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32Bs54/26i•OLG Wien 32Bs54/26i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 10. Februar 2026, Zahl **, GZ **171 des Landesgerichts St. Pölten, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
B e g r ü n d u n g:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten A* das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I./) und das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 (II./) StGB zur Last.
Demnach habe er
I./am ** in ** B* getötet, indem er das beim assistierten Suizid nach Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) eingesetzte tödliche Medikament NatriumPentobarbital in einer Flüssigkeit auflöste und ihr zur anschließenden selbstständigen Einnahme auf das Nachtkästchen neben ihr Bett stellte, wobei er ihr dabei vortäuschte, dass es sich um ein Magenschutzmittel handle, das sie im Rahmen einer mehrwöchigen Magenschutzkur einnehmen müsse, sodass B* das Mittel in Unkenntnis seiner tödlichen Wirkung und ohne in diesem Moment einen Sterbewillen zu haben einnahm und verstarb;
II./ am 17. Juni 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Dr. C* als Mittäterin (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, Dipl.Ing.Dr. C* durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, unter Verwendung falscher Beweismittel Verfügungsberechtigte der D* AG durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 4.298,29 Euro, zu verleiten versucht (§ 15 StGB), indem sie vereinbarten, den Schaden am PKW der Dipl.Ing.Dr. C*, welchen diese selbstverschuldet in ** verursacht hatte und für den sie keine Versicherungsleistung zu erwarten hatte, so darzustellen, als wäre A* mit seinem Traktor samt Mulcher in den PKW der Dipl.Ing.Dr. C* gefahren, sodass Dipl.Ing.Dr. C* mit ihrem PKW auf das Weingut des A* kam und dieser mit seinem Traktor in den PKW fuhr und falsche Kollisionsspuren am PKW produzierte, anschließend dem Versicherungsmakler E* den Unfallhergang wie vereinbart schilderte, sodass Letzterer ein Foto vom Schaden anfertigte und eine wahrheitswidrige Schadensmeldung bei der KfzHaftpflichtversicherung des A* D* AG Versicherung einreichte, wodurch die Versicherung mit einem Betrag von etwa 4.298,29 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch blieb, da Dipl.Ing.Dr. C* die Schadensmeldung aufgrund der Ermittlungen zurückzog.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige, die Einspruchsgründe des § 212 Z 3 und 4 StPO - dies der Sache nach nur bezogen auf das Faktum I./ - und den Einspruchsgrund des § 212 Z 6 StPO - bezogen auf das Faktum II./ - geltend machende Einspruch des Angeklagten, mit welchem dieser zusammengefasst vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft keine Beweise anführe, aus denen sich ergebe, dass B* das Mittel NatriumPentobarbital tatsächlich eingenommen habe und an diesem verstorben sei. Aufgrund des hohen Alters und der Krankengeschichte der Genannten liege es in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein plötzlicher Todeseintritt jederzeit möglich sei. Dies sei bereits aufgrund der bestehenden Sterbeverfügung, welche einen entsprechenden Leidenszustand voraussetze, indiziert. Es habe auch keine Obduktion stattgefunden, sodass die wahre Todesursache nicht festgestellt worden sei. Ebenso habe keine Tatortbegehung mit entsprechender Beweissicherung stattgefunden. Selbst wenn der Angeklagte das Mittel vorbereitet hätte, stehe nicht fest, dass B* dieses auch tatsächlich eingenommen habe und daran verstorben sei. Es sei demnach ebenso denkbar, dass sie es nicht genommen habe, das Glas verschüttet oder die Einnahme sonst verhindert worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass er die Genannte zum Zeitpunkt des Hinstellens des Getränkes darüber getäuscht habe, dass es sich um ein Magenschutzmittel handle und diese nicht gewusst habe, dass es sich um NatriumPentobarbital handle, dazu liege keine Tonbandaufnahme vor. Die Tochter der Verstorbenen hätte bereits einen Tag nach deren Tod Anzeige erstattet, es sei daher jedenfalls genug Zeit gewesen, eine entsprechende Spurensicherung sowie eine Obduktion durchzuführen. Der Sachverhalt sei daher (Anm: offenkundig bezogen auf das Faktum I./) nicht so weit geklärt, dass seine Verurteilung nahe liege und leide die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln. Auch sei hinsichtlich des Anklagepunktes II./ das örtlich unzuständige Landesgericht St. Pölten angerufen worden, zumal sich der vorgeworfene Sachverhalt im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz ereignet habe (ON 174).
