OLG Linz 12R3/26m

12R3/26mOberlandesgericht05.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12R3/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:01200R00003.26M.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Zusteller, **, **straße *, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, **straße *, vertreten durch die Zeitler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 21.357,01 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.678,51 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Dezember 2025, Cg-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 12. Februar 2025 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Beklagten gehaltener und von einem Mitarbeiter der Beklagten gelenkter Stapler C* und ein vom Kläger gelenkter Klein-LKW **, Kennzeichen **, beteiligt waren.

Mit der am 22. April 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger EUR 21.357,01 sA an Reparaturkosten und Verdienstentgang. Der Stapler sei von links kommend rückwärts in die Fahrlinie des Klägers gefahren und mit dem Klagsfahrzeug kollidiert. Der Staplerfahrer habe mit Querverkehr von rechts rechnen müssen. Da gerade beim Rückwärtsfahren und erschwerter Sicht besondere Sorgfalt erforderlich sei, hätte sich der Staplerfahrer mit einer Geschwindigkeit von maximal 3 km/h vortasten oder eines Einweisers bedienen müssen. Für den Kläger sei die Kollision trotz gebotener Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen, weil der Stapler für ihn in Annäherung an die Unfallstelle nicht erkennbar gewesen sei.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, dass der Kläger den Unfall alleine verschuldet habe. Er habe weder die Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h auf dem Werksgelände eingehalten, noch habe er das Rechtsfahrgebot beachtet. Das Vorbeifahren des Klägers sei für den Staplerfahrer nicht erkennbar gewesen; die konkrete Situation habe auch keine Einweisung erfordert.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Paketzusteller und hatte vor dem Unfall am 12. Februar 2025 schon öfter auf dem Betriebsgelände der beklagten Partei Pakete ausgeliefert. Bei der Einfahrt in das Betriebsgelände befindet sich ein gut sichtbares Hinweisschild, das unter anderem auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h, auf Staplerverkehr auf dem Betriebsgelände sowie darauf hinweist, dass Unbefugten der Zutritt verboten ist. Dieses Hinweisschild hat der Kläger gesehen. Er hat auf dem Betriebsgelände auch regelmäßig Staplerverkehr wahrgenommen.

Nach dem Eindruck des Staplerfahrers wird die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem Betriebsgelände von Zustellern regelmäßig nicht eingehalten.

Im Bereich der Unfallstelle befanden sich am Unfalltag auf beiden Seiten der vom Kläger genutzten, mindestens 5 m breiten Durchfahrtsgasse Paletten mit darauf befindlichen Bigpacks mit Längen und Breiten von jeweils circa 120 cm und Höhen von circa 180 bis 200 cm.

In Annäherung an die Kollisionsstelle fuhr der Kläger auf der Durchfahrtsgasse in Richtung Ausfahrt des Betriebsgeländes, während sich der Staplerfahrer entlang einer Reihe gelagerter Bigpacks rückwärts in Richtung der Durchfahrtsgasse bewegte. Der Staplerfahrer befand sich dabei aus Fahrtrichtung des Klägers betrachtet auf der linken Seite der Durchfahrtsgasse. Er fuhr in einem Seitenabstand zu den aus seiner Perspektive links gelagerten Bigpacks von rund einem halben Meter. In dieser Situation war aufgrund der in diesem Bereich befindlichen Bigpacks bis kurz vor dem Zusammenstoß weder der Stapler für den Kläger noch das Klagsfahrzeug für den Staplerfahrer sichtbar.

Zum Zusammenstoß kam es, als das Heck des Staplers den letzten in Richtung Durchfahrtsgasse gelagerten Bigpack passierte und in die Durchfahrtsgasse eindrang, während der Kläger gerade an dieser Stelle vorbeifahren wollte. Der Kläger konnte das Heck des Staplers ungefähr eine Sekunde vor dem Zusammenstoß erkennen und reagierte unverzüglich mit einer Bremsung, er konnte den Zusammenstoß dadurch aber nicht mehr verhindern. Der Staplerfahrer konnte das Klagsfahrzeug frühestens etwa 0,9 Sekunden vor der Kollision erkennen und konnte die Kollision zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr verhindern.

