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7Bs151/25a•OLG Innsbruck 7Bs151/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A*, den Zweitangeklagten B*, die Drittangeklagte C* und den Viertangeklagten D* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 StGB und teilweise einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Genannten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.3.2025, GZ -112, sowie eine Beschwerde der Drittangeklagten gegen einen Beschluss nach § 494a StPO Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 5.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Erstangeklagten A, des Zweitangeklagten B sowie der Verteidiger RA MMag. Simon Kapferer (für den Erst- und Zweitangeklagten) und RA Mag. Szabo (für die Drittangeklagte), jedoch in Abwesenheit der Drittangeklagten C* und des Viertangeklagten D* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I.zu Recht erkannt:
Den Berufungen des Erstangeklagten A* und des Viertangeklagten D* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und der Berufung der Drittangeklagten C* wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die sie betreffenden Schuldsprüche zu A./ wird n i c h t Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufungen des Zweitangeklagten B* und des Erstangeklagten A* wegen Nichtigkeit und aus Anlass der Berufungen werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im (ganzen) Schuldspruch des Zweitangeklagten B* und in den Schuldsprüchen des Erstangeklagten A*, der Drittangeklagten C* und des Viertangeklagten D* zu B./ und demgemäß in den Strafaussprüchen der Angeklagten, im den Viertangeklagten D* betreffenden Konfiskationserkenntnis, im den Zweitangeklagten B* betreffenden Privatbeteiligtenzuspruch und den diesen betreffenden Kostenausspruch sowie der die Drittangeklagte C* betreffende Beschluss nach § 494a StPO a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Der Zweitangeklagte B* wird von dem wider ihn zu A. VIII. erhobenen Vorwurf, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Frühling 2021 und 2.1.2023 in E* fremde Sachen, nämlich die Stützmauer und die Mauer der Stiege auf Höhe FK* durch das Aufsprühen eines großen Panels mit dem Schriftzug „**“ verunstaltet und dadurch einen Schaden in unbekannter Höhe herbeigeführt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n und die Sache im Übrigen (damit im Umfang zu A. II., V. und IX.) an das Erstgericht mit dem Auftrag zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung z u r ü c k v e r w i e s e n.
Der Erstangeklagte A*, die Drittangeklagte C* und der Viertangeklagte D* werden vom Vorwurf, sich spätestens ab 1.8.2022 an einer kriminellen Vereinigung, nämlich der „F*-Crew“ im Sinne eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt zu haben, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung zumindest die unter A. VIII. bis X. angeführten Handlungen begangen haben, gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n.
Für die dem Erst-, der Dritt- und dem Viertangeklagten weiterhin zur Last liegenden Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 3 und Z 7 StGB werden nach § 126 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB
der Erstangeklagte A* unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Amtsgerichts Ebersberg vom 5.4.2024, **, rechtskräftig seit 27.4.2024 gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen á EUR 10,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
die Drittangeklagte C* unter Bedachtnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu ** vom 22.1.2024 gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 390 Tagessätzen á EUR 4,-- im Fall der Uneinbringlichkeit zu 195 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und
der Viertangeklagte D* zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen á EUR 9,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
v e r u r t e i l t.
Den Berufungen des Erst-, der Dritt- und des Viertangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird t e i l w e i s e dahingehend F o l g e gegeben und es werden
die den Erstangeklagten A* (als Alleintäter) betreffenden Privatbeteiligtenzusprüche an die Privatbeteiligten G* (A.I.4.e; Faktum 23), H* (A.I.4.f; Faktum 24 und 25), ** Pfarrkirche I* (A.VII.10.a.) a u f g e h o b e n und die genannten Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n, im Übrigen der Zuspruch an die Privatbeteiligten J* (A.I.1; Faktum 2) auf EUR 450,-- und die Kgesellschaft m.b.H. (A.VII.9., Faktum 29 und 30) auf EUR 300,-- h e r a b g e s e t z t und die Kgesellschaft m.b.H. ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen, darüberhinaus das Anschlusserklären der L* (Für die K*gesellschaft m.b.H.) gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n
die die Drittangeklagte C* (als Alleintäterin) betreffenden Privatbeteiligtenzusprüche an die Privatbeteiligten M* GmbH (A.III.1.; Faktum 82), N* O* (A.III.3.; Faktum 80), Land P* (A.III.4.; Faktum 79) und Q* (A.III.11; Faktum 71) a u f g e h o b e n , die Privatbeteiligten N* O* und Q* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n und die Anschlusserklären des R* (für die M* GmbH) und des Ing. S* (für das Land P*) gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n
die den Viertangeklagten D* (als Alleintäter) betreffenden Privatbeteiligtenzusprüche an die T* GmbH (A.IV.1.f.; Faktum 14), die Ugenossenschaft (A.IV.1.g; Faktum 15), die WEG V (A.IV.1.j.; Faktum 18), die ** Pfarrkirche I* (A.IV.2.a; Faktum 26 und A.VII.10a Faktum 32), W* (A.IV.8.; Faktum 46), die WEG X* (A.VII.3.; Faktum 3), die Y* AG (A.VII.8.; Faktum 28) und die Kgesellschaft m.b.H. (A.VII.9.; Faktum 29 und 30) a u f g e h o b e n, die Privatbeteiligten T GmbH, Ugenossenschaft, ** Pfarrkirche I, W*, Y* AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n, die Anschlusserklären des Z* (für die WEG V*), des BA* (für die WEG X*) und der L* (für die Kgesellschaft m.b.H.) gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n, der Zuspruch an die BB BC* AG (A.IV.7.; Faktum 43) auf EUR 739,20 herabgesetzt und diese Privatbeteiligte mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
die den Erstangeklagten A* und den Viertangeklagten D* solidarisch betreffenden Privatbeteiligtenzusprüche an die BD* GmbH Co KG zu A.VII. 2 (Faktum 83) auf EUR 174,-- und zu A.VII. 13 (Faktum 84) auf EUR 119,40 h e r a b g e s e t z t, diese Privatbeteiligte mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n, der Zuspruch an das Land P* zu A.VII.7. (Faktum 42) a u f g e h o b e n und die Zusprüche im Übrigen dahin abgeändert, dass betreffend den Viertangeklagten die Zusprüche an die Privatbeteiligten BE* GmbH zu A.VII.5. (Faktum 7) und Land P* zu A.VII.12 a u f g e h o b e n, die Privatbeteiligte BE* GmbH mit ihren Ansprüchen gegenüber diesem Angeklagten auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n, das Anschlusserklären des BF* (für das Land P*) zu A.VII.12 (Faktum 36) gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n, der solidarische Zuspruch an die BB* BC* AG bei beiden Angeklagten zu A.VII.11 und A.VII.15 (Faktum 31; Faktum 15) auf je EUR 739,20 herabgesetzt und betreffend den Erstangeklagten A* der Zuspruch an die Privatbeteiligten BE* GmbH zu A.VII.5. (Faktum 7) auf EUR 280,--, der weitere Zuspruch an die BB* BC* AG zu A.VII.11 (Faktum 31) auf EUR 260,80--, zu A.VII.15 (Faktum 52) auf EUR 760,80 -- und an das Land P* zu A.VII.12 auf EUR 500,-- (Faktum 36) h e r a b g e s e t z t, die Privatbeteiligten BE* GmbH und BB* BC* AG mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n und das Anschlusserklären des BF* (für das Land P*) gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n
der den Erstangeklagten A* und den Viertangeklagten D* verbleibend solidarisch betreffende Privatbeteiligtenzuspruch an die BB* BC* AG zu A.IX. (Faktum 68) bei beiden Angeklagten auf EUR 739,20 und der weitere den Erstangeklagten A* allein betreffende Zuspruch an die BB* BC* AG auf EUR 760,80 h e r a b g e s e t z t und die genannte Privatbeteiligte insoweit mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n
der den Erstangeklagten A*, die Drittangeklagte C* und den Viertangeklagten D* solidarisch betreffende Privatbeteiligtenzuspruch an die BB* BC* AG zu A.X. 1 und 2. (Faktum 51 und 53) bei allen Angeklagten auf EUR 1.478,40 und beim Erstangeklagten A* allein der weitere Zuspruch an die BB* BC* AG zu A.X.1 und A.X.2 auf je EUR 1.521,60 h e r a b g e s e t z t und diese Privatbeteiligte mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n.
Mit ihren weiteren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erst-, der Dritt- und dem Viertangeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Vom Widerruf der der Drittangeklagten C* zu BG* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht wird abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Drittangeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Zurückweisungen von Anschlusserklären, die Verweisung namentlich genannter Privatbeteiligter auf den Zivilrechtsweg und Freisprüche des Erst-, Zweit-, und Viertangeklagten von weiteren Anklagevorwürfen enthält, den am ** geborenen Erstangeklagten A*, die am ** geborene Drittangeklagte C*, den am ** geborenen Viertangeklagten D* der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 3 und Z 7 StGB, den am ** geborenen Zweitangeklagten B* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (zu A./) und zudem den Erst-, die Dritt- und den Viertangeklagten auch je des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu B./) schuldig.
Demnach haben
A.
in E* und anderen Orten fremde, teilweise unter Denkmalsschutz stehende, Sachen durch Aufsprühen von verschiedenen Graffiti verunstaltet und dadurch einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt und zwar:
I.
A* als Alleintäter (mit Ausnahme zu 6.)
II.
B* als Alleintäter am 29.08.2022 in ** / ** eine Mauer durch das Aufsprühen eines großen Panels mit dem Schriftzug „**“ mit einem Schaden in unbekannter Höhe,
III.
C* als Alleintäterin
IV.
D* als Alleintäter
V.
A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als
Mittäter (§ 12 StGB) am 02.01.2023 in E* die Stützmauer der Autobahnbrücke der EO*
bei Straßenkilometer ** durch das Aufsprühen eines großen Panels mit den Schriftzügen
„FS*“ und „**“ sowie zweier Comicfiguren mit einem Schaden von EUR 655,00,
VI.
A* und C* jeweils als Alleintäter
VII.
A* und D*, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), teilweise als Alleintäter
VIII.
B* und C* jeweils als Alleintäter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Frühling 2021 und 2.1.2023 in E* die Stützmauer und die Mauer der Stiege auf Höhe FK* durch das Aufsprühen eines großen Panels mit dem Schriftzug
jeweils mit einem Schaden in unbekannter Höhe,
IX.
