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1Bs26/26x•OLG Graz 1Bs26/26x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 10. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner und des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag.a Hubmann über die Berufung des Genannten und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ **-34, zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der beiden Berufungen wird über A* in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Juli 2025 wurde der am ** geborene A* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters verpflichtet, der Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 500,00 binnen 14 Tagen (bei sonstiger Exekution) zu bezahlen.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, GZ 11 Os 141/25g-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in ** – außer dem Fall des § 206 StGB – an der am ** geborenen, somit unmündigen B* teils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, teils eine geschlechtliche Handlung von dieser an sich vornehmen lassen, und zwar
In Ansehung der Konstatierungen des Erstgerichtes zu den entscheidenden Tatsachen und jener Gründe, derentwegen es diese als erwiesen angenommen hat, samt der rechtlichen Beurteilung wird auf die Seiten 2 bis 16 des angefochtenen Urteils verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufungen des Angeklagten (ON 38.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 37.1). Während der Angeklagte (ON 38.1) eine mildere Strafe unter gleichzeitiger gänzlicher bzw. teilbedingter Strafnachsicht anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft eine höhere unbedingte Freiheitsstrafe.
Die Oberstaatsanwaltsschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 die Ansicht, dass dem Rechtsmittel keine Berechtigung zukomme.
Die Berufungen sind im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 207 Abs 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: Zusammentreffen von zwei Verbrechen [§ 207 Abs 1 StGB]) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Für die in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, wonach bei gleichartigen Taten in engem zeitlichen Zusammenhang gegenüber demselben Opfer der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens geringer zu gewichten sei, bietet die zitierte Belegstelle – im Übrigen nicht das einzige Mal in der Berufung – keine Anhaltspunkte, zumal zu 14 Os 87/23k das Rechtsmittel aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde. Dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft zuwider liegt der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 4 StGB nicht vor. Zwar war dem Angeklagten die Intelligenzminderung bekannt, allerdings nutzte er „nur“ seine Vertrauensstellung gegenüber dem Tatopfer aus (US 3), sodass der Erschwerungsgrund nicht erfüllt ist (vgl Riffel, WK² § 33 Rz 34/4). Allerdings ist diese Ausnutzung des durch die Intelligenzminderung leichter zu generierenden Vertrauensverhältnisses zur Tatanbahnung im Rahmen der Schuld aggravierend zu werten (OLG Graz, AZ 10 Bs 65/25x). Ebenso ist zu Punkt II. des Schuldspruchs die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0126145) des als alternatives Mischdelikt konzipierten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB (Philipp, WK2 § 207 Rz 3) aggravierend zu werten.
Da die Volljährigkeit des Täters keinen subsumtionsrelevanten Umstand der §§ 206, 207 und 212 StGB betrifft, steht – entgegen der Gegenausführung des Angeklagten (ON 39,3) – § 32 Abs 2 erster Satz StGB der hier angenommenen aggravierenden Wertung (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) der „vorsätzlichen Tatbegehung eines Volljährigen gegenüber einer Minderjährigen (US 2)“ nicht entgegen (RIS-Justiz RS0130193; 15 Os 138/20p; 11 Os 113/23m; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 240/25v; OLG Graz, AZ 10 Bs 29/25b).
Als mildernd war der im Tatzeitpunkt ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten, der durch das höhere Alter des Angeklagten und der langen Deliktsfreiheit eine Vertiefung erfährt (RIS-Justiz RS0091502). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB liegt angesichts der Verantwortung des Angeklagten (ON 31,3) nicht vor. Die „kooperative Teilnahme“ an der Verhandlung ist Ausfluss der Prozesseinlassungspflicht des Angeklagten (§ 6 Abs 1 StPO) und kann nicht mildernd wirken (OLG Linz, AZ 7 Bs 165/16p).
Dem Vorbringen, eine unbedingte Freiheitsstrafe würde dazu führen, dass der Angeklagte aus seinem sozialen Umfeld gerissen werde, sein Ruf und sein Verhältnis zur Familie B* sei geschädigt und er habe die Kosten des Verfahrens und einen (unbekämpft gebliebenen) Privatbeteiligtenzuspruch zu leisten, ist zu entgegnen, dass die mit dem Strafverfahren verbundenen Nachteile vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst sind (idS RIS-Justiz RS0130394; OLG Wien, AZ 18 Bs 296/25y), entstehen diese Folgen doch nicht durch die Tat, sondern anlässlich deren Verfolgung.
