb knapp eines Monats ihre verleumderischen Aussagen tätige.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht demnach vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich - bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - die vom Erstgericht gefundene Unrechtsfolge selbst unter Berücksichtigung ungünstiger Lebensumstände ohnedies als moderat, gerade noch geeignet, anderen tatgeneigten Personen zu verdeutlichen, dass wahrheitsgemäße Aussagen vor der Kriminalpolizei unabdingbar sind, um eine funktionierende und gerechte Rechtspflege zu gewährleisten, und falsche Aussagen und Belastungen spürbare Folgen nach sich ziehen. Damit bestand aber kein Anlass für die begehrte Herabsetzung dieser Sanktion.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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