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7Bs32/26v•OLG Linz 7Bs32/26v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Februar 2026, Hv*-1.137, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Soweit für dieses Verfahren von Relevanz wurde der Viertangeklagte C* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025 (ON 39) der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 19a StGB wurde die sichergestellten, im Eigentum des Viertangeklagten befindlichen und zur Tatbegehung verwendeten Gegenstände, nämlich im Urteil näher bezeichnete Mobiltelefone sowie der Pkw **, FIN: ** konfisziert.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 (ON 222) beantragte B*, anwaltlich vertreten durch den Verteidiger des Viertangeklagten, unter Vorlage eines privaten Kaufvertrags für ein Kraftfahrzeug vom 1. Februar 2025 (ON 222.3) die Ausfolgung des genannten Fahrzeugs, weil sie C* ihr Kraftfahrzeug unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe und noch zehn Raten in Höhe von jeweils EUR 1.000,00 offen seien. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Kaufvertrag sei sie mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises daher immer noch Eigentümerin des genannten Pkws.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss (ON 1.137) zurück, weil das Urteil samt Konfiskationsausspruch in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der Bund originär – sohin Kraft Gesetzes unabhängig vom alten Eigentümer – Eigentum am gegenständlichen Pkw erlangt habe und eine Ausfolgung des Pkws sei nicht möglich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 223), mit der sie unter Verweis auf ihr Eigentum antragsgemäß die Ausfolgung des Pkws anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Da das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025 (ON 203) unter anderem auch) in seinem den (sichergestellten und beschlagnahmten [vgl ON 38 und Rechtsmittelentscheidung ON 100.3]) Pkw betreffenden Konfiskationsausspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ging mit Rechtskraft des Konfiskationserkenntnisses das Eigentum am konfiszierten Gegenstand zufolge dinglicher Wirkung der Entscheidung auf den Bund über (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 2, 49; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB5 § 19a Rz 4; Salimi SbgK § 19a Rz 89; vgl auch Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 22/1, wonach der Eigentumserwerb [auch im Falle der Konfiskation] insofern originär ist, als dingliche Rechte anderer – auch unbekannter – Personen an der Sachen erlöschen).
Losgelöst davon, dass der Ausfolgungsantrag abzuweisen gewesen wäre, entspricht der angefochtene Beschluss im Sinne dieser Kriterien inhaltlich daher der Sach- und Rechtslage. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich der Viertangeklagte ausdrücklich nicht gegen die Konfiskation ausgesprochen hat (ON 202, 13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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