OLG Wien 20Bs355/25i

20Bs355/25iOberlandesgericht10.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs355/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00355.25I.0310.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. September 2025, GZ *44.4 sowie dessen implizite Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 6 iVm § 53 Abs 3 StGB gefassten Beschluss nach der am 10. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski und der Opfervertreterin Mag. Elisabeth Gerhards sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld in Ansehung des Faktums I./2./B wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) sowie wegen Schuld wird in Ansehung des Schuldspruchfaktums I./1./ (wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB) sowie zum Schuldspruchfaktum I./2./A./ (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruchfaktum I./2./B./ unberührt bleibt, im Schuldspruchfaktum I./1./ wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie im Schuldspruchfaktum I./2./A./ wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10 StPO) und Strafe wird der Angeklagte auf die teilweise Kassation verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB (I./1./) und „des“ Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./2./A./ und B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 107a Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 35,, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27. November 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **

I./1. seit September 2024 bis Juli 2025 B* dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie wiederholt gegen ihren Willen anrief und sie über WhatsApp und Telegram kontaktierte, über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, indem er mehrmals Dritte an ihre Wohnadresse schickte und ihr durch diese Personen seine Anliegen ausrichten ließ, indem er wiederholt ihre räumliche Nähe aufsuchte, wobei er fast täglich entgegen der einstweiligen Verfügung ** des Bezirksgerichts Korneuburg zu ihrer Wohnung kam, diese oft auch gegen den Willen der B* betrat und sich Kaffee oder Speisen zubereitete, sowie B* auf ihren Wegen, beispielsweise zum Einkaufen, zum Friseur oder beim Spazierengehen, verfolgte,

I./2. B* am Körper verletzt, indem er sie

A. am 5.4.2025 am linken Unterarm packte, wodurch sie ein Hämatom erlitt;

B. am 12.5.2025 gegen eine Sitzgarnitur stieß, ihr ihr Telefon wegnahm und dabei ihren Kopf mit seinem Arm nach unten drückte, wodurch sie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen die Freiheit bzw gegen Leib und Leben gegen eine Angehörige, als mildernd; hingegen die „Egozentrik beim Verhalten des Opfers“, welches den Angeklagten - wenn auch im Bewusstsein des Zuwiderhandelns gegen gerichtliche bzw polizeiliche Anordnungen - bestärkte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 45), rechtzeitig zu ON 49 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, welcher teilweise Berechtigung zukommt.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach.

Bereits der auf § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 (ergänzt: zweiter Fall) StPO gestützten Mängelrüge kommt Berechtigung zu.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit

hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsre-levante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Neben dem Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen:

Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn – nach Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, somit aus objektiver Sicht – nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also für den Berufungswerber und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz

RS0117995). Unvollständig (Z 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316) oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt, sofern die betreffenden Verfahrensergebnisse für die Entscheidung wichtig sind und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (RISJustiz RS0099578).

Unter diesem Aspekt moniert der Angeklagte berechtigt, das Erstgericht habe sich unzureichend mit wiederholten freiwilligen Kontakten zwischen dem Opfer und dem Berufungswerber auseinandergesetzt, wobei diese Kontakte gemeinsame Unternehmungen wie Lokalaufenthalte, Reisen, Einkäufe, aber auch sexuelle Kontakte während des zum Faktum I./1. abgeurteilten Deliktszeitraums umfassten. So führte das Erstgericht auf US 6 zwar aus, dass B* am 4. Dezember 2024 für ein gemeinsames Selfie mit dem Angeklagten posiert (ON 14.8), diesen zu verschiedenen Gelegenheiten begleitet bzw seinen Aufenthalt in ihrem Haus geduldet habe wobei jeweils Fotos, unter anderem am 15. März 2025 in Serbien und am 1. Juli 2025 in ihrer Küche sowie am 27. Mai, 13. Juni und 3. Juli 2025 jeweils beim Einkaufen aufgenommen worden seien, setzt sich jedoch mit den lichtbildlich dokumentierten Kontakten bei gemeinsamen Einkäufen und Besuchen (ON 14.3, ON 14.4, ON 14.5) ebensowenig detailliert auseinander, wie mit gemeinsamen - vom Opfer nicht dementierten - Auslandsaufenthalten (ON 14.6, ON 14.7). So wurde die leugnende Einlassung des Angeklagten, der sich auf (freiwillige) gemeinsame Unternehmungen, Urlaubsaufenthalte sowie einvernehmliche intime Kontakte mit dem Opfer im Zeitraum vom 1. Juli bis 3. Juli 2025 berief (ON 29 S 15 ff) als Schutzbehauptung gewertet, obwohl B* in der Hauptverhandlung (ON 44.3 S 13 ff) unter anderem zustand, am 30. November 2024 mit dem Angeklagten im Hotel **, ** im selben Zimmer genächtigt zu haben (ON 44.3 S 14) und auch (einvernehmliche) sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten während des unter I./1 angenommenen Deliktszeitraums nicht in Abrede stellte.

