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31Bs363/25x•OLG Wien 31Bs363/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. November 2025, GZ 54.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A B und seines Verteidigers Mag. Christian Haas am 11. März 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Privatbeteiligtenzusprüche sowie einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und williger Vertragspartner zu sein und die von ihm auf den InternetVerkaufsplattformen willhaben (A./ bis G./ und I./ bis K./) sowie eBay (H./) angebotenen Waren umgehend nach Bezahlung des Kaufpreises zu versenden, zu Handlungen verleitet, die diese in einem Gesamtbetrag von 3.262,70 Euro am Vermögen schädigten, nämlich zur Überweisung nachgenannter Geldbeträge auf nachgenannte, teils fremde Konten, wobei er den Betrug beging, indem er zur Täuschung teils falsche Daten verwendete,
A./ am 18. August 2024 C* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 217 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN D*, indem er bei Schaltung des Inserats den Usernamen „E*“ verwendete;
B./ am 21. Oktober 2024 F* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 216,70 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN G*, indem er sich bei Bekanntgabe seiner Kontodaten für die Überweisung des Kaufpreises als „H*“ ausgab;
C./ indem er bei Schaltung der Inserate den Usernamen „I*“, teils mit Wohnsitz in **, verwendete, und zwar
I./ am 23. Dezember 2024 J* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 165 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN D*;
II./ am 4. Jänner 2025 K* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 136 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN D*;
III./ am 13. Dezember 2024 L* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 186 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN D*;
IV./ am 25. Dezember 2024 M* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 180 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN D*;
D./ am 19. Jänner 2025 N* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 47 Euro für mehrere SDKarten auf sein Konto mit der IBAN D*, indem er bei Schaltung des Inserats den Usernamen „O*“ mit Wohnsitz in ** verwendete.
E./ indem er die Inserate jeweils unter dem Usernamen „E*“ schaltete,
I./ am 8. April 2025
1. / P* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 200 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf das Konto der Q* B* mit der IBAN R*;
2. / S* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 200 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf das Konto des T* B* mit der IBAN U*;
II./ am 9. April 2025 V* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 200 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf das Konto der Q* B* mit der IBAN R*;
F./ am 5. Mai 2025 W* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 175 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf das Konto des T* B* mit der IBAN X*, wobei er bei Schaltung des Inserats den Usernamen „Y*“ mit Wohnsitz in ** sowie die Rufnummer des Z* verwendete;
G./ am 9. Juni 2025 BA* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 405 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN D*, indem er bei Schaltung des Inserats den Usernamen „Y*“ verwendete;
H./ am 17. Juni 2025 BB* hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 350 Euro für ein Mobiltelefon der Marke ** auf sein Konto mit der IBAN BC*, wobei er bei der Schaltung des Inserats den Namen „BD*“, Adresse **, verwendete;
I./ am 30. August 2025 BE* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 100 Euro für zwei „**“ auf das Konto der Q* B* mit der IBAN BF*, wobei er bei der Schaltung des Inserats den Usernamen „BG*“ sowie bei der weiteren Korrespondenz den Namen „BG* BH*“ als Zahlungsempfängerin verwendete;
J./ BI* zu zwei Überweisungen auf sein Konto mit der IBAN BJ*, wobei er bei der Schaltung des Inserats den Usernamen „BG*“ sowie bei der weiteren Korrespondenz den Namen „BK*“ verwendete, und zwar
I./ am 30. August 2025 hinsichtlich des Kaufpreises samt Versandkosten in Höhe von 85 Euro für ** spiele;
II./ am 2. September 2025 hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 120 Euro für ein **-Set;
K./ am 15. September 2025 BL* hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 280 Euro für eine ** auf sein Konto mit der IBAN BJ*, wobei er bei der Schaltung des Inserats den Usernamen „BM*“ sowie bei der weiteren Korrespondenz den Namen „BN*“ als Zahlungsempfängerin verwendete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend sechs (sogar spezifisch) einschlägige Vorstrafen, den teils raschen Rückfall, die teilweise Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens und die mehrfachen Tatangriffe in einem langen Tatzeitraum, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 54.2, 16) und zu ON 57 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die eine teilweise Aufhebung des Urteils sowie eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungs- punkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Berufung wegen Nichtigkeit jedoch vorab zur Gänze behandelt.
Die auf (§ 489 Abs 1 iVm) § 281 Abs 1 Z 5 (der Sache nach zweiter und vierter Fall), Z 10 StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit (und hier der Übersichtlichkeit halber gleichzeitig behandelte) geht fehl.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hat das Erstgericht entgegen den Berufungsausführungen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit unter anderem gerade auf die (im Tatzeitraum maßgeblichen) Einkommens und Vermögensverhältnisse gegründet (US 14) und daher das Einkommen des Angeklagten sehr wohl in seine Erwägungen einbezogen. Wenn die erstgerichtliche Bewertung der finanziellen Verhältnisse als „trist“ kritisiert wird, übergeht die Berufung darüber hinaus die Gesamtheit der Entscheidungsgründe: Die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz wurden nämlich keineswegs nur mit dem fehlenden Einkommen des Angeklagten, sondern auch mit seiner geständigen Einlassung, der vielfachen Tatbegehung und der professionellen Vorgehensweise begründet (erneut US 14).