Dem Einspruch kommt auch nach umfassender amtswegiger Prüfung keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn
1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO),
5. und 6. die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht besteht,
7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Im Einspruchsverfahren ist daher – neben der Prüfung, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden (§ 212 Z 1 StPO), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO (§ 212 Z 8 StPO) fortgesetzt hat – zum Tatverdacht zu prüfen, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, den Einspruchswerber der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Geschworenengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer, WKStPO Vor §§ 210215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).
Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 212 Z 3 StPO iVm § 215 Abs 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 14 ff).
Zum Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO - Faktum I./:
Vorliegend kann sich die Staatsanwaltschaft zum Anklagevorwurf I./ auf eine Vielzahl von Beweisergebnissen stützen, die – in ihrer Gesamtheit - den Angeklagten im von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sinn nicht nur zum objektiven Geschehen belasten, sondern auch die erforderliche subjektive Tatseite indizieren.
Vorauszuschicken ist, dass die vorliegenden Beweisergebnisse im Sinne einer – auch dringenden - Verdachtslage folgendes Bild zeichnen: B* war in den Angeklagten verliebt, tat alles für ihn und wollte ihn auch – bis zuletzt – heiraten (vgl etwa ZV F* [ON 38.4 S 3]; ZV G* [ON 6.3 S 5 und ON 23.2 S 3]; ZV H* [ON 20.3 S 4 und 6]; ZV I* [ON 3.5 S 5]; ZV J* [ON 3.8 S 4]; ZV K* [ON 92.5 S 5 und 8]; Befragung L* [ON 92.14 S 1]; ZV M* [ON 106.4 S 7 f]; Aufnahme eines Gespräches zwischen dem Angeklagten und dem Opfer vom 13. Dezember 2024 [Audio ON 153.5, Verschriftlichung ON 167). Demgegenüber hielt der – selbst hoch verschuldete (vgl etwa BV ON 106.3 S 6 ff; ON 27.10) Angeklagte die Genannte mit ihrem Heiratswunsch hin (vgl ZV H* [ON 20.3 S 4]) und hatte ein vorwiegend finanzielles Interesse an B*. In diesem Sinne hielt er sie – nachdem sie ihm bereits im Mai 2022 (vgl Schenkungsvertrag ON 27.5) ihre Liegenschaften geschenkt und ihm nach einem schweren Schlaganfall am 7. September 2022 die Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten übertragen hatte (vgl etwa BV 106.3 S 14) - finanziell kurz, stellte ihr nur das Notwendigste zur Verfügung, besuchte sie nur etwa alle zwei Wochen für kurze Zeit (vgl ZV F* [ON 38.4 S 3]; ZV G* [ON 6.3 S 3 ff und ON 23.2 S 4]; ZV J* [ON 3.8 S 4]; ZV N* [ON 106.5 S 4]; ZV O* [ON 120.5 S 3]; ZV P* [ON 139.4 S 4]) und isolierte sie zunehmend von ihr vertrauten Personen (vgl ZV I* [ON 3.5 S 4 und ON 120.3 S 4]; ZV Q* [ON 92.4 S 6]; ZV K* [ON 92.5 S 5]; ZV M* [ON 106.4 S 7 und 9]). Die Behauptung des Angeklagten, B* sei für ihn wie eine Mutter gewesen (vgl BV ON 106.3, insb S 23), vermag diese (dringende) Verdachtslage nicht zu entkräften, zumal dem nicht nur die angeführten Beweisergebnisse, sondern auch die objektivierten Gespräche der beiden, in denen gegenseitige Liebesbekundungen und Kosenamen fallen, wie sie (ausschließlich) in einer Liebesbeziehung üblich sind (vgl dazu etwa das Gespräch vom 3. März 2025 [Audio ON 37.1, Verschriftlichung ON 97]: „Ich liebe dich“, „Herzilein“, „Herzi“, „Meine Prinzessin“; WhatsApp Chatverlauf [ON 152.23]: beispielsweise „Schicke Dir [ein] zärtliches Bussi“ [etwa S 334, 337, 524, 559]), ebenso entgegenstehen wie die Aussagen verschiedener Bezugspersonen des Opfers, welche ein (romantisches und auch intimes) Verhältnis der beiden bestätigen (vgl ZV K* [ON 92.5 S 4]; ZV R* [ON 92.7 S 4]; ZV M* [ON 106.4 S 5]; ZV O* [ON 120.5 S 3]; ZV S* [ON 139.6 S 6]). Das Gleiche hat für die Behauptung des Angeklagten zu gelten, dass er keinen Gedanken an Selbstbereicherung gehabt habe (ON 3.4 S 5), zumal ein solcher Wunsch nach eigener Bereicherung nicht nur durch die bereits zu deren Lebzeiten erfolgte finanzielle Aushöhlung der B* durch den Angeklagten (vgl ZV G* [ON 6.3 S 5 und ON 139.5 S 6]; ZV K* [ON 92.5 S 8]; ZV N* [ON 106.5 S 4]; ZV P* [ON 139.4 S 6]; H* [ON 20.3 S 4]; vgl dazu auch das Gespräch zwischen dem Opfer und dem Angeklagten vom 26. Februar 2025 [Audio ON 44.2; Verschriftlichung ON 43.13]), sondern insbesondere auch dadurch untermauert wird, dass der Angeklagte das von der Genannten aufgrund eines Wohnrechtes bis zu ihrem Tod noch selbst bewohnte Haus unmittelbar nach deren Tod ausräumte und ehestmöglich zum Verkauf anbot (vgl ZV G* [ON 23.2 S 10]; ZV T* [ON 158.3 S 4]).
