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14R5/26x•OLG Wien 14R5/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9.1.2026, GZ **6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen behaupteten Fehlverhaltens von Organen der Bezirkshauptmannschaft B*. Diese habe in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mehrfach rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht. Die Bezirkshauptmannschaft B* habe gebotene Schutz- und Fürsorgemaßnahmen während seiner Minderjährigkeit unterlassen, obwohl konkrete Gefährdungen seiner körperlichen und psychischen Integrität – insbesondere Gewalt, Übergriffe, Obdachlosigkeit sowie psychische Überforderung – bekannt gewesen seien oder bei pflichtgemäßer Amtsausübung jedenfalls hätten bekannt sein müssen. Sie habe Meldungen, Anzeigen und sonstige behördliche Veranlassungen gegenüber Gerichten und anderen staatlichen Stellen vorgenommen, welche seine persönliche und rechtliche Situation betroffen hätten und einseitige, unzutreffende oder unvollständige Informationen über seinen psychischen Zustand an das Gericht weitergegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft B* habe ein Sachwalterverfahren veranlasst bzw maßgeblich an dessen Einleitung mitgewirkt, unmittelbar vor Erreichen seiner Volljährigkeit, obwohl diese Maßnahme weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen sei und sich nicht am Wohl des Betroffenen, sondern faktisch an der Absicherung behördlicher Interessen orientiert habe. Sie habe eine gebotene Intervention unterlassen, obwohl für die handelnden Organe erkennbar gewesen sei oder bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte erkennbar sein müssen, dass die Einleitung einer Sachwalterschaft zu einer massiven Einschränkung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit führen würde.
Dadurch habe er einen erheblichen immateriellen Schaden erlitten, insbesondere aus erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Traumafolgen, nachhaltiger Retraumatisierung, dem Verlust seiner rechtlichen Selbstbestimmung, einer massiven Einschränkung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit, der Verzögerung und Behinderung der Durchsetzung eigener Ansprüche sowie erheblichen persönlichen, sozialen und beruflichen Nachteilen. Zur Abgeltung dieses Schadens begehrt der Antragsteller ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 80.000.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Die Bezirkshauptmannschaft B* habe im maßgeblichen Zeitraum als Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge für den Antragsteller inne gehabt. Die vom Antragsteller behaupteten Handlungen und Unterlassungen – insbesondere die behauptete Unterlassung von Schutz- und Fürsorgemaßnahmen, die Informationsweitergabe an Gerichte und andere Stellen sowie die Veranlassung des Sachwalterverfahrens – stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Obsorge durch die Bezirkshauptmannschaft B*. Sämtliche Vorwürfe würden demnach ein Verhalten der Bezirkshauptmannschaft B* in ihrer Funktion als Obsorgeträger betreffen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) handle in seiner Funktion als Träger der Obsorge nicht hoheitlich, sodass Amtshaftungsansprüche für Handlungen des KJHT in Ausübung der Obsorge nicht möglich seien. Da sich die beabsichtigte Klagsführung ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz stütze, obwohl das behauptete Fehlverhalten nicht hoheitlicher Natur sei, sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grund offenbar aussichtslos im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO.
Zudem seien die behaupteten Handlungen bzw Unterlassungen vor bzw kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit gesetzt worden. Da der Antragsteller bereits im Jahr 2017 volljährig geworden sei und die gerichtliche Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 1.3.2019 beendet worden sei, wären allfällige Schadenersatzansprüche verjährt. Ihre Verfolgung sei damit mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19).
2. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass nach der jüngeren Rspr des OGH (in Abkehr von der früheren Rechtsprechung, vgl RS0120111) der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn er eine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB setzt, nicht hoheitlich sondern privatrechtlich tätig wird.
