OLG Wien 31Bs9/26i

31Bs9/26iOberlandesgericht09.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs9/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00009.26I.0309.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2025, GZ **42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In dem gegen A* geführten Strafverfahren bestellte der zuständige Einzelrichter am 3. September 2025 Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie und beauftragte ihn, „binnen einer Frist von 8 Wochen Befund (Haftsache!) und schriftliches Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten“ zum Tatzeitpunkt zu erstatten. „Es möge auch das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 287 StGB abgeklärt werden.“ (ON 21).

Mit Gutachten vom 16. September 2025 gelangte der Sachverständige in seiner (möglicherweise irrtümlich als „psychiatrisch kriminalprognostisches“ Gutachten bezeichneten) Expertise zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Kriterien der §§ 11 und 287 StGB nicht erfüllt seien (ON 25).

Unter einem legte der Sachverständige Gebührennote, worin er soweit hier von Relevanz auch für „Psych. Kriminalprogn. angef. Stunden á 391,6 abzüglich 20 % 2 Stunden“ im Gesamtausmaß von EUR 626,56 verrechnete, dies zusätzlich zur allgemeinen Mühewaltung und sonstigen Gebühren (ON 26).

Gegen die Gebührennote erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien insofern Einwendungen, als eine psychiatrische Kriminalprognose nicht angeordnet worden sei (ON 1.15).

Dazu äußerte sich der Sachverständige in seinem E-Mail vom 27. September 2025 insoweit, als ausschließlich ihm die Beurteilung der Notwendigkeit sowie die Auswahl der jeweils sachgerechten Untersuchungsinstrumente vorbehalten seien. Die Feststellungen zum Rückfallrisiko und zur Gefährlichkeit hätten sich in der gerichtlichen Praxis sowohl bei der Begründung von Urteilen als auch im Rahmen der Überprüfung von Strafanzeigen von besonderem Nutzen erwiesen und wurden aus diesem Grund über Jahre hinweg auch eine Verrechnung anerkannt. Deswegen und „unter besonderer Berücksichtigung der signifikant zunehmenden Gefährdungslage durch den Einsatz von Messern“ erscheine es erforderlich, an dieser bewährten Vorgehensweise weiterhin festzuhalten (ON 30).

Die Revisorin hielt ihre Einwendungen jedoch aufrecht (ON 31).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit netto EUR 1.638, dies unter impliziter Abweisung des Mehrbegehrens für die psychiatrische Kriminalprognostik, weil diese nicht in Auftrag gegeben worden sei. Allenfalls hätte der Experte eine Weisung des Gerichts einholen müssen, wenn er auch diese für notwendig erachtet hätte.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, worin er – verkürzt dargestellt - sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält und insbesondere ausführt, dass die Prüfung von § 287 StGB notwendigerweise auch prognostische Erwägungen hinsichtlich Rückfallgefahr und Gefährlichkeit voraussetze; ohne kriminalprognostische Einschätzung könne diese Tatbestandsprüfung nicht lege artis erfolgen. Demgemäß sei die psychiatrische Kriminalprognostik keine sachfremde Zusatzleistung, die auch gesondert zu honorieren sei. Nach dem Empfängerhorizont des Sachverständigen richte sich der Zweck nachgerade auf Einschätzung der Person in Hinblick auf Gefährlichkeit und Rückfallrisiko, weshalb ihm nicht nachträglich vorgehalten werden könne, er habe eine Leistung erbracht, die außerhalb des Auftrags liege. Demgemäß hätte er auch keine zusätzliche Weisung einholen müssen (ON 44.1).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Zum Verhältnis zwischen § 11 StGB und § 287 StGB ist zunächst festzuhalten, dass § 11 StGB mehrere Fälle vor- sieht, in denen ein Täter nicht schuldhaft handelt. Dazu zählen Geisteskrankheit, geistige Behinderung, eine tief- greifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere vergleichbare seelische Störung. Im konkreten Fall ist hier bloß die dritte Alternative von Bedeutung, nämlich die tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Eine solche kann auf Schlaftrunkenheit, auf Erschöpfung, auf schwerer Übermüdung, auf Dämmerzuständen und Fieberdelierien, vor allem aber auf voller Berauschung beruhen (Leukauf/Steininger/Koller/Schütz, StGB5 § 11 Rz 12). Insofern ist es zwar zutreffend, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB eine logische Voraussetzung für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) ist. Für die Frage der Strafbarkeit nach letztgenannter Bestimmung sind jedoch andere psychiatrische Kriterien (vor allem erster, zweiter und vierter Fall des § 11 StGB) grundsätzlich irrelevant. Es kommt lediglich darauf an, ob sich der Täter zum Tatzeitpunkt in einem Zustand voller Berauschung (Unterfall des dritten Falles des § 11 StGB) befand.

Da das Gericht in casu eindeutig nur ein Gutachten im Hinblick auf die Frage eines Zustands nach § 11 StGB bzw. § 287 StGB beauftragt hat (ON 21, 1), sind vom Sachverständigen auch nur diese Umstände zu prüfen.

Anders als bei einer Frage nach § 21 StGB – dessen Anwendung vorliegend im Hinblick auf das bloße Vermögensdelikt gar nicht in Betracht kommt - erweist sich dabei die Erstellung einer Kriminalprognostik, also ob zeitnah mit einem Rückfall zu rechnen ist, nicht als geboten oder notwendig.

Aufgrund der unmissverständlichen Einschränkung des Gutachtensauftrags auf § 11 StGB bzw § 287 leg cit wäre der Sachverständige bei anderer Sichtweise seinerseits im Sinne des § 25 Abs 1 GebAG jedenfalls verhalten gewesen, die Weisung des Gerichts einzuholen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, StGGebAG4, GebAG § 25 Anm 4), was aber nicht geschehen ist. Der Gutachtensauftrag wurde daher überschritten, weshalb in diesem Umfang auch keine Gebühren zustehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

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