OLG Wien 16R37/26t

16R37/26tOberlandesgericht12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 16R37/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01600R00037.26T.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B N.V., FN **, **, Curacao, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 17.582,-- sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.12.2025, **31,

I. in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 473 Abs 1 ZPO den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

II. in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung und

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao und bietet über ihre Webseite ** Online-Glücksspiele an. Sie verfügt über eine gültige Lizenz in Curacao und unterliegt der Aufsicht des Curacao Gaming Control Board. Sie verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).

Die Webseite der Beklagten ist in deutscher Sprache abrufbar. Um an den angebotenen Glücksspielen teilnehmen zu können, müssen sich Nutzer:innen registrieren und dabei persönliche Daten wie Wohnadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Vor- und Nachname angeben. Im Registrierungsprozess ist es möglich, eine Wohnadresse in Österreich anzugeben. Bei der Registrierung ist auch erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (kurz AGB) akzeptiert werden. Der in Österreich wohnhafte Kläger richtete über die Webseite der Beklagten ein Spielerkonto ein. Dabei akzeptierte der Kläger die AGB der Beklagten (./1).

Der Kläger zahlte im Zeitraum vom 22.12.2023 bis zum 02.08.2024 insgesamt EUR 17.582,-- auf das Konto der Beklagten ein (mittels CreditcardDeposit, SkrillQCODeposit, BankDeposit oder WebRedirectDeposit); er erhielt keine Auszahlungen. Der Kläger nahm in diesem Zeitraum an den Online-Glücksspielen über die Webseite der Beklagten teil; er befand sich dabei in Österreich. Durch die Teilnahme an diesen Online-Glücksspielen erlitt der Kläger insgesamt einen Verlust in Höhe von EUR 17.582,--.

Der Kläger begehrte gestützt auf den Titel der Bereicherung die Rückzahlung seiner Glücksspielverluste. Er sei Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich, habe auf der von der Beklagten betriebenen Plattform unter der Domain ** mit seinem Spielerkonto ** an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei den Spielverlust in Höhe der Klageforderung erlitten. Der Kläger sei Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich. Die Beklagte richte durch ihren Internetauftritt ihre gewerbliche Tätigkeit auf Österreich aus. Die Beklagte verfüge über keine Konzession, weshalb die mit ihr abgeschlossenen Glücksspielverträge nichtig seien und auch keine Naturalobligation erzeugten.

Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und wendete ein, sie sei ein in Curacao inkorporiertes Unternehmen, die EuGVVO sei nicht anzuwenden. Die Beklagte übe weder eine Tätigkeit in Österreich aus noch richte sie ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Die Parteien hätten die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Staates Curacao vereinbart (Punkt 19. der AGB). In der Sache brachte die Beklagte vor, es gelange das Sachrecht des Staats Curacao zur Anwendung. Da die Beklagte im gesamten klagsgegenständlichen Zeitpunkt eine gültige Glücksspiellizenz mit der Nummer ** in Curacao gehabt habe und der Aufsicht des Curacao Gaming Control Board unterlegen sei, seien die geschlossenen Spielverträge nicht nichtig. Der Kläger habe mit dem Akzeptieren der AGB eine vertragliche Verpflichtung übernommen, selbst zu prüfen, ob Online-Glücksspiel in seinem Heimatstaat gesetzlich zulässig sei. Aus eigener Vertragsverletzung bereicherungsrechtliche Ansprüche abzuleiten, sei rechtsmissbräuchlich und begründe zumindest ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers und einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Zudem konterkariere ein Rückforderungsanspruch der Spieler den Zweck der Regelung, nämlich der Verhinderung der Spielsucht. Der Kläger habe bewusst die Rechtswidrigkeit des Onlineglücksspiels der Beklagten in Österreich in Kauf genommen. Verzugszinsen gebührten erst ab Zustellung der Klage.

Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht unter Punkt I. mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab unter Punkt II. dem Klagebegehren statt. Dazu traf es die eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen und auf den Urteilsseiten drei bis fünf ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Zusammengefasst folgerte das Erstgericht rechtlich, dass es nach Art 18 Abs 1 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 international zuständig sei. Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 eröffne dem Verbraucher die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz habe. Der Kläger sei Verbraucher, die Beklagte richte mit ihrer in deutscher Sprache gehaltenen Website ihre Tätigkeit auch auf Österreich aus. Nach Art 6 Rom I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden. Die AGB der Beklagten enthielten keine wirksame Wahl curacaoischen Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung entspreche das im Glücksspielgesetz normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts. Da die Beklagte über keine Glücksspielkonzession in Österreich verfüge, seien die mit dem Kläger geschlossenen Verträge nichtig. Zahlungen aufgrund eines verbotenen Spiels seien kondizierbar. Nach der Rechtsprechung habe (auch) der (redliche) Bereicherungsschuldner die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Dem Kläger gebührten daher die gesetzlichen Zinsen ab dem 03.08.2024.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagszurückweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein auf Klagsabweisung gerichteter Abänderungsantrag – in eventu nach Verfahrensergänzung – gestellt; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit einem weiteren Eventualantrag wird eine Abänderung dahin beantragt, dass Verzugszinsen erst ab 18.10.2025 zu bezahlen seien.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Erst kürzlich hat der Senat 16 des Oberlandesgerichts Wien im Wesentlichen inhaltsgleichen Berufungsargumenten einer beklagten Glücksspielanbieterin wie in den Punkten I. bis II.3.2 folgt erwidert (OLG Wien, 16 R 36/26w):

Zu I.

1. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; RS0036404; vgl Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat daher in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek aaO Rz 79 und 87).

2. Die Beklagte wendet gegen die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein, dass die vom Erstgericht angenommene Bindung der - nicht in der EU ansässigen - Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus sei Art 17 Abs 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Unbeachtet sei vom Erstgericht auch die Bestimmung in Punkt 3. der AGB geblieben, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaates des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.

3. Der für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands des Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 erforderliche Auslandsbezug ist - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - schon dann gegeben, wenn – wie hier – der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Beklagte ihren Sitz dagegen in einem Drittstaat (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29 ff mwN). Das bedeutet, dass im Fall der Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitz-Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (Art 18 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012). Ein völkerrechtlicher Grundsatz, wonach die Zuständigkeit für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche zwischen Angehörigen verschiedener Staaten nur beim Heimatstaat des Beklagten liegen darf, besteht nicht. Ob Curacao durch Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedsstaaten seine Souveränität beeinträchtigt sieht, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern eine solche der Anerkennung dieser Entscheidungen.

4. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Als „Ausrichten“ sind daher alle absatzfördernden Handlungen zu verstehen. Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen nur Websites, die nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Der Sprache auf der Website kommt dabei jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (Klauser/Kodek, JN–ZPO18 Art 17 EuGVVO 2012 E 34, 35, 36).

Dem Erstgericht ist hier beizupflichten, dass mit dem Anbieten in deutscher Sprache bei der Registrierung eines Spieler-Accounts, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache und der in deutscher Sprache möglichen Registrierung mit einer österreichischen Wohnanschrift zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte ein Angebot der Dienste auch in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt hat. Dass die Beklagte in ihren AGB den jeweiligen Spielern die Prüfung aufbürdet, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, ändert daran nichts.

Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit daher zu Recht bejaht.

Zu II.

1. Der in der Berufungserklärung angesprochene Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird im Rechtsmittel nicht inhaltlich ausgeführt.

2. Die Beklagte wendet sich gegen die Anwendung österreichischen Sachrechts mit der Begründung, dass die Anwendbarkeit der Rom I-VO – schon aufgrund von grundsätzlichen völkerrechtlichen Prinzipien – an den Grenzen der Europäischen Union ende. Nach dem anzuwendenden § 35 Abs 2 IPRG sei das Recht des Staates Curaçao anzuwenden, weil die Beklagte die charakteristische Leistung erbringe. Auch die Anwendung der Rom I-VO führe zur Anwendung des Rechts des Staates Curaçao, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht nach Österreich ausrichte.

2.1. Bei der Rom I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 daher nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Art 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3).

