OLG Wien 18Bs57/26b

18Bs57/26bOberlandesgericht09.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs57/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00057.26B.0309.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* B* wurde mit am 25. März 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2024, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in ein forensischtherapeutisches Zentrum eingewiesen, weil er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizoaffektiven Psychose, in deren Zentrum das CapgrasSyndrom (der „Doppelgängerwahn“) steht, wobei er im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, in **

I./ am 21. Mai 2021 seinen Vater C* B* am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch versucht hat, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, also eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung, des C* B* herbeizuführen, indem er ihm mit einem Pokal samt Steinsockel einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf und einen auf die rechte Gesichtshälfte versetzte, während dieser ihm den Rücken zukehrte, wodurch C* B* eine Platzwunde am Kopf sowie eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue erlitt;

II./ am 20. August 2023 seinem Vater C* B* eine schwere Körperverletzung, also eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung, absichtlich zugefügt hat, indem er ihm von hinten mit einem 28 cm langen, massiven Fleischhammer aus Holz einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte und mit einer 25 cm langen Schere mit geschliffenen, spitz zulaufenden Scherenblättern mit einer Länge von jeweils 14 cm, einen Stich in den linken Brustkorb versetzte, wodurch C* B* eine Schädelprellung mit Rissquetschwunde und Einblutung in die weiche Schädeldecke in der rechten oberen Scheitelregion (hochparietal) sowie eine Stichverletzung am Brustkorb links neben dem Brustbein (parasternal), die zur Einblutung in das Weichgewebe, Eröffnung der linken Brusthöhle mit Beschädigung der Lunge im Bereich der Lingula und damit einhergehender Luftbrustfüllung (Pneumothorax) links geführt hat, erlitt, wodurch er Taten begangen hat, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II./) zuzurechnen gewesen wären.

A* B* wurde am 24. Juli 2024 von der Justizanstalt WienJosefstadt in das forensischtherapeutische Zentrum (in der Folge: FTZ) ** überstellt, wo er sich seither aufhält (ON 7.1, 17).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte der DreiRichterSenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien die bedingte Entlassung des A* B* im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der Anstaltsleitung des FTZ ** (ON 7.1) mit der Begründung ab, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht entscheidend habe abgebaut werden können. Unter einem wies es – unter Hinweis auf das einweisungsrelevante Gutachten (ON 6) und das Nichtvorliegen einer objektivierten Besserung des Gesundheitszustandes seither - den Antrag auf Einholung eines neuerlichen neurologischpsychiatrischen Gutachtens ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12), in der Folge fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten (ON 13), der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht mindestens alljährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung in einem FTZ noch notwendig ist.

Nach § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Dabei wird auf eine anhand der aufgezählten Faktoren zu treffende, günstige Prognose, sohin auf die Wahrscheinlichkeit des nunmehrigen Fehlens einer einweisungsrelevanten Gefährlichkeit abgestellt. Für die Prognose genügt einfache Wahrscheinlichkeit. Die Befürchtung, der Angehaltene werde auch weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen begehen, jedoch nicht im Zusammenhang mit seiner Abartigkeit, steht der bedingten Entlassung nicht entgegen (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 47 Rz 2; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 1 f). Nur die Überwindung der Gefährlichkeit wird verlangt, nicht aber dass dafür aus besonderen Gründen Gewähr geboten wäre (Mayerhofer, StGB6 § 47 E 1).

Indem das Gesetz (§ 24 Abs 2 zweiter Satz, § 25 Abs 3, § 47 Abs 2 und 4, § 54 Abs 1 StGB) die Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs und die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, gleichsetzt, ist damit aus systematischen und historischteleologischen Gründen ein innerhalb der Wortgrenze liegendes Verständnis dieser Bestimmungen dahingehend angezeigt, dass allein der Fortbestand der Gefährlichkeit, welche zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nicht entgegensteht, sondern neben der Gefährlichkeit die Substituierbarkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs in Rechnung zu stellen ist. Besteht demnach die Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der Gefährlichkeit diese extra muros hintangehalten werden kann. Denn die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig (siehe zu all dem Haslwanter, WK2 § 47 Rz 5 ff).

Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem FTZ nach § 21 StGB (vgl § 430 Abs 1 Z 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus dieser Maßnahme die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RISJustiz RS0087517; Pieber, WK2 StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter, WK2 § 47 Rz 15).

Ausgehend von diesen Prämissen hat das Erstgericht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht abgelehnt.

