OLG Wien 18Bs31/26d

18Bs31/26dOberlandesgericht12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs31/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00031.26D.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 169 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 18. November 2025, GZ *51.5, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., des Angeklagten A sowie seiner Verteidigerin Mag. Theresa Paulus durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die gemäß § 43a Abs 4 StGB gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe aus dem Urteil ausgeschaltet wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er überdies schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 530,00, der C* AG einen Betrag von EUR 24.866,-, der D* AG einen Betrag von EUR 714,00 samt 4 % Zinsen seit 1. Oktober 2025, der E* AG EUR 2.000,-- und der F* mbH EUR 32.711.65 samt 4 % Zinsen seit 20. September 2025 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten g* AG und H* GmbH mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers vorsätzlich eine Feuerbrunst zu verursachen versucht, und zwar

A./ am 8. August 2025

I./ an einem Altpapiercontainer, einem dahinterliegenden Baum und dem danebenliegenden Gebäude, indem er den Inhalt eines Altpapiercontainers anzündete,

II./ an einer Thujenhecke, danebenstehenden Bäumen und in Folge auch Häusern, indem er Äste einer Thujenhecke anzündete,

wobei es nur aufgrund des Einschreitens der Feuerwehren nicht zu einer vollendeten Feuersbrunst kam;

B./ am 23. August 2025

I./ eine mobile Toilette der H* GmbH und in Folge die danebenliegende Wiese und Bäume, indem er die Toilette anzündete, wobei es nur aufgrund der kompletten thermischen Umsetzung und glücklicher Umstände nicht zu einer vollendeten Feuersbrunst kam;

II./ den PKW der Type ** des I*, weitere PKWs und in Folge auch des Hauses **, indem er Äste und Kartonstücke unter den PKW legte und diese anzündete, wobei es nur aufgrund glücklicher Umstände nicht zu einer vollendeten Feuersbrunst kam, weil der gelegte Brand die brennbaren Teile des PKWs (Kraftstoffleitungen und Tank, Kunststoffen) nicht in Brand setzen konnte;

III./ das Mehrparteienhaus in der **, indem er die in den Kellerabteilen gelagerten Gegenstände anzündete, wobei es nur aufgrund des Einschreitens der Feuerwehren nicht zu einer vollendeten Feuersbrunst kam.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatwiederholung und die beträchtliche Schadenshöhe als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, und die reduzierte Dispositionsfähigkeit als mildernd.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 52), in der Folge fristgerecht ausgeführte, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht begehrende Berufung der Anklagebehörde (ON 62).

Die Berufung ist spruchumfänglich berechtigt.

Wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt, hat das Erstgericht die Strafzumessungsparameter zutreffend angezogen (ON 62, 1).

Dem Vorbringen des Angeklagten, wonach er sich selbst gestellt und ohne diese Selbstanzeige mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals als Täter identifiziert worden wäre (ON 68), ist zu entgegnen, dass er sich zunächst anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in Widersprüche verwickelt und danach ein umfassendes Geständnis abgelegt hat (ON 10.5, 3).

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungslage durch Erfüllung des gewichtigen Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses und des bisher ordentlichen Lebenswandels sowie der weiteren Milderungsgründe ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren vertretbar.

Während sohin die von der Staatsanwaltschaft begehrte Erhöhung der Sanktion nicht in Betracht kommt, ist ihre Forderung nach Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht berechtigt. Ein Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB ist nämlich nur dann möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, die meist auf einmalige Verfehlungen, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikts und Krisensituationen zutreffen kann, zugeschnitten ist (vgl dazu RISJustiz RS0092050, RS0092024).