Eine mangelnde Penetration und das Ausbleiben von schweren Verletzungen und psychischen Langzeitfolgen kann entgegen der Berufung keinen Milderungsgrund herstellen (RIS-Justiz RS0090709 [T4]). Diese Umstände hätten eine Subsumtion unter das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB zur Folge. Die durch die gegenständliche Tat erlittene Verletzung (US 4) war vielmehr, weil der Eintritt einer Verletzung kein Tatbestandsmerkmal des § 207 Abs 1 StGB ist, im Rahmen der Schuld als aggravierend zu werten (OLG Graz, AZ 9 Bs 241/18m).
Der in der Berufungsschrift reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der erstmaligen Vernehmung des Angeklagten am 13. August 2024 (ON 12.4) rund eineinhalb Jahre. Unter Einbeziehung der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 19.1) und des Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese Gesamtverfahrensdauer für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren – das überdies keine Haftsache war – nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 83).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten dargelegten – tendenziell zum Nachteil des Angeklagten korrigierten – Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange erweist sich ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die vorliegend ausgemessene Unrechtsfolge bereits mit Blick auf die Ausnutzung einer Vertrauensstellung sowie das erhebliche Gewicht des Erschwerungsgrunds des § 33 Abs 1 Z 1 StGB als zu gering. Die Strafe war daher spruchgemäß auf ein dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten gerecht werdendes sowie auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragendes Ausmaß zu erhöhen, zumal der Festsetzung adäquater Strafen – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligtenvertreterin – gerade im so sensiblen Bereich strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung schutzloser Kinder und Jugendlicher besondere Bedeutung zukommt (Philipp, aaO Rz 2).
Gegen die vom Angeklagten geforderte gänzlich bedingte Strafnachsicht sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen. Zum einen lassen die wiederholten Angriffe darauf schließen, dass die Missachtung der sexuellen Integrität Unmündiger beim Angeklagten verfestigt ist. Zum anderen ist tatgeneigten Personen zu verdeutlichen, dass solche gegen die sexuelle Integrität Unmündiger begangene strafbare Handlungen auch zum Vollzug verhängter Freiheitsstrafen führen. Daran kann auch der Verweis in der Berufung (ON 38.1,17) auf die vermeintliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nichts ändern. In diesem Zusammenhang bleibt aber ein weiteres Mal zu erwähnen, dass die zitierten Entscheidungen nicht den dargelegten Inhalt aufweisen und auf eine ungeprüfte Übernahme eines mittels künstlicher Intelligenz generierten Ergebnisses hindeuten. Die Entscheidung zu 11 Os 30/24g behandelt das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, wobei das Rechtsmittel aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung zu 13 Os 80/23y hat das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und die Entscheidung zu 14 Os 87/23k das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB zum Gegenstand, sodass sich die diesbezügliche Argumentation einer sachlichen Erwiderung entzieht. Dessen ungeachtet ist der Verweis auf andere Entscheidungen schon deshalb unstatthaft, weil selbst bei gleichen Delikten die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein kann (RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [T9]). Beim Abwägen besonderer Erschwerungsgründe und Milderungsgründe kommt es eben nicht auf deren Zahl, sondern auf ihr Gewicht an (RIS-Justiz RS0090937).
Im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den prägenden Eindruck einer erstmaligen Hafterfahrung ist jedoch anzunehmen, dass der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht ausreicht und es nicht der Vollziehung der gesamten Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Demgemäß ist ein Teil der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, wobei dem auch keine generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen.
Die Entscheidung über die allfällige Anordnung der Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen – wie etwa eines Kontaktverbots mit dem Tatopfer auf Grund des räumlichen Nahebereichs oder einer Psychotherapie im Hinblick auf die Sexualpräferenz – obliegt dem Erstgericht (RIS-Justiz RS0086098 [T5]).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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