Zum Ableben der B* ist auszuführen, dass sich sowohl aus der (unverdächtigen) Auffindesituation der Genannten (vgl dazu ON 2 S 2: „keine fragwürdigen Umstände“) als auch dem Verhalten des Angeklagten bei Eintreffen der Einsatzkräfte, auch in Zusammenschau mit seinem dokumentierten Verhalten rund um den Tod des Opfers jedenfalls ein – auch dringender – Verdacht ergibt, dass dieses auf die Einnahme von NatriumPentobarbital zurückzuführen ist. In diesem Sinn soll gerade der Angeklagte, welcher die Einsatzkräfte verständigt und in Empfang genommen hat, sofort auf das Bestehen einer Sterbeverfügung hingewiesen und eine selbständige Einnahme des NatriumPentobarbital durch das Opfer als wahrscheinlich angeführt haben, was nicht nur im Amtsvermerk der Polizei (vgl ON 2 S 2) dokumentiert ist, sondern auch von den Rettungskräften (vgl ZV U* [ON 38.6], ZV V* [ON 38.7], ZV W* [ON 38.9] und Dr. X* [ON 43.9]) bestätigt wird.
Dieser – auch dringende – Verdacht folgt überdies aus Telefonaten des Angeklagten mit seiner langjährigen Vertrauten Y* am Tattag. Aus den Schilderungen dieser Zeugin geht hervor, dass der Angeklagte ihr an diesem Tag bereits am Nachmittag davon berichtet habe, dass er das tödliche Mittel nunmehr aus der Apotheke hole und B* ihr Leben an diesem Abend beenden wolle. Im weiteren Tagesverlauf habe er ihr telefonisch mitgeteilt, „dass er das jetzt macht und wartet, bis sie verstirbt“. Außerdem habe er die Zeugin direkt nach dem Ableben des Opfers - laut Rufdatenrückerfassung um 23.07 Uhr (vgl Zusammenfassung der Rufdatenrückerfassung ON 152.11 S 6) - neuerlich angerufen und erzählt, dass diese nun verstorben sei (vgl ZV Y* [ON 54.7 S 9]).
Auch hat der Angeklagte seine Sekretärin Z* darum ersucht, den ** als Todestag der B* im Kalender zu notieren (vgl BV 106.3 S 27; ZV Z* [ON 63.4]), was dessen Kenntnis von ihrem bereits an diesem Tag erfolgten Ableben voraussetzt, und dieser berichtet, dass B* während ihres Ablebens ein Bier mit ihm trinken habe wollen und er ihr diesen Wunsch erfüllt habe (vgl ZV Z* [ON 54.9]).
Auch die Aussage des Angeklagten selbst, wonach er ihr das Mittel zunächst angerührt und auf das Nachtkästchen gestellt und das Glas als er das Opfer am nächsten Tag aufgefunden habe, schließlich leer gewesen sei (BV ON 106.3 S 21), bekräftigt den (dringenden) Verdacht, dass B* das Mittel eingenommen hat.
Zudem ist objektiviert, dass der Angeklagte die Verpackung des NatriumPentobarbital aus dem Haus in *, in welchem das Opfer verstorben ist, mitgenommen und in weiterer Folge in seinem Büro aufbewahrt hat (vgl ZV Z [ON 54.9 S 6 f]), wo schließlich sowohl die (bis auf minimale Rückstände leere) NatriumPentobarbitalVerpackung – auf der ausschließlich Spuren des Angeklagten gesichert werden konnten (vgl DNAGutachten 109.2 S 2) - als auch die entsprechende Begleitmedikation (Paspertin) sichergestellt werden konnten (vgl Sicherstellungsprotokoll ON 68.9 S 3; Dokumentation der Hausdurchsuchung ON 120.19 S 3 f; Lichtbildbeilage ON 120.9 S 37 ff).
