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5Ob203/25a•OGH 5Ob203/25a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Da*, gegen den Antragsgegner D*, wegen Unterhalt, über den Rekurs des Antragsgegners vom 3. November 2025 gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. Oktober 2025, GZ 15 R 214/25h4, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Das Erstgericht erhöhte den vom Antragsgegner zu leistenden Unterhaltsbetrag für seine Tochter ab 1. 6. 2022.
[2]Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs wegen Verspätung zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3]Gegen diese Entscheidung erhob der Vater ein selbst verfasstes, als „Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, das ihm das Erstgericht zur Verbesserung aufgrund der im Revisionsrekursverfahren bestehenden Vertretungspflicht zurückstellte. Innerhalb der Verbesserungsfrist langte erneut ein vom Antragsgegner selbst verfasster „Rekurs“ ein, den das Rekursgericht mit Beschluss vom 8. 7. 2025 wegen fehlender Unterschrift durch einen Rechtsanwalt zurückwies. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[4]Dagegen brachte der Antragsgegner neuerlich ein selbst verfasstes, als „Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Dem vom Erstgericht unter Verweis auf die bestehende Vertretungspflicht erteilten Verbesserungsauftrag kam der Antragsgegner nicht nach, sondern brachte innerhalb der Verbesserungsfrist wieder einen selbst verfassten „Rekurs“ ein.
[5]Das Landesgericht Linz wertete dieses Rechtsmittel als Zulassungsvorstellung gegen seinen letzten Beschluss vom 8. 7. 2025 und wies den Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG mit Beschluss vom 7. 10. 2025 wegen fehlender Unterschrift durch einen Rechtsanwalt zurück. Einen Zulässigkeitsausspruch unterließ es mit dem Hinweis, dass es funktional als Erstgericht entscheide.
[6]Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragsgegners vom 1. 11. 2025, den das Landesgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
[7]1. Der Rekurs des Antragsgegners ist zulässig.
[8]1.1. Der vom unvertretenen Antragsgegner erhobene Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig, weil das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 7. 10. 2025 als „Durchlaufgericht“ fasste. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittelgericht als Gericht erster Instanz anzusehen und der „Vollrekurs“ zulässig (§ 67 AußStrG; 3 Ob 9/20z; 5 Ob 117/22z; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 67 AußStrG Rz 4 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[8]1.2. Wenn der Oberste Gerichtshof – wie hier – als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt ist daher entbehrlich (RS0122666; 3 Ob 9/20z).
[9]2. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt:
[10]2.1. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
[11]2.2. Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichts, dass im Unterhaltsverfahren für den Revisionsrekurs und auch für die Zulassungsvorstellung die Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht (RS0119968 [T16]; 8 Ob 26/24t; 8 Ob 146/25s), bekämpft der Antragsgegner in seinem Rekurs nicht. Er bestreitet auch nicht, dass sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war (RS0119968 [T7]), weil der vom Erstgericht zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb.
[12]2.3. Der Antragsgegner hält in seinem Rekurs fest, dass ihm am 6. 12. 2024 keinerlei Zustellverständigung im Briefkasten hinterlegt worden sei und er um Prüfung dieses Umstands ersuche.
[13]2.4. Die aufgrund behaupteter Zustellfehler allenfalls erforderliche Überprüfung, ob eine bestimmte Zustellung wirksam erfolgt ist, obliegt aber nicht dem Obersten Gerichtshof.
[14]3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
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