Bei der Kollision belief sich die Geschwindigkeit des Klagsfahrzeugs auf etwa 19 km/h und jene des Staplers auf etwa 5 km/h. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Kläger beim Erkennen des Staplers noch rechtzeitig anhalten können. Außerdem verlief die Fahrlinie des Klägers sehr nahe an der linken Seite der Durchfahrtsgasse. Trotz eines (aus Perspektive des Klägers) am Ende der Durchfahrtsgasse im rechten Bereich geparkten LKWs hätte der Kläger auch im Bereich der Kollisionsstelle problemlos zumindest um eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts fahren können, womit der Kläger und der Staplerfahrer bei Erkennen des jeweils anderen Fahrzeugs rechtzeitig bremsen hätten können.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Alleinverschulden am Unfall beim Kläger liege. Dieser habe die Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h deutlich überschritten, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass Staplerverkehr zu erwarten sei und möglicher Querverkehr im Bereich der Unfallstelle aus seiner Perspektive angesichts der dort gelagerten Bigpacks nur sehr spät zu erkennen sei. Zusätzlich wäre es aufgrund des zu erwartenden Staplerverkehrs geboten gewesen, eine Fahrlinie zu wählen, die nicht unnötig nahe an den gelagerten Bigpacks vorbeiführe, um auf hinter diesen hervorkommende Fahrzeuge rechtzeitig reagieren zu können. Die vom Kläger eingeforderte Entschärfung der Uneinsehbarkeit der Unfallstelle durch Spiegel oder einen Einweiser überspanne hingegen die an die Beklagte anzulegenden Sorgfaltsanforderungen. Auch könne dem Staplerfahrer nicht vorgeworfen werden, dass er anstatt 5 km/h nur 3 km/h fahren hätte dürfen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass potentiell im Nahebereich der Unfallstelle aufhältigen Personen bekannt sei, dass mit Staplerverkehr zu rechnen und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h einzuhalten sei. Selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Staplerfahrers, dass die vorgesehene Geschwindigkeit von 10 km/h regelmäßig von Zustellern nicht eingehalten werde, habe er nicht mit der vom Kläger verwirklichten Gefahrensituation rechnen müssen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % teilweise stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, das Erstgericht hätte der Beklagten ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anlasten müssen. Es habe verabsäumt, die Rechtssätze zur Notwendigkeit eines Einweisers heranzuziehen und zu prüfen. Da dem Staplerfahrer beim Rückwärtsfahren die Sicht auf den Querverkehr infolge des geringen Abstands zu den seitlich aufgestellten Bigpacks vollständig verwehrt gewesen sei, sei die Inanspruchnahme eines Einweisers notwendig gewesen. Auch Schritttempo verletze bei einer nicht einsehbaren Fahrtstrecke mit einem weitgehenden toten Winkel § 14 Abs 3 StVO.

2Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren gemäß § 14 Abs 3 StVO von einer geeigneten Person einweisen lassen.

2. 1Die Verkehrssicherheit erfordert insbesondere dann die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren, wenn der Lenker aufgrund der Verkehrslage oder der Bauart des Fahrzeugs keine genügende Sicht nach hinten hat und mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0073851, RS0073846, RS0073861).

2. 2Zutreffend ist, dass auch das Rückwärtsfahren in Betrieben eine besondere Vorsicht und eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt (RIS-Justiz RS0073162). Wenn der Lenker des Fahrzeugs jedoch nach den gegebenen Umständen nicht mit der Anwesenheit fremder Personen rechnen muss und er annehmen kann, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen sich nicht im Gefahrenbereich hinter dem Fahrzeug aufhalten oder mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und diese entsprechend beachten werden, kann er auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (vgl RIS-Justiz RS0073124, RS0073131; OGH 9 ObA 18/21v).

3Vor der Einfahrt in das Betriebsgelände der Beklagten wird durch ein Hinweisschild auf die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h, den Staplerverkehr sowie das Verbot des Zutritts für Unbefugte aufmerksam gemacht.

3. 1Jeder Fahrzeuglenker, der über die Durchfahrtsgasse zu den hinter den Lager- und Ladeflächen der Bigpacks gelegenen Bereichen zufährt, muss daher, auch wenn er selbst kein Betriebsangehöriger ist, mit Staplerverkehr rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen.

Dies muss umso mehr für den Kläger gelten, der nach den Feststellungen vor dem Unfall schon öfter am Betriebsgelände der Beklagten Pakete ausgeliefert hat, das in der Einfahrt befindliche Hinweisschild bereits kannte und regelmäßig Staplerverkehr am Betriebsgelände wahrgenommen hat.

3. 2Der Staplerfahrer wiederum musste nicht mit einem Auftauchen von unbefugten, fremden Verkehrsteilnehmern rechnen und konnte annehmen, dass jene Personen, die am Betriebsgelände anwesend sind, mit dem dort üblichen Staplerverkehr vertraut sind und auf diesen entsprechend Rücksicht nehmen.

