OLG Wien 31Bs324/25m

31Bs324/25mOberlandesgericht11.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs324/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00324.25M.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. November 2025, GZ **30, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. September 2025, rechtskräftig seit 22. September 2025 (ON 21 und ON 22), wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1., 2. und 5.), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (I./3. und 4.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er dazu verpflichtet, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von 5.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Anfang August bis Ende Oktober 2023 mit bzw an einer unmündigen Person, nämlich der am ** geborenen B*

I./ den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen bzw zu unternehmen versucht, indem er

1. in fünf bis sieben Angriffen die auf der Couch liegende B*, die ihre Beine querend auf seinen Oberschenkeln liegen hatte, digital mit bis zu zwei Fingern gleichzeitig vaginal penetrierte bzw deren Vagina in Kreisbewegungen massierte;

2. in zumindest zwei Angriffen, einmal im September und einmal im Oktober, auf der Genannten sitzend, deren Rücken massierend, ihre Unterhose auszog, sie anwies sich auf den Rücken zu drehen, ihre Vagina mit kreisförmigen Bewegungen massierte, sie zuerst mit einem, anschließend mit zwei Fingern vaginal penetrierte, danach mit zwei Fingern gleichzeitig vaginal und anal penetrierte sowieso überdies Oralverkehr an ihr durchführte, indem er ihr Geschlechtsteil mit dem Mund abschleckte und mit der Zunge vaginal eindrang;

3. einmal Ende September bzw Anfang Oktober sie vollständig entkleidete und die Beine der auf der Bettkante sitzenden Genannten hochhielt, seinen Penis an ihr rieb und dabei danach trachtete in ihre Vagina einzudringen, was misslang, weshalb er das aneinander Reiben der Geschlechtsteile fortsetzte;

4. ihre Hand auf seinen Penis legte, sie aufforderte ins Arbeitszimmer zu gehen, wo sie sich auf die Couch setzen sollte, dabei ihren Kopf hielt und ihre Brüste intensiv betastete, dabei danach trachtete, dass er seinen Penis in den Mund der Genannten einführt, was aufgrund der Aussage der B* das nicht machen zu wollen, unterblieb;

5. ihre Hand an seinen Penis legte, diesen anschließend in den Mund der B* für zumindest einige Sekunden einführte, währenddessen er ihre Vagina intensiv betastete;

II./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, indem er

1. ihr gegenüber äußerte ihr in den Mund spritzen zu wollen, ihre Hand an seinen Penis legte und sie anleitete Masturbationsbewegungen, nämlich auf und abwärts durchzuführen, bis zumindest eine geringe Menge an Samenflüssigkeit austrat;

2. die Brustwarzen der vor dem Spiegelschrank stehenden B*, hinter ihr stehend, mit dem Daumen unterhalb ihrer Bekleidung erfasste und sie mit intensiven Kreisbewegungen streichelte;

3. in oftmals wiederholten Angriffen sich hinter die vor dem Kühlschrank stehende Genannte stellte, sie an der Hüfte erfasste und sich in Vor und Rückwärtsbewegungen intensiv an ihrem Gesäß rieb;

4. in oftmals wiederholten Angriffen intensiv ihre Brüste betastete;

III./ durch die zu I./ und II./ näher beschriebenen Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und solche an sich vornehmen lassen.

Bei der Strafzumessung wurde vom Kollegialgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen „die Unbescholtenheit des Angeklagten“ (gemeint: der bisher ordentliche Lebenswandel), die überwiegend reumütige Verantwortung, der teilweise Versuch sowie „die Abstandnahme von weiteren Taten trotz Gelegenheit, da er nach dem angeklagten Tatzeitraum weiterhin intensiven Kontakt zu dem Mädchen hatte“ (vgl aber RISJustiz RS0091351 und RS0119795).

Am 16. Oktober 2025 überwies der Angeklagte den der Privatbeteiligten zugesprochenen Betrag von 5.000 Euro auf das Konto ihrer Mutter, als Verwendungszweck führte er „B*“ an (ON 23.2).

Nachdem dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt am 27. Oktober 2025 zugestellt wurde (Zustellnachweis zu ON 22), stellte er – soweit hier relevant - am 3. November 2025 einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB und brachte dazu vor, dass die nunmehr erfolgte Schadensgutmachung zu einer geringeren Strafe geführt hätte (ON 23.1).

Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen eine nachträgliche Strafmilderung aus (ON 28).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a StGB ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine sechsmonatige bzw deutliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 33), der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten.

Zunächst ist grundsätzlich zur Natur des Strafbemessungsvorganges festzuhalten, dass eine Strafentscheidung stets eine Ermessensentscheidung ist (vgl Riffel in WK² StGB § 32 Rz 51). Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB, in denen keine abstrakt mathematischen Formeln erkannt werden können (RISJustiz RS0132072; 11 Os 34/18m). Bei der Strafbemessung ist eine Vielzahl von Faktoren ausschlaggebend, insbesondere die personale Täterschuld und der Unwert der verschuldeten Tat sowie Spezial und Generalprävention (siehe etwa Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 32 Rz 5 bis 11).

Bei einer Entscheidung über eine nachträgliche Milderung im Sinne des § 31a Abs 1 StGB ist schlicht zu entscheiden, ob nunmehr (nach späterem Eintreten weiterer Umstände) das Gericht bei einer Gesamtbewertung eine andere Strafe verhängt hätte. Käme man hier zu einer milderen Strafe als die ursprünglich verhängte, wäre die Sanktion auf jene neue Strafe zu mildern (vgl zu alldem Ratz in WK² StGB § 31a Rz 4 ff).

Zur nunmehr erfolgten Zahlung des zugesprochenen Betrages von 5.000 Euro an die Privatbeteiligte ist auszuführen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB (entgegen dem missverständlichen Rechtssatz RISJustiz RS0091323) grundsätzlich auch hier mildernd zu berücksichtigen ist (vgl auch Riffel aaO § 32 Rz 39), im konkreten Fall ist aber der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen wegen der außergewöhnlich Vielzahl an Angriffen in einem Zeitraum von nur knapp drei Monaten und der damit verbundenen real und idealkonkurrierende Deliktshäufung besonders stark ausgeprägt, weshalb die nunmehr erfolgte Erfüllung der ihm mit Urteil auferlegten Leistungspflicht keinen Umstand aufzeigt, der bei einer Gesamtbewertung dazu geführt hätte, dass das Gericht bei Vorliegen im Urteilszeitpunkt eine andere Strafe verhängt hätte.

Somit ist eine Herabsetzung der mit drei Jahren und sechs Monaten angesichts des festgestellten erheblichen Unrechtsgehalts der Taten ohnehin moderat ausgemessenen Strafe – wie bereits vom Erstgericht ausgeführt - ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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