A*, B* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.08.2022 und 06.08.2022 einen am EF* E* abgestellten Triebwagen der BB*-BC* AG durch das Aufsprühen eines großen Panels mit dem Schriftzug „“, eines großen Panels mit dem Schriftzug „FR*“, eines großen Panels mit dem Schriftzug „FS“ sowie der Schriftzüge „F*“, „FR*“ und „“ mit einem Schaden in Höhe von EUR 5.354,22,
X.
A*, C* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
B.
sich A*, C* und D* spätestens ab 01.08.2022 an einer kriminellen Vereinigung, nämlich der „F*-Crew“, im Sinne eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung zumindest die unter A. VIII. bis X. angeführten Handlungen begingen.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Erst-, die Dritt – und den Viertangeklagten je in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB - beim Erst- und der Drittangeklagten zudem in weiterer Anwendung der §§ 31, 40 StGB auf eine im Urteil näher genannte Verurteilung und einen Strafbefehl einer Regionalen Staatsanwaltschaft - nach § 278 Abs 1 StGB über den Erstangeklagten A* eine Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen á EUR 16,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, über die Drittangeklagte C* eine Zusatzgeldstrafe von 450 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 225 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten und über den Viertangeklagten D* eine Geldstrafe von 540 Tagessätzen á EUR 9,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 270 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, schließlich über den Zweitangeklagten B* in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 126 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 7,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Überdies verpflichtete sie alle gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, konfiszierte beim Erst- und (irrig:) dem Viertangeklagten „in ihrem Eigentum befindliche“ Lackspraydosen gemäß § 19a StGB und verurteilte die Genannten zur Bezahlung von im angefochtenen Urteil detailliert angeführter Schadensersatzzahlungen an dort genannte Privatbeteiligte (ON 112).
Gegen dieses Urteil richten sich rechtzeitig angemeldete (ON 111, 16; ON 105 und ON 106) und in der Folge schriftlich ausgeführte Berufungen der vier Angeklagten, die unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1a, Z 5, Z 9 lit a und lit b, Z 10a und Z 11 StPO in den Antrag münden, in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagten freizusprechen, in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe diese herabzusetzen, schließlich in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche die Zusprüche – hinsichtlich des Erstangeklagten im Umfang der nicht anerkannten Ansprüche – aufzuheben und die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 113, 114, 115 und 117).
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (vgl ON 1.30, ON 1.32 und ON 116), die Privatbeteiligte BD* GmbH Co KG mit Schriftsatz vom 16.12.2025 beantragt, dem Rechtsmittel des Erst- und Viertangeklagten nicht Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass bereits die Berufungen wegen Nichtigkeit im Recht seien.
Die Berufungen dringen im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Soweit der Erstangeklagte zunächst pauschal Nichtigkeit des angefochtenen Urteils mit dem Argument ins Treffen führt, das Erstgericht habe lediglich auf die im Schuldspruch des Urteilstenors dargestellten Taten verwiesen, die getroffenen Feststellungen entsprächen nicht der notwendigen Qualität eines strafrechtlichen Urteils, vielmehr müsse sich das Gericht mit den einzelnen verurteilten Taten im Detail auseinandersetzen, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass – wie fallaktuell – Feststellungen auch durch Verweis auf Aktenbestandteile – hier: den Urteilstenor - vorgenommen werden können (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises RIS-Justiz RS0119301; 14 Os 73/25d; Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 270 Rz 32). Die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO relevierende Behauptung, das Gericht verweise zur Begründung des Schuldspruchs lediglich pauschal auf den gesamten Akteninhalt, weshalb das gesamte Urteil mit Nichtigkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO behaftet sei, übersieht, dass zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden muss, auf die sich dieser beziehen soll (RIS-Justiz RS0130729).
Die eine fehlende bzw offenbar unzureichende Begründung der inneren Tatseite behauptende Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) übergeht die just dazu getroffenen und vom Berufungswerber selbst aufgezeigten Erwägungen des Erstgerichts in US 49 und den Umstand, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Warum diese Begründung unzureichend sein soll und es einer weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung zu jeder einzelnen abgeurteilten Tat bedurft hätte, legt die Berufung nicht dar.
Die weitere Argumentation, die Feststellungen zu den unter Denkmalschutz stehenden Objekten seien unbegründet geblieben ebenso wie der darauf bezogene Vorsatz des Erstangeklagten übergeht zum einen, dass das Erstgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen auf die polizeilichen Faktentabelle Bezug genommen hat, aus der sich zu den einzelnen Taten (Fakten) konkret ergibt, welche Objekte unter Denkmalschutz gestanden sind (US 27 ff und US 49; erneut RIS-Justiz RS0119301), zum anderen die vom Berufungswerber gar selbst zitierte Begründung zur inneren Tatseite (US 49 und 50). Gerade die in diesem Zusammenhang vom Rechtsmittel kritisierte Formulierung, wonach „insbesondere es für jedermann aufgrund der Bauweise zumindest vermutbar war, dass es sich um historisch und entsprechend alte Gebäude handelte“ bringt zum Ausdruck, warum das Erstgericht gerade nicht von einem absichtlichen, sondern „nur“ bedingt vorsätzlichen Handeln der Angeklagten ausgegangen ist.
Dem Nichtigkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1a StPO behauptenden Berufungsvorbringen des Viertangeklagten, diesem sei entgegen der Bestimmung des § 484 Abs 1 StPO der Strafantrag nicht unverzüglich zugestellt worden, weshalb seine Vorbereitungszeit zur Besprechung der ihm angelasteten Taten mit seinem Verteidiger beschnitten worden sei, ist zunächst zu erwidern, dass im vorliegenden Fall kein Verteidigerzwang bestand (§ 61 Abs 1 StPO), sodass Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO schon deshalb nicht vorliegen kann (RIS-Justiz RS0097569 [T5]). Die – nicht unverzüglich erfolgte – Unterlassung der Zustellung des Strafantrags wiederum ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), wobei sich ein Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung, dessen Abweisung der Viertangeklagte aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfen hätte können (Danek/Mann aaO § 221 Rz 8, Ratz aaO § 281 Rz 195), den Protokollen über die Hauptverhandlung nicht entnehmen lässt.
Mit seinem (erkennbar) eine unzureichende Begründung (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) der Feststellungen zu den unter Denkmalschutz stehenden Objekten wie auch eines darauf bezogenen Vorsatzes behauptenden Vorbringen wird der Viertangeklagte auf die Beantwortung der Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten verwiesen. Im Übrigen hat der Viertangeklagte in der Verhandlung vom 9.1.2025 nach Verweis des öffentlichen Anklägers auf den Inhalt des Strafantrags, den Erstattungen von Gegenausführungen durch die Verteidiger (ON 96, 4) und der Einvernahme seiner Mitangeklagten erklärt „sich nicht schuldig zu bekennen“ und „kein einzige Graffiti jeweils gemacht zu haben“ (ON 96, 19), sodass die Behauptung, „die Frage des Denkmalschutzes sei im gesamten Hauptverfahren kein einziges Mal Thema gewesen, der Viertangeklagte dazu auch nicht befragt worden“ unverständlich ist.
Der Rechtsrüge des Zweitangeklagten (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), die (der Sache nach) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hinsichtlich der (implizierten rechtlichen) Verneinung des Eintritts von Strafbarkeitsverjährung zu Punkt A.VIII. geltend macht, kommt hingegen Berechtigung zu:
Die Strafbarkeit von Taten erlischt nach § 57 Abs 2 erster Satz StGB – außer in den in Abs 1 leg cit genannten Fällen – durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB). Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie – soweit hier relevant – auch vom Eintritt des Erfolgs ab verstrichen ist (§ 58 Abs 1 StGB). Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten – abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB – grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert (Marek in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 57 Rz 12; Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 29 Rz 7; RIS-Justiz RS0090586 [T9, T10]). Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand im Urteil getroffener Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis der Eintritt der Verjährung zu beurteilen (vgl erneut Marek aaO; RIS-Justiz RS0128998). Die Verjährung einer Tat bewirkt, dass der Täter nicht mehr verfolgt oder bestraft werden darf. Ob Verjährung eingetreten ist, muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0091794, Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 57 Rz 8).
Nach diesen Grundsätzen wäre die nach den – aufgrund geständiger Verantwortung des Zweitangeklagten getroffenen (vgl ON 96, 17) - Feststellungen (zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zur Eingrenzung des Tatzeitpunkts [§ 14 zweiter Halbsatz StPO; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 36) im Zweifel am 20.3.2021 (Frühlingsbeginn im Jahr 2021) begangene Sachbeschädigung nach § 125 StGB, die nach dem Akteninhalt im Zuge eines polizeilichen Streifendienstes am 25.1.2024 entdeckt wurde (vgl ON 13.57, 1; Urteilsfaktum Punkt A. VIII.) mit Ablauf des 20.3.2022 verjährt. Da nach den getroffenen Konstatierungen der Zweitangeklagte innerhalb dieses Zeitraums keine weiteren strafbaren Handlungen gesetzt hat und sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen lässt, dass bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Zweitangeklagten zu diesem Vorwurf anhängig gewesen ist, erweist sich die (implizite) Nichtannahme von Verjährung als unschlüssig (vgl 13 Os 91/23s [Rz 14]). Es liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) vor (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6 und T 11], der die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Punkt A. VIII. betreffend den Zweitangeklagten erfordert. Ausgehend davon steht für das Berufungsgericht nach Verlesung der zur Berufungsverhandlung eingeholten österreichischen und schweizerischen Strafregisterauskunft sowie der deutschen ECRIS-Auskunft des Zweitangeklagten, die keine Eintragungen aufweisen, fest, dass sich dem Akteninhalt keine ablauf- bzw fortlaufhemmenden Umstände entnehmen lassen, sodass am 20.3.2022 Verjährung der am 20.3.2021 begangenen Tat (zu A.VIII) eingetreten ist. Damit war das den Zweitangeklagten betreffende Urteil in diesem Punkt aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass er insoweit gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen war (vgl RIS-Justiz RS0118545, RS0100239 [T11]).
Zu Recht weist der Zweitangeklagte auch darauf hin, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung vorliegen. Ein Urteil ist aus Z 10a dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gebe, das Gericht aber dazu keine Feststellungen getroffen hat (Ratz aaO § 281 Rz 659). Ob die in der Gesamtheit in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen einwandfrei ermittelt oder mängelfrei dargestellt werden, ist irrelevant; Gegenstand der Z 10a ist nämlich – abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels – ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung (RIS-Justiz RS0119092).
Von einem hinreichend geklärten Sachverhalt nach § 198 Abs 1 StPO kann im Sinne einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 3 f) aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der geständigen Verantwortung des Zweitangeklagten, die mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen ist, ausgegangen werden.
