OGH 1Nc6/26m

1Nc6/26mObergericht10.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc6/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00006.26M.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in dem beim Oberlandesgericht Linz zu 4 R 178/25m anhängigen Verfahren der klagenden Partei W*, hier wegen Ablehnung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Der Kläger macht beim Landesgericht Linz Amtshaftungsansprüche geltend. Er beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des Amtshaftungsverfahrens.

[2]Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 11. 5. 2023 zu 31 Nc 3/23b seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Amtshaftungsklage sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.

[3]Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. 12. 2025 zu 4 R 178/25m nicht Folge.

[4]Mit Eingabe vom 4. 1. 2026 erklärte der Antragsteller in Ansehung dieses Beschlusses die „Ablehnung wegen Befangenheit des OLG Linz ua involvierte Gerichte u involvierter Richter ua“.

[5]Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt im Hinblick auf die Ablehnung sämtlicher seiner Richter und Richterinnen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

[6]Die Ablehnung ist zurückzuweisen.

[7]1. Wird ein Gericht durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Infolge (erkennbarer) Ablehnung sämtlicher Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz ist daher zur Entscheidung über die Ablehnung der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2, T5]).

[8]2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten – die Person des abgelehnten Richters betreffenden – Ablehnungsgründen möglich. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig (RS0046005 [T10, T15, T18, T21]). Die unsubstanziierte Ablehnung der Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der Richter und Richterinnen dieses Gerichts bedürfte (RS0045983 [T14]).

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