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4R26/26k•OLG Linz 4R26/26k
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **gasse **, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Februar 2026, Nc-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Rechtsanwaltskammer B* wegen Unterlassungen der ihm beigegebenen Rechtsanwälte, insbesondere Verweigerung der notwendigen juristischen Hilfe, sowie gegen die „österreichische Staatsgewalt“. Inhaltlich wirft er den handelnden Organen unter anderem Freiheitsberaubung, unmenschliche Behandlung, schwere Körperverletzung, versuchten Mord, die Weitergabe von Fehlinformationen aus Bayern, die Vergiftung durch Nahrungsmittel und unterlassene Hilfeleistung vor. Zu den konkreten Behauptungen des Antragstellers wird auf die Wiedergabe durch das Erstgericht auf den Seiten 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Mit Beschluss vom 9. September 2025, ON 4, wurde dem Antragsteller aufgetragen, seine Eingabe unter anderem durch Ausfüllen des Formulars ZPF1 und Beibringung von Urkunden zur Bescheinigung der darin getätigten Angaben sowie durch Klarstellung, welcher Schaden in welcher Höhe von welcher Person durch welches Verhalten bzw durch welche Unter-lassung verursacht worden sein soll, zu verbessern.
In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen die schon im Antrag erhobenen Vorwürfe und legte ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis samt Bescheinigungsmittel sowie eine 20-seitige handgeschriebene „Klage gegen österreichische Staatsgewalt“ vom 24. Dezember 2024/22. April 2025 vor (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers vom 4. September 2025, 14. September 2025 bzw 25. September 2025 ab.
Nach der ausführlichen Begründung des Erstgerichtes, auf die im Übrigen verwiesen wird, habe der Antragsteller aufgrund des erteilten Verbesserungsauftrages vom 9. September 2025 zwar eine Stellungnahme vorgelegt, habe in dieser aber im Wesentlichen die Vorwürfe aus dem Antrag wiederholt und wiederum großteils völlig unkonkretes, unstrukturiertes und nur im Ansatz nachvollziehbares Vorbringen erstattet, ohne die konkret aufgetragenen Verbesserungen vorzunehmen. Die beigelegten Urkunden bzw Belege betreffend der Vermögensverhältnisse seien völlig undurchsichtig und die Ausgänge des Bankkontos zudem nicht nachvollziehbar. Zu den Schulden und Verbindlichkeiten würden keine Belege vorliegen. Im Verbesserungsauftrag vom 9. September 2025 sei ganz klar ausgeführt worden, was genau vom Antragsteller gefordert werde. Dem sei der Antragsteller jedoch nicht vollständig nachgekommen und sei daher kein neuerlicher Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO sei einer Partei die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Offenbar aussichtslos sei eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Die Aussichtslosigkeit sei objektiv zu beurteilen. Ob sie der Antragsteller erkennen könne, sei unerheblich. Offenbar mutwillig sei eine Prozessführung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe, insbesondere wenn sie sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst sei und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlasse. Eine besondere Form der Mutwilligkeit sei die Ausnutzung des mangelnden Kostenrisikos. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspreche dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe (je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der Antragsteller werfe zusammengefasst vor, dass das gesamte behördliche und gerichtliche Handeln ihm gegenüber von Voreingenommenheit, Pflichtverletzungen und systematischem Versagen geprägt gewesen sei und dadurch schwerste Rechts- und Gesundheitsschäden verursacht worden seien. Die Vorwürfe seien jedoch großteils völlig unkonkret, unstrukturiert geblieben und seien generell nur im Ansatz nachvollziehbar. Zu den konkret erhobenen Vorwürfen seien keinerlei Beweise vorgelegt worden. Es sei zudem nicht einmal ansatzweise ersichtlich, auf welche Weise der Antragsteller diese Vorwürfe überhaupt beweisen könnte.
In der Folge macht das Erstgericht Ausführungen zu den konkreten Vorwürfen anhand der vorliegenden Akten HSt* der Staatsanwaltschaft Innsbruck und HR* des Landesgerichtes Innsbruck, aus denen sich nach Ansicht des Erstgerichtes zusammengefasst ergibt, dass davon auszugehen sei, dass die erhobenen Vorwürfe nicht auf tatsächlichen Geschehnissen beruhen würden, durch den Akteninhalt in keiner Weise gedeckt seien und in deutlichem Widerspruch zu den dokumentierten objektiven Verfahrensabläufen stünden. Im Einzelnen wird gemäß den §§ 526 Abs 3, 500a ZPO auf die Ausführungen des Erstgerichtes zu den Vorwürfen gegen die Justizanstalt *, gegen die beteiligten Behörden, gegen die Rechtsanwaltskammer B und gegen die Richter des Landesgerichtes/Oberlandesgerichtes Innsbruck auf den Seiten 6 bis 9 der Beschlussausfertigung verwiesen.
Nach § 63 ZPO sei eine Prozessführung auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen habe oder einlassen wolle, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren könne, da ihr klar sei, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihr zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen könne. Wie sich aus dem Gesetzestext ergebe, seien dabei vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen habe, in der Regel auch abwäge, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen werde, müsse auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stünden hier sogar die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund. Die bloß rechtlichen Erfolgsaussichten – trotz einer mangelnden wirtschaftlichen Rentabilität – seien nur dann allein hinreichend und würden die Annahme der Mutwilligkeit ausschließen, wenn die Natur des streitigen Anspruchs und der zugrunde liegende Sachverhalt es rechtfertigen könnten, den Rechtsspruch des Gerichts an und für sich anzustreben ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Auswirkungen, wenn also das bloße Interesse an der Durchsetzung des Rechts im konkreten Fall die Prozessführung als notwendig erscheinen lasse.