Wenn die Berufung weiters moniert, es sei nicht der gesamte Akteninhalt verlesen worden, so ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass einzelne Aktenstücke in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zusammenfassend vorgetragen wurden (ON 54.2, 9); die Zustimmung zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet stets auch das Einverständnis, dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen, weil der Vortrag die Verlesung oder Vorführung substituiert (RISJustiz RS0127712). Mit der behaupteten Unvollständigkeit der gewährten Akteneinsicht erklärt die Berufung ferner nicht, weshalb sie an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei. Im Übrigen sind die von der Berufung angeführten, angeblich der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile (Auflistung ON 57, 3) zum allergrößten Teil gar nicht vorhanden. Schließlich ist die Behauptung aktenwidriger Feststellung der Einkommenslosigkeit des Angeklagten schon deswegen nicht zutreffend, weil das Erstgericht sich offensichtlich auf eine solche Einkommenslosigkeit zum Verhandlungszeitpunkt bezogen hat („er war zuletzt ohne Beschäftigung und Einkommen“, US 5).
Entgegen den Ausführungen der Rechtsrüge hat sich das Erstgericht hinsichtlich der gewerbsmäßigen Tendenz nicht bloß substanzlos der verba legalia bedient, vielmehr ist der gebotene Sachverhaltsbezug klar erkennbar. Das Vorbringen, der Angeklagte habe sich in keinem der Monate ab Juni 2024 auch nur annähernd 400 Euro verschafft, übergeht den Umstand, dass die tatsächliche Erlangung eines solchen Einkommens - angesichts des normierten Merkmals bloß darauf gerichteter Absicht - ohne rechtliche Bedeutung ist (RISJustiz RS0086627).
Die Berufungsbehauptung schließlich, es würden Feststellungen des Erstgerichts zur Absicht des Angeklagten, sich längere Zeit hindurch ein solches Einkommen zu verschaffen, fehlen, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 12.
Auch die Berufung wegen Schuld ist nicht im Recht. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie es zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Dabei konnte er sich nicht zuletzt auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck des Angeklagten stützen. Mit der Relevierung fehlender Feststellungen zur angeblich mangelnden Schuldfähigkeit des Angeklagten übergeht die Berufung den Umstand, dass Gegenstand einer Schuldberufung nur tatsächlich getroffen Feststellungen, nicht aber deren Fehlen sein kann (siehe Ratz in WKStPO § 464 Rz 2), weshalb die Berufung insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es abgesehen von der Verantwortung des Angeklagten, er leide an einer „schweren Spielsucht“ (ON 24.2, 5), keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit gibt. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung selbst eine krankhafte Spielsucht einem Schuldausschließungsgrund nicht ohne Weiteres nahe (RISJustiz RS0091256) und kann nur in Ausnahmefällen Zurechnungsunfähigkeit begründen (12 Os 89/09v). Welche Relevanz das vorgebrachte Stottern des Angeklagten sowie Herzrasen, gestörtes Selbstwertgefühl und Panikzustände haben sollen, ist nicht erkennbar.
Die in der Berufung wegen Schuld neuerlich thematisierten Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten konnten vom Erstgericht im Übrigen unbedenklicherweise getroffen werden. Selbst bei einem angenommenen Monatseinkommen von 1.500 Euro seitens des Angeklagten würde dies keineswegs gegen gewerbsmäßige Tatbegehung sprechen, zumal dieser selbst angab, Inkassoschulden von ca 12.000 bis 15.000 Euro zu haben (ON 37, 1), und somit auch ein Motiv für die Taten klar erkennbar ist.
Schließlich ist wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt die Konstatierung im Ergebnis unbedenklich, wonach der Angeklagte die falschen Daten als Mittel zur tatbestandsrelevanten Täuschung verwenden wollte (US 12). Denn der daraus gezogene Schluss, dass bei den jeweiligen Opfern durch die verwendeten Falschdaten der Eindruck eines unverdächtigen Verkäufers mit Aufenthalt im Inland erweckt werden sollte, ist nicht zu beanstanden.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Die Berufung wegen Strafe ist im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Dabei ist insbesondere auf das Vorleben des Angeklagten und den Umstand zu verweisen, dass dieser zwischen 24. Dezember 2024 und 26. Feber 2025 insgesamt fünfmal wegen einzelner hier gegenständliche Taten als Beschuldigter vernommen wurde (ON 2.4.4., ON 2.6.2.5., ON 2.11.2.6., ON 2.16.5. und ON 2.18.6.8) und ihn dies - trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Strafverfahrens - nicht davon abhielt, bis September 2025 (Faktum K./) laufend weitere strafbare Handlungen zu setzen
Insgesamt ist allerdings die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe von vier Jahren, die mehr als die Hälfte der höchstmöglichen Strafe beträgt, im Hinblick auf die insgesamt überschaubare Schadenshöhe und die gebotene Verhältnismäßigkeit zum Erfolgsunwert als überhöht anzusehen und war daher maßvoll zu reduzieren.
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