Nach dem logisch deduzierten (Ergänzungs-)Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie Dr. D* vom 18. März 2024 (ON 6), welches sie in der Hauptverhandlung vom 20. März 2024 aufrecht erhielt und auf das sich das Urteil stützt (ON 5), besteht beim Betroffenen seit mehr als 20 Jahren eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die als schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) bezeichnet worden sei. Es habe eine Vielzahl an stationären Aufenthalten gegeben, die meist in akutem wahnhaften Erregungszustand ohne eigenes Verlangen erfolgt seien, nachdem der Betroffene die Medikamente (wieder) abgesetzt habe und es zu Aggressionsdurchbrüchen nicht nur dem Vater gegenüber, sondern auch gegenüber Zufallsopfern (zB in einem Gastgarten, auf der Straße beim Aufhalten von Autos, beim Widerstand gegen Beamte etc) gekommen sei, nachdem er abrupt in eine paranoid wahnhafte Verstimmung und Realitätsverzerrung gekippt sei. Eine Krankheits und Behandlungseinsicht sei bis jetzt nur sehr oberflächlich gegeben und sei stets während der stationären Behandlung in den Krankenanstalten geäußert worden. Der Betroffene habe innerhalb der letzten 20 Jahre die Medikamente immer wieder abgesetzt, dann sei er vielzählig stationär behandelt worden, jedoch ohne anhaltende Compliance geblieben, wie es geradezu typisch sei bei schizophrenen bzw schizoaffektiven Störungen, und mehrfach in eine krankhafte Grundverfassung mit Gewaltbereitschaft und aggressiven Durchbrüchen gekippt. Zusätzlich problematisch und neu hinzugekommen sei der Umstand, dass der Betroffene bereits hirnorganische Schäden im aktuellen bildgebenden Verfahren in Form einer generalisierenden Hirnatrophie (Abnahme des Hirnvolumens) aufweise, was vermutlich Folge der langjährigen unzureichenden Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung und wissenschaftlich bereits bekannt sei. Damit leide er in Komorbidität zur schizoaffektiven Störung auch an einer (vermutlich irreversiblen) hirnorganischen Schädigung, die sich klinisch auch in einem in der Justizanstalt durchgeführten Demenz-Screening in Form einer kognitiven Dysfunktion (ICD-10 F06.7) abbilde. Das bedeute, dass zusätzlich zur bereits chronifizierten Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum, die immer wieder akut exazerbiert habe, auch eine leichte hirnorganische Störung mit Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen sowie der Kritik und der Hemmfähigkeit vorliege. Es bestehe beim Betroffenen psychiatrisch zweifelsfrei eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, unter deren maßgeblichem Einfluss die gegenständlichen Anlasstaten erfolgt seien. In Zusammenschau aller verfügbaren Kriterien sei psychiatrischkriminalprognostisch weiterhin davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb weniger Wochen bis Monate der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit Handlungen mit schweren Folgen, wie schwere Körperverletzungen (auch mit Todesfolge) und handlungsmäßig umgesetzte qualifizierte Drohungen, begehen werde. Es sei geradezu prototypisch für psychotisch begründete Anlassdelikte, dass sich der Betroffene nicht am Zustand des Gegenübers (des potentiellen Opfers) orientiere, sondern mit subjektiver Gewissheit an seiner krankhaften Realitätsverzerrung und der gefühlten Bedrohung orientiere. Das bedeute, dass nicht nur der Vater als Adressat der gewalttätigen Attacken des Betroffenen zu erwähnen sei, sondern in Zukunft auch Zufallsopfer, mit denen der Betroffene in Auseinandersetzung gerate, oder in Bezug auf welche er sich selbst Situationen schaffe, in denen er sich vermeintlich gegen Bedrohungen wehren müsse. Insgesamt weise der Betroffene eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose auf, wenn nicht sichergestellt sei, dass er in einem stationären Setting unter strukturierten Bedingungen verlässlich behandelt werde. Die Unterbringung in einem FTZ werde daher psychiatrisch weiterhin empfohlen (ON 6, 13 ff).

