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9Bs40/26k•OLG Linz 9Bs40/26k
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten C* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 27. November 2025, Hv*-38, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Privatbeteiligten Mag. D*, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Pfeil durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. März 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung der §§ 39 Abs 1a und 39a Abs 2 Z 3 StGB die Freiheitsstrafe auf drei Jahre angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* B* C* mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 5. Juni 2025, U*, gewährten bedingten Strafnachsicht und mit Beschluss des Landesgerichts Ried vom 4. April 2022, BE*, gewährten bedingten Entlassung abgesehen; gemäß § 494a Abs 6 StPO wird jedoch die im Verfahren U* des Bezirksgerichts Steyr bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das hinsichtlich eines Mitangeklagten bereits rechtskräftig ist, wurde der ** geborene A* C* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 Abs 1 StGB (A./I./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A./II./) schuldig erkannt.
Demnach habe er
I./am 22. Dezember 2024 in ** E* F* mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 320 Euro an G* H* zu nötigen versucht, sowie in weiterer Folge (ON 38, 6 f) zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeige bei der Polizei genötigt, indem er zunächst mit einem ca 80 cm langen Baseballschläger auf ihn einschlug und ihn aufforderte, alle Wertgegenstände und das Geld aus seiner Wohnung herauszugeben, und ihm im Anschluss ein kleines Klappmesser vorhielt und sinngemäß sagte, dass es jetzt bald etwas werden solle mit dem Geld, und dass er ihn abstechen werde, wenn er zur Polizei gehe;
II./am 23. August 2025 in ** Mag. I* D* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er als Beifahrer aus dem Fenster eines PKW mit einer täuschend echt wirkenden Spielzeugpistole im Vorbeifahren aus ca 3 Meter Entfernung (US 8) mehrere Schüsse auf den Fahrradfahrer D* abgab und ihm zuschrie: „Ich schieß dich nieder!“.
Gegen diese Schuldsprüche wendet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5 vierter und fünfter Fall, Z 8, Z 9 lit a und lit b StPO) sowie mit reiner Beweisanfechtung. Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Mit den umfassend zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittel des Angeklagten ist den zu beiden Urteilsfakten erhobenen Mängelrügen allem voran zu erwidern, dass Anfechtung aus Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO stets nur die Begründungsebene betreffen kann und überdies mit dem geltend gemachten Begründungsfehler eine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache angesprochen sein muss (RIS-Justiz RS0106268 [T2]). Mit der allein auf die Feststellungsebene hinsichtlich A./I./ abzielenden Kritik, es bleibe aufgrund einer Vermengung von Tathandlungen völlig unklar, in welchem zeitlichen Verhältnis die angeblichen Äußerungen, Forderungen und Verbaldrohungen gestanden seien, macht die Berufung einen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze bei der Begründung zur Wahrannahme einer entscheidenden Tatsache aber nicht klar (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 58; RIS-Justiz RS0118317). Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Fakten A./I./ und A./II./ leitete das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei aus dem jeweiligen objektiven Tatgeschehen her und begnügte sich dabei entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keineswegs mit einem bloßen Verweis (US 17 f; RIS-Justiz RS0098671).
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es in der Beweiswürdigung den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099492). Feststellungen können niemals „aktenwidrig“ sein (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 61), weshalb der vom Rechtsmittelwerber zu Faktum A./II./ gezogene Vergleich zwischen den Konstatierungen zur Beschaffenheit der Waffe, zur Anzahl von Schüssen und zur Tatörtlichkeit einerseits und den Angaben des Zeugen Mag. D* anderseits nicht Gegenstand des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0099524, RS0099431).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden zu Schuldspruchfaktum A./II./ durch die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme der J* zum Beweis dafür, dass es sich eindeutig um eine Spielzeugpistole und nicht um eine Schreckschusspistole gehandelt habe (ON 37, 21), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil sich dieser Beweisantrag auf eine vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommene Tatsache bezieht (US 8; RIS-Justiz RS0099135).
Soweit die Berufung im selben Zusammenhang fehlende Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt (Schreckschusspistole/täuschend echt wirkende Spielzeugpistole) moniert, wird übergangen, dass Anklageüberschreitung (Z 8) ausgehend vom prozessualen Tatbegriff nicht am Wortlaut des Anklagetenors, sondern vielmehr am angeklagten historischen Geschehen zu prüfen ist, wobei hier außer Zweifel steht, dass Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (Drohäußerung unter Einsatz eines faustfeuerwaffenartigen Gegenstands) meinen (RIS-Justiz RS0113142).
