OLG Wien 18Bs332/25t

18Bs332/25tOberlandesgericht12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs332/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00332.25T.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Verfallssache betreffend A* über dessen Berufung wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ *121, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., des Haftungsbeteiligten A und seines Vertreters MMag. Dr. Hajnovic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Erstgerichts vom 4. November 2024 wurde der am ** in ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB (I./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster, zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom sieben Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **

I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest 40 % Reinsubstanz Cocain, in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen bzw verschafft bzw zu verschaffen versucht, indem er

1. / am 5. September 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* (Sky ECC Pin "C*“ Username „D*“) sieben Kilogramm Kokain von dem Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „E*“ übernahm und dieses sodann in eine Bunkerwohnung verbrachte;

2. / am 25. September 2020 im Bereich **, fünf Kilogramm Kokain von einem unbekannten Täter übernahm und dieses sodann an unbekannte Abnehmer übergab bzw. dieses in eine Bunkerwohnung verbrachte;

3. / am 5. Oktober 2020 in *, 6 Kilogramm Kokain an den Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „F“ übergab;

4. / am 9. Oktober 2020 oder am 10. Oktober 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* (Sky ECC Pin "C*“, Username „D*“) in *, fünfzehn Kilogramm Kokain von dem Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „G“ übernahm und dieses sodann an unbekannte Abnehmer übergab bzw. dieses in eine Bunkerwohnung verbrachte;

5. / am 2. November 2020 sieben Kilogramm Kokain (ein Kilogramm mit dem Logo „H*“, vier Kilogramm mit dem Logo „I*“ und zwei Kilogramm mit dem Logo „J*“) von dem Benützer der Sky ECC Mobiltelefone mit den PINS „K*“ und„L*“ (Username „M*“) übernahm und dieses sodann am 3. November 2020 und am 4. November 2020 an einen unbekannten Mittäter des Benützers des ANOM –Mobiltelefons mit dem PIN „N*“ und unbekannte Abnehmer übergab bzw. dieses in eine Bunkerwohnung verbrachte;

6. / am 13. November 2020 in **, fünf Kilogramm Kokain von einem unbekannten Täter übernahm und dieses sodann an unbekannte Abnehmer übergab;

7. / am 21. November 2020 dem Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „O*“ eine nicht mehr feststellbare Menge dadurch zu verschaffen versuchte, dass er diesem mitteilte, dass es 5,7 Kilogramm Kokain (1 Kilogramm mit dem Logo „P*“, 3 Kilogramm mit dem Logo „Q*“ und 1,7 Kilogramm mit dem Logo „I*“) geben würde, und dass er mit „D*“ reden solle;

8. / am 24. November 2020 zwei Kilogramm Kokain von dem Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „E*“ übernahm und dieses (Spitzname „R*“) sodann an unbekannte Abnehmer übergab bzw. dieses in eine Bunkerwohnung verbrachte;

9. / am 20. Dezember 2020 sechs Kilogramm Kokain von dem Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „S*“ übernahm und dieses sodann an unbekannte Abnehmer übergab bzw. dieses in eine Bunkerwohnung verbrachte;

10. / am 29. September 2020 sechs Kilogramm Kokain von dem Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit der Pin E* übernahm und dieses sodann an unbekannte Abnehmer übergab bzw. diese in eine Wohnung verbrachte;

11. / am 7. Dezember 2020 ein Kilogramm Kokain vom abgesondert verfolgten T* (Sky ECC Mobiltelefon mit dem PIN „U*“ Username „V*“) übernahm und dieses sodann an unbekannte Abnehmer übergab bzw. dieses in eine Bunkerwohnung verbrachte;

II./ Vermögensbestandteile in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert „erworben“, sonst an sich gebracht, besessen und einem anderen übertragen, wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit anderer, nämlich aus Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 4 SMG des abgesondert verfolgten B* und seiner Mittäter, stammen, indem er