Das bedeutet aber noch nicht, dass auch eine Klage gegen das Land Niederösterreich wegen eines „allgemeinen“ Schadenersatzanspruchs als aussichtslos iSd § 63 ZPO zu beurteilen ist. In seinem Verfahrenshilfeantrag ON 1 möchte der unvertretene und rechtsunkundige Antragsteller seine Amtshaftungsklage allerdings gegen die Republik Österreich einbringen, in seiner Verbesserung (ON 5) spricht er sodann von der Republik Österreich, vertreten durch das Land Niederösterreich, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft B*. Eine allgemeine Schadenersatzklage wäre allerdings gegen das Land Niederösterreich zu richten. Eine Klage gegen die Republik Österreich wäre wegen fehlender Passivlegitimation aussichtslos im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO.
3. Ein allfälliger (allgemeiner) Schadenersatzanspruch des Antragstellers gegen das Land Niederösterreich wäre im Übrigen verjährt. Der Antragsteller verweist in seinem Rekurs zwar darauf, dass er bis 2019 unter Sachwalterschaft gestanden sei und seine rechtliche Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die rechtliche Tragweite des behördlichen Handelns sei ihm erst nach Aufhebung der Sachwalterschaft sowie späterer Aufarbeitung erkennbar gewesen.
Die kurze dreijährige Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RS0087615 [T3]).
Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt. Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (RS0034524 [T57]).
Für den Beginn der Verjährung ist grundsätzlich auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der entsprechende Schaden dem Antragsteller bekannt wurde und er auch auf ein Verschulden eines Organs/eines Schädigers schließen konnte.
Die im Antrag genannten Pflichtverletzungen der Bezirkshauptmannschaft B* (Unterlassung gebotener Schutz- und Fürsorgemaßnahmen, Vornahme von Meldungen, Anzeigen und sonstigen behördlichen Veranlassungen gegenüber Gerichten und anderen staatlichen Stellen, Weitergabe einseitiger, unzutreffender oder unvollständiger Informationen über seinen psychischen Zustand an das Gericht, Veranlassung bzw maßgebliche Mitwirkung an der Einleitung eines Sachwalterverfahrens unmittelbar vor Erreichen seiner Volljährigkeit, Unterlassung einer gebotenen Intervention gegen die Einleitung der Sachwalterschaft) mussten dem Antragsteller auf der Sachverhaltsebene schon nach dem Setzen der jeweiligen Handlungen bzw nach dem Unterlassen gebotener Handlungen bekannt sein. Jedenfalls nach Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit 1.3.2019 musste ihm der Sachverhalt und ein Schaden (körperlicher/psychischer Schaden) soweit bekannt und bewusst sein, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können (RS0034524). Über die Beweislage muss der Geschädigte nicht Kenntnis haben. Er kann nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (RS0034524 [T6]).
Die dreijährige Verjährungsfrist war damit bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags bereits abgelaufen.
4. Der Antragsteller argumentiert in seinem Rekurs mit der besonderen Qualität des behördlichen Handelns, das dem Tatbild des § 302 StGB (Amtsmissbrauch) nahe komme. Zunächst setzt ein Amtsmissbrauch hoheitliches Handeln voraus. Die lange Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB gilt (selbst wenn der Geschädigte zuvor Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat), wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 S 2 Fall 2 ABGB gilt bei strafbaren Handlungen nur für denjenigen, dessen Tathandlung nach § 1489 qualifiziert ist (1 Ob 41/88). Gegenüber Personen, die ohne eigenes Verschulden bloß mithaften, gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist (2 Ob 190/10w ua). Deshalb ist die 30-jährige Verjährungsfrist gegenüber dem Geschäftsherrn, der für das strafgesetzwidrige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen haftet, nicht anzuwenden (M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1489 Rz 34 (Stand 31.5.2024, rdb.at), Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1451 - 1502 ABGB Ersitzung-Verjährung3 (2012) zu § 1489 ABGB Rz 47 mwN).
Gegenüber dem Land Niederösterreich kann die 30-jährige Verjährungsfrist folglich nicht zur Anwendung kommen.
5. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber (auch) als mutwillig. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen.
6. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
7. Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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