Wenn das Erstgericht diesbezüglich feststellt, B* habe dem Angeklagten „jedoch nicht zu verstehen gegeben, dass wieder regelmäßigen Kontakt oder eine Paarbeziehung mit ihm möchte“, sondern sie hatte einfach nicht die Kraft, sich seinen diesbezüglichen Initiativen zu verweigern (US 6), sie habe mangels Sozialkontakten keine Unterstützung gehabt, sich den Aufdringlichkeiten des Angeklagten konsequent entgegenzustellen, die einzige Möglichkeit wäre gewesen, sich in ihrem Wohnhaus einzusperren und überhaupt kein Telefon mehr zu nutzen (US 7), setzt sich das Erstgericht in keiner Weise damit auseinander, wie es zu Nächtigungen im selben Hotelzimmer im Zuge von Auslandsaufenthalten (ON 44.3 S 8ff), Lokalbesuchen (ON 44.3 S 15, S 17) oder gemeinsamen Einkäufen kam, setzen doch derartige Unternehmungen zwangsläufig ein (aktives) Verlassen des Wohnhauses (und kein bloßes „sich fügen“) voraus, wobei zu betonen ist, dass diesbezüglich von B* kein Zwang behauptet wurde.

Zum Faktum I./1 ist auch der Schuldberufung Berechtigung nicht abzusprechen.

Der Berufung wegen Schuld ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamt-heit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwin-gende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 f). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut das nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen nicht verpflichtet, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren

(RIS-Justiz RS0104976).

Doch selbst unter diesen strengen Prämissen einer erfolgreichen Urteilsanfechtung vermögen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf den Schuldspruch Faktum I./1, insbesondere in subjektiver Hinsicht, nicht zu überzeugen.

So wurde die Zeugin B* in der Hauptverhandlung zwar explizit damit konfrontiert, dass es inkonsequent sei, mit dem Angeklagten wieder essen zu gehen und mit ihm zu schlafen (ON 44.3 S 11) - was die Zeugin damit quittierte, sie sei schuld, weil sie das nicht aushalte (ON 44.3 S 11 unten) und darlegte, sie habe mit dem Angeklagten Kontakt, sie gehe auch mit ihm essen, was eigentlich eine „voll kranke Situation“ sei (ON 44.3 S 10).

