OLG Innsbruck 4R27/26s

4R27/26sOberlandesgericht06.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R27/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00027.26S.0306.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 687,06, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 345,06 sA) gegen das mit Beschluss vom 19.01.2026 im Kostenpunkt berichtigte Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 176,36 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da der Kläger im Juni 2024 einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wurde ihm mit Bescheid die Lenkberechtigung mit Abnahme des Führerscheins bis einschließlich 18.07.2024 unter gleichzeitiger Anordnung eines Verkehrscoachings, der Beibringung einer verkehrspsychologischen und einer psychiatrischen Stellungnahme, sowie eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen enden sollte. Der Kläger absolvierte das Verkehrscoaching. Die verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen ergaben seine Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen. Schließlich unterzog er sich am 14.08.2024 der Untersuchung bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft, die ihm mitteilte, dass alles in Ordnung sei. Direkt danach suchte der Kläger den zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft auf und erklärte, sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben. Der Sachbearbeiter verweigerte die Herausgabe des Führerscheins mit der Begründung, er müsse das schriftliche Gutachten der Amtsärztin abwarten. Alle weiteren Auflagen waren erfüllt. Trotz mehrmaliger Nachfragen bekam der Kläger seinen Führerschein nicht ausgefolgt.

Daraufhin brachte der Klagsvertreter über Auftrag des Klägers einen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft ein, der eine Zusammenfassung des Sachverhalts sowie einen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2016, **, enthielt, nach der ein Führerschein schon nach Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung und nicht erst ab Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens auszufolgen sei. Am 19.08.2024 erhielt der Kläger den Führerschein schließlich ausgefolgt. An diesem Tag lag der Behörde auch die Stellungnahme der Amtsärztin vor. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Kosten des Ausfolgungsantrags aufgrund einer unvertretbaren Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.

Der Kläger brachte zur Höhe des Kostenersatzes vor, die Bezirkshauptmannschaft habe den Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Kläger bestritten, weshalb im Ausfolgungsantrag die Judikatur darzulegen gewesen sei, aus welcher sich der Anspruch unabhängig vom Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens ergebe. Es handle sich um einen kontradiktorischen Antrag und nicht bloß um die Einmahnung eine Anspruchs, mit dessen Erledigung die Behörde säumig gewesen sei, weshalb er nach TP 3 A RATG zu honorieren sei.

Die Beklagte wandte ein, mit dem Antrag sei lediglich ein Anspruch des Klägers eingemahnt worden, mit dessen Erledigung die Behörde säumig gewesen sei, der nur nach TP 2 RATG zu honorieren sei.

Das Erstgericht gab dem (auf Kosten nach TP 3 A) ausgedehnten Klagebegehren im Umfang von EUR 345,06 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren ausgehend vom eingangs verkürzt dargestellten Sachverhalt mit der Begründung ab, der Antrag sei nach TP 2 RATG zu honorieren, da es sich um eine einfache kurze Eingabe gehandelt habe, die mit Ausfolgungsanträgen im außerstreitigen Verfahren vergleichbar sei.

Im klagsstattgebenden Umfang erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber argumentiert, die Behörde habe den mündlichen Ausfolgungsantrag des Klägers mit Verweis darauf, dass das schriftliche amtsärztliche Gutachten noch nicht vorliege, abgelehnt. Es habe sich inhaltlich um einen ablehnenden Bescheid gehandelt. Da dieser nicht schriftlich beurkundet worden sei, sei die Verkündung nicht formgültig, weshalb kein rechtsmittelfähiger Bescheid vorgelegen sei. Das Oberlandesgericht Linz habe einen Führerscheinausfolgungsantrag nach begründungsloser Verweigerung der Ausfolgung nach TP 3 A RATG honoriert. Der Fall einer Ablehnung mit unvertretbar rechtswidrig falscher Begründung sei gleich zu beurteilen, da aufgrund der Argumentation der Behörde ausführliches tatsächliches und rechtliches Vorbringen notwendig gewesen sei. Dass sich der Sachbearbeiter auch dadurch nicht habe beeindrucken lassen, mache keinen Unterschied. Im Amtshaftungsrecht dürfe der Qualitätssicherungsaspekt nicht übersehen werden. Das Schadenersatzrecht habe auch Präventivfunktion, fiskalische Überlegungen wären fehl am Platz. Der Ausfolgungsantrag wäre nur dann nach TP 2 RATG zu honorieren, wenn die Herausgabe noch nicht verweigert worden wäre.

