OLG Linz 11Rs16/26s

11Rs16/26sOberlandesgericht11.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs16/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00016.26S.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, , ** B, vertreten durch Dr.in Birgitta Braunsberger-Lechner und Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Jänner 2026, Cgs15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid vom 7.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Die dagegen zu Cgs2* des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage wurde von der Klägerin am 14.8.2025 zurückgezogen. Nach den im Verfahren eingeholten Gutachten stehen an orthopädischen Beschwerden im Vordergrund therapieresistente dorsalgiforme Schmerzen bei starker Hyperkyphosierung bei Scheuermann-Kyphose, jedoch ohne eindeutigen Frakturnachweis, weder MR-tomografisch noch computertomografisch. Es finden sich stark ausstrahlende Schmerzen in die Thoraxappertur beidseits sowie in den thorakolumbalen Übergang, es gibt jedoch keinen Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik, weder an den unteren noch an den beiden oberen Extremitäten. An psychiatrischen Diagnosen liegt eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion F43.21 (assoziierte Somatisierungsstörung) und fachübergreifend eine chronische Dorsalgie ohne radikuläre Reizsymptomatik und ohne myeläre Symptomatik vor. Aus internistischer Sich leidet die Klägerin an Zustand nach Darmverschluss 2015 mit Operation, Belastungsdyspnoe, Thoraxschmerzen nicht kardialer Genese, Interm. Schwindel a.e. orthostatischer Genese und Cholestolithiasis. Was das Leistungskalkül angeht, war im Vorverfahren hauptlimitierend die bei der Klägerin deutlich eingeschränkte Hebe- und Trageleistung (6/3 kg).

Mit Bescheid vom 19.11.2025 wies die Beklagte den neuerlichen Antrag der Klägerin vom 13.11.2025 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension zurück, weil im Zeitpunkt der Antragstellung seit Zurückziehung der Klage noch kein Jahr verstrichen und keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bescheinigt sei.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1.12.2025 im gesetzlichen Ausmaß. Sie leide an persistierenden massiven Schmerzen im Wirbelsäulenbereich sowie aufgrund der chronischen Schmerzen außerdem an einer massiven psychischen Belastung. Seit Herbst 2025 leide die Klägerin unter einer massiven Verschlechterung ihrer Schmerzen, insbesondere beim Gehen, Sitzen und Heben. Sie sei aus diesen Gründen nicht mehr fähig, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Die Beklagte beantragte primär die Zurückweisung der Klage mit der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Dazu führte es aus, dass die von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet seien, den Eintritt einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes im Sinne des § 68 ASGG zu bescheinigen. Die im Rahmen des Verbesserungsverfahrens vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 26.1.2026 (Beilage ./G) entspreche im Wesentlichen den bereits vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom 10.11.2025 und 9.1.2025 (Beilagen ./B und ./F), wonach die Klägerin zunehmend Schmerzen habe bzw sich im Krankenstand befinde. Es seien darin keine (neuen) fachärztlichen Diagnosen enthalten, sondern werde offenbar vielmehr das subjektive Empfinden der Klägerin wiedergegeben. Aus dem Begleitschreiben der C* des D* B* vom 9.12.2025 (Beilage ./C) ergebe sich, dass sich die Klägerin seit 8.7.2024 in laufender klinisch-psychologischer Behandlung befinde und in der Einzeltherapie der Fokus auf einem adäquaten Umgang mit ihrer Schmerzsituation liege sowie auf der Linderung psychischer Belastungen, die mit ihren körperlichen Beschwerden einhergehen. Auch darin seien aber keine neuen (fachärztlichen) Diagnosen enthalten und auch keine Anhaltspunkte dazu, dass bzw wann genau eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 14.8.2025 bis 13.11.2025 bei der Klägerin stattgefunden haben solle. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich hinreichend konkret, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich verschlechtert habe bzw welche Leiden neu hinzugekommen sein sollten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist nicht berechtigt.

Begründung

Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen damit, dass insofern eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben und bescheinigt worden sei, als sie nunmehr laut ärztlicher Bestätigung der Allgemeinmedizinerin Dr. E* F* unter einer massiven Verschlechterung ihrer Schmerzen, insbesondere beim Gehen, Sitzen und Heben, leide (Beilage ./G).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:

1. 1 Hat der Versicherungsträger in den Fällen des (wie hier) § 362 ASVG einen Leistungsantrag des Versicherten zurückgewiesen, hat das Gericht ohne Rücksicht auf § 67 Abs 1 Z 1 ASGG das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermag (§ 68 Abs 1 ASGG).

1. 2 Das festgestellte Leiden muss sich verschlechtert haben oder es muss ein neues Leiden hinzugetreten sein. Wenn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Bescheinigung einer Verschlechterung des Leidens oder des Hinzutretens eines neuen Leidens gestellt werden sollen, so müssen die Bescheinigungsmittel doch geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu verschaffen (RS0085657). Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung bzw Verschlechterung des Gesundheitszustandes (eine Diagnose ohne Befund genügt nicht) (RS0085668).

1. 3 Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung bezieht sich nur auf den Tatsachenbereich. Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RS0043519).

2. Bereits im Vorverfahren wurde der Klägerin eine starke Schmerzbelastung attestiert, die zu einer erheblichen Einschränkung der Hebe- und Trageleistung sowie der Arbeitszeit führte. In Übereinstimmung mit dem Rekurs attestiert die Allgemeinmedizinerin Dr. F* in ihrer Bestätigung vom 26.1.2026 (Beilage ./G) der Klägerin zwar seit Herbst 2025 eine massive Verschlechterung ihrer Schmerzen, insbesondere beim Gehen, Sitzen und Heben. Allerdings geht daraus nicht hervor, unter Anwendung welcher Untersuchungsmethoden die Ärztin zu dieser Einschätzung gelangte. Damit ist es aber auch in Übereinstimmung mit dem Erstgericht möglich, dass es sich hierbei bloß um eine Wiedergabe des von der Klägerin geschilderten subjektiven Empfindens handelt. Berücksichtigt man weiters, dass die Allgemeinmedizinerin schon am 10.11.2025 zunehmende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule „im Laufe der letzten Monate“ samt der Notwendigkeit laufender intensiver Schmerztherapien und damit möglicher Weise bereits einsetzend zu einem Zeitpunkt vor der Klagszurückziehung im Vorverfahren am 14.8.2025 attestiert hat (vgl Beilage ./B) und dem Begleitschreiben der C* des D* B* vom 9.12.2025 (Beilage ./C) bloß seit 8.7.2024 eine laufende klinisch-psychologische Behandlung mit Fokus auf einem adäquaten Umgang mit der Schmerzsituation sowie auf der Linderung psychischer Belastungen ohne zwischenzeitig eingetretene Zustandsverschlechterung zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Bescheinigung einer Zustandsverschlechterung seit der Klagszurückziehung im Vorverfahren nicht gelungen ist.

3. Vor diesem Hintergrund ist dem Erstgericht beizupflichten, dass mangels Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung nicht vorliegen, weshalb die Klage zu Recht zurückgewiesen wurde.

4. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.

6. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts ausschließlich von der Glaubhaftmachung im Einzelfall und daher vom Ergebnis der Beweiswürdigung abhängt, ohne dass eine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage zu klären ist.

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