Für den Begriff "schwere Schuld" im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0114264). Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090; RS0116021 [T8, T12]).
Die Strafdrohung des hier strafbestimmenden Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu A. II. A. V. und A. IX.) reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, weshalb von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen ist (vgl Schroll/Kert aaO Rz 29). Schuldsteigernd wirkt beim Zweitangeklagten die Tatwiederholung, die Begehung mit Mittätern zu Punkt A.V. und A.IX., mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, die geständige Verantwortung betreffend die von ihm verursachen Verunstaltungen (vgl BV in ON 96, 17 und 18) und die Schadensgutmachung zu Punkt A.V. Da es in dem gegen den Zweitangeklagten geführten Verfahren FL* des Landesgerichts Innsbruck nach der am 1.2. und 10.2.2023 (ON 101 und 102) durchgeführten Hauptverhandlung hinsichtlich des ihm mit Strafantrag vom 15.11.2022 (ON 100) zur Last gelegten, als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB subsumierten Verhaltens hinsichtlich einzelner Taten zu einem Freispruch gekommen ist (vgl gekürzte Urteilsausfertigung vom 10.2.2023 (ON 103) und das Strafverfahren hinsichtlich weiterer Taten – nach entsprechendem Anbot (vgl Verhandlung vom 10.2.2023 in ON 102, 5) – mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.8.2023 nach §§ 199, 200 Abs 5 StPO eingestellt wurde (ON 104), entfällt die vom Erstgericht aggravierend gewertete Tatbegehung während dieses anhängigen Verfahrens (vgl RIS-Justiz RS0119271; RS0091048 [T4; T6]).
Bei Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien liegt somit beim Zweitangeklagten keine schwere Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vor. Ausgehend von seiner Verantwortungsübernahme stehen aber auch spezialpräventive Erwägungen einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht entgegen, da der Zweitangeklagte – worauf er in seinem Rechtsmittel auch zutreffend hinweist – die ihm nunmehr angelasteten noch verbleibenden Taten schon mit Blick auf die jeweiligen Tatzeitpunkte (29.8.2022 zu A. II., 2.1.2023 zu A. V., zwischen 1.8. und 6.8.2022 zu A. IX.) der erstgerichtlichen Ansicht zuwider damit weder während anhängigen Verfahrens noch nach der ihm am 10.2.2023 angebotenen diversionellen Erledigung in diesem Verfahren begangen hat.
Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen im vorliegenden Fall auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen. Denn § 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur dann aus, wenn generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird (Schroll/Kert aaO Rz 41). Anlassbezogen ist davon auszugehen, dass schon das durchgeführte Strafverfahren allenfalls iVm der Erfüllung vom Zweitangeklagten übernommener Verpflichtungen genügend präventive Wirkung entfaltet, dass ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO geboten ist.
Aufgrund der berechtigten Diversionsrüge war daher das angefochtene Urteil betreffend den Zweitangeklagten im (noch verbleibenden) Umfang der Urteilspunkte A. II., A.V. und A.IX. als nichtig aufzuheben, demgemäß auch in dem ihn betreffenden Straf- und Kostenausspruch und war auch der Zuspruch an die Privatbeteiligte (richtig:) BB* BC* AG (zu A.IX) zu beseitigen (Ratz aaO § 289 Rz 7 mwN).
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Viertangeklagte explizit hinsichtlich seiner als Alleintäter begangenen Taten zu A.IV.1.a./ bis e./ geltend, dass die Tatbestandsverwirklichung der Sachbeschädigung voraussetze, dass ein Vermögensschaden entstanden sei, sodass jene Fällen, in denen ein Schaden weder festgestellt noch von den vermeintlich Geschädigten eine dahingehende Erklärung erlangt worden sei, kein tatbestandsmäßiges Verhalten darstellten. Auch habe es das Erstgericht verabsäumt, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass einige Hauswände bereits vor den vorgeworfenen Tatzeitpunkt durch Graffiti verunstaltet gewesen seien und damit eine darüberhinausgehende Vermögensschädigung schon dem Grund nach ausgeschlossen gewesen sei. Daher sei in diesen Fällen keine Strafbarkeit gegeben.
Damit aber orientiert sich die Rechtsrüge nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen zu den von ihr kritisierten abgeurteilten Taten (ausdrücklich im Rechtsmittel angeführt zu A.IV.1.a./ bis e./), in denen nicht nur der Eintritt eines Vermögensschadens durch die Handlungen des Viertangeklagten konstatiert wurde (US 26 iVm US 7-10), sondern übergeht sie auch die weiteren Feststellungen, dass die Angeklagten „die im Schuldspruch des Urteilstenors dargestellten Taten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle schlicht verwiesen wird, in objektiver Hinsicht begangen haben“, „sie dabei jeweils das äußere Erscheinungsbild der Objekte durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung veränderten, indem sie mit Lackspray, Lackstiften oder Ätzstiften diverse Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen oder Zeichnungen aufbrachten“ und „jeder dadurch einen Schaden in der genannten, insgesamt bei jedem EUR 5.000,-- übersteigenden Höhe herbeiführte, ohne dass dadurch die Brauchbarkeit der Objekte beeinträchtigt wurde“ (vgl erneut US 26). Damit aber erweist sich die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt festhält (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt im Übrigen für das im Rahmen der Schuldberufung disloziert erstattete Vorbringen des Erstangeklagten nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (ON 117, 27), wonach zu (richtig:) A.I.7. (Faktum 45) der gegenständliche Verteilerkasten bereits voll mit Graffiti und Schriftzügen gewesen und durch die zusätzlichen Schriftzüge des Erstangeklagten keine Wertminderung eingetreten sei.
Entgegen der schriftlichen Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, der sich inhaltlich auch der Erst- und der Zweitangeklagte in ihren Gegenäußerungen (ON 5 und ON 6) und der Verteidiger der Drittangeklagten in der Berufungsverhandlung angeschlossen haben, haftet dem angefochtenen Urteil aber auch kein Rechtsfehler mangels Feststellungen hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten betreffend die Verunstaltung fremder Sachen an. Das Erstgericht konstatierte nämlich nicht nur durch zulässigen Verweis auf die im Schuldspruch des Urteilstenors genannten Taten die Fremdheit der Sachen auf der äußeren Tatseite (US 26 iVm US 2), sondern stellte zudem auch fest, „dass sie [die Angeklagten] dabei jeweils das äußere Erscheinungsbild der [damit naturgemäß genannten fremden] Objekte durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung veränderten, indem sie mit Lackspray, Lackstiften oder Ätzstiften diverse Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen oder Zeichnungen aufbrachten“, „jeder dadurch einen Schaden in der genannten, insgesamt bei jedem EUR 5.000,-- übersteigenden Höhe herbeiführte, ohne dass dadurch die Brauchbarkeit der Objekte beeinträchtigt wurde“ und sie „dies“ [damit gemeint alles und sohin auch die Fremdheit der Objekte] dabei ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden“ (US 26). Ausgehend davon aber ergibt sich für den Berufungssenat letztlich hinreichend deutlich (Ratz aaO § 281 Rz 19), dass das Erstgericht auch von einem die Fremdheit der verunstalteten Objekte umfassenden Vorsatz der Angeklagten ausgegangen ist.
Auch die gegen Schuldspruch A. gerichteten Berufungen des Erst-, der Dritt- und des des Viertangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld dringen nicht durch. Aufgrund dieser überprüfte das Oberlandesgericht die Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zum Schuldspruch A. betreffend die genannten Angeklagten. Die Erstrichterin verschaffte sich von ihnen einen persönlichen Eindruck und legte ausgehend davon in einer auf die erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden und auch lebensnahen Beweiswürdigung dar, weshalb sie von der Schuld dieser Angeklagten überzeugt war. Die Beweiswürdigung, die die Erstrichterin – über die teilweise geständigen Verantwortung des Erstangeklagten betreffend der von ihm zu verantwortenden Verunstaltungen hinaus – auch auf die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen stützte, wird auch vom Oberlandesgericht geteilt. Diese umfangreichen polizeilichen Ermittlungen, die in einem – mehrere Zwischenberichte und zu verschiedensten PAD-Zeichen erstattete Anzeigen umfassenden - ausführlichen, dem gegenständlichen Urteil auch zugrundeliegenden Faktenbericht zusammengefasst wurden, belegen Tatzeit, Tatort und Beweismittel und damit auch für das Oberlandesgericht nachvollziehbar die Täterschaft der einzelnen Angeklagten.
So konnten dem Erstangeklagten A* - Mitglied des Fanclubs FM* - "FM*“ – die tags „“FS*“, „FT*“, und teilweise auch „F*“ nicht zuletzt auch aufgrund seiner geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung zugeordnet werden, denen – worauf auch bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat - ein durchaus eigener, dem Erstangeklagten typischer Schriftzug innewohnt (vgl ON 13.8, 1 f; BV in ON 96, 4 f).
Auch hinsichtlich der Täterschaft der Drittangeklagten C*, die im gesamten Strafverfahren keine Angaben machte, konnte sich das Erstgericht bedenkenlos auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse stützen. Demnach wurden im Jahr 2019 von C* im Stadtgebiet von FN* insgesamt 39 „FQ*“ tags angebracht, wobei sie dabei auch von einem Zeugen beobachtet werden konnte (ON 13.10,10; schweizerische Strafregisterauskunft in ON 94). Der in der Schweiz festgestellte Sprühstil bzw die Sprühform stimmt auch mit den hier abgeurteilten überein (vgl erneut ON 13.10, 10), dies insbesondere durch das Anbringen zweier Punkte über dem „E“ oder Verwendung typischer linksgerichteter Parolen: vgl etwa Faktum 81 (Urteilsspruch A. III.2.; ON 13.72), Faktum 80 (A. III.3.; ON 13.71), Faktum 79 (A. III.4.; ON 13.70), Faktum 77 (A. III.5.; ON 13.68), Faktum 76 (A. III.6.; ON 13.67), Faktum 75 (A. III.7.; ON 13.66), Faktum 74 (A. III.8.; ON 13.65), Faktum 73 (A. III.9.; ON 13.64), Faktum 72 (A. III.10.; ON 13.63), Faktum 71 (A. III.11.; ON 13.62), Faktum 67 (A. III.12.; ON 13.58), Faktum 49 (A. III.13; ON 13.40). Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Erwägungen des Erstgerichts, dass Graffitis wie „“ der Drittangeklagten zuzuordnen sind, wurden diese nämlich teilweise nicht nur im unmittelbaren Zusammen mit den tags „FQ*“ gesprayt, sondern wurde „ bzw “ auch im E-Mail-Schriftverkehr der C als Absender verwendet (ON 13.10, 3). Schließlich entsprechen auch die von der Drittangeklagten angebrachten Graffitis „“, „“ in Schriftform und Schriftart jenen, die in einer Versammlungsanzeige der Walpurgisnacht von der Drittangeklagten als Veranstalterin handschriftlich ausgefüllt wurden (ON 13.10, 4) ebenso wie das Symbol „**“ teilweise sowohl bei ihren tags auftaucht als auch in ihren Nachrichtenverläufen häufig nach Sätzen verwendet wird (erneut ON 13.10, 4). Selbiges gilt auch für die abgeurteilten Taten der Drittangeklagten zu A.VI. (Faktum 78; ON 13.69), VIII. (Faktum 66; ON 13.57) und X. (Faktum 51; ON 13.42 und Faktum 53 in ON 13.44), wobei auch der Nachrichtenverlauf zwischen dem Erst- und der Drittangeklagte eine - (nicht nur) szenetypische - Beziehung der beiden nahelegt (ON 13.10, 11 f). Ausgehend von einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse hegt das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass der Drittangeklagten die tags „FQ“ und damit die damit gefertigten Graffitis zuzuordnen sind, woran auch ihre Berufungsausführungen, der tag „FQ*“ sei ein allgemein gebräuchliches feministisches Symbol, das in der Graffiti-Szene zahlreich gebraucht werde, nichts zu ändern vermögen.
Nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen konnte der Viertangeklagte D* wiederum als Sprayer „FR*“ ausgeforscht werden, dies nicht zuletzt aufgrund einer Auswertung vorhandenen Videomaterials (richtig: betreffend Faktum 35 in ON 13.28 bzw ON 13.11, 3), das ihn beim Aufsprühen dieses tags zeigt ebenso wie eines Fotos, das ihn beim Aufsprühen des tags „F*“ zeigt (vgl ON 13.11, 4). Schließlich ist der Viertangeklagte auch auf einem, auf dem Handy des Erstangeklagten sichergestellten Referenzfoto im Vergleich zum Täter zum Faktum 57 (A.IV.10.) auch nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz Verhüllung anhand seiner Statur und seiner Bekleidung zu erkennen, welches ihn wiederum vor einem Graffiti „F*“ zeigt (vgl ON 13.11, 6). Auch zeugt der aufgrund einer Handyauswertung beim Erstangeklagten A* aufgefundene, zwischen diesem und dem Viertangeklagten geführte Nachrichtenverlauf eindeutigen Inhalts („gemma taggen“, „heut wieder“ „ätzen äätzen“ in ON 13.11, 7 f bzw in ON 13.35 f; ON 13.31, 3 f) davon, dass das Erstgericht zu Recht der abstreitenden Verantwortung des Viertangeklagten, „kein einziges Graffiti jemals gemacht zu haben“ (BV in ON 96,19) bzw „es sich um eine Unterhaltung über ein Videospiel handle“ (BV in ON 96, 20) nicht gefolgt ist. Daran ändert auch das, die Täterschaft des Drittangeklagten unter Hinweis auf eine mit Schriftsatz vom 8.1.2025 vorgelegte Lichtbildbeilage über Graffitis eines Ukrainers, der sich ebenfalls des tags „FR*“ bedient (vgl Schriftsatz in ON 78) bestreitende Berufungsvorbringen nichts, weisen diese zu den hier abgeurteilten keinerlei optische Ähnlichkeiten auf, was für die vom Viertangeklagten aber verwendeten Graffitis und - ihm zuordenbare – tags gerade nicht gilt. Soweit die Berufung schließlich einzelne Erwägungen des Erstgerichts herausgreift, etwa „dass die Art wie „F*“ gesprayt wird ident mit einer Vielzahl von anderen „F*-Sprühereien ist“ (US 39) und dazu behauptet, dass - diesen Erwägungen zuwider - Faktum 46 (Urteilsfaktum A.IV.8.) keinen „F*“-Schriftzug aufweist, übersieht er, dass die vom Erstgericht ausgemachte Ähnlichkeit des „F*“-Schriftzugs sich nach den weiteren beweiswürdigenden Ausführungen auf die Fakten 8-10 (Urteilsfakten A.IV.1.a-c; ON 13.19, 1 f) und 11-18 (UrteilsfaktenA.IV.1.d-j; ON 35) bezieht, soweit es sich um „F*“-Sprayereien handelt.
Der weiteren Beantwortung der Schuldberufungen vorangestellt wird, dass die strafbare Handlung der Sachbeschädigung das Tatobjekt unter dem Begriff „eine[r] Sache zusammenfasst, sodass diesbezüglich typischerweise eine tatbestandliche Handlungseinheit in Betracht kommt: Selbst bei mehreren Beschädigungshandlungen des Täters an einer fremden Sache liegt deshalb nur eine Tat vor, wenn es bloß um die Intensität einheitlicher Tatausführung geht, somit bei wiederholter Verwirklichung des Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bloß quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) bei gleicher Motivationslage. Im Hinblick auf einzelne Gesichtspunkte der Beschädigung derselben Sache hat daher kein eigener Schuld- oder Freispruch zu ergehen (Rebisant in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 125 Rz 24).
Ausgehend davon spricht die Schuldberufung des Erstangeklagten soweit sie wiederholt ins Treffen führt, der Erstangeklagte habe an einer Sache zwar einzelne Schriftzeichen angebracht, andere Graffitis aber nicht (zu A.[richtig] I.7. (Faktum 45), [richtig:] VII. 11. (Faktum 31), VII. 12. (Faktum 36), VII.15. (Faktum 52) und zu IX. (Faktum 68) keine entscheidenden Tatsachen an, nur solche sind aber Gegenstand der Schuldberufung (Ratz aaO § 464 Rz 8).
Den (richtig:) A.I.8. (Faktum 48) eine Täterschaft des Erstangeklagten bestreitenden Ausführungen ist zu entgegnen, dass der tag „F*“ unübersehbare Ähnlichkeiten zu jenen Graffitis aufweist, die sich aus dem Faktenbericht zu Nr. 61 (Punkt A.I.15. des Urteils; ON 13.52, 1, insbesondere Chatverkehr in ON 13.52,3 und 4 mit FO*) sowie zu Faktum 31. (Punkt A. VII.11. des Urteils; ON 13.26,1) ergeben, zu dem sich der Erstangeklagte auch geständig verantwortet hat (vgl BV in ON 96, 12), schließlich auch mit jenen tags, die mit „FS*“ gezeichnet wurden (vgl ON 13.39, 1 betreffend Faktum 50). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass lediglich ein Schaden von EUR 50,-- entstanden ist.
Zu A.(richtig:) I.11. (Faktum 58) konnte sich das Erstgericht der abstreitenden Verantwortung des Erstangeklagten zuwider auf einen zwischen ihm und FO* geführten Chatverkehr stützen (ON 13.49, 3). Aus diesem ergibt sich, dass der Erstangeklagte ein Foto des Graffiti dem DO* mit der Bemerkung schickt, „Das gestern Südring auch was kleines“, woraus auch für das Oberlandesgericht folgt, dass der Erstangeklagte – ein bekennender FP* Fan – das Schriftzeichen „“ („FP* unser“) und „“ („FP*“) angebracht hat. Dem steht der Berufungsbehauptung zuwider auch nicht entgegen, dass der Erstangeklagte gegenüber FO* erwähnte, keine Sprühereien in Verbindung mit Fußball machen zu können, weil er sonst entlarvt werden würde (vgl Chat vom 22.12.2022 in ON 13.55, 3), teilte er diesem nämlich zuvor im Chat vom 21.12.2022 mit, etwas Kleines mit Fußballbezug gesprayt zu haben (ON 13.49, 2: „Ja nur was kleines Fussball“), dies trotz seiner offenkundigen Angst, sich dadurch verraten zu können.
Trotz der leugnenden Verantwortung des Erst- und des Viertangeklagten ergibt sich deren Täterschaft zu (richtig:) Punkt A. VII.2. (Faktum 83) aus den als Firmierung dienenden tags „FR*“ für D* und „FS*“ für A*, wobei der tag „FS*“ auffallende Ähnlichkeit mit dem tag „FS*“ zu Faktum 54 aufweist (vgl ON 13.74,2 bzw ON 13.45), zu dem sich der Erstangeklagte geständig verantwortete. Die Größe des angefertigten Panels und der Umstand, dass sich sowohl die „Unterschrift“ des Erstangeklagten A* als auch des Viertangeklagten D* darauf befinden, lassen auch für das Berufungsgericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Genannten die gegenständlichen Graffitis im bewussten und gewollten Zusammenwirken angebracht haben. Ausgehend von dieser augenscheinlichen Ähnlichkeit steht aber auch für das Berufungsgericht fest, dass diese tags nicht von anderen Graffiti-Sprayern stammen, sondern von den genannten Angeklagten. Gleiches gilt für das zu Punkt (richtig:) A. VII.7. (Faktum 42) abgeurteilte Geschehen, wo sich die beiden Angeklagten mit denen von ihnen verwendeten, im Laufe des Verfahrens an verschiedenen Objekten angebrachten tags „FS*/FT*“ und “FR*“ verewigten (ON 8.3, f; ON 13.33, 1 f).
Auch zu Punkt (richtig:) A. VII.10a (Faktum 32; ON 13.27) hat bereits das Erstgericht hinsichtlich des Erstangeklagten zutreffend auf den von ihm bereits in anderen vergleichbaren Fällen verwendeten tag „FS*“ hingewiesen.
Dem Punkt A. VII.13. (Faktum 84) bestreitenden Berufungsvorbringen steht der Umstand entgegen, dass auch dieses Panel von den Angeklagten A* und D* mit ihren typischen tags „FR*“ und „FS*“ gefertigt wurde. Dem Vorbringen, dass diese tags auch von anderen Sprayern verwendet würden, ist zu entgegnen, dass die tags augenscheinliche Übereinstimmung mit den an übrigen Tatorten gefundenen tags – zu denen sich der Erstangeklagte auch teilweise geständig verantwortete – aufweisen, schließlich FO* in seinen Chats mit dem Erstangeklagten erklärte, dass dessen Name „FS*“ für ein Panel auch für ihn (FO*) schwer zu verschriftlichen sei (ON 13.8, 3), sodass das Nachahmen durch andere äußerst unwahrscheinlich ist. Schließlich weist – selbst bei leicht verändertem Stil der Angeklagten – das „**“ im Wort „F*“ die für den Erstangeklagten typische Form auf (vgl auch Faktum 48 und 50).