1. Maßgeblich für die analoge Anwendung von TP 2 oder TP 3 A RATG in einem Verwaltungsverfahren ist die Wertigkeit der jeweiligen Vertretungsleistung im hierarchisch gegliederten Rechtsschutzsystem. Ist ein Schriftsatz mit einem im Zivilprozess zulässigen Schriftsatz nach TP 3 A I 1. lit d RATG vergleichbar, so ist er auch nach dieser Tarifpost zu entlohnen (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.416).

Eine Entlohnung nach TP 3 A RATG gebührt im Zivilprozess für Klagen, soweit sie nicht unter TP 2 fallen, Klagebeantwortungen, Einsprüche und dergleichen, sofern sie weder unter TP 1 noch unter TP 2 fallen, Aufkündigungen, die nicht unter TP 2 fallen, vorbereitende Schriftsätze und Anträge auf Beweissicherungen. Klagen die unter TP 2 RATG fallen, sind unter anderem Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgelts für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Wechselmandatsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist. Voraussetzung ist, dass eine Klage mit nur einer kurzen Sachverhaltsdarstellung verfasst werden kann. Eine trotzdem umfangreich verfasste Klage fällt trotzdem nur unter TP 2 RATG (vgl Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.38). Auch bei einfachen nach TP 2 RATG zu honorierenden Klagen muss sich aus der Klagserzählung ein Sachverhalt mit zutreffender rechtlicher Qualifizierung ergeben, darüber hinaus muss das Klagebegehren exekutierbar formuliert sein.

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass Führerscheinausfolgungsanträge im Verwaltungsverfahren am ehesten mit Ausfolgungsanträgen im außerstreitigen Verfahren verglichen werden können, welche unter TP 2 RATG fallen. Diese rechtliche Beurteilung wird vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auch nicht angegriffen.

2. Wie der Berufungswerber selbst vorbringt, handelte es sich bei der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft an den Kläger, den Führerschein nicht auszufolgen, nicht um einen bekämpfbaren Bescheid, weshalb die Eingabe nicht als Rechtsmittel, sondern als bloßer Antrag zu qualifizieren ist, um einen allenfalls zu bekämpfenden Bescheid zu erwirken. Mit diesem Antrag sind keine besonderen Schwierigkeiten verbunden.

3. In der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung 4 R 113/20w bestätigte das OLG Linz die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung nach TP 3 A RATG in diesem Einzelfall, wobei sich der dort zugrundeliegende Antragsinhalt aus der Entscheidung nicht nachvollziehen lässt. Nach Ansicht des erkennenden Senats reicht – wie hier – das bloße Zitat einer einzelnen OLG-Entscheidung nicht aus, um den Antrag unter TP 3 A RATG zu subsumieren. Nach TP 3 A werden nur vorbereitende oder ausdrücklich aufgetragene Schriftsätze honoriert. Alle weiteren, nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten Schriftsätze, mögen sie auch noch so umfangreich und rechtlich kompliziert sein, sind stets nur nach TP 2 RATG zu honorieren (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 Rz 3.59).

4. Die vom Berufungswerber angesprochene Präventivfunktion des Schadenersatzrechts rechtfertigt keinen über den tatsächlichen Schaden hinausgehenden Schadenersatz. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat das Erstgericht seine Entscheidung nicht mit fiskalischen Überlegungen begründet.

5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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