2.2. Gemäß Art 6 Nr 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl zB 3 Ob 11/21w [12]). Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitz-Mitgliedsstaates des Verbrauchers, herzustellen. Ein solcher Fall liegt hier – wie zur Zuständigkeit ausgeführt - vor (siehe auch 2 Ob 40/22d [13]; 6 Ob 12/22s [15]).

2.3. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaates erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl zu vergleichbaren Sachverhalten 6 Ob 226/21k [Rz 5], 7 Ob 44/23f [Rz 5] und 7 Ob 155/23d [14 ff]). Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich nach österreichischem Recht (6 Ob 50/22d [12]).

Die Beklagte erkennt mit ihrer „völkerrechtlichen“ Argumentation ohnehin selbst, dass sich bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen aus verschiedenen Staaten das anzuwendende Recht aus kollisionsrechtlichen Normen ergibt. Warum sich ein Unternehmen aus Curacao insoweit zwar nicht der Rom I-VO „unterwerfen“ müsse, sehr wohl aber dem dieser gegenüber nur subsidiär anwendbaren IPRG, vermag sie nicht schlüssig zu begründen.

3. In der Sache argumentiert die Beklagte, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267 ff ABGB). Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten damit wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen wollte – nicht nichtig.

3.1. Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (zuletzt statt vieler 6 Ob 157/25v). Demnach stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar. Daher sind jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178, RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation (RS0134152). Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (6 Ob 124/16b [Erw 5.]; 2 Ob 138/22s [29]; 5 Ob 13/24h [7]; 8 Ob 21/24g [13]). Entgegen der allgemeinen Regel (§ 1431 ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; 3 Ob 69/23b [9]; 6 Ob 216/23t [5] mwN; 5 Ob 13/24h [8]).

3.2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen das Unionsrecht (stRsp, beispielhaft 2 Ob 254/23a [3], jüngst 6 Ob 33/25h [5]).

4. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist auch der Zinsenzuspruch nicht zu beanstanden.

Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die die Bestimmung des § 1333 ABGB maßgeblich ist (RS0032078). Die Rechtsprechung, wonach Zinsen erst ab Klagszustellung zu zahlen sind, wenn ein Geldbetrag wegen absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zurückzuzahlen ist, ist überholt (RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). Vielmehr sind Vergütungszinsen nach gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur – auch bei Redlichkeit des Bereicherten - bereits ab dem Eintritt der Bereicherung zu leisten (4 Ob 46/13p [4.2.]; 7 Ob 10/20a [E.1.2.]; 3 Ob 140/22t [Rz 61]; 3 Ob 142/22m [Rz 60]; 10 Ob 2/23a [Rz 123 ff]; zu gesetzlichen Zinsen aus bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen siehe 4 Ob 210/23w [Rz 12]). Die in einzelnen Entscheidungen vertretene gegenteilige Ansicht, auf die sich die Beklagte stützt (OLG Wien, 16 R 205/22t; [richtig:] LGZ Graz, 6 R 244/22d), wird auch vom erkennenden Senat nicht (mehr) geteilt (siehe nur etwa OLG Wien, 16 R 4/25p). Die vormalige Rechtsprechung des fünften Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung 5 R 70/22s, wonach bei Ansprüchen aus dem Titel der Bereicherung grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für ein Zinsenbegehren fehle, ist ebenso überholt (so ausdrücklich OLG Innsbruck 1 R 91/25d). Die in der Berufung zitierte Entscheidung 8 Ob 107/17v ist nicht einschlägig; dort war ein Geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner der Kreditvaluta und die Frage zu beurteilen, ob gesetzliche Verzugszinsen ab der Zuzählung der Kreditvaluta zustehen (so schon etwa OLG Wien, 14 R 106/25y). Zinsen gebühren daher entgegen der Ansicht der Beklagten bereits ab dem Eintritt der Bereicherung, dh grundsätzlich ab der letzten Einzahlung. Daher ist der Zuspruch von Vergütungszinsen ab dem Tag nach der letzten Einzahlung zutreffend erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war und die Entscheidung nicht von der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

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