OLG Wien 20Bs357/25h

20Bs357/25hOberlandesgericht10.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs357/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00357.25H.0310.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. August 2025, GZ -15.3, am 10. März 2026 nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A B und seines Verteidigers Mag. Engelbrecht durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Angeklagten C* D* enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* jeweils des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 (ergänze:) erster Fall StGB (I./A./) und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 222 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 27. März 2025 in **

A./ ein Tier roh misshandelt, indem er einen Hundewelpen am Genick nahm und ihn gegen den Asphalt warf, sodass dieser winselnd davonlief;

B./ E* D* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die neun einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass eine der Tathandlungen im Versuchsstadium verblieb und das längere Wohlverhalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 15.2, 12), fristgerecht in diesem Umfang ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 16), mit der eine Aufhebung des Urteils, in eventu ein Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei, in eventu die Herabsetzung und zumindest teilbedingte Strafnachsicht der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird.

Die wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung geht der wegen § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Rechtsrüge vor, jedoch fehl.

Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Hierbei konnte er sich auf die für glaubwürdig befundenen, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden belastenden Angaben der unbeteiligten Tatzeugen F* (ON 2.8; ON 2.9; ON 7.3, 17 ff), G* (ON 2.10; ON 7.3, 25 ff) und H* (ON 2.11; ON 7.3, 32 ff), die allesamt kein Motiv hatten, den Berufungswerber übermäßig oder falsch zu belasten, das späte Geständnis der Zweitangeklagten (ON 15.2, 2), eine Lichtbildeinlage bezüglich das Opfer E* D* (ON 2.12) sowie den Abschlussbericht der Polizeiinspektion ** vom 12. Juni 2025 (ON 2), in dem die vor Ort eingeschrittenen Polizeibeamten ein aggressives Verhalten des Erstangeklagten beschrieben (ON 2.2, 3), stützen. Die in der Berufungsschrift kritisierten Konstatierungen zur Tierquälerei konnte der Tatrichter völlig unbedenklich auf die teilweise drastischen Schilderungen der genannten Zeugen gründen (vgl. ON 2.8, 4: „Der Stiefvater packte den Hundewelpen am Genick und schleuderte diesen mit einem starken Schwung nach hinten auf den Asphalt.“; ON 2.9, 4: „Nach dem Aufprall am Asphalt winselte der Hund und lief entlang der Straße davon. Der Hund hat niemanden gebissen oder verletzt. Es war mutwillig ein Tier zu quälen.“; ON 2.10: „Sehr klein, also ein Welpe. Dann ging der Vater zum Sohn. Riss den Hundewelpen aus dessen Armen. Dabei packte er ihn am Genick und schleuderte ihn auf den Asphalt. Es schaute sehr „arg“ aus.“; ON 2.11: „Auf einmal ist der Nachbar auf den Mann in er Unterhose losgegangen und hat den Welpen am Halsband gepackt und in einem Zug auf den Asphalt „gewichst“, damit meine ich mit sehr starker Krafteinwirkung gegen den Asphalt geschleudert. Der Hund kam mit dem Kopf als erster auf dem Boden auf. Es wirkte so als hätte er das Genick gebrochen. … Wir hörten diesen nur winseln.“; ON 7.3, 21: „Er ist mit schlimmen Geräuschen nach hinten.“; ON 7.3, 29: „Dann ist der Hund winselnd weggerannt und hat in der Ferne weiter gewinselt die ganze Zeit.“; Er ist am Boden massiv aufgekommen, und ich schätze, er ist dann ins Haus oder in den Garten geflüchtet, wir haben ihn nur elendig winseln gehört, das war nicht zu überhören.“); ON 7.3, 35: „Er kommt auf den Sohn so gewaltig zu, gibt ihn so einen Headbutt, den Sohn schmeißt es rückwärts und in einem Zug nimmt er den Babyhund an seinem Halsband und schleuderte den mit voller Wucht auf den Boden. Der Hund hat so laut gewinselt, er war aber dann so schnell weg, wir dachten, dass er gestorben ist. .. Das war richtig mit Schwung auf den Boden, den Hund weg und dann der Headbutt.“).