Die Schuldberufung kann Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen nicht erwecken. Denn jeweils schlüssig und plausibel legt das Erstgericht dar, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den Depositionen des Mitangeklagten G* H* sowie des Zeugen K* in der Hauptverhandlung in entscheidenden Passagen die Glaubwürdigkeit versagte und vielmehr den Schilderungen der Zeugen F* und Mag. D* sowie des Zeugen K* vor der Polizei folgte.
Dabei befasste sich die Erstrichterin zum Schuldspruchfaktum A./I./ mit sämtlichen Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen F* ebenso minutiös wie mit den – gleichermaßen vorhandenden – Widersprüchen in den Angaben auch des Zeugen K* und des Mitangeklagten H* in sich und zueinander, und konnte in der Zusammenschau mit den objektivierten Verfahrensergebnissen, insbesondere dem konkreten Verletzungsbild (nur) bei F*, WhatsApp-Chatverläufen sowie der Anzeigechronologie, und dem nicht unmaßgeblichen persönlichen Eindruck von den in der Hauptverhandlung Vernommenen nachvollziehbar auf den festgestellten äußeren Geschehensablauf und die innere Tatseite des Angeklagten, dem Freiheits-, Körperverletzungs- und Aggressionsdelinquenz nicht wesensfremd ist (ON 34.3.5), schließen. Abgesehen davon, dass nicht bloß F* den Teleskopschlagstock, sondern auch der Angeklagte das Messer erst auf Nachfrage erwähnten, deutet die unmittelbar nach dem Vorfall geführte Chatunterhaltung zwischen dem insoweit eher forsch formulierenden Zeugen F* und dem verbal in Bezug auf das mehrfach aufgeworfene Szenario des umstrittenen Wohnungsbesuchs recht defensiv bleibenden L* H* (ON 3.2, 2 ff) in keiner Weise auf dessen Empörung wegen eines ungerechtfertigten Vorhalts hin. Im Übrigen indizieren selbst die Verantwortung des Angeklagten, er sei, als er mit dem auf der Kücheneckbank sitzenden F* wegen des Geldes zu reden begonnen habe, zunächst noch ca 2 bis 2,5 m von diesem entfernt gestanden; weil es aber immer lauter geworden sei, habe er (C*) „reagiert“, indem er „einen Schritt nach vorne gemacht“ habe (ON 30, 9), und die damit übereinstimmende Schilderung des Mitangeklagten H* (ON 5.5, 4 f), F* sei sehr „goschert“ gewesen und habe dann, als der Angeklagte einen Schritt auf ihn zumachte, einen Teleskopschlagstock ausgefahren, nicht zwingend die Annahme einer Notwehrsituation zu seinen Gunsten, konnte doch der Zeuge F* seinerseits eine solche Situation durchaus als unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff des Angeklagten auffassen. Lebensnah in jenes Bild fügt sich die Aussage des Mitangeklagten H* (ON 5.5, 4 f; ON 30, 3), es habe ihm am 22. Dezember 2024 gereicht, nachdem er F* immer wieder erfolglos wegen der Schulden nachgelaufen sei und F* ihn daraufhin am Telefon blockiert habe; er (H*) sei an jenem Abend mit K* und C* unterwegs gewesen und man habe vereinbart, gemeinsam zu F* zu fahren und ihn ein wenig einzuschüchtern, damit er (H*) sein Geld bekomme; zu diesem Zweck habe der Angeklagte einen Baseballschläger mitgenommen; zu dritt sei man ausgerückt, weil es „alleine nicht funktioniert“ habe und „zwei Leute mehr sagen als einer“. Dabei mag es durchaus sein, dass der Angeklagte und seine Begleiter im Vorfeld der Tat einen Kontrollverlust aufgrund des, trotz der Überzahl seiner Gegner hinhaltenden Widerstands des Zeugen F*, seine Schulden zu begleichen, noch nicht im Sinn gehabt hatten, weshalb der Rechtsmitteleinwand, kein zurechnungsfähiger Mensch setze eine Straftat, obwohl er wisse, dass er dabei gefilmt wird, (auch abseits des Phänomens von Banküberfällen) nicht überzeugt. Dass diese Videoaufzeichnungen – trotz freiwilliger Preisgabe der Zugangsdaten durch den Zeugen F* (ON 11.3, 4) und kriminalpolizeilicher Nachforschungen (ON 11.2) – nicht mehr zustande gebracht werden konnten, entlastet den Angeklagten freilich nicht per se. Die in Chats gegenüber H* – um dessen unentwegten Rückzahlungsforderungen noch etwas kontern zu können, allenfalls wahrheitswidrig – aufgestellte Behauptung Fs, er verfüge nach wie vor über das angesprochene belastende Überwachungsvideo (ON 3.2, 2 und 4), obwohl das Bildmaterial zu jenem