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31Bs64/26b•OLG Wien 31Bs64/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine weitere Angeklagte wegen §§ 12 zweiter Fall, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2026, GZ **169, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 2024 wegen §§ 12 zweiter Fall, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (ON 24.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien einen zuvor mit Beschluss vom 18. Juni 2024 gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG. Der Beschluss wurde der Verurteilten am 8. Jänner 2026 eigenhändig zugestellt (Zustellschein zu ON 168).
Mit Eingabe vom 18. Feber 2026 (mit unleserlichem Poststempel, eingelangt bei Gericht am 26. Feber 2026) erhob A* Beschwerde gegen diesen Beschluss (ON 187).
Da die vierzehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeverfassung längst abgelaufen war, erweist sich das Rechtsmittel als verspätet und war daher gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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