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20Ns17/26i•OLG Wien 20Ns17/26i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen MR Mag. Dr. A*, LL.M., wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB in dem zu AZ ** des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha und AZ ** des Bezirksgerichts Mödling geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu führen.
Begründung:
Am 12. Jänner 2026 brachte Dr. B* beim Bezirksgericht Mödling Privatanklage gegen MR Mag. Dr. A*, LL.M., wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB iVm §§ 115, 152 StGB ein (ON 2.1).
Danach soll er am 12. Februar 2025 um 17:58 Uhr durch Versenden eines EMails an zumindest einen weiteren Empfänger (und unter Setzung weiterer Empfänger in CC und BCC) mit dem in der Privatanklage beschriebenen Inhalt eine als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB beurteilte Tat begangen haben.
Infolge der Verbreitung der Vorwürfe an mehrere EntscheidungsträgerInnen in Rettungsdienstorganisationen sei das Ansehen des Privatanklägers und seines Vereines beeinträchtigt worden, was zu Stornierungen der Mitgliedschaft geführt habe, die dem Privatankläger unter anderem per EMail an seinem Wohnort ** im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling zur Kenntnis gebracht worden seien.
Das inkriminierte EMail selbst sei dem Privatankläger erstmals im Verfahren „**“ bekannt geworden, weil es dort „von der Gegenseite“ als Beweis vorgelegt worden sei.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 trat das Bezirksgericht Mödling das Verfahren an das örtlich zuständige Bezirksgericht Bruck an der Leitha gemäß § 25 StPO ab (ON 1.1). Dieses legte den Akt dem Oberlandesgericht Wien vor und vertrat die Ansicht, dass der Privatangeklagte zwar in ** wohnhaft sei, aus der Privatanklage ließen sich jedoch keine Anhaltspunkte für den Ausführungsort der üblen Nachrede entnehmen, insbesondere keine Anhaltspunkte von wo das inkriminierte EMail versendet worden sei (die AbsenderMailAdresse der inkriminierten EMail, welche offenkundig die ArbeitsEMailAdresse des Privatangeklagten sei, lasse vielmehr den Arbeitsort als den Wohnort des Privatangeklagten vermuten; Beilage ./A), weshalb der Ort des Erfolgseintritts in Form des Wohnortes des Privatangeklagten maßgeblich sei (ON 1.2).
Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist bei Erfolgsdelikten wie jenem der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB (RISJustiz RS0127316) der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO). Fehlt es an einem solchen Ort, ist der Wohnsitz oder letzte Aufenthaltsort des Beschuldigten maßgeblich.
In Bezug auf den vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha thematisierten Erfolgseintritt ist vorauszuschicken, dass der Privatankläger Dr. B* nicht Adressat der inkriminierten EMail vom 12. Februar 2025 war, sondern konkret ein „lieber C*“ angesprochen wird (ON 2.2). Abgesehen davon, dass der Wohnort der Adressaten bzw. BCC und CC-Empfänger des EMails unbekannt ist und aus der Privatanklage hervorgeht, dass dem Privatankläger nicht die inkriminierte EMail selbst, sondern vielmehr die Nachrichten beinhaltend die Stornierungen (anlässlich der inkrimineirten E-Mail) an seinem Wohnort ** zur Kenntnis gelangt seien, wobei der Privatankläger seinem eigenen Vorbringen zufolge von der inkriminierten E-Mail erstmals im (nur nach der Aktenzahl, nicht jedoch den Verfahrensbeteiligten konkretisierten) Verfahren AZ „**“ - somit in einem vor dem Bezirksgericht Mödling anhängigen Zivilverfahren - Kenntnis erlangt habe, ist fallkonkret primär an den Ausführungsort der üblen Nachrede anzuknüpfen.
Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist nämlich der von der Privatanklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht an der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]).
Da es sich bei der Absenderadresse des inkriminierten E-Mails um eine dienstliche Adresse des Privatangeklagten („A*@**“) handelt und die Nachricht zu einer durchaus üblichen Dienstzeit (17:58 Uhr) verfasst wurde, ist nach dem Akteninhalt die Tatbegehung (durch Versendung des inkriminierten E-Mails ON 2.2. S 1) am Arbeitsplatz des Privatangeklagten in ** indiziert.
Daher kommt die Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO dem bislang nicht befassten Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu.
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