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30Bs384/25b•OLG Wien 30Bs384/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 89 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. November 2025, GZ **31.4, durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Schuldausspruchs wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* wurde im ersten Rechtsgang mit (auch den Schuldspruch einer weiteren Angeklagten und einen Freispruch enthaltenden) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. April 2025 (ON 22.3) der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG (I./1./ und I./2./) und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (I./3./) schuldig erkannt.
Danach habe er am 25. August 2024 in **
I./ dadurch, dass er trotz des gegen ihn seit 30. Dezember 2014 bestehenden Waffenverbots die auf seine Ehegattin C* B* aufrecht registrierte Pistole der Marke **, Modell **, mit der Waffennummer ** aus dem Fußraum ihres PKWs an sich nahm, die Pistole im Innenraum des Fahrzeugs repetierte, aus dem Fahrzeug stieg, die Pistole mit beiden Armen in die Luft streckte und zumindest zwei Schüsse abgab,
1. / wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B geführt,
2. / wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war,
7. / grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer, nämlich der in unmittelbarer Nähe der Örtlichkeit aufhältigen Personen, herbeigeführt.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des A* B* hob der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 10. September 2025, GZ 15 Os 68/25a4, (ON 28.3) das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu I./3./ und demgemäß auch im den Genannten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (I./3./) schuldig erkannt und hiefür in Zusammenschau mit den mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom (richtig) 7. April 2025 ergangenen Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG (I./1./ und I./2./) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 25. August 2024, 14.50 Uhr (siehe jedoch richtig 6.00 Uhr; ON 14.19), bis 24. Oktober 2024, 13.45 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe rechtzeitig angemeldete (ON 32), zu ON 33.1 in diesem Umfang ausgeführte Berufung des Angeklagten, die sich angesichts des mangelhaften, keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bildenden Beweisverfahrens der Erstrichterin bereits wegen der Berufung über den Ausspruch der Schuld als berechtigt erweist.
Beweiswürdigend hielt die Tatrichterin wörtlich auf US 5 f fest: Vorerst wird zur Beweisführung auch auf die Ausführungen des Vorurteils zu ** verwiesen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergaben sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben sowie der eingeholten Strafregisterauskunft. Dass gegen den Angeklagten ein aufrechtes Waffenverbot besteht, gründet auf der Personenidentifikationsauskunft. Soweit eine Beweiswürdigung überhaupt noch vorzunehmen war und sich nicht bereits aus dem Vorverfahren ergibt, gründen sich die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf auf die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des unbeteiligten Zeugen D*, welcher den Hergang gut nachvollziehbar, genau und ohne Übertreibungen schilderte. Die Angaben des Zeugen waren insbesondere deswegen glaubwürdig, da er als Unbeteiligter kein Motiv hatte, den Angeklagten zu belasten. Die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14.11.2025 „irgendjemand hätte ein Problem mit dem Zeugen“, konnte von ihm nicht näher ausgeführt werden. Auch dass der Zeuge wusste, dass die Waffe der abgesondert verfolgten C* B* gehört belegt, dass die Waffe vor Ort war und es sich abgespielt hat, wie vom Zeugen geschildert. Glaubhaft ins Bild passt auch die Angabe des Zeugen, dass er selbst drei Jahre in der Armee im Irak gedient habe und sich daher mit Waffen auskenne. Im Übrigen wurden auf dem Parkplatz vor dem Saunaclub bzw. darin eine Patrone E* und eine Patronenhülse E* durch die Ermittlungsbehörden gefunden und sichergestellt. Die Verantwortung des Angeklagten, der bis zuletzt den Vorfall leugnete, stellte sich als reine Schutzbehauptung dar und konnte durch die angeführten Beweisergebnisse widerlegt werden. Als dahinterstehendes Motiv kommt durchaus ein Angebenwollen im alkoholisierten Zustand in Betracht. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen sowie aus der Auffindung der Patronen/Patronenhülse abzuleiten.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde (lediglich) der die Abgabe von Schüssen in Abrede stellende Angeklagte vernommen (ON 31.3, 2 ff) und wurden ON 2, ON 3, ON 6, ON 10, ON 14.20, ON 14.45, ON 22, ON 28, ON 30 einverständlich vorgetragen (ON 31.3, 11). Eine Vernehmung des - zur Hauptverhandlung auch nicht geladenen (ON 1.29) – unmittelbaren Tatzeugen D* unterblieb.
Generell gilt, dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) das Gericht von Amts wegen, dh von sich aus und ohne Anträge der Parteien abwarten zu müssen, dazu verpflichtet, alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen. Es gibt daher weder eine Beweislast im formellen Sinn noch eine gesetzliche Pflicht des öffentlichen Anklägers, für beweisbedürftige Tatsachen seinerseits den Beweis anzutreten (RISJustiz RS0096422). Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben, zumal das Gericht nur nach deren Abführung zur sorgfältigen und gewissenhaften Überprüfung des allfälligen Beweiswerts in der Lage ist (RISJustiz RS0096368).
Durch die Unterlassung der Vernehmung des unmittelbar bei der angelasteten Tat anwesend gewesenen (nach der Aktenlage einzigen) Belastungszeugen hat das Erstgericht gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung verstoßen.
Da sich die Tatrichterin keinen persönlichen Eindruck verschaffte, überzeugen auch die – unter Verweis auf die Beweiswürdigung des zuvor befassten Kollegialgerichts – angestellten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht.
Die Beweiswürdigung (§ 258 StPO) kann ausschließlich dem erkennenden Gericht zukommen, das auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund der Berufs und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen zu befinden hat.
Da somit bereits vor Durchführung der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verhandlung in erster Instanz unter (ergänzender) Aufnahme von Beweisen durch Vernehmung des unmittelbaren Tatzeugen (allenfalls Abklärung der Herkunft der sichergestellten Patronen/hülsen) zu wiederholen ist, war nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen.
Im dritten Rechtsgang wird die Entscheidungsgrundlage entsprechend zu verbreitern und werden im Fall eines Schuldspruchs fundierte Feststellungen zu treffen und den Grundsätzen logischen Denkens entsprechend zu begründen sein.
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Zufolge Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und damit auch des vom Erstgericht gefällten Kostenersatzausspruchs nach § 389 Abs 1 StPO fallen dem Berufungswerber keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Sinn des § 390a Abs 1 StPO zur Last (RISJustiz RS0101342 [T4]).
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