Wenn der Kläger dieses „Vertrauen-Dürfen“ bestreitet, weil der Staplerfahrer nach dem festgestellten Sachverhalt „davon ausgegangen sei und auch damit gerechnet habe“, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem Betriebsgelände von Zustellern regelmäßig nicht eingehalten werde, entspricht dies nicht dem festgestellten Sachverhalt. Festgestellt ist lediglich, ein diesbezüglicher „Eindruck“ des Staplerfahrers. Jedenfalls aber durfte dieser darauf vertrauen, dass niemand mit der fast doppelten Geschwindigkeit und eklatant gegen das Rechtsfahrgebot verstoßend die Durchfahrtsgasse passiert. Zur Unfallverhinderung hätte – unabhängig von der Geschwindigkeit – schon genügt, wenn der Kläger auch nur eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts gefahren wäre; dann hätten die beiden nämlich noch rechtzeitig bremsen können.

4Die Judikatur zu § 14 Abs 3 StVO befasst sich vorwiegend mit solchen Fahrzeugen, bei denen die Sicht nach hinten deutlich eingeschränkt ist bzw ein toter Winkel auch durch Benützung der beiden Außenspiegel nicht überbrückt werden kann, sodass ein Rückwärtsfahren als besonders gefährlich anzusehen ist.

4. 1Bei Staplern, insbesondere dem vorliegend zu beurteilenden C*, ist aber aufgrund der Bauart ein Rückwärtsfahren durch die freie Sicht nach hinten nicht als gefährlicher anzusehen als ein Vorwärtsfahren, ist doch bei der Rückwärtsfahrt sogar eine frühere Sicht auf den Querverkehr möglich. Schon allein durch die Gabelzinken ragt ein sich vorwärts bewegender Stapler bei erster Sicht auf den Querverkehr weiter in die Fahrbahn, bei Beförderung einer Last auf den Gabelzinken verschlechtert sich die Sicht noch zusätzlich. Schon diese Besonderheit bei Staplern spricht gegen die Notwendigkeit eines Einweisers bei der Rückwärtsfahrt.

4. 2Die Verwendung eines Einweisers wäre im Übrigen unter Berücksichtigung der typischen Arbeitsabläufe auf einem Betriebsgelände sowie des Umstands, dass der Einweiser praktisch keine andere Arbeit hätte verrichten können, als den Staplerfahrer bei dessen Einfahren in die Durchfahrtsgasse einzuweisen, um dann wieder mehrere Minuten ohne Beschäftigung zu sein, aus arbeitsorganisatorischen Gründen kaum zu rechtfertigen (vgl OGH 14 ObA 30/87). Ein Einweiser würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen und die Arbeit auf einem Betriebsgelände über Gebühr erschweren.

5Bleibt noch der Verschuldensvorwurf, dass die Kollision mit dem von rechts kommenden Kläger durch den Staplerfahrer bei einer Geschwindigkeit von 3 km/h bzw bei vortastendem Einfahren verhindert werden hätte können.

5. 1Der Sachverständige errechnete zwar, dass sich bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h gerade noch eine Unfallverhinderungsmöglichkeit ergeben hätte (ON 16.3 S 12), allerdings fuhr der Stapler ohnehin in Schrittgeschwindigkeit. Selbst wenn dem Staplerfahrer eine minimal überhöhte Geschwindigkeit von 1 bis 2 km/h zur Last zu legen wäre, ist dies in Relation zu dem zwar von rechts kommenden, aber eine linksseitige Fahrlinie einhaltenden Kläger zu setzen. Der Staplerfahrer musste sich darauf konzentrieren, Bigpacks auf- bzw abzuladen und zu transportieren, sodass es ihn überfordern würde, müsste er zusätzlich permanent seinen Tacho im Blick haben.

5. 2Während der Staplerfahrer also darauf vertrauen durfte, dass die am Betriebsgelände aufhältigen Personen bzw Fahrzeuglenker sich regelkonform verhalten und den Staplerverkehr entsprechend beachten, fuhr der Kläger mit einer massiv überhöhten Geschwindigkeit von 19 km/h – auch die grundsätzlich erlaubten 10 km/h dürfen nur dann ausgeschöpft werden, wenn es die Sichtverhältnisse zulassen – und verstieß erheblich gegen das Rechtsfahrgebot. Ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Staplerfahrers ist somit jedenfalls vernachlässigbar und begründet kein relevantes Mitverschulden.

6Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

7Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

8Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Bei der Verschuldensabwägung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

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