Schon die wiederholte, noch dazu von hoher krimineller Energie getragene und planvoll umgesetzte Tatbegehung verhindert diese erforderliche Prognose (vgl RISJustiz RS0092050 [T2, T3]).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. J* sind die allgemeinen Therapiemöglichkeiten von Menschen mit Sozialisationsdefiziten und defizitärer intellektueller Grundausstattung nicht prinzipiell ungünstig. Eine einsichtsorientierte psychotherapeutische Behandlung ist jedoch nicht indiziert, da sie eine Bereitschaft, aber auch Fähigkeit zur Selbstreflexion und kritischen Auseinandersetzung mit den eigenen Verhaltensweisen erfordert. Übende und stützende Verfahren können jedoch durchaus wirksam zur Anwendung gebracht werden (ON 29.2, 32 f). Die realen und Therapiemöglichkeiten beim Angeklagten sind angesichts vorhandener Beratungsstellen und psychosozialer Unterstützungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich ungünstig (ON 29.2, 33).

Begleitende Maßnahmen wurden vom Erstgericht nicht angeordnet.

Der Angeklagte hat seine Therapiebereitschaft mehrfach bekundet. Entgegen seinem Vorbringen in der Gegenausführung zur Berufung, wonach er seit seiner Inhaftierung regelmäßig psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme und nachweislich große Fortschritte gemacht habe (ON 68, 4), fanden nach der vom Berufungsgericht eingeholten Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Korneuburg vom 10. Februar 2026 zwar regelmäßige Gespräche, welche primär der emotionalen Entlastung und Stabilisierung dienten, nicht jedoch eine psychotherapeutische Behandlung statt. Konkrete therapeutische Fortschritte im Sinne einer deliktbezogenen Auseinandersetzung oder nachhaltigen Verhaltensänderung konnten im Rahmen dieser Gespräche bislang nicht beobachtet oder objektiv nachvollzogen werden.

In der wiederholten Tatbegehung manifestiert sich eine verfestigte Delinquenzneigung des Angeklagten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Rechtsbrecher durch die Vollziehung eines einjährigen Teils der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig bedingter Nachsicht der restlichen zwei Jahren von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten ließe. Auch wenn die Taten nach dem Gutachten des Sachverständigen als impulshafter Ausdruck allgemeiner und spezifischer Frustration bei sozialer Ungeschicklichkeit und unterdurchschnittlicher intellektueller Grundausstattung vor dem Hintergrund einer seit Kindheit bestehenden ADHS zu sehen sind (ON 29.2, 25), ist aufgrund der Faktenmehrheit mit quantitativer und qualitativer Steigerung am 23. August 2025 anzunehmen, dass ausschließlich der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt erzielen kann. Der Angeklagte verfügt zudem über keinen geeigneten sozialen Empfangsraum (ON 29.2, 35).

Zu befürchten sind weiterhin insbesondere Straftaten, analog zu den gegenständlichen, also impulsive Handlungen, in denen eine sozial inadäquate Abfuhr innerpsychischen Spannungen aufgrund erheblicher Schwierigkeit bei der Bewältigung zwischenmenschlicher Konflikte ihren Ausdruck bzw. ihre Abfuhr finden (siehe ON 29.2, 49).

Abgesehen von diesen spezialpräventiven Überlegungen sprechen aber auch Aspekte der Generalprävention gegen eine auch nur teilbedingte Nachsicht. Die Gewährung dieser Rechtswohltat stieße - mit Blick auf die mehrfache Tatbegehung und den erheblichen sozialen Störwert in Form einer hohen Gefährlichkeit derartiger Brandstiftungsdelikte (so musste etwa beim Kellerbrand in der Nacht des 23. August 2025 das ganze Haus auf drei Stiegen evakuiert werden und 78 Feuerwehrleute waren mit dem Löschen des bereits relativ weit fortgeschrittenen Brandes, der sich sonst durch die Fenster des Kellers auf die Fassade und auf das Gebäude ausgebreitet hätte, beschäftigt [vgl ON 51.4, 15] - bei der Allgemeinheit auf Unverständnis und wäre geeignet, den Glauben an die Ernsthaftigkeit gerichtlicher Sanktionen und Androhungen zu unterminieren, weshalb eine auch nur teilbedingte Sanktion nicht gerechtfertigt (vgl RISJustiz RS0091560).

Es ist daher der Berufung spruchumfänglich Folge zu geben und – bei gleichbleibender Strafhöhe – die gewährte teilbedingte Strafnachsicht zu beseitigen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.