Aus den angeführten Vorwürfen sei ohne Zweifel ersichtlich, dass die Prozessführung offenbar aussichtslos und mutwillig sei. Schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel sei die Beweislage für den Antragsteller erdrückend. Jede einsichtige Partei würde nach verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes insbesondere im Hinblick auf das damit verbundene Prozessrisiko und das daraus resultierende Kostenrisiko eine Prozessführung unterlassen. Eine Prozessführung wäre daher auch mutwillig. Zudem würde ein extrem risikoreicher Prozess (der hier jedenfalls vorliegen würde) dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe widersprechen.
Zudem habe es der Antragsteller unterlassen, trotz Aufforderung in seiner Verbesserung aufzuzeigen, welcher konkrete Schaden eingetreten sei. Das Amtshaftungsverfahren diene nicht dazu, Beschwerden betreffend Behördenverhalten aufzuarbeiten, sondern könne nur ein konkret entstandener Schaden, verursacht durch Behördenverhalten – unter den sonstigen Voraussetzungen des Schadenersatzrechtes – begehrt werden. Lege man die dargestellte Rechtslage auf den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag um, so sei – auch nach dem durchgeführten Verbesserungsverfahren mit konkretem Auftrag – nicht erkennbar, wo ein konkreter, unmittelbarer Schaden des Antragstellers gelegen sein könnte, sodass eine mutwillige oder aussichtslose Verfahrensführung durch den Antragsteller nicht ausgeschlossen werden könne. Ergänzend sei noch anzuführen, dass es der Antragsteller unterlassen habe, eine konkrete Schadenssumme darzulegen und sein Vermögen bzw seine Schulden nachvollziehbar darzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint abzuändern) und ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Revisorin beim Landesgericht Salzburg erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber rügt zusammengefasst, dass keine „offenbare“ Aussichtslosigkeit im Sinn des § 63 ZPO vorliege. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage betreffe im Einzelnen aufgezählte schwerwiegende Vorwürfe, die notwendigerweise eine Beweisaufnahme erfordern würden. Eine Einstufung als „offenbar aussichtslos“ ohne Durchführung eines Hauptverfahrens überschreite die Grenzen des Verfahrenshilfeverfahrens. Das Erstgericht stütze sich ausschließlich auf Aktenvermerke und Protokolle der betroffenen Behörden selbst und leite daraus ab, dass keine Verletzungen vorgelegen hätten, keine Misshandlungen stattgefunden hätten und die Vorwürfe realitätswidrig seien. Dies stelle eine inhaltliche Sachentscheidung und damit eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Auch die Mutwilligkeit sei unzutreffend angenommen worden. Bei behaupteten schweren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit sei die gerichtliche Klärung keineswegs mutwillig, sondern sachlich geboten. Gerade bei behaupteten Grundrechtsverletzungen sei ein effektiver Rechtsschutz sicherzustellen. Zum Verbesserungsauftrag sei eine umfangreiche Stellungnahme samt Klagsantrag eingebracht worden. Einkünfte, Vermögen, Kreditverbindlichkeiten und seine Unterhaltspflichten seien offengelegt worden. Der Schaden sei ausreichend durch Anführung konkreter Schäden behauptet worden. Eine exakte Bezifferung könne im Hauptverfahren erfolgen. Die Versagung der Verfahrenshilfe bei behaupteten schweren Grundrechtsverletzungen beeinträchtige das Recht auf effektiven Zugang zum Gericht.
Das Rekursgericht erachtet die Rekursargumente allerdings letztlich nicht für stichhältig, hingegen die sorgfältige, ausführlich wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes für zutreffend, sodass grundsätzlich auf die erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden kann (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen wie folgt zu erwidern:
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 63 Abs 1 ZPO, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 20 uva). Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0117144).
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers erfordern seine Vorwürfe nicht zwingend eine Beweisaufnahme im Hauptverfahren. Zu Recht hat das Erstgericht daher die Erfolgsaussichten anhand der vorgelegten Urkunden und insbesondere der bezughabenden Akten geprüft. Da die erhobenen Vorwürfe nicht einmal ansatzweise Deckung in Akten oder sonstigen Urkunden finden, ist die Ansicht der Erstrichterin, dass die beabsichtigte Prozessführung offenbar aussichtslos sei, weil schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Beweislage für den Antragsteller erdrückend sei, nicht zu beanstanden.
Richtig ist zwar, dass im Verfahrenshilfeverfahren die Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden darf, tatsächlich hat das Erstgericht aber ohnehin nur auf Basis der jeweiligen Akteninhalte die Erfolgswahrscheinlichkeit im Sinne der zitierten Judikatur zu § 63 ZPO geprüft und ist mangels jeglicher objektiver Hinweise, die die Vorwürfe des Antragstellers stützen könnten, zum Ergebnis gelangt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichenden Erfolgschancen im Sinne der Judikatur hat.
Offenbar mutwillig im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO ist eine Prozessführung dann, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen. Dabei sind vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stehen hier sogar die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund (M. Bydlinski aaO Rz 19).
Diese Voraussetzungen müssen auch bei behaupteten schweren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bzw bei Grundrechtsverletzungen vorliegen. Nach der hier zu beurteilenden Aktenlage würde aber auch nach Ansicht des Rekursgerichtes eine einsichtige Partei nach verständiger Würdigung aller Umstände und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes insbesondere im Hinblick auf das Prozessrisiko und das daraus resultierende Kostenrisiko eine Prozessführung unterlassen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe aber nicht vor.
Dem Rekurs musste daher schon aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Auf die weiters im Rekurs angesprochenen Fragen der Erfüllung des Verbesserungsauftrages und der ausreichenden Behauptung eines Schadens braucht daher nicht mehr näher eingegangen werden.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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