Auch dem Punkt A. VII.16. (Faktum 64) bestreitenden Vorbringen gelingt es nicht, Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen. Neben den dem Erstangeklagten auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedenfalls zuordenbaren Schriftzeichen „**“ „FS“ wird auch in dem zwischen ihm und FO* geführten Chatverkehr auf die betreffende Anzeigentafel ebenso wie darauf Bezug genommen, dass - worauf auch das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – sich der Erstangeklagte in EJ* seine Stifte ruiniert habe (ON 13.55, 3). Zum Vorbringen, keine tags im Zusammenhang mit Fußball zu sprayen, kann auf die Beantwortung der Schuldberufung zu A.I.11 (Faktum 58) verwiesen werden.
Für das Berufungsgericht besteht angesichts der Vielzahl der vom – im Ortsgebiet von E* kundigen - Erst-, Dritt- und Viertangeklagten zu vertretenen Verunstaltungen kein Zweifel daran, dass die Schadenshöhe bei allen jedenfalls insgesamt EUR 5.000,--- übersteigt und sie einen nicht nur EUR 5.000,-- übersteigenden Schaden an fremden, von ihnen verunstalteten Sachen in ihren zumindest bedingten Vorsatz mitaufgenommen haben, sondern - da sie derartige Graffitis auch an für jedermann erkennbare historische Gebäude angebracht haben - auch den Umstand, dass solche unter Denkmalschutz stehen.
Damit hat es bei den bekämpften Urteilsannahmen zu Schuldspruch A. in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bleiben.
Der Beantwortung der gegen Schuldspruch B./ gerichteten Rechtsmittel wird folgendes vorangestellt:
Tatobjekt des § 278 Abs 1 ist eine kriminelle Vereinigung. Eine solche ist nach der Legaldefinition des Abs 2 ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung – hier von Interesse - nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen ausgeführt werden. Grunderfordernis für das Zustandekommen einer kriminellen Vereinigung ist demnach eine auf ausdrücklicher (zB mündlicher bzw schriftlicher) Erklärung oder konkludentem Verhalten beruhende Willenseinigung zwischen den beteiligten Personen, sich zu einer Gemeinschaft zusammenzuschließen, die auf die Erreichung des verpönten Zwecks (Ausführung einer oder mehrerer Katalogtaten durch zumindest ein Vereinigungsmitglied) gerichtet ist (vgl 14 Os 81/12m; 15 Os 57/08h; vgl 15 Os 125/95 [zur Bande]). Der Zusammenschluss darf nicht bloß auf einige Stunden oder Tage (dazu 13 Os 79/09f), sondern muss auf längere Zeit angelegt sein. Erforderlich ist demnach eine ernsthafte Einigung der am Zusammenschluss beteiligten Personen darüber, dass sie für eine gewisse Dauer zur Erreichung des gemeinsamen (verpönten) Ziels zusammenbleiben wollen. Schließlich muss die kriminelle Vereinigung darauf ausgerichtet sein, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere der in Abs 2 (hier: nicht geringfügige Sachbeschädigungen) genannten Straftaten ausgeführt werden. Nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen sind jedenfalls solche, bei denen der Wert der Sache oder der Schaden bei jedem einzelnen Angriff die Geringwertigkeits-(Bagatell-)grenze der §§ 141, 142 Abs 2 und § 150 Abs 1 (dzt Obergrenze rund 100 Euro [11 Os 140/04, EvBl 2005/138, 641]) deutlich übersteigt, ohne dass aber die Wertgrenzen der § 126 Abs 1 Z 7 StGB überschritten sein müssten oder bei denen die Tat unabhängig vom Wert oder Schaden aus anderen Gründen qualifiziert ist, wie etwa Sachbeschädigungen nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB (vgl Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278; Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278). Keine kriminelle Vereinigung besteht dagegen, wenn das konstitutive Merkmal des Zusammenschlusses zum Zweck der Ausführung einer oder mehrerer Vereinigungstaten fehlt. Regelmäßige kriminelle Geschäftsverbindungen ohne vorherige einverständliche Vereinbarung der Interaktion (Kooperation) und Subordination der Einzelmeinung (Rz 15), genügen nicht (vgl 15 Os 125/95 [zur Bande]). Indizien für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung können sich insbesondere aus Art, Inhalt und Intensität des Beziehungsgeflechts der Beteiligten, aus regelmäßigen Zusammenkünften zwecks Akkordierung der Entscheidungsfindung und Planung von vereinigungsspezifischen Straftaten, aus der Einrichtung ständiger Gruppentreffs/Vereinslokalen, aus der zur Verwirklichung der Straftaten erforderlichen subtilen und aufwändigen Logistik ergeben (Plöchl aaO Rz 17 und 18).
Ausgehend davon weist der Erstangeklagte A* in seiner gegen Schuldspruch B. gerichteten und auf §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge zutreffend darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen zur kriminellen Zielsetzung des konstatierten Zusammenschlusses von A*, C* und D* „nicht bloß geringfügige Sachbeschädigungen, nämlich solche mit einem Schaden von insgesamt über EUR 5.000,-- […] zu begehen“ (US 27) für die Annahme einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 278 Abs 2 StGB und (folglich auch) der Beteiligung der drei genannten Angeklagten an einer solchen als deren Mitglied keine tragfähige Basis bilden; diese lassen nämlich offen, ob der in Rede stehende Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, Sachbeschädigungen zu begehen, bei denen der Schaden bei jedem einzelnen Angriff die Geringwertigkeitsgrenze der §§ 141 Abs 1, 142 Abs 2 und 150 Abs 1 StGB (zumindest) deutlich übersteigt oder die Taten unabhängig von der Schadenshöhe aus anderen Gründen qualifiziert sind (Plöchl aaO Rz 22).
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten sowie in amtswegiger Wahrnehmung aus Anlass der vorliegenden Rechtsmittel gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO führt dies zur Aufhebung des Ersturteils in den die Angeklagten A*, C* und D* betreffenden Schuldsprüchen zu B./ folglich auch in den diese Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen einschließlich des (ohnehin irrig) den Viertangeklagten betreffenden Konfisaktionserkenntnisses nach § 19a Abs 1 StGB sowie den die Drittangeklagte betreffenden Beschluss nach § 494a StPO, wobei die Adhäsionserkenntnisse, die auf Schuldspruch A./ beruhen, demgegenüber bestehen bleiben können (erneut Ratz aaO § 289 Rz 7 mwN).
Ausgehend davon wiederholte der Berufungssenat das Beweisverfahren in diesem Umfang nach § 476 StPO durch Einvernahme des Erstangeklagten und Verlesung der Verantwortungen der Drittangeklagten C* und des Viertangeklagten D* nach § 245 Abs 1 StPO.. Aufgrund dieser eigenen Beweisaufnahme trifft das Berufungsgericht dazu - abweichend vom Erstgericht - nachstehende Feststellung:
Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Erstangeklagte A*, die Drittangeklagte C* und der Viertangeklagte D* (ab 1.8.2022) auf längere Zeit, nämlich zumindest mehrere Monate hindurch, zusammengeschlossen haben, um im Rahmen dieses Zusammenschlusses fortgesetzt nicht bloß geringfügige Sachbeschädigungen in E* und andernorts zu begehen.
Diese Negativfeststellung beruht auf nachstehenden Erwägungen:
Die Verantwortung des Erstangeklagten, die er auch in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten hat, wonach sich der Erst-, die Dritt- und der Viertangeklagte zu keinem Zeitpunkt durch auf ausdrücklicher Erklärung oder konkludentem Verhalten beruhender Willenseinigung zu einer auf längere Zeit ausgerichteten Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, die auf die Begehung nicht unerheblicher Sachbeschädigungen ausgerichtet war, ist in Verbindung mit den ebenso leugnenden Depositionen der Drittangeklagten C* und des Viertangeklagten D* nicht zu widerlegen. Da schon nach den Urteilsannahmen des Erstgerichts die Drittangeklagte C* selbst zu keinem Zeitpunkt einen tag „F*“ aufgebracht hat, sind die Angaben des Erstangeklagten, „dass die „F*-Sache“ seine Idee gewesen sei und der Begriff der Crew dazu gedient habe, dass es nach außen größer wirke und mehr Personen dahinter stünden“ (vgl BV A* in ON 96, 16) nicht zu widerlegen. Daran ändert weder die (teilweise) gemeinsame Tatbegehung der Genannten (zu X./) zum Zwecke einer vom Erstgericht ins Treffen geführten zeiteffizienten Vorgangsweise noch der am FA* ausgeschriebene tag „FB* CREW“ etwas ändert, da dieser nach den Urteilsannahmen vom Erst- und dem Viertangeklagten zu einem Zeitpunkt dort angebracht wurde (vgl erneut [§ 14 zweiter Halbsatz StPO; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 36), der vor dem angenommenen Zusammenschluss liegt (Faktum 42; A.VII.7.).
Ausgehend von den nach Beweiswiederholung getroffenen Urteilsannahmen ist damit der Tatbestand der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht erfüllt, weshalb der Erst-, die Dritt- und der Viertangeklagte von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen waren und die Strafen über den Erst-, die Dritt- und den Viertangeklagten für die unberührt gebliebenen Schuldsprüche wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 3 und Z 7 StGB nach § 126 Abs 1 StGB originär durch das Berufungsgericht zu verhängen war.
Beim Erstangeklagten A* ist mildernd die überwiegend geständige Verantwortung zu einem Großteil der ihm zur Last gelegten Taten, der ordentliche Lebenswandel, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, sowie die teilweise Schadensgutmachung (zu Punkt A. V.), erschwerend hingegen – mit Blick auf die Verurteilung des Amtsgerichts Ebersberg - das Zusammentreffen zweier Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen, die mehrfach qualifizierte Begehung der Sachbeschädigung und die teilweise Begehung der Taten mit Mittätern. Soweit sich der Erstangeklagten auf eine teilweise Tatbegehung im alkoholisierten Zustand beruft (vgl BV in ON 96, 7) ist dem Akteninhalt kein objektiver Anhaltspunkt hierauf zu entnehmen, weshalb kein milderndes Moment angesprochen wird.
Bei der Drittangeklagten C* ist - außer den noch an späterer Stelle folgenden Ausführungen zur Dauer der Verfahrens - nichts mildernd, erschwerend aber mit Blick auf die Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck zu BG*, die am 24.5.2022 in Rechtskraft erwachsen ist, der – teilweise - äußerst rasche Rückfall (zu A. III. 12, A.III.13, A. VI.2., A.VIII. und A.X.), der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen, die mehrfach qualifizierte Begehung der Sachbeschädigung und die teilweise Begehung der Taten mit Mittätern.