Angesichts dieser Ausführungen des Tatopfers ist dem Angeklagten beizupflichten, dass die Feststellungen zum Faktum I./ in subjektiver Hinsicht nicht überzeugen. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist zwar rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; RS0116565), fallkonkret jedoch völlig unzureichend. Das Erstgericht führte lediglich aus, B* habe dem Angeklagten nicht zu verstehen gegeben, wieder regelmäßigen Kontakt oder eine Paarbeziehung mit ihm zu wünschen, habe jedoch nicht mehr die Kraft gefunden, sich seinen diesbezüglichen Initiativen zu verweigern. Beweiswürdigend erachtete das Erstgericht die Erklärung der Zeugin, sie habe nur deswegen immer wieder „freiwillig“ sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt und an sozialen Aktivitäten mit ihm teilgenommen, weil sie nicht die Kraft gehabt habe, konsequenten Widerstand zu leisten, sie habe resigniert und sei frustriert gewesen („Ich kann nicht ständig Polizei anrufen. Das kostet mir Kraft. Wenn ich zur Polizei gehe, dort manchmal drei Stunden, zwei Stunden Vernehmung. Manchmal bin ich auch mit der Tochter unterwegs, auch das, ich vermeide diesen Stress bei der Tochter, den sie jetzt miterlebt. Dann rufe ich die Polizei an.“ „Wenn A* mich nicht versteht, okay es kann sein, dass ich undeutlich, aber versteht er nicht vom Gericht (US 8). Dieses ambivalente Verhalten des Opfers wurde zwar (soweit sprachlich fassbar) bei der Strafzumessung als mildernd gewertet (US 13), aber nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb jeweils von einem Vorsatz des Angeklagten ausgegangen wird. Ein Verhalten ist zwar nicht bloß bei Verstößen gegen rechtliche Gebote oder Verbote widerrechtlich, sondern bereits bei beharrlich gegen den ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Opfers gesetzte Tathandlungen im Sinne des § 107a Abs 2 StGB. Die Bezugnahme des Erstgerichts auf das Video ON 6.2 greift jedoch zu kurz, weil ein zu Gunsten des Opfers sprechendes Beweisergebnis isoliert herausgegriffen wird, ohne die zunächst ausweichenden, später jedoch selbst Sexualkontakte zugestehenden Ausführungen der Zeugin (ON 44.3 S 7 und S 8) zu erörtern, wobei in der Hauptverhandlung (zu Recht) die Frage aufgeworfen wurde, wie man gegen seinen Willen essen geht( ON 44.3 S 10), wobei die Zeugin nicht eindeutig beantwortete, ob ihr vom Angeklagten aufgelauert wird und er dann „mitgeht“, oder ob es sich um gemeinsame Unternehmungen handelte (ON 44.3 S 13ff), jedoch „gemeinsam verbrachte Zeit in “ bestätigte (ON 44.3 S 17) und zugestand, geschäftlich mit dem Angeklagten und zwei weiteren Herren am 18. Juni im Lokal „“ gewesen zu sein (ON 44.3 S 17), Details jedoch erneut offen bleiben.

Bei einer derartigen Konstellation, in der einerseits laufend Einstweilige Verfügungen erwirkt und Anzeigen erstattet werden (vgl. Freisprüche ON 16, ON 17), dessen ungeachtet aber „gemeinsame“ Zeit verbracht wird und auch für das Erstgericht der Eindruck entstand, die Einstweilige Verfügung werde weder vom Angeklagten, noch vom Opfer für verbindlich erachtet [„Richterin: Ich habe den Eindruck, die Behörden bemühen sich, Ihnen zu helfen. Die Polizei macht ein Betretungsverbot, das Gericht macht eine einstweilige Verfügung. Zeugin: Stimmt. Die Frau Dr. C*, danke, wirklich. Richterin: Er kümmert sich nicht darum und Sie kümmern sich nicht darum, habe ich den Ein- druck (ON 44.3 S 10)] bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Angeklagte erkennen sollte, dass die Zeugin keinen Kontakt mit ihm wünscht bzw. welche Anlässe der Kontaktaufnahme (Urlaub, essen gehen) genehm sind. Abgesehen davon ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung ON 29 S 13, dass der Angeklagte für das im gemeinsamen Eigentum stehende, von B* und der gemeinsamen Tochter bewohnte Haus seit 2013 die monatlichen Kreditraten in Höhe von EUR 2.000, bestreitet, B* erst seit Jänner 2025 monatlich EUR 1.000, (also die Hälfte) der Kreditraten an die Bank bezahlt und dieser Umstand nicht zuletzt aufgrund der vom Opfer erwirkten einstweiligen Verfügung einen Streitpunkt darstellte (vgl EMail vom 13. Mai 2025, ON 14.11). Gerade bei einer derartigen finanziellen Abhängigkeit des Tatopfers vom Angeklagten wäre es jedoch indiziert gewesen, sich näher mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, B* setze Einstweilige Verfügungen bzw Anzeigen bei der Polizei als Druckmittel ein, wenn ihr etwas nicht passe, weil sie auf diese Weise im gemeinsamen Haus wohnen und kontrollieren könne, wann und wie lange er sich dort aufhalten dürfe (ON 29 S 17).

Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb B* ungeachtet der seit 29. September 2023 durch das Bezirkgericht Korneuburg erlassenen Einstweiligen Verfügung (AZ **; ON 9 und 10) sowie ungeachtet der offenen Probezeit zur Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 27. November 2023 (ON 18) im Zusammenhang mit der bloß lichtbildlich dokumentierten Körperverletzung (ON 8.4) zumindest zunächst keine Anzeige erstattete, wobei die Zeugin an diesen Vorfall in der Hauptverhandlung über keinerlei Erinnerungsvermögen zum Tathergang verfügte (ON 44.3 S 12 f).

Sofern das Erstgericht das Verhalten des Tatopfers mit tiefer Erschöpfung, Resignation und Frustration zu erklären versucht (US 8), ist klarzustellen, dass eine Schock oder Angststarre (auch defensive immobility oder freezing like behaviour) ein insbesondere durch Gefahren und Stresssituationen hervorgerufener Zustand mit erheblichen körperlichen Auswirkungen ist. Gegen eine solche Reaktion des Tatopfers auf strafbares Verhalten des Angeklagten spricht jedoch der Umstand, dass B* nicht nur die Anwesenheit des Angeklagten im (ehemals gemeinsamen) Haus duldete, sondern auch aktiv Zeit mit dem Angeklagten auf gemeinsamen Urlauben, bei Lokalaufenthalten oder Einkaufstouren verbrachte.

In Bezug auf die Feststellungen zu Kontaktaufnahmen über Dritte lässt das Erstgericht eine Beweiswürdigung vollkommen vermissen.

In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war daher das Urteil in seinem Schuldspruch Faktum I./1./ aufzuheben und in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen, weshalb sich ein Eingehen auf die Rechts- und Subsumtionsrüge erübrigte. Folglich konnte in Ansehung der Diskrepanz des Tatzeitraums (laut HV-Protokoll September 2024 bis Mai 2025; ON 44.3 S 25; September 2024 bis Juli 2025 in der Urteilsausfertigung ON 44.4) – zurückzuführen auf eine Ausdehnung des Strafantrags (ON 44.3 S 24) eine Berichtigung des HV-Protokolls unterbleiben.

Auch im Schuldspruchpunkt I./2./A./ kommt der Schuldberufung Berechtigung zu.

Diesbezüglich beschränken sich die Feststellungen des Erstgerichts darauf, der Angeklagte habe B* am 5. April 2025 so fest am linken Unterarm gepackt, dass sie ein Hämatom erlitten habe (US 7 zweiter Absatz), was beweiswürdigend auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin B* sowie das Lichtbild ON 8.4 gestützt wurde (US 8). Der Tathergang wurde zunächst in der Sachverhaltsdarstellung des Anlassberichtes ON 2.2 S 2 erfasst, wo von einer Verletzung am Oberarm (Hämatom) die Rede ist. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als Zeugin führte B* aus, der Angeklagte habe sie am 5. April 2025 „fester am Arm gepackt“, wobei sie präzisierte, er habe sie am linken Unterarm gepackt, wovon sie einen großen blauen Fleck bekommen habe (ON 8.3 S 5). Abgesehen davon, dass sich das am Lichtbild ON 8.4 S 2 dokumentierte Hämatom am Oberarm befindet, konnte sich die Zeugin in der Hauptverhandlung am 15. September 2025 gar nicht mehr erinnern, bzw. sprach von einem Ziehen am Arm (ON 44.3. S 12f), wobei das Verletzungsbild mit einem Ziehen nur bei einer stark ausgeprägten Neigung zu Hämatomen in Einklang zu bringen ist.

