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23Bs65/26s•OLG Wien 23Bs65/26s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Verurteilte auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2023, GZ *-195.3, – soweit hier von Interesse - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 (zu ergänzen: Abs 1) zweiter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und für diese und weitere Delikte mit im zweiten Rechtsgang ergangenem, seit 5. September 2024 rechtskräftigem (AZ 18 Bs 213/24s des Oberlandesgerichts Wien) Urteil desselben Gerichtshofs vom 21. März 2024, GZ B-14.4, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des hier relevanten Schuldspruchs hat er
I. am 2. September 2022 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter
1. unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt C* fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack mit 2.870 Euro Bargeld, zwei originalverpackte Mobiltelefone und zwei Paar Sportschuhe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dem Genannten zwei Faustschläge gegen seinen Kopf versetzten, ihn mit zwei Dosen Pfefferspray besprühten und seinen Rucksack an sich nahmen, worauf C* einen der Täter festhielt, bis dieser ein Springmesser zog;
2. durch die unter Punkt I.1. geschilderte Handlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich sechs Asylkarten, welche sich in dem Rucksack befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer (richtig:) Tatsache gebraucht werden.
Mit Eingabe seiner zu diesem Zwecke bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin (vgl ON 35 in AZ B*) vom 13. März 2023 (ON 1 in AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) beantragte der Verurteilte sodann in Bezug auf den angeführten (Teil des) Schuldspruch(s) die Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte unter Wiederholung seiner bisherigen Verantwortung vor, eine „Gegenüberstellung mit D*“ sei „nicht erfolgt“, er trage sein Mobiltelefon stets bei sich, „eine Auswertung der Standortdaten dieses Mobiltelefons würde ergeben, dass er zu der fraglichen Zeit nicht am fraglichen Ort war“.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. April 2025 wies das Landesgericht Wiener Neustadt zu GZ **-9 (= ON 11) diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab (1.) und sprach aus, dass der Verurteilte für die durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet (2.).
Nunmehr beantragte der Verurteilte mit beim Erstgericht am 23. Oktober 2025 eingelangter Eingabe (ON 1) abermals die „Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und begehrte (erkennbar) in einem die Wiederaufnahme des Verfahrens (S 7). Er führte dazu aus, auf seinem Mobiltelefon gebe „es eindeutige Beweise, dass“ er „unschuldig in Haft“ sei. In einer Anhörung vom 4. Dezember 2025 (ON 5) konkretisierte er dies – unter neuerlicher Wiederholung seiner bisherigen Verantwortung und die Angaben des Opfers kritisierend - dahin, sein „Handy [sei] der Beweis“ dafür, dass er nicht in ** gewesen sei, er begehre demnach „die Auswertung der Standortdaten von [s]einem Handy“.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Wiener Neustadt den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab (1.), jenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund entschiedener Sache und mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen zurück (2.), und sprach wiederum aus, dass der Verurteilte für die durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet (3.).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 14; Übersetzung der nicht in der deutschen Sprache abgefassten Teile ON 17), in welcher er neuerlich zusammengefasst vorbringt, sein Mobiltelefon sei der Beweis dafür, dass er nicht am Tatort gewesen sei.
Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Denn der Verurteilte führte im Ergebnis wie bereits im Zuge seines ursprünglichen, jedoch rechtskräftig abgewiesenen Antrags (ON 11) inhaltlich (bloß) ins Treffen, eine Auswertung der Standortdaten seines Mobiltelefons würde ergeben, dass er sich nicht am Tatort aufgehalten habe. Die Sperrwirkung der angeführten, diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung vom 25. April 2025 verbietet aber eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache (vgl RIS-Justiz RS0101270), weshalb der abermalige Antrag durch das Erstgericht rechtsrichtig wegen „res iudicata“ zurückgewiesen wurde.
Angesichts der neuerlichen Antragstellung trotz entschiedener Sache hat das Erstgericht infolge Aussichtslosigkeit derselben zutreffend auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers - da nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich - abgelehnt (vgl RIS-Justiz RS012077).
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 17).
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