  1. am 12. Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter (§ 12 StGB) 150.000,-- Euro an einen anderen übergab;

  2. am 18. Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) 99.840 Euro von einem anderen übernahm,

  3. am 29. Juli 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* 19.050 Euro von einem anderen übernahm,

  4. am 28. August 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* 80.000 Euro an einen anderen übergab,

  5. am 29. September 2020 126.525 Euro von einem anderen übernahm,

  6. am 30. September 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* 150.000 Euro an einen anderen übergab,

  7. am 20. Oktober 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* 80.000 Euro von einem anderen übernahm,

  8. am 30. Oktober 2020 im Auftrag des abgesondert verfolgten B* 12.000 Euro von einem anderen übernahm,

  9. am 5. November 2020 einen nicht mehr feststellbaren Geldbetrag von einem anderen übernahm,

  10. am 18. November 2020 80.000 Euro von einem anderen übernahm,

  11. am 27. November 2020 145.000 Euro von einem anderen übernahm,

  12. am 3. Dezember 2020 41.250 Euro von einem anderen übernahm,

  13. am 3. November 2020 37.500 Euro von einem anderen übernahm,

  14. am 1. Dezember 2020 10.000 Euro vom abgesondert verfolgten T* übernahm,

  15. am 7. Dezember 2020 im Rahmen der zu I/11 umschriebenen Übergabe 4.000 Euro dem abgesondert verfolgten T* übergab und

  16. am 14. Dezember 2020 10.000 Euro vom abgesondert verfolgten T* übernahm.

In teilweiser Stattgebung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. April 2025, GZ 13 Os 7/25s4, das Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen (ON 105.1). Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 5. Juni 2025, AZ 18 Bs 131/25h, nicht Folge (ON 111).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurden gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB die Vermögenswerte, und zwar die sichergestellten 10.100,- Euro (zehntausendeinhundert Euro), die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar der im Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024 zu GZ *93 bereits rechtskräftig abgesprochenen strafbaren Handlungen des A erlangt wurden, für verfallen erklärt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 123), fristgerecht zu ON 125 zur Ausführung gelangte, auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall und Z 11 erster Fall StPO gestützte Berufung des A* wegen Nichtigkeit. Die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend gemachten Ausführungen sind als Vorbringen im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe beachtlich (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Entscheidungen über den Verfall sind gemäß § 443 Abs 3 StPO mit Berufung zu bekämpfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist daneben aber auch gegen die unrichtige Lösung von Rechtsfragen in Bezug auf die - dem Ausspruch über die Strafe gleichstehenden (§ 443 Abs 3 StPO) - Entscheidung über den Verfall Nichtigkeitsbeschwerde (jedenfalls) nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zulässig und damit im Falle der Z 11 erster Fall auch eine Anfechtung der Tatfragen mit Verfahrens, Mängel und Tatsachenrüge iSd Z 2 - 5a (RISJustiz RS0114233; Ratz, WKStPO § 281 Rz 663, 669; Fuchs/Tipold WKStPO § 443 Rz 55 ff; vgl auch Haslwanter, WK² StGB § 26 Rz 18).

Zunächst verfehlt die Mängelrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ihr Ziel.

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist gegeben, wenn das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ableiten lassen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 60; RISJustiz RS0114524). Die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder gar fehlenden Begründung bzw einer Scheinbegründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) muss stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen (Ratz aaO Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RISJustiz RS0119370). Dem Berufungsgericht obliegt nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (RISJustiz RS0118316 [T2]; Ratz aaO Rz 421).

Entgegen dem Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) hat das Erstgericht die Feststellungen betreffend die Höhe der für die strafbaren Handlungen erlangten Geldbeträge (US 9 f) ausreichend erörtert (US 11) und die getroffenen Feststellungen über den Erhalt von Erlösen aus den Suchtgiftgeschäften sowie die Konstatierungen der Dienste des Berufungswerbers als Geldwäscher ausführlich begründet (US 11).