Abgesehen davon, dass das Erstgericht auf diese Diskrepanz nicht einging und nur rudimentäre Feststellungen zum Tathergang traf (US 7), bestehen erheblich Bedenken in Bezug auf die subjektive Tatseite, weshalb das Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Schuld auch in seinem Punkt I./2./A. aufzuheben war.

Hingegen kommt der Berufung wegen Schuld in Ansehung des Schuldspruchfaktums I./2./B./ keine Berechtigung zu, konnte sich das Erstgericht diesbezüglich doch nicht nur auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin B*, sondern darüber hinaus auf die in der Ambulanzkarte des Landesklinikums ** dokumentierte Verletzung stützen, wobei B* im Krankenhaus einen tätlichen Angriff zu Hause als „Unfallart“ angab (ON 2.3).

Das Berufungsvorbringen, wonach es in Ansehung der Verletzung vom 12. Mai 2025 (Zerrung der Halswirbelsäule) an objektiven medizinischen Befunden fehle, ist daher unzutreffend. Welche „unabhängigen Zeugen“ in Ermangelung eines entsprechenden Beweisantrages hätten vernommen werden sollen, legt das Rechtsmittel nicht dar.

Der Schuldspruch zum Faktum I./2./B./ hat daher Bestand.

Der Rechts- und Subsumtionsrüge zu I./2./B./ ist vorauszuschicken, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810). Mit der Behauptung, die Tathandlung erfülle mangels Vorsatz nicht den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB, setzt sich der Angeklagte über die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinweg (US 7). Unter welchen Tatbestand der Sachverhalt zu subsumieren gewesen wäre (Punkt 4. ON 49,5) legt das Rechtsmittel nicht dar.

Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu I./2./B./ wurden daher nicht ordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) und Schuld war der Schuldspruch in Ansehung der Urteilsfakten I./1./ und I./2./A./ sowie im Strafausspruch und der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10) und Strafe war der Angeklagte auf die teilweise Kassation zu verweisen.

Da vom Erstgericht auch das Erscheinen des Angeklagten im Krankenhaus ** am 20. Juli 2025 (US 6) im Zusammenhang mit § 107a StGB beweiswürdigend thematisierte (und im Urteil ON 44.4 für tatbildlich erachtet wurde), wird im zweiten Rechtsgang das mit der Behandlung der B* befasste Krankenhauspersonal auszuforschen und zu befragen sein, ob B* Ärzte oder Pflegepersonal vom Vorliegen der Einstweiligen Verfügung in Kenntnis setzte bzw. ob sie den Eindruck gewannen, die Anwesenheit des Angeklagten sei B* unangenehm.

Angesichts der wiederholt ausweichenden Antworten der Zeugin B*, ihren Ausführungen „Gemeinsamen Urlaub haben wir gemacht. Ich kann nicht mehr. Ich habe mit meiner Anwältin auch gesprochen. Ich komme in einen Überlebensmodus und dann einfach lasse ich es ergeben, oder wie heißt das auf Deutsch, und dann habe ich Kontakt mit ihm“ (ON 44.3 S 8); „Zeugin: Das ist schwer zu …. (spricht nicht weiter). Da bin ich in diesem meinen Modus. Mein Leben ist wie Krieg, wie Krieg. Wie soll ich Ihnen das beschreiben? Auch im Krieg die Frauen, die sollen dann kämpfen mit Männern im Krieg? Ich weiß, wie soll ich Ihnen das beschreiben?“ (ON 44.3. S 10) im Zusammenhalt mit der wiederholt aufgeworfenen Fragestellung ausreichender Deutschkenntnisse (ON 44.3 S 7; US 8) wird für eine möglichst präzise Erfassung der Fragen und Antworten und zur Vermeidung allfälliger Verständigungsschwierigkeiten für die Befragung der Zeugin im zweiten Rechtsgang ein Dolmetscher für die serbische Sprache beizuziehen sein.

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