Der aktuellen klinischpsychologischen Stellungnahme des FTZ ** (ON 7.1, 15 ff) ist zum bisherigen therapeutischen Verlauf zu entnehmen, dass es in der vergleichsweise kurzen Zeit der Maßnahme zu keiner relevanten Änderung der im Gutachten beschriebenen Situation gekommen sei. In den regelmäßigen Gesprächen mit dem Psychologischen Dienst imponiere nach wie vor eine krankhafte Fehlbeurteilung der Realität, an der A* B* mit Gewissheit festhalte. Er sei der Überzeugung, dass jegliche Einweisung in die Psychiatrie und die Aufenthalte im Rahmen des Unterbringungsgesetzes nicht rechtens gewesen und ausschließlich darauf zurückzuführen seien, dass er in seiner Polizeiakte einen Vermerk habe, welche es den Beamten ermögliche, ihn in die Psychiatrie zu bringen. In seinen Ausführungen verhalte er sich verleugnend, rationalisierend und bagatellisierend, sodass eine auf Tatsachen beruhende, ernsthafte Betrachtung der Ereignisse nicht möglich sei. Wenngleich Behandlungseinsicht grundsätzlich aufgrund der medikamentösen Toleranz gegeben scheine, zeige sich der Betroffene im Rahmen der Schilderungen der Deliktsbegehung nach wie vor davon überzeugt, dass der Vater damals nicht sein Vater gewesen sei. Dies behaupte er mit Nachdruck und zeige sich bei Nachfragen tendenziell reaktant und ungehalten. Im Rahmen der Thematisierung der schweren und nachhaltigen psychischen Erkrankung imponiere A* B* nach wie vor auf die ursprüngliche Wahnthematik eingeschränkt, gleichzeitig spreche er davon, nun seinen Vater nicht mehr zu verkennen. Ein nennenswerter Zugewinn an Delikts oder Krankheitseinsicht könne somit noch nicht festgestellt werden. Daher sei aus Sicht des psychologischen Fachbereichs die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richte, derzeit noch nicht ausreichend abgebaut, sodass auch die Möglichkeit der Substituierbarkeit der Maßnahme durch Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe nicht bestehe, weshalb eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht empfohlen werden könne (ON 7.1, 15 ff).

Mit Blick auf diese Umstände, insbesondere die ausgeprägte, für die Taten verantwortliche, seit vielen Jahren bestehende und immer wieder in Erscheinung getretene Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und die lediglich sehr oberflächlich gegebene Krankheitseinsicht des noch am Beginn der Behandlung stehenden Untergebrachten, der die Notwendigkeit einer konsequenten Medikamenteneinnahme auch immer wieder in Frage stellt und seine Medikation zu reduzieren versucht (ON 7.1, 15), ist eine bedingte Entlassung des Untergebrachten aktuell nicht zu verantworten, weil die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, offenkundig nicht ausreichend abgebaut ist, sodass anzunehmen ist, dass diese Gefährlichkeit außerhalb der geordneten Strukturen des FTZ relativ rasch wieder aufflammen würde und auch durch mögliche Begleitmaßnahmen in Freiheit nicht ausreichend hintangehalten werden könnte.

Von der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens konnte gegenständlich (noch) abgesehen werden, ist doch das letzte Gutachten (gerechnet von dessen Erörterung in der Hauptverhandlung) noch nicht einmal zwei Jahre alt und sind doch nach dem anschaulichen und ausführlichen klinisch-psychologischen Bericht des FTZ sowie dem Eindruck, den sich das Erstgericht anlässlich der Anhörung vom Untergebrachten machen konnte (ON 10), keine wesentlichen Fortschritte in seiner Behandlung bzw keine relevante Verbesserung seiner Compliance zu verzeichnen, sodass ein Gutachten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung aktuell beweismäßig nicht erforderlich ist.

Die Beschwerdeargumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 17 Bs 323/24k, ist auf den vorliegenden Fall nicht umlegbar, weil diesem Beschluss anders als im gegenständlichen Fall der Sachverhalt zugrunde lag, dass sich die Umstände seit dem letzten Gutachten relevant zum Positiven verändert haben, insbesondere die Behandlungsbereitschaft und Patientenkompetenz gegeben gewesen sind und mit der Deliktsbearbeitung begonnen werden konnte, wobei regelmäßig angebotene Therapiemaßnahmen - unter aktiver Teilnahme - in Anspruch genommen wurden.

Richtig ist zwar, dass der Untergebrachte eine Depotmedikation erhält, jedoch darf nicht übersehen werden, dass er nicht nur die Absetzung der oral einzunehmenden Medikamente begehrte, weil er sie für seine stete Gewichtszunahme verantwortlich machte, sondern auch versuchte, eine schrittweise Reduktion des Depotmedikaments zu erwirken, was jedoch durch die eindringliche Warnung seitens der klinischen Case-Managerin, dass es sich dabei um ein Verhalten handle, welches in der Vergangenheit ein verstärktes Wiederauftreten der psychotischen Verhaltensweisen bewirkt und in Einweisungen in psychiatrische Kliniken gemündet sei, hintangehalten werden konnte (ON 7.1, 15 f). Im Übrigen wurde der Untergebrachte bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige mit einem Depotmedikament behandelt und war ungeachtet dessen stimmungsmäßig labil, rasch dysthym ungehalten, den Wunsch nach bedingter Einweisung monoton perseverierend, vermittelte zwar verbal Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft, wies aber paranoide Restsymptome auf, vor allem in Form einer sensitiven Überempfindlichkeit trotz erhaltener oraler und intramuskulär verabreichter neuroleptischer Medikation (ON 6, 3 ff und 12). Vor diesem Hintergrund kam die Expertin – wie oben dargetan - zu ihrer gutachterlichen Schlussfolgerung, dass eine einweisungsrelevante Gefährlichkeit vorliege, der außerhalb des FTZ nicht adäquat entgegengewirkt werden könne.