Beim Viertangeklagten D* ist mildernd der Umstand des ordentlichen Lebenswandels mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, erschwerend der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen, die mehrfach qualifizierte Begehung der Sachbeschädigung und die teilweise Begehung der Taten mit Mittätern.
Mit Blick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einvernahmen der Angeklagten (A* am 2.1.2023 [ON 3.7], C* am 15.1.2023 [ON 9.2.5] und D* am 4.6.2021 [ON 98, 3]) und dem nunmehr rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kommt den genannten Angeklagten überdies der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu Gute (Riffel in Höpfel/Ratz, WK StGB § 34 Rz 48f).
Bei dem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen nach § 126 Abs 1 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren liegen bei allen Angeklagten die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB vor, da es bei den unbescholtenen Erst- und Viertangeklagten, aber auch der nicht wegen einschlägiger Delinquenz bereits verurteilten Drittangeklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um die Genannten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen aber auch unter Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung nach § 32 StGB ist beim Erstangeklagten A* bei gemeinsamer Aburteilung aller ihm zur Last liegenden Taten eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Da gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Verurteilung des Amtsgerichts Ebersberg vom 5.4.2024 zu **, rechtskräftig seit 27.4.2024 wegen Vergehens der Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs 2, 303c deutsches Strafgesetzbuch Bedacht zu nehmen ist und in diesem Verfahren über den Erstangeklagten bereits eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt wurde, ist diese in Abzug zu bringen, sodass über den Erstangeklagten eine Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu verhängen ist.
Die Drittangeklagte C* wurde mit rechtskräftigem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22.1.2024 zu ** ua wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a CHF 30,-- verurteilt. Dazu ist zunächst anzumerken, dass ausländische Verurteilungen im Rahmen der Strafbemessung inländischen nur dann gleich stehen, wenn es sich um Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte handelt. § 73 StGB fordert zwar nicht zwingend das Vorliegen eines förmlichen Urteils nach österreichischem Verständnis, allerdings reicht eine staatsanwaltschaftliche Sanktionierung für die Gleichstellung nicht aus (Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 73 Rz 7f mwN; 14 Os 71/19a; OLG Innsbruck 7 Bs 36/20g und 11 Bs 232/21m). Da es sich bei der in Rede stehenden Eintragung in der schweizerischen Strafregisterauskunft um die Sanktion einer regionalen Staatsanwaltschaft handelt, taugt diese damit aber weder für die Annahme des Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB noch ist mangels gerichtlicher Verurteilung bei nachträglicher Verurteilung auf sie Bedacht zu nehmen (Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 31 Rz 12). Fallaktuell wäre damit an sich eine originäre Strafe zu verhängen, doch steht diesem Umstand das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl OLG Innsbruck 11 Bs 90/23g; OLG Wien 22 Bs 230/10z), sodass - auch im Rahmen der Neubemessung – erneut eine Zusatzstrafe zu verhängen war. Damit wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Geldstrafe von 540 Tagessätzen schuld- und tatangemessen, doch ist von diese Strafe die über sie bereits verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Abzug zu bringen, sodass über die Drittangeklagte eine Zusatzgeldstrafe von 390 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 195 Tagen, zu verhängen ist.
Beim Viertangeklagten D* ist die Verhängung einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuld- und tatangemessen.
Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erstangeklagten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (EUR1.700, monatlich, 14 x pA, lkeine Sorgepflichten) ist infolge Neubemessung die Höhe des einzelnen Tagessatzes – auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – beim Erstangeklagten A* mit EUR 10,--, bei der Drittangeklagten C* mit EUR 4,-- und beim Viertangeklagten D* mit EUR 9,-- zu bestimmen.
Mit Blick auf den langen Tatzeitraum und die zahlreichen Tatwiederholungen kam bereits aus spezialpräventiver Hinsicht bei diesen Angeklagten keine teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB in Betracht und erfordern zudem bei einer Vielzahl derartiger Verunstaltungen auch an historisch wertvollen Gebäuden generalpräventive Erwägungen den Ausspruch einer zur Gänze unbedingten Geldstrafe.
Der Beantwortung der Berufungen des Erst, - der Dritt- und des Viertangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird zunächst vorangestellt, dass juristische Personen selbst nicht prozessfähig sind und deshalb für die Abgabe der Erklärung, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, entweder durch ihre Organe oder durch einen Vertreter im Sinn des § 73 StGB vertreten werden müssen (Spenling, WK-StPO vor §§ 366 bis 379 Rz 16). Vertreter kann nur sein, wer vom Vertretenen bevollmächtigt wurde, dem also eine entsprechende Willenserklärung des Machtgebers zugegangen ist. Die Bevollmächtigung ist folglich eine Grundvoraussetzung der Vertreterstellung und richtet sich nach den Regelungen des Zivilrechts. Nur unter dieser Voraussetzung kommt einem Vertreter auch die damit verbundene Ausübungsbefugnis betreffend die Verfahrensrechte, die den Vertretenen zustehen, zu. Die Bevollmächtigung des Vertreters ist nachzuweisen, wobei dem zur Führung des Hauptverfahrens befugten Gericht auch eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens einer Vollmacht zukommt. Die Bevollmächtigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, weshalb ein urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht gefordert wird. Es obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wie bzw in welcher Form es sich selbst vom Vorliegen der Vollmacht überzeugt (Kier in Höpfel/Ratz, WK-StPO § 73 Rz 13 ff).
Wird der Angeklagte verurteilt, so hat das Gericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu erkennen, und zwar entweder iS eines – allenfalls auch nur teilweisen – Zuspruchs an den Privatbeteiligten oder durch dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO). Letztere ist nur zulässig, wenn (und soweit) sich die privatrechtlichen Ansprüche trotz vollständiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen als nicht berechtigt erweisen oder wenn (und soweit) die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nur durch zusätzliche Erhebungen ermittelt werden könnten, die eine bereits mögliche Entscheidung in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögern würden (Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 366 StPO).
§ 369 Abs 1 StPO stellt der Zurückstellung des entzogenen Gutes (iSd § 367) die mit Urteil erfolgende Verpflichtung zum Schadenersatz iSd § 1323 ABGB gegenüber. Das Strafgericht hat aber bei seiner Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nicht nur § 1323 ABGB, sondern – wie in § 1340 ABGB für das 30. Hauptstück des ABGB ausdrücklich normiert – das gesamte Schadenersatzrecht (ABGB und schadenersatzrechtliche Nebengesetze) anzuwenden. § 369 Abs 2 StPO besagt, dass das Gericht die Schadenshöhe, wenn der Geschädigte den Schaden zu hoch angibt, „nach Erwägung aller Umstände“ – also unter Berücksichtigung aller übrigen Beweisergebnisse – festzustellen hat. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (14 Os 120/92). Bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen wird – meist im Zusammenhang mit der Ausmessung von Schmerzengeld – auch § 273 ZPO als anwendbar erachtet, der unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung des zuzusprechenden Betrags nach freier richterlicher Überzeugung ermöglicht, nämlich dann, wenn die Ermittlung des (vorläufig) geltend gemachten Schadensausmaßes nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Schwierigkeit möglich ist. Nur in diesen Fällen ist eine auf freier Überzeugung des Gerichts iS des § 273 ZPO beruhende Festsetzung eines (vorläufigen Schadenersatz-) Anspruchs zulässig (Spenling aaO Rz 6; 12 Os 3/79). Vor diesem Hintergrund begegnen jene Zusprüche an die Privatbeteiligten, die vom Erstgericht in (offensichtlicher) Anwendung des § 273 ZPO erfolgt sind („diese sind lebensnah bzw nachvollziehbar“) aber Bedenken, da die Ermittlung des (vorläufig) geltend gemachten Schadensausmaßes (etwa durch entsprechende Aufforderung an die Privatbeteiligten zur Vorlage entsprechender Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Rechnungen) gerade nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Zusprüche jener Privatbeteiligter aufzuheben und diese mit ihren (Mehr-) Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hatte, die ihre Ansprüche nicht durch entsprechende Unterlagen (Kostenvoranschläge, Rechnungen) nachweisen konnten. In diesem Sinn nämlich reichen die (bisherigen) Ergebnisse des Strafverfahrens nicht hin, die privatrechtlichen Ansprüche verlässlich beurteilen zu können und wären diese nur durch zusätzliche Erhebungen (Einvernahme der Geschädigten, Urkundenvorlagen) zu ermitteln, was aber die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögern würde.
Dazu im Einzelnen:
Der Erstangeklagte A* bekämpft die über sein Anerkenntnis hinausgehenden Zusprüche an die Privatbeteiligten mit dem Vorbringen, die Zusprüche seien zu hoch, hätten nicht nachgewiesen werden können und seien überdies zu Taten erfolgt, bei denen er kein Geständnis abgelegt bzw in einer Höhe erfolgt, die den anerkannten Betrag überschritten habe. In diesem Umfang zielt die Berufung darauf ab, die Zusprüche über den jeweilig anerkannten Betrag hinaus aufzuheben und die Privatbeteiligten mit ihren (Mehr-) Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 114, 43).
Zu A. I. 1. (Faktum 2.) stellte das Erstgericht einen Schaden von EUR 450,-- fest (US 26 iVm US 2) und führte zur Höhe des Zuspruchs beweiswürdigend aus, dass der Erstangeklagte den von J* begehrten Privatbeteiligtenanspruch in Höhe von EUR 450,-- anerkannt habe. Der erfolgte Zuspruch von EUR 540,-- (US 18) findet damit zum einen keine Deckung in den erstgerichtlichen Feststellungen zum anderen übersteigt er jenen Betrag, der von J* beansprucht wurde (vgl ZV J* in ON 28.2.3, 3), sodass der Zuspruch auf EUR 450,-- herabzusetzen war.