Dem gegenüber wurden die Angaben der I*, die etwa als einzige behauptete, den Welpen durchgehend im Garten des Berufungswerbers wahrgenommen zu haben, und sich ua bemüßigt fühlte ungefragt zu erwähnen, dass der Hund „komplett in Ordnung war“ und „man A* ganz ruhig reden hörte“, vom Erstgericht zu Recht als nicht verwertbar eingestuft (US 6; ON 2.7; ON 15.2, 3 ff). Desgleichen setzte sich das Erstgericht mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 2.5; ON 7.3, 2 ff) umfänglich und kritisch auseinander (US 7 f), und ist dessen Einordnung – auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von der Person des Berufungswerbers – als Schutzbehauptung nicht zu beanstanden.

Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellendeLn Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.

Ebenso wenig ist die aus dem Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit im Recht.

Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten, vielmehr ist diese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten. Sie hat sich am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt zu orientieren, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis den Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0116569).

Mit der Behauptung, dass die zu I./A./ getroffenen Feststellungen die vorgenommene Subsumtion nicht tragen würden, übergeht der Berufungswerber prozessordnungswidrig die entgegenstehenden Konstatierungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte den Hundewelpen mit auf rohe Misshandlung gerichtetem Vorsatz am Genick erfasste, bis auf Höhe seines Kopfes hochhob und mit einer schnellen und gezielten Bewegung aus dieser Höhe auf den Asphaltboden wegschleuderte und hörbar aufprallte, wodurch dieser laut winselte und somit wahrnehmbar Schmerzen erlitt (US 3 f, 6, 8), und stellt eigene beweiswürdigende Überlegungen an. Inwiefern die auf US 3 näher konkretisierte Tathandlung des Wegschleuderns eines Jungtiers über eine gewisse Distanz nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität nicht tatbildlich sein sollen, legt die Berufung ebenso wenig nachvollziehbar dar, wie weshalb aus dem Winseln lediglich ein „Angstverhalten“ zu schlussfolgern gewesen wäre. Die Herbeiführung von Verletzungen stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB dar (Philipp in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 222 Rz 29).

Schließlich erweist sich auch die Strafberufung als nicht berechtigt.

Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen im Rahmen der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600).

Das vom Erstgericht als mildernd veranschlagte „längere Wohlverhalten“ des Berufungswerbers liegt mit Blick auf die Tatbegehung am 27. März 2025 nicht vor. Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen stellt dagegen keinen Milderungsgrund dar. Lediglich als erschwerend zu wertende Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl RIS-Justiz RS0091522).

Auch der Umstand, das zu Faktum I./B./ „im Zweifel Versuchsstrafbarkeit anzunehmen war“, entfaltet lediglich eingeschränkt mildernde Wirkung, weil der Angeklagte dazu aus eigenem nichts beigetragen hat (Mayerhofer StGB6 § 34 E 43).

Weitere Milderungsgründe bzw für ihn sprechende Aspekte vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Der in der Berufung reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB ist nicht erfüllt. Ein Täter hat sich nämlich nur dann in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, wenn sthenische und asthenische Affekte (Zorn, Aufwallung, Mutlosigkeit oder Verzweiflung) in einem solchen Grad aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 34 Rz 14). Wenn bei den Tathandlungen auch eine Streitsituation vorgelegen haben mag, so behauptete der Angeklagte in seinen Aussagen nicht einmal selbst eine vergleichbar heftige Gefühlsaufwallung.

Inwiefern fallkonkret der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 15 StGB verwirklicht sein soll, erschließt sich dem Berufungssenat nicht, geht doch aus dem Akteninhalt an keiner Stelle hervor, dass der Berufungswerber bisher eine Schadensgutmachung geleistet habe, zumal er jeglichen Tatvorwurf von sich gewiesen hat.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) verlangt, dass die Tathandlung auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091000). Hievon kann angesichts der Zweifachdelinquenz des A* B*, seiner massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung, die teilweise der Schwerstkriminalität zuzurechnen ist, und der darin habituell zu Tage tretenden Neigung zu Aggressionsdelikten nicht gesprochen werden.

Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist die vom Erstgericht angesichts des gegebenen Strafrahmens von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in der Hälfte der Höchststrafe ausgemessene Sanktion einer 12-monatigen Freiheitsstrafe der hohen personalen Täterschuld des Angeklagten und dem – dem Berufungsvorbringen zuwider - hinter Vergleichsfällen jedenfalls nicht zurückbleibenden Unrechtsgehalt der an einem Tag verwirklichten zwei Vergehen jedenfalls angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.

Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, stehen einer (auch nur teil-)bedingten Strafnachsicht das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten und des wiederholten Verspürens des (auch langjährigen)

Haftübels klar entgegen.

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