Zur Kritik in der Beschwerde, das Erstgericht habe eine Prüfung dahingehend unterlassen, ob die Gefährlichkeit durch Weisungen, insbesondere durch die jene zur Fortführung der Depotmedikation, abgesichert werden könne, ist auszuführen, dass nach der klinischpsychologischen Einschätzung des FTZ die Substituierbarkeit der Maßnahme durch Erteilung von Weisungen und Beigabe der Bewährungshilfe ausdrücklich nicht gegeben sei. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als der therapeutische Prozess erst vergleichsweise kurz andauert und der Betroffene daher offenkundig keinen nennenswerten Zugewinn an Delikts oder Krankheitseinsicht erlangt hat, was sich auch darin manifestiert, dass er die Absetzung der Medikamente anstrebt und unrealistische Vorstellungen über seinen sozialen Empfangsraum hat, wenn er davon ausgeht, nach seiner Entlassung in der ihm von seinem Vater überlassenen Wohnung in der **Gasse Aufenthalt nehmen zu können (siehe seine eigene Aussage anlässlich der Anhörung ON 10, 3). Während dieser Anhörung behauptete er im Übrigen auch, dass die Einweisung zu unrecht erfolgt sei, und gibt an, dass er stattdessen eine „normale Strafe“ hätte bekommen sollen, um dann aber auf nochmalige Nachfrage doch einzuräumen, eine „Krankheit“ zu haben (ON 10, 3).

Was den sozialen Empfangsraum betrifft, ist überdies problematisch, dass sein Vater, gegen den sich die Aggression vorwiegend richtet, seine einzige Bezugsperson zu sein scheint, was die Reintegration in die Gesellschaft zusätzlich erschweren wird und eine besonders sorgfältige Planung einer allfälligen bedingten Entlassung erfordert.

Nicht zutreffend ist überdies der Beschwerdeeinwand, das FTZ habe die Compliance des Beschwerdeführers mit dem Argument verneint, dass er die Medikation reduzieren wolle. Dies stellt eine unzulässige Verknappung der wie oben dargestellt ausführlichen und schlüssigen Einschätzung dar, die basierend auf mehreren Umständen eine nicht ausreichende Krankheits und Behandlungseinsicht folgerte.

Richtig ist, dass einer bedingten Entlassung der „bloße“ Umstand, dass Vollzugslockerungen noch nicht durchgeführt worden sind und somit die Frustrationstoleranz noch nicht erprobt werden konnte, während die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nicht wirksam entgegengehalten werden kann. Gegenständlich gibt es jedoch für die Annahme, dass der Untergebrachte von seinem Zustand und seiner Wesensart bereits die nötige psychopathologische Stabilität für Vollzugslockerungen im Sinn einer „Erprobung“ erlangt hätte, ihm diese von der Anstalt aber gleichsam willkürlich vorenthalten worden seien, keine tragfähigen Anhaltspunkte.

Zusammengefasst konnte das Erstgericht somit (noch) basierend auf dem einweisungsrelevanten Gutachten im Verein mit der vergleichsweise kurzen Zeit der Unterbringung und der ausführlichen Stellungnahme des psychologischen Fachbereichs ohne Einholung einer neuerlichen gutachterlichen Expertise entscheiden und hat eine bedingte Entlassung zu Recht verneint. Anlässlich der nächsten (inhaltlichen) Entscheidung wird jedoch ein aktuelles Gutachten einzuholen sein, das unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Entwicklung des Untergebrachten die Frage zu klären haben wird, ob seine Gefährlichkeit auch unter Berücksichtigung der von ihm dann erhaltenen Medikation - ausreichend abgebaut werden konnte bzw mit Blick auf die Möglichkeiten extra muros (wie betreutes Wohnen, engmaschige Weisungen, Bewährungshilfe etc) allenfalls so weit hintangehalten werden kann, dass eine bedingte Entlassung vertretbar ist.

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