Zeitpunkt nicht mehr existiert haben dürfte, vermag der Glaubwürdigkeit Fs, was dessen Angaben zum inkriminierten Tatgeschehen in seiner Wohnung angeht, im Licht der übrigen Beweisergebnisse keinen entscheidenden Abbruch zu tun. Nicht nur, dass unter Plausibilitätsaspekten drei schon bei Eintritt in die fremde Wohnung auf Konfrontation gebürstete Besucher nicht so leicht gegenüber einem sitzenden Kontrahenten in eine Notwehrsituation geraten – hatte doch auch der Zeuge K* eingeräumt (ON 37, 11), für ihn habe es ausgeschaut, als ob sich F* gegen den Angeklagten wehren würde (und nicht umgekehrt), wirkt hier besonders plastisch die ursprüngliche Schilderung H* (ON 5.5, 5), der Angeklagte habe nach einer ersten Attacke auf F* den Baseballschläger weggetan und ein sehr kleines Messer herausgeholt; C* habe seinen Daumen an die Klinge gelegt, sodass nur ein Zentimeter der Klinge frei gewesen sei, und es F* an den Hals gehalten – eine Tatbeschreibung, die ohne tatsächliche Wahrnehmung situativ wohl nur schwer zu erfinden ist.
Aus der Schuldberufungswarte gänzlich unergiebig ist die Rechtsmittelkritk zu Urteilsfaktum A./II./, soweit sie sich mit Details zur Tatörtlichkeit befasst, weil letzterer nach Lage des Falls zur Individualisierung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 34 aE). Dass das Erstgericht – über die, keinerlei unsachliche Belastungstendenzen aufweisende Aussage des Zeugen Mag. D* hinaus – von der Abgabe mehrerer Schüsse aus einer täuschend echt wirkenden Spielzeugpistole ausging, ist in der Zusammenschau mit den entsprechenden Angaben des Zeugen M* und des Angeklagten, zumal er sich der Waffe immerhin noch vor seinem Eintritt zum ** entledigte, weil ihn die Securities damit sicher nicht hineingelassen hätten (ON 37, 11), unbedenklich.
Jede Nichtigkeitsberufung muss verworfen werden, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt wurde, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder wenn sie dort festgestellte Umstände übergeht (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 5). Indem die Rechtsrüge fehlende Besorgniseignung der Drohung mit dem Abstechen (A./I./) unter Ausklammerung des konstatierten Einsatzes eines Messers argumentiert und die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit b, in der Sache Z 10) den Einwand, es habe sich jedenfalls nicht um eine nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Drohäußerung gehandelt, nicht auf dem Boden des festgestellten Bedeutungsgehalts der Tatsituation entwickelt, die durch vorangegangene Gewaltanwendung mit einem Baseballschläger, das Vorhalten eines Klappmessers an den Hals F*s und die Ankündigung des „Abstechens“ geprägt war (US 7), ist das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
An den Schuldsprüchen ist deshalb nicht mehr zu rütteln.
Hierfür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Gleichzeitig sah sie mit Beschluss (vgl ON 37, 25) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 5. Juni 2025, U*, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. April 2022, BE*, gewährten bedingten Entlassung ab, verlängerte jedoch gemäß Abs 6 leg cit die im Verfahren BG Steyr U* festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen diesen Sanktionsausspruch richten sich Berufung und Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit ihren Rechtsmitteln auf eine Strafmaßanhebung und den Widerruf der bedingten Entlassung anträgt, und die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel umfassender Strafmilderung; seine (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) implizite Beschwerde gegen die referierte Probezeitverlängerung zog der Angeklagte am Gerichtstag zurück. Nur die Berufung der öffentlichen Anklägerin ist erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass es zu A./I./ beim Versuch blieb; erschwerend wogen demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der Einsatz einer Waffe im Nötigungsvorwurf. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) wurde zudem die Begehung der gefährlichen Drohung (A./II.) während des laufenden Ermittlungsverfahrens schulderhöhend gewertet.