Zu A.I.4.e.(Faktum 23) schloss sich G* als Liegenschaftseigentümer des Mehrparteienhauses BS* dem Strafverfahren als Privatbeteiligter mit einer Schadenssumme in Höhe von EUR 2.120,-- an, zu A. I. 4. f. (Faktum 24 und 25) der laut Grundbuch ausgewiesene Liegenschaftseigentümer H* betreffend seiner Liegenschaft BT*-BU* mit einem Betrag von EUR 2.127,-- (ON 36.2.2, 4 und 5). Da weder ein Kostenvoranschlag noch eine Rechnung über eine erfolgte Schadensbehebung in dieser Höhe vorgelegt wurden, waren die Zusprüche aufzuheben und die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu A.VII. werden die Berufungen des Erst- und des Viertangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtliche Ansprüche soweit sie die gleichen Tatgeschehen betreffend aus Gründen der Verfahrensökonomie gleichzeitig abgearbeitet, Gleiches gilt für A.X. auch für die Berufung der Drittangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Zu A.VII.2. (Faktum 83) und A. VII.13. (Faktum 84) schlossen sich die BDGmbH Co KG mit Schriftsatz vom 20.1.2025 (ON 82) dem Strafverfahren mit einem Betrag in Höhe von EUR 3.499,17 für Verunstaltungen am Triebwagen Nr. ** (Faktum 83) und mit EUR 3.388,70 für Verunstaltungen am Triebwagen Nr. ** (Faktum 84) als Privatbeteiligte an. Diese Ansprüche wurden dergestalt aufgeschlüsselt, dass für das Fahrzeug Nr. ** Reparaturkosten in Höhe von EUR 211,03 (darin enthalten EUR 16,15 Lohnkosten, EUR 174,00 Fremdleistungskosten und ein Verwaltungskostenzuschlag von 20,88) beansprucht wurden, weiters Überstellungskosten in Höhe von EUR 79,34 und Kosten für einen Tag Reservehaltung in Höhe von EUR 3.208,80, gesamt sohin EUR 3.499,17. Betreffend das Fahrzeug mit der Nr. ** wurden Reparaturkosten von EUR 133,73 (darin enthalten Fremdleistungskosten in Höhe von EUR 119,40 und ein Verwaltungskostenzuschlag von EUR 14,33) beansprucht samt Kosten für eine Überstellung von EUR 79,77 und Kosten für einen Tag Reservehaltung in Höhe von EUR 3.175,20, gesamt sohin EUR 3.388,70. Ausgehend von diesen Unterlagen ist für das Berufungsgericht nachzuvollziehen, dass der Firma „FU“ für das Triebfahrzeug ** ein Betrag von EUR 174,00 (ON 82, 5) und für das Fahrzeug ** ein Betrag von EUR 119,40 (ON 82, 7) an Reinigungskosten zu bezahlen waren. Nicht nachvollzogen können aber die weiters veranschlagten Positionen „Lohnkosten“, „Verwaltungskostenzuschlag“ und „Überstellungskosten“, zu denen weder ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde noch sich selbiges aus dem Akt ergibt. Auch für die Beurteilung der - grundsätzlich ersatzfähigen – geltend gemachten Kosten für Reservehaltung (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 11a) reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens, insbesondere mit Blick auf die dafür notwendigen Berechnungsgrundlagen (vgl erneut Reischauer aaO) nicht hin, weshalb der Zuspruch beim Erst- und dem Viertangeklagten zu A. VII. 2. auf EUR 174,-- und zu A. VII. 13. auf EUR 119,40 herabzusetzen und die Privatbeteiligte mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Zu A.VII.5. (Faktum 7) schloss sich die BE* GmbH, vertreten durch den zuständigen Hausverwalter FV*, dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligter mit Reinigungskosten in Höhe von EUR 560,-- an (ON 33.2.2, 2). Aus dem Abschlussbericht der PI FW* vom 11.5.2022 ergibt sich, dass ein entsprechender Rechnungsbeleg nicht übermittelt wurde, darüber hinaus von der Eigentumsgemeinschaft beabsichtigt war, ab Juli 2022 einen neuen Aufzug einbauen zu lassen (ON 33.2.2, 2). Da sich die Höhe des Ersatzanspruchs damit nicht verlässlich ermitteln lässt (vgl Reischauer aaO Rz 11b, 12) war der Zuspruch an diese Privatbeteiligte hinsichtlich des Erstangeklagten auf den von A* anerkannten Betrag von EUR 280,-- (ON 96, 10) herabzusetzen, hinsichtlich des Viertangeklagten D* zur Gänze aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihrem (Mehr-) Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu A. VII. 7. (Faktum 42) schloss sich die Stadtgemeinde E* dem gegenständlichen Strafverfahren mit einem Betrag von EUR 1.502,38 (an Personalkosten für Reinigung und Material) dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte an (ON 46.2, 4), sodass der Zuspruch an das Land P* verfehlt ist und daher beim Erst- und Viertangeklagten ersatzlos aufzuheben war.
Zu A. VII. 9. (Faktum 29 und 30) anerkannte der Erstangeklagte A* in der Verhandlung vom 9.1.2026 einen Betrag von EUR 300,-- (ON 96, 11). Hinsichtlich des damit noch von der Anfechtung umfassten weiteren Zuspruchs von EUR 200,-- ergibt sich aus dem Abschlussbericht der PI FX* vom 26.8.2022 (ON 39.2.2), dass sich die Melderin der Schäden, L*, stellvertretend für die Kgesellschaft m.b.H. GesmbH dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat (vgl ZV L in ON 39.2.3 bzw ON 39.2.3, 5), doch lässt sich dem Akt die hierfür notwendige Vollmacht nicht entnehmen. Ausgehend davon war beim Erstangeklagten A* der Zuspruch auf EUR 300,-- herabzusetzen, beim Viertangeklagten D* zur Gänze aufzuheben und der (weitere) Privatbeteiligtenanschluss der L* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zu A. VII. 10. a. (Faktum 32) ist dem Abschlussbericht der PI FX* vom 16.9.2022 zu entnehmen, dass an mehreren an den Adressen FD und - hier nicht mehr gegenständlich - FA* und ES befindlichen Gebäudefassaden Verunstaltungen angebracht wurden und sich die Dompfarre I*, vertreten durch den Propst Dr. FY*, mit einem Gesamtschadensbetrag von EUR 6.000,-- dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat (vgl ON 41.2.2, 2). Da sich weder dem angefochtenen Urteil noch dem Akteninhalt entnehmen lässt, in welcher Höhe Schadenersatzansprüche allein auf die Behebung der Schäden der Gebäudefassade FD* (*haus mit Kapellenapsis) entfallen und keine Unterlagen vorgelegt wurden, war der angefochtene Zuspruch beim Erst- und dem Viertangeklagten aufzuheben und die ** Pfarrkirche I mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu A.. IV. 7 (Faktum 43) hat sich die BB*-BC* AG betreffend des Waggons/Triebfahrzeugs 4024,062 mit einem Betrag von EUR 6.967,78 dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen (ON 47.2.3), zu A. VII. 11. (Faktum 31) mit einem Betrag von EUR 5.396,70 (ON 40.2.4), zu A. VII. 15. (Faktum 52) mit EUR 4.469,33 (ON 54.2.3), zu A. IX. (Faktum 68) mit EUR 5.354,22 (ON 13.82), zu A. X. 1. (Faktum 51) mit EUR 5.168,04 (ON 9.2.7) und zu A.X. 2. (Faktum 53) mit EUR 5.323,90 (ON 13.83). In den Schadensmitteilungen wurde hierzu zunächst jeweils ausgeführt, dass es sich dabei um einen „vorläufigen Sachschaden“ handle, „in dem etwaige Zusatzkosten (Stehtag, Verschubkosten,….) möglicherweise noch nicht berücksichtigt sind“ (ON wie vor). In einer Mitteilung vom 8.1.2025 übermittelte die Privatbeteiligte weiters einen Kostenvoranschlag der Firma FZ* GmbH Co KG, aus der sich ein Reinigungsaufwand infolge Graffitientfernung an Zügen von EUR 739,20 pro Zug ergibt (ON 77.2, 1). Ausgehend davon ist für jeden verunstalteten Zug jeweils ein Reinigungsaufwand in dieser Höhe nachgewiesen worden. Dieser war dem Viertangeklagten zu A.IV.7 (Faktum 43) als Alleintäter, ansonsten zunächst den solidarisch haftenden Erst, Dritt- und Viertangeklagten, und zwar A* und D* zu A.VII. 11 (Faktum 31), A.VII. 15 (Faktum 31 und Faktum 15) und zu A.IX. (Faktum 68) bzw A*, C* und D* zu A.X.1 und 2 (Faktum 51 und 53) aufzuerlegen, schließlich dem Erstangeklagten A* allein im Rahmen seines - darüberhinausgehenden – Anerkenntnisses. Mit ihrem - jeweiligen – Mehrbegehren war die Privatbeteiligte BB* BC* AG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu A. VII. 12. (Faktum 36) ist dem Abschlussbericht der PI FW* vom 23.9.2022 zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des Amts der F* Landesregierung, der Zeuge BF*, die gegenständlichen Sachbeschädigungen angezeigt und sich stellvertretend für seinen Arbeitgeber mit einem Schadensbetrag von EUR 4.200,-- dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat (ON 42.2.2, 2). In Ermangelung einer sich aus dem Akt ergebenden hierfür notwendigen Vollmacht durch das Amt der E* Landesregierung erweist sich die Anschlusserklärung des BF* (ZV in ON 42.2.3) damit aber als offensichtlich unberechtigt, weshalb der Zuspruch auf den vom Erstangeklagten anerkannten Betrag von EUR 500,-- (BV in ON 96, 12) herabzusetzen, beim Viertangeklagten gänzlich aufzuheben und das (weitere) Anschlusserklären des BF* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen war.
Zur Berufung der Drittangeklagten C* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Die Drittangeklagte bringt vor, dass es sich bei den „bemalten“ Objekten durchwegs um gebrauchte Gegenstände gehandelt habe, die Reparaturkostenvorschläge und Rechnungen auf eine Neugestaltung der bemalten Fläche abzielten und der Zuspruch zu einer schadenersatzrechtlich nicht vorgesehenen Bereicherung der Anspruchsteller führen würde. Sie mündet in den Antrag, die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 113, 3).
Zu A. III. 1. (Faktum 82) ist dem Abschlussbericht der PI GA* vom 23.2.2019 (ON 10.8) zu entnehmen, dass der Hausmeister der M* GmbH der Zeuge R*, der von der Hausverwaltung beauftragt wurde, die Fassade auf das Vorhandensein von Verunstaltungen zu überprüfen, den gegenständlichen Schaden mit ca EUR 500,-- beziffert und sich stellvertretend für die M* GmbH als Privatbeteiligter angeschlossen hat (ON 10.8, 4 und 9). In Ermangelung einer sich aus dem Akt ergebenden hierfür notwendigen Vollmacht durch die M* GmbH war der Zuspruch an die „M*“ aufzuheben und die Anschlusserklärung des R* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zu A. III. 3. (Faktum 80) hat sich N* O* als Eigentümer der gegenständlichen Tabaktrafik dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (ON 10.9, 4) und erklärt, „dass er die Wand selbst streichen werde, die Höhe des Schadens auf ca EUR 250,-- bis EUR 350,-- einschätze und nicht angeben könne, ob ein Versicherungsschutz bestehe“ (ZV O* in ON 10.9, 9). Da damit aber gar nicht feststeht, ob N* O* eine Versicherungsleistung erhalten und die Ansprüche dergestalt im Rahmen einer Legalzession nach § 67 Abs 1 VersVG bereits auf einen Versicherungsträger übergegangen sind, war der Zuspruch aufzuheben und N* O* mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu A. III. 4. (Faktum 79) geht aus dem Abschlussbericht PI FX* vom 25.11.2019 hervor, dass S*, der die gegenständlichen Verunstaltungen entdeckte, sich mit einem Gesamtschaden von „ca EUR 700,--“ stellvertretend für das Amt der E* Landesregierung dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat (ON 10.6, 3, 4). Mangels einer sich aus dem Akt ergebenden hierfür notwendigen Vollmacht durch das Amt der E* Landesregierung erweist sich seine Anschlusserklärung als offensichtlich unberechtigt, weshalb der Zuspruch an das Land P* aufzuheben und das Anschlusserklären des S* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen war.
