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11Rs21/26a•OLG Linz 11Rs21/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Reinigungskraft, **straße **, *, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2026, Cgs-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 13.1.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.1.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 24.11.2025 wies die Beklagte den neuerlichen Antrag der Klägerin vom 18.11.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension zurück, weil im Zeitpunkt der Antragstellung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch keine 18 Monate verstrichen und keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bescheinigt sei.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage primär die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag 1.12.2025 im gesetzlichen Ausmaß. Sie leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, einer schizoaffektiven Störung, Antriebslosigkeit und Ängsten. Diese gesundheitlichen Einschränkungen lägen auf Dauer, jedenfalls länger als sechs Monate vor. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, einer am allgemeinen Arbeitsmarkt bewerteten und ihr zumutbaren Beschäftigung nachzugehen.
Die Beklagte beantragte primär die Zurückweisung der Klage mit der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Dazu führte es aus, dass die von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet seien, den Eintritt einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes im Sinne des § 68 ASGG zu bescheinigen. Aus dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des B* (Beilage ./9) ergebe sich, dass die Klägerin nach einem Aufenthalt vom 19.10.2025 bis 31.10.2025 mit Verschreibung einer Dauermedikation entlassen werden habe können und Psychotherapie über pro mente alle zwei bis vier Wochen für eine Stunde empfohlen werde. Aus dem Befund sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem zuletzt festgestellten Gesundheitszustand verschlechtert habe. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin an einer rezidivierend depressiven Störung F334, an einer nicht näher bezeichneten Angststörung F419 und an einer akut psychotischen Störung F239 leide. Daraus sei im Vergleich zu dem zuletzt festgestellten Gesundheitszustand keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableitbar, da nicht ersichtlich sei, welcher Teil des vormals festgestellten Leistungskalküls sich nun in negativer Weise verändert hätte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen damit, dass die mit der Klage vorgelegten Befunde mitsamt den Diagnosen einer schizoaffektiven Störung, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und organischen Halluzinose schon von der Diagnose her eine bescheinigte Verschlechterung darstellen würden.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:
1. 1 Hat der Versicherungsträger in den Fällen des (wie hier) § 362 ASVG einen Leistungsantrag des Versicherten zurückgewiesen, hat das Gericht ohne Rücksicht auf § 67 Abs 1 Z 1 ASGG das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermag (§ 68 Abs 1 ASGG).
1. 2 Das festgestellte Leiden muss sich verschlechtert haben oder es muss ein neues Leiden hinzugetreten sein. Wenn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Bescheinigung einer Verschlechterung des Leidens oder des Hinzutretens eines neuen Leidens gestellt werden sollen, so müssen die Bescheinigungsmittel doch geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu verschaffen (RS0085657). Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung bzw Verschlechterung des Gesundheitszustandes (eine Diagnose ohne Befund genügt nicht) (RS0085668).
1. 3 Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung bezieht sich nur auf den Tatsachenbereich. Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RS0043519).
2. Die von der Klägerin vorgelegten Arztbriefe der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des B* (Beilagen ./B und ./D) sowie von Dr. C* (Beilage ./C) genügen diesen Anforderungen nicht:
2. 1 Bereits im ablehnenden Bescheid vom 13.1.2025 wird davon ausgegangen, dass die Klägerin an einer rezidivierend depressiven Störung, an einer nicht näher bezeichneten Angststörung und an einer akut vorübergehenden psychotischen Störung leidet.
2. 2 Anhand der vorgelegten Unterlagen ist eine Verschlechterung des bereits angenommenen (psychischen) Gesundheitszustandes nicht ersichtlich:
2.2. 1 Im Kurzarztbrief Dris. C* (Beilage ./C) vom 10.9.2025 wird zwar ua eine schizoaffektive Störung diagnostiziert, ohne dass daraus jedoch ersichtlich wäre, ob überhaupt bzw in welcher Weise sich diese Diagnose auf das medizinische Leistungskalkül der Klägerin auswirkt und seit wann dieser Zustand besteht. Im Übrigen findet sich nicht einmal ein entsprechender Befund. Vielmehr wird in der kurzen, in Stichworten verfassten Stellungnahme sogar ausgeführt, es bestehe gerade keine psychotische Symptomatik und wird die Stimmung der Klägerin als ausgeglichen beschrieben.
2.2. 2 Der Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des B* vom 26.8.2025 (Beilage ./B) spiegelt wider, dass die Klägerin in der Zeit vom 21.8.2025 bis 27.8.2025 aufgrund einer psychotischen Symptomatik stationär aufgenommen wurde. Als Diagnosen bei Entlassung wurden ua eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, organische Halluzinose und eine organische affektive Störung festgestellt. Jedoch ist auch aus dieser Urkunde weder ein Befund ersichtlich noch ob bzw in welcher Weise sich diese Diagnosen auf das medizinische Leistungskalkül der Klägerin auswirken und seit wann dieser Zustand besteht. Im Übrigen ist auszuführen, dass die Klägerin auch in der Vergangenheit vor der ablehnenden Bescheiderlassung am 13.1.2025 bereits in regelmäßigen Abständen in der Abteilung für Psychiatrie stationär aufgenommen wurde, ua im Jänner 2023, April 2024 und Mai/Juni 2024 (Beilagen ./2, ./3, ./4, ./5).
2.2. 3 Ebenso wenig ist der Klägerin mit der Beilage ./D (Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des B* vom 30.10.2025) die Bescheinigung eines veränderten bzw verschlechterten Gesundheitszustandes gelungen. Laut diesem befand sie sich vom 19.10.2025 bis 31.10.2025 nach einer psychiatrischen Begutachtung erneut stationär in der psychiatrischen Abteilung, da sich die Symptome der Klägerin in den Wochen zuvor verschlechtert hätten. Die Aufnahme sei als Krisenintervention ua bei einer bekannten Halluzinose und organisch affektiven Störung sowie einer aktuellen Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion erfolgt. Letztere sei im zeitlichen Zusammenhang mit dem Friedhofsbesuch der verstorbenen Großmutter aufgetreten. Es hätten sich keine Hinweise auf eine akute Wahrnehmungsstörung in der Interaktion ergeben, vielmehr sei die Klägerin kooperativ und gut führbar gewesen. Da die Dauermedikation angepasst worden sei, sei es zu einer kontinuierlichen Besserung der Symptomatik gekommen. Auch die Klägerin habe von einer deutlichen affektiven Ausgeglichenheit sowie einer Reduktion der Halluzinationen berichtet. Die Entlassung der Klägerin erfolgte sodann am 31.10.2025 auf eigenen Wunsch, klinisch stabil, zukunftsorientiert und ausreichend belastbar ohne Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung (Beilage ./D, 2), weswegen von einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie die Klägerin moniert, nicht die Rede sein kann. Im Übrigen ist auszuführen, dass bloß kurzzeitige Verschlechterungen keinen Beweis für eine wesentliche Änderung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes liefern.
2. 3 Andere als die genannten medizinischen Unterlagen hat die Klägerin im Bescheinigungsverfahren nicht vorgelegt. Damit ist es ihr insgesamt nicht gelungen, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass mangels Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung nicht vorliegen, weshalb die Klage zu Recht zurückgewiesen wurde.
3. Der Rekurs muss aus diesen Gründen erfolglos bleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
5. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts ausschließlich von der Glaubhaftmachung im Einzelfall und daher vom Ergebnis der Beweiswürdigung abhängt, ohne dass eine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage zu klären ist.
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