Dieser Katalog ist noch nachzujustieren.
Weil der Angeklagte ausgehend vom festgestellten Urteilssachverhalt zu Faktum A./I./ zwei realkonkurrierende Nötigungstaten iSd §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu verantworten hat, muss er, wie die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Fug einwendet, das Zusammentreffen eines Vergehens mit zwei Verbrechen gegen sich gelten lassen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei nur die qualifizierte Nötigung zur Rückzahlung des Darlehens beim Versuch blieb. Nicht nur Freiheits-, sondern auch Körperverletzungsdelinquenz beruht hier auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 dritter Fall StGB, nämlich erhöhter Gewalt- und Aggressionsbereitschaft des Angeklagten (RIS-Justiz RS0091417 [T9]; RIS-Justiz RS0092020 [T16]), sodass insgesamt fünf einschlägige Vorstrafen, deren Gewicht außerdem (vgl Pos 08 und Pos 09 der Strafregisterauskunft ON 8.6) durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aggraviert wird, erschwerend zu berücksichtigen sind. Hinzu kommen der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Steyr vom 5. Juni 2025 (Pos 10 in ON 8.6; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 11) und die erlittenen Verletzungen der Opfer F* und Mag. D* (US 7 f). Im Übrigen setzte der Angeklagte eine bzw mehrere Waffe(n) sowohl bei den schweren Nötigungen zum Nachteil des E* F* als auch bei der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Mag. D* ein (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) ein.
Ein (nicht näher definiertes) Mitverschulden des – durch den Wohnungsbesuch des Angeklagten und seiner Begleiter überrumpelten – E* F* ist, der Berufung C*s zuwider, nicht darstellbar.
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) wirken darüber hinaus tatschuldaggravierend die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 89) und während offener Probezeiten (Pos 09 und Pos 10 in ON 8.6; RIS-Justiz RS0090597) sowie die Erfüllung beider Varianten des alternativen Mischtatbestands der (schweren) Nötigung zwecks Darlehensrückzahlung (RIS-Justiz RS0118774).
Demnach ist, ungeachtet des angenommenen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 6 StGB ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4), von einer zufolge § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB erweiterten Strafbefugnis auszugehen. Alles in allem ist damit freilich angesichts des deutlich zu Lasten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungskatalogs die erstinstanzlich mit knapp einem Viertel des gegebenen Rahmens von (richtig:) einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe festgesetzte Sanktion nicht nur nicht reduzierbar, sondern anhebungsbedürftig. Drei Jahre Freiheitsstrafe sind tat- und schuldadäquat und werden sämtlichen Präventionsbedürfnissen gerecht. Gesetzlich allein noch mögliche, indes auf extreme Ausnahmsfälle beschränkte teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB scheitert hier allein schon an der erforderlichen qualifiziert günstigen Sozialprognose (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 43a Rz 5). Mit Blick auf den nun anstehenden mehrjährigen Freiheitsentzug bedarf es dann aber spezialpräventiv nicht zusätzlich noch des Widerrufs der im Verfahren LG Ried im Innkreis BE* gewährten bedingten Entlassung.
Schließlich wurde der Angeklagte, jeweils aus dem Titel des Schadenersatzes, zur Zahlung von 500 Euro an den Privatbeteiligten E* F* und von 100 Euro an den Privatbeteiligten Mag. I* D* verpflichtet (§ 369 Abs 1 StPO).
Auch die gegen dieses Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung des Angeklagten dringt nicht durch. Denn die vom Erstgericht jeweils nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO; Spenling, WK-StPO § 369 Rz 6) gestützt auf § 1325 ABGB zuerkannten Schmerzengeldzusprüche von 500 Euro an den Privatbeteiligten F* und von 100 Euro an den Privatbeteiligten Mag. D* sind auf Basis der Lichtbildbeilage (ON 2.7) und der nachvollziehbaren Angaben des E* F* (ON 2.6, 5 und ON 30, 11 ff), wonach er sieben Tage leichte Schmerzen hatte, sowie des Mag. I* D* (ON 34.3.6, 4), wonach er durch den lauten Knall ein einige Zeit andauerndes Pfeifen in seinen Ohren erlitten hat, nicht zu beanstanden.
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