Zu A. III. 7. (Faktum 75) konstatierte das Erstgericht, dass die Drittangeklagte in H* an die Fassaden der Mehrparteienhäuser der gemeinschaft I einen Schaden in Höhe von EUR 732,-- verursacht hat (US 5 iVm US 25/26). Dem Abschlussbericht der PI GA vom 9.1.2020 (ON 10.3, 4) ist dazu zu entnehmen, dass sich der Obmann der gemeinschaft I, GB (vgl ON 10.3, 15) dem gegenständlichen Strafverfahren mit einem Betrag in Höhe von EUR 732,-- für die Entfernung der urteilsgegenständlichen Graffitis angeschlossen hat, wobei die Höhe dieses Schadensbetrags durch Vorlage eines Kostenvoranschlags der Malermeisterin GC* vom 13.12.2019 (ON 10.3, 21) über EUR 732,-- belegt ist. Von diesem umfasst ist das Entfernen der Beschmierungen und Reinigen, ein Nachmischen der Fassadenfarbe mit dem Altbestand samt Beschichten, sodass die Argumentation der Berufungswerberin, die *gemeinschaft I werde durch diese Leistungen unrechtmäßig bereichert, nicht nachzuvollziehen ist. Da der Zuspruch in den unbedenklichen Urteilskonstatierungen seine Deckung findet und nachvollziehbar ist, ist er damit weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Zu A. III. 11. (Faktum 71) ergibt sich aus dem Amtsvermerk der PI GD* vom 10.7.2020 (ON 10.10.9), dass sich W*, Geschäftsführer des Auktionshauses „DG*“, dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligter mit einem Betrag von EUR 180,-- angeschlossen hat. Aus seiner Aussage geht hervor, dass er das inkriminierte Graffiti bereits entfernen habe lassen und eine Rechnung in Höhe von EUR 180,-- erhalten werde (ON 10.10.4, 3), eine solche findet sich aber nicht im Akt. Ausgehend davon war der Zuspruch an den Privatbeteiligten Q* aufzuheben und der Genannte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu Faktum A. X. 1 und 2 (Faktum 51 und 53) wird auf die Beantwortung der Berufung des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche verwiesen.
Zur Berufung des Viertangeklagten D* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Diese bringt zusammengefasst vor, dass jene Privatbeteiligten, die ihre Ansprüche nicht belegt oder plausibilisiert haben, gemäß § 67 Abs 4 Z 3 StPO „auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien“, schließlich der Viertangeklagte entgegen der Bestimmung des § 245 Abs 1a StPO zu den privatrechtlichen Ansprüchen nicht befragt worden sei, weshalb sämtliche Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gegen den Viertangeklagten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wären. Die von den Opfern angegebenen Schadensbeträge beruhten auf Schätzungen und seien nicht konkretisiert worden, in den von den BD* GmbH Co KG, der Y* AG und den BB* konkret bezifferten Schadenssummen seien unzulässig Kosten der Reservehaltung mitaufgenommen worden. Beantragt werde, die Privatbeteiligten zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 114, 6).
Das Vorbringen, der Viertangeklagte sei zu den Ansprüchen der Privatbeteiligten nicht vernommen worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil es die Erklärung des Verteidigers in der Verhandlung vom 20.3.2025 (vgl ON 111, 4) übergeht, der für den Dritt- und Viertangeklagten die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg beantragte, sodass den Erfordernissen des § 245a Abs 1 StPO Genüge getan wurde (RIS-Justiz RS0101197 [T4, T5]; Kirchbacher/Sadoghi in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 245 Rz 23).
Zu A. IV. 1. f. (Faktum 14) ergibt sich aus dem Abschlussbericht der PI FX* vom 6.5.2022 (ON 35.2.2, 4 – dort OZ 004), dass sich GE* in Vertretung der Objekteigentümerin T* GmbH dem Strafverfahren als Privatbeteiligter mit EUR 1.000,-- plus 20 % MWSt, sohin mit EUR 1.200,-- angeschlossen hat. Seinem Erklären vom 6.5.2022 (ON 35.2.11) ist zu entnehmen, dass sich die konkrete Schadenshöhe noch nicht habe ermitteln lassen, die Kosten für die letzte Graffiti-Entfernung sich aber auf EUR 1.200,-- (inklusive Mehrwertsteuer) belaufen habe (ON 35.2.11). Ausgehend davon aber ist der Berufungswerber im Recht, dass dem Akteninhalt weder eine entsprechende Rechnung noch ein Kostenvoranschlag zur Beseitigung des gegenständlichen noch jenes Graffiti zu entnehmen sind, das zum Kostenvergleich herangezogen wurde. Damit war der Zuspruch aufzuheben und die T* GmbH mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Aus dem Abschlussbericht der PI FX* vom 6.5.2022 zu 005 ergibt sich zu A. IV. 1. g. (Faktum 15) (OZ 005 in ON 35.2.2, 4), dass sich der für die Ugenossenschaft zuständige Verantwortliche, der Immobilienverwalter GF, dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, wobei er den Sachschaden mit „ca EUR 500,--“ bezifferte (ON 35.2.8). In Ermangelung entsprechender Unterlagen war der Zuspruch aufzuheben und die Privatbeteiligte U*genossenschaft mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Dem bereits vorgenannten Abschlussbericht der PI FX* zu A. IV. 1. j.(Faktum 18) ist zu entnehmen, dass sich der Miteigentümer Z* im Namen der Eigentümergemeinschaft V* dem Strafverfahren mit einem Betrag von EUR 1.500,-- als Privatbeteiligter angeschlossen hat (ON 35.2.2, 5 dortiges Faktum 008). Da sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, ob dieser über eine entsprechende Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft V* bzw der übrigen Miteigentümer verfügte, die ihn zu einem Anschlusserklären im gegenständlichen Strafverfahren für diese berechtigte, war der Zuspruch an die WEG V* aufzuheben und das Anschlusserklären des Z* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen.
Zu A. IV. 2. a. (Faktum 26) hat sich nach dem Inhalt des Abschlussberichts der PI FX* vom 28.6.2022 (ON 37.2.2) die ** Pfarrkirche I*, vertreten durch den Propst FY*, mit einem Schaden von „ca EUR 1.000,--“ als Privatbeteiligter angeschlossen, entsprechende Unterlagen (Rechnung, Kostenvoranschlag) liegen nicht vor. Der Zuspruch an die ** Pfarrkirche I* war daher aufzuheben und diese mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu A. IV. 7. (Faktum 43), A. VII. 11 (Faktum 31), A. VII. 15 (Faktum 52), A. IX. (Faktum 68), A.X. 1 und 2 (Faktum 51 und 53) wird auf die Beantwortung der Berufung des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche verwiesen.
Zu A. IV. 8. (Faktum 46) schloss sich W* als Restaurantbesitzer mit den Kosten für die Beseitigung des Graffiti dem gegenständlichen Strafverfahren mit einem Schadensbetrag von „ca EUR 400,--“ an (ON 49.2.3, 3 und 4). Ohne entsprechende Unterlagen (Kostenvoranschlag, Rechnung) kann aber eine gerechtfertigte Höhe des Ersatzanspruchs nicht beurteilt werden, weshalb der Zuspruch an W* aufzuheben und dieser mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Zu A.VII. 2 (Faktum 83) und A.VII. 13 (Faktum 84) kann auf die Beantwortung der Berufung des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche verwiesen werden.
Zu A. VII. 3. (Faktum 3) schloss sich der Zeuge BA*, Hausmeister der Immobilien GG* und X*, stellvertretend für die WEG X* dem gegenständlichen Strafverfahren mit einer Schadenssumme von ca EUR 500,-- als Privatbeteiligter an (ON 29.2.3). Mangels einer sich aus dem Akt ergebenden hierfür notwendigen Vollmacht erweist sich seine Anschlusserklärung aber als offensichtlich unberechtigt, weshalb der Zuspruch an die WEG X* aufzuheben und das Anschlusserklären des BA* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen war.
Zu A. VII. 5. (Faktum 7), A.VII.7. (Faktum 42), A. VII. 9. (Faktum 29 und 30), A.VII.10a (Faktum 32) und A. VII.12. (Faktum 36) kann inhaltlich auf die Beantwortung der Berufung des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche verwiesen werden.
Zu A. VII. 8. (Faktum 28) ergibt sich aus dem Abschlussbericht der PI GH* vom 15.11.2022, dass sich die BY* AG mit einem Schadensbetrag in Höhe von EUR 1.359,78 dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat (betreffend Faktum 2 in ON 38.6.2, 2). Erneut kann kann aber die gerechtfertigte Höhe des Ersatzanspruchs mangels entsprechender Unterlagen (Kostenvoranschlag, Rechnung) nicht beurteilt werden, dies insbesondere, da von der Privatbeteiligten infolge anderer – hier nicht gegenständlicher - vergleichbarer Schadensereignisse (vgl erneut ON 36.6.2) je unterschiedliche Summen beansprucht wurden. Der Zuspruch war daher aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Damit drangen die Berufungen wie aus dem Spruch ersichtlich durch.
Die Verurteilung des Erst-, der Dritt- und des Viertangeklagten zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahren. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Mit ihren weiteren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
II. beschlossen:
Infolge Aufhebung des Beschlusses nach § 494a StPO war vom Oberlandesgericht auch über die Frage des Widerrufs zu entscheiden (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 498 Rz 8).
Aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb offener Probezeit und mit Blick auf das Verschlechterungsverbot war vom Widerruf der der Drittangeklagten C* zu BG* des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Damit war die Drittangeklagte mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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