Ebensowenig gelingt mit dem Einwand, der Verurteilte habe nach den Urteilsfeststellungen lediglich 60 Kilogramm an andere überlassen, die Dartuung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO. Denn das Erstgericht hat seine Feststellung, wonach der Verurteilte für jedes überlassene oder verschaffte Kilogramm (somit insgesamt 65 Kilogramm) des im Spruchpunkt angeführten Kokains 125,-- Euro als Erlös erhalten hat (US 9), ausreichend begründet (US 11).

Zudem könnte gemäß § 20 Abs 4 StGB der für verfallen zu erklärende Vermögenswert nach Überzeugung des Gerichts festgesetzt werden.

Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, vermag zwar Widerspruch zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch Nichtigkeit im Sinne der (nicht geltend gemachten) Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO zu begründen (vgl RISJustiz RS0119089; Ratz aaO Rz 437), nicht jedoch, wenn eine Gesamtschau der Urteilsgründe eine als Widerspruch gerügte Divergenz aufklären kann (RISJustiz RS0119089 [T6]; Ratz aaO Rz 440). Da sich das Erstgericht im Verfallsausspruch zwar auf § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB stützte, aber in den Entscheidungsgründen explizit das Vorliegen der Voraussetzungen des (nicht gegenstands, sondern personen und vermögensbezogenen ([Fuchs/Tipold, WK² StGB § 20 Rz 47]) Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 darlegte (US 9 ff), somit jenes Betrags, der den nach § 20 Abs 1 StGB erlangten Vermögenswerten bzw den Nutzungen und Ersatzwerten entspricht (Fuchs/Tipold, WK² StGB § 20 Rz 47), und Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten oder missverständlichen Fassung des Spruches keine Bedeutung zu (vgl RISJustiz RS0098734, RS0117228; Ratz aaO Rz 19).

Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall bleibt daher erfolglos.

Auch die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO liegt nicht vor.

Dieser Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Verfall rechtlich falsch gelöst wurden und damit die Strafbefugnis überschritten wurde (Fuchs/Tipold, WKStPO § 443 Rz 81). Dies betrifft bspw die Voraussetzung, dass nur ein Vermögenswert für verfallen erklärt werden darf, der durch die Tat „erlangt“ wurde (Fuchs/Tipold, WKStPO § 443 Rz 69).

Dem Einwand, dass die Straftaten 2020 begangen wurden, jedoch 10.100 Euro erst am 25. Mai 2023 sichergestellt wurden, ist deshalb irrelevant, weil nach den Erwägungen des Erstgerichts auf Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB erkannt wurde.

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass das sichergestellte Geld seinem Vater gehöre (ON 120, 3), wurde vom Erstgericht mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung seiner widersprüchlichen Angaben verworfen (US 10 f; siehe auch ON 99 und 103.1). Das Berufungsvorbringen bekämpft tatsächlich die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Erstgerichts in der Art einer Schuldberufung.

Für das im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu prüfende Entscheidungsermessen des Gerichts bleibt bei vermögensrechtlichen Anordnungen wenig Raum: Wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, dadurch einen Vermögenswert erlangt hat (§ 20 Abs 1 StGB) und zivilrechtliche Ansprüche nicht befriedigt worden sind (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB), dann „hat“ das Gericht den Vermögenswert für verfallen zu erklären. Ermessen wie bei der Strafzumessung findet hier nicht statt. Nur in Randbereichen kann von einer Ermessensentscheidung gesprochen werden, etwa bei der Beurteilung der Frage, ob der Verfall außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB; siehe Fuchs/Tipold, WKStPO § 443 Rz 57).

Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte aus den strafbaren Handlungen Erlöse von zumindest 10.100,-- Euro erlangt hat, und seine Entscheidung ausreichend begründet hat, ist der Ausspruch über den Verfall insgesamt nicht zu beanstanden.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

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