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30Bs361/25w•OLG Wien 30Bs361/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2025, GZ **10.4, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Kugler jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Schuldausspruchs wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen des Strafausspruchs teilweise Folge gegeben und über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* (richtig, vgl RISJustiz RS0118718) der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 224 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 21. August 2025 in ** zwei nachgemachte Kennzeichentafeln „**“, mithin falsche inländische öffentliche Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der aufrechten Zulassung seines PKWs der Marke **, gebraucht, indem er diese auf dem Fahrzeug anbrachte und selbiges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungswillen rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 11), die fristgerecht zu ON 12 wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter und vierter Fall, Z 9 lit a, Z 10a StPO) und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe ausgeführt wurde.
Die zunächst zu behandelnde (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9), auf § 281 Abs 1 Z 5 dritter und vierter Fall (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit verfehlt ihr Ziel.
Ungeachtet der noch zu erörternden Frage der Relevanz für die Schuld und Subsumtionsfrage wird mit dem auf § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO gestützten Einwand, die zum Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche getroffenen Feststellungen stünden im diametralen Widerspruch mit dem polizeilichen Abschlussbericht, demzufolge der Parkplatz, auf welchem das Fahrzeug abgestellt war, der Privatparkplatz des Angeklagten wäre, kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Ein Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds läge fallbezogen nur vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall StPO unbeachtlich (RISJustiz RS0117402 [T1]), begründet aber auch nicht Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO, weil die Tatrichterin dieses Beweisergebnis in die Beweiswürdigung einbezog (US 4).
Wenn der Angeklagte gestützt auf die Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO behauptet, die Feststellung des Erstgerichts zum Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche wäre offenbar unzureichend begründet worden, so ist diese nicht schuld oder subsumtionsrelevant und betrifft sohin keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0106268, RS0117264). Dazu ist zunächst zu erwägen, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. Ob eine Fläche als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ zu qualifizieren ist, unterliegt nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall (VwGH 28. November 2008, 2008/02/0228; VwGH 31. Jänner 2014, 2013/02/0239; VwGH 29. März 2022, Ra 2022/02/0048).
Darüber hinaus kommt der Frage, ob das gegenständliche Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war, ohnehin nur Indizwirkung zu, weil Täuschungsvorsatz bereits bei jeder mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserheblichen Verwendung angenommen werden kann (Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 223 Rz 223, § 224 Rz 54). Da es auch keinen Unterschied macht, ob der Täter die korrelate = urkundenspezifische Beweisbestimmung aktivieren oder die Urkunde im Rechtsverkehr zu ganz anderen Beweiszwecken gebrauchen will (Kienapfel/Schroll aaO § 223 Rz 227) und sich wie auch hier die Rechtserheblichkeit aus den besonderen Umständen des Falls problemlos begründen lässt und zum anderen kaum ein Anreiz besteht, etwas Rechtsunerhebliches zu (ver)fälschen oder ein derartiges Falsifikat zu gebrauchen, eben weil dies im Rechtsverkehr nichts bringt (Kienapfel/Schroll aaO Rz 45), ist die genannte Feststellung entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht relevant.
Die folglich zu behandelnde Berufung wegen des Schuldausspruchs verschlägt.
So gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, zumal diese umfassend begründete, warum sie vor allem auch auf Basis der schon im früheren Verfahren erörterten Sachverhaltsannahmen und der dort übernommenen Verantwortung die Depositionen des Angeklagten in diesem Verfahren als Schutzbehauptung verwarf. Warum ein Vorverfahren hier AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt nicht geeignet sein soll, Sachverhaltsfragen in einem weiteren Verfahren zu klären, zumal dieses durch Verlesung (ON 10.3, 5, 11) und Fragestellung an den Angeklagten auch in dieses Verfahren einfloss, erklärt der Angeklagte nicht.
Darüber hinaus vermochte das Erstgericht aufgrund der Lichtbilder (ON 2.7; ON 10.2) und dem Abschlussbericht der PI B* vom 2. September 2025, wonach der PKW auf einer öffentlichen Straße abgestellt gewesen sei (ON 2.2, 2) bzw es sich bei dem Parkplatz um seinen privaten Parkplatz, welcher sich jedoch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befinde, handle (ON 2.2, 3), auch deshalb auf den festgestellten Vorsatz schließen, weil A* selbst eigenen Angaben zufolge durch das Anbringen der Kennzeichentafeln Verkaufsanfragen verhindern wollte (ON 10.3, 3 f), was im Lichte obiger Erwägungen ebenso den Schluss auf einen Gebrauchsvorsatz zulässt.
Weshalb es schlicht lebensfremd erscheine, dass der Angeklagte neuerlich sein Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen unter Anbringung von Falsifikaten stellt, kann nicht nachvollzogen werden, zumal er schon im Vorverfahren eingeräumt habe, „das nur machen gelassen zu haben“, damit sich keiner hinparke (aaO S 8 f in ON 11), was bei einem exklusiv nutzbaren Privatparkplatz wohl nicht notwendig wäre. Zudem übernahm er letztendlich in jenem Verfahren auch Verantwortung für das gezeigte Verhalten.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Erstrichterin, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 21. August 2025 in ** zwei nachgemachte Kennzeichentafeln „**“, mithin falsche inländische öffentliche Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der aufrechten Zulassung seines PKWs der Marke **, zu gebrauchen (US 4). Aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe lässt sich auch der vom Berufungswerber angesprochene Täuschungsvorsatz ableiten (vgl US 5, US 6), sodass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Unberechtigt ist aber auch die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO), denn die Möglichkeit einer Diversion hängt auch von der Haltung des Angeklagten ab. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen; eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen ist jedoch im Regelfall geboten, andernfalls eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen ausscheidet. (RISJustiz RS0126734, RS0116299; Schroll/Kert, WKStPO § 198 Rz 36, 36/1, 36/2). Fallbezogen mangelt es jedoch an der Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung für das Tatgeschehen zu übernehmen.
Darüber hinaus kann eine bereits erfolgte Diversion spezialpräventive Bedenken insoweit auslösen, als sich der Angeklagte durch eine bereits erfolgte Verfahrenseinstellung nach dem 11. Hauptstück der StPO von Delinquenz nicht abhalten lässt (12 Os 44/15k; Schroll/Kert aaO Rz 39). Da das Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt auf den gleichen Sachverhaltsgrundlagen fußte, erfordern insgesamt spezialpräventive Erwägungen Schuldspruch und Straffestsetzung.
In der Straffrage ist das Rechtsmittel jedoch im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Die Strafzumessungslage ist zunächst um den Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Vergehen zu ergänzen.
Ausgehend vom bisher ordentlichen Lebenswandel, dem geleisteten Beitrag zur Wahrheitsfindung und dem Umstand, dass sich das Unrecht der Tat auf die Verwendung nachgemachter Kennzeichen auf einem bloß am Parkplatz abgestellten Kfz beschränkte, war bei einer Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als allen spezial und generalpräventiven Erwägungen Rechnung tragende Sanktion zu verhängen. So darf fallkonkret nicht übersehen werden, dass für das Fahrzeug eine aufrechte Zulassung für das Kennzeichen „**“ besteht und „nur“ der Einfachheit halber die Fälschungen angebracht wurden.
Die begehrte Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) kommt jedoch nicht in Betracht. Die kurzzeitige Freiheitsstrafe ist nämlich nötig, um den Angeklagten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, weil eine Geldstrafe bei einem immerhin zwei gefälschte öffentliche Urkunden verwendenden Rechtsbrecher wie hier ihre „Warnfunktion“ verfehlen würde (vgl MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 37 Rz 2).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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