OLG Innsbruck 4R31/26d

4R31/26dOberlandesgericht11.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R31/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00031.26D.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen eingeschränkt EUR 58.749,08 sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 7.055,19) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.01.2026, **-94, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 32.529 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage der Klägerin ab und verpflichtete sie mit der angefochtenen Entscheidung zum Kostenersatz über EUR 29.864,13 an die Beklagte gemäß § 41 ZPO. Mit rechtzeitigem Rekurs begehrt die Beklagte einen weiteren Kostenzuspruch von EUR 7.055,19 aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

1. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin sind die Kosten für die Replik vom 10.10.2023 nicht zu ersetzen. Die Klägerin hat nach der Klagebeantwortung außer diesem Schriftsatz eine Urkundenvorlage, eine Mitteilung, ein Beweisanbot und schließlich den vorbereitenden Schriftsatz vom 14.11.2023 (ON 5, 10, 16 und 18) eingebracht. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass sämtliches Vorbringen und alle Beweisanbote im Schriftsatz ON 18 hätten erstattet werden können. Das Verteilen des Vorbringens auf mehrere Eingaben ist nicht zu honorieren (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 3.52, 3.56).

2. Auch der Kostenersatz für die Replik vom 21.05.2024 wurde vom Erstgericht zutreffend verneint. Die Einbringung von Schriftsätzen nach der ersten Verhandlung kann zweckmäßig sein, wenn wegen eines außergewöhnlichen Umfangs des Prozessstoffs die Protokollierung erleichtert und verkürzt wird oder auf verspätetes Vorbringen des Gegners zu reagieren ist (Obermaier, aaO Rz 3.60). Beides war hier nicht der Fall. Die Dringlichkeit der Operation war schon zuvor Thema und wurde von der Beklagten bereits in der Replik ON 14 eingewandt. Dem Rekurs ist auch nicht zu entnehmen, auf welches (überraschend) neue Vorbringen zu replizieren gewesen wäre.

3. Berechtigt ist der Rekurs hinsichtlich der Gutachtenserörterungsanträge vom 21.01. und 12.03.2025 (ON 58 und 68). Erörterungsanträge, die – wie hier – vom Gericht aufgetragen wurden und konkrete Fragestellungen enthalten, sind nicht nach TP 2, sondern nach TP 3 A RATG zu entlohnen (RI0100089). Daraus resultiert ein weiterer Zuspruch an Kosten von EUR 2.664,87 in erster Instanz.

4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Die Beklagte war mit dem Rekurs nur zu rund 40 % erfolgreich, hat daher ihre Kosten selbst zu tragen.

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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