OLG Linz 11Rs15/26v

11Rs15/26vOberlandesgericht11.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs15/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00015.26V.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eilmsteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Ines Leitgeb (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Justizwachebeamter, ** Straße **, , vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger und Mag.a Lisa-Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2026, Cgs19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt C*. Am 4.7.2023 ereignete sich ein Vorfall im Rahmen seines Dienstes, bei dem der Kläger von einem Häftling attackiert und dabei insbesondere am Knie verletzt wurde sowie diverse Prellungen erlitt. Anlässlich dieses Vorfalls wurde der Kläger vom Häftling beschuldigt, diesen körperlich attackiert zu haben, worauf sich unmittelbar an den Vorfall vom 4.7.2023 ein Ermittlungsverfahren auch gegen den Kläger anschloss, welches erst im Jänner 2024 (ohne Anklage) endgültig eingestellt wurde. Der Häftling wurde aufgrund des Vorfalls vom 4.7.2023 wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.

Der Kläger befand sich ab dem 4.7.2023 bis zum Antritt seiner Elternkarenz im November 2023 durchgängig im Krankenstand. Ab Mai 2024 kehrte er an seine Dienststelle zurück.

Aus rein unfallchirurgischer Sicht hat drei Monate nach dem Dienstunfall [gemeint: Vorfall vom 4.7.2023] keine Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger mehr bestanden.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens im Anschluss an den Vorfall vom 4.7.2023 hat sich beim Kläger eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst eingestellt. Der primäre (und anerkannte) Dienstunfall vom 4.7.2023 mit dem Knietrauma war nicht kausal für die Anpassungsstörung. Kausal für letztere war die emotionale Belastung aufgrund des Ermittlungsverfahrens im Anschluss an den Dienstunfall.

Mit Bescheid vom 31.7.2025 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 4.7.2023 als Dienstunfall und lehnte sie die Zuerkennung einer Versehrtenrente ab. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Anpassungsstörung nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehe.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Versehrtenrente ab 4.7.2023 im gesetzlichen Ausmaß. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachte er vor, dass die psychische Beeinträchtigung durch das aufgrund des Dienstunfalls gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren ausgelöst worden sei. Es liege im Rahmen des Adäquanzzusammenhangs, wenn sich der jeweilige Täter in eine Opferrolle begibt und dem Geschädigten so gesehen die Täterrolle zuspricht mit der Folge von entsprechenden Ermittlungstätigkeiten gegen den Kläger.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Verfahrensgegenständlich sei ausschließlich das Unfallgeschehen vom 4.7.2023 mit den entsprechenden körperlichen Schädigungen. Das Ermittlungsverfahren stehe allein schon zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall und sei dieses nicht abhängig von den Verletzungen des Klägers vom 4.7.2023.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 1 bis 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der bereits eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegeben wurde.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die psychische Beeinträchtigung auf das sich über mehrere Monate erstreckende Ermittlungsverfahren und damit nicht auf ein unfallartiges Geschehen zurückzuführen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufung meint zusammengefasst, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger die emotionale Belastung ausgelöst habe, woraus sich die Anpassungsstörung entwickelt habe. Damit beruhe die Gesundheitsschädigung auf einem plötzlichen mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zusammenhängenden Ereignis.

Dazu ist auszuführen:

1. Zur Kausalität des Dienstunfalls vom 4.7.2023 für die Anpassungsstörung:

1.1. 1 Maßgeblich ist, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen Schädigung gegeben ist. Dieser kann in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann bejaht werden kann, wenn diesem Ereignis eine wesentliche Mitwirkung am eingetretenen Schaden beigemessen werden kann („Theorie der wesentlichen Bedingung“; vgl insb RS0084290).

1.1. 2 Nach diesem Prinzip der wesentlichen Bedingung ist auch ein sogenannter kausaler Nachschaden zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Gesundheitsschaden, der nicht in einer bloßen Verschlimmerung des Erstschadens aus sich selbst heraus entsteht (die daher wie dieser kausal auf das Erstereignis zurückgeht), sondern zwar auf ein späteres Ereignis (Zweitereignis) oder auf eine bestehende Anlage zurückgeht, aber nur deshalb entstanden ist oder sich wesentlich dramatischer als üblich entfalten konnte, weil der (kausale) Erstschaden besteht (10 ObS 141/17h). Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls (Dienstunfalls) sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall (Dienstunfall) dafür wesentliche Bedingung gewesen ist (RS0084290 [T17]).

1. 2 Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass der Dienstunfall vom 4.7.2023 für die Anpassungsstörung nicht kausal war. Bezogen auf die Anpassungsstörung können demnach unmittelbar aus dem Unfallereignis vom 4.7.2023 keine Ansprüche aus der Unfallversicherung abgeleitet werden. Gegenteiliges wird auch von der Berufung nicht dargelegt.

1. 3 Für die Anpassungsstörung des Klägers war nach den erstgerichtlichen Feststellungen die emotionale Belastung aufgrund des (gegen den Kläger geführten) Ermittlungsverfahrens im Anschluss an den Dienstunfall kausal. Anlass für dieses Ermittlungsverfahren waren allerdings nicht die beim Ereignis vom 4.7.2023 erlittenen Verletzungen des Klägers, sondern die nachfolgende Behauptung des Schädigers (Häftlings), anlässlich des vorangeführten Ereignisses vom Kläger körperlich attackiert worden zu sein. Eine derartige Behauptung kann jedoch unabhängig von beim Kläger am 4.7.2023 eingetretenen Verletzungen aufgestellt werden. Damit ist aber der Dienstunfall vom 4.7.2023 jedenfalls keine wesentliche Bedingung für die im Zuge des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens aufgetretene Anpassungsstörung.

2. Daraus folgt, dass der Kläger bezogen auf die Anpassungsstörung Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur aus dem Ereignis des aufgrund der Behauptungen des Häftlings gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als eigenständigem Versicherungsfall geltend machen kann.

Dazu ist auszuführen:

2. 1 Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach (unter anderem) § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger bereits mit Bescheid darüber entschieden (Z 1) oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat (sukzessive Kompetenz). Außerhalb von Säumnisfällen setzt jede Klage somit einen Bescheid voraus, der „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (RS0085867; 10 ObS 41/24p Rz 12; 10 ObS 56/22s Rz 8 ua). Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig (10 ObS 335/99h = RS0085867 [T6]; vgl auch RS0042066).

2. 2 Eine aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers war nach dem Akteninhalt bislang nicht Gegenstand eines vor dem beklagten Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens; dies wird auch von der Berufung nicht behauptet. Damit ist aber insofern der Rechtsweg nicht zulässig und kommt daher darauf bezogen eine klagsstattgebende gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht.

3. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Befassung mit der von der Berufung relevierten Frage der „Plötzlichkeit“ des Ereignisses in Bezug auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.

4. Insgesamt war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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