Aus einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse kann nicht nur der – auch dringende – Verdacht abgeleitet werden, dass das Opfer infolge Einnahme des Medikaments NatriumPentobarbital verstorben ist, sondern zudem der - ebenfalls dringende - Verdacht, dass der Angeklagte wusste, dass und auch konkret wann B* dieses Mittel eingenommen hat.
Aus dem Umstand, dass zunächst – gerade mit Blick auf die bestehende Sterbeverfügung sowie die Angaben des Angeklagten, wonach das Opfer diese seit Februar 2025 habe und das tödliche Medikament „seither“ zuhause habe (vgl ON 2 S 2) und er „nie“ gewusst habe, wann sie es einnehmen würde (Verdächtigenvernehmung ON 3.4 S 4) - keine fragwürdigen Umstände erkennbar waren, erhellt auch, warum keine Spurensicherung vorgenommen wurde und der Leichnam zunächst – trotz Anzeigenerstattung durch die Tochter - ohne Durchführung einer Obduktion zur Bestattung freigegeben wurde (vgl ON 2 S 2 f), wobei eine Obduktion nach Verdichtung der Verdachtslage schon mit Blick auf die zwischenzeitig erfolgte Kremierung des Opfers (vgl ON 120.2 S 6) nicht mehr in Betracht kam und kommt. Weiters ist ausgehend davon, dass - schon aufgrund des oben angeführten Telefonats des Angeklagten mit Y* sowie dem (nachträglich) für den ** erfolgten Kalendereintrag „23.OO X “ (vgl ON 63.4 S 4) - der (dringende) Verdacht besteht, dass der Tod der B bereits am ** eingetreten ist, die Polizei aber erst am 8. März 2025 kurz nach 7 Uhr eingetroffen ist, anzumerken, dass der Angeklagte, auch im Falle einer dann erfolgten Spurensicherung, ausreichend Zeit gehabt hätte, allfällige Spuren zu erzeugen oder zu beseitigen. In diesem Sinne ist neuerlich darauf zu verweisen, dass der Angeklagte die (bis auf minimale Rückstände leere!; vgl Dokumentation der Hausdurchsuchung ON 120.19 S 3 f) Dose NatriumPentobarbital nicht an die Einsatzkräfte übergeben, sondern mitgenommen und in seinem Büro in der ** verwahrt hat (siehe dazu bereits oben), und besteht mit Blick auf die Aussage des Notfallsanitäters W, wonach es ihm auffällig vorgekommen sei, dass ein solches Medikament gefehlt habe (vgl ZV W* [ON 38.9 S 3]), der (dringende) Verdacht, dass der Angeklagte die Dose bereits vor Eintreffen der Einsatzkräfte an sich genommen hat, er sohin den Tatort bereits zuvor verändert und – seiner Verantwortung (BV ON 106.3 S 21) zuwider – den Rettungskräften die Medikamentendose auch nicht gezeigt hat (vgl auch die ZV der Notärztin Dr. X*, die keine Erinnerung an Medikamente hat und lediglich angibt, dass der Angeklagte ihr Papiere [nicht jedoch ein Medikamentendose] übergeben habe [ON 43.9 S 4]). In diesem Sinn sind – entgegen der Behauptung des Angeklagten, wonach die Polizisten auch ein Foto des Präparats gemacht hätten (BV ON 106.3 S 22) - auch in der von der Polizei angefertigten Lichtbildbeilage (ON 3.15) lediglich die Sterbeverfügung und die Verstorbene, nicht jedoch die Dose NatriumPentobarbital dokumentiert und gab auch der Pfleger der Verstorbenen an, das Medikament am Morgen nicht vor Ort gesehen zu haben (ZV G* [ON 23.2 S 12]).
Davon ausgehend ist hervorzuheben, dass – wenngleich B* eine aufrechte Sterbeverfügung hatte – die Aussagen zahlreicher Zeugen den – auch dringenden – Verdacht untermauern, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt selbst keinen aktuellen Sterbewillen hatte. So bestätigten etwa die Pfleger der Verstorbenen G* (ZV ON 6.3 S 4 f, 23.2 S 5 und 13) und F* (ZV ON 38.4 S 4) sowie die Zeugen H* (ZV ON 20.3 S 7), N* (ZV ON 106.5 S 4), O* (ZV ON 120.5 S 4) und P* (ZV ON 139.4 S 6), bei denen es sich um Freunde und Bekannte des Opfers handelt, jeweils unabhängig voneinander, dass die Genannte – nach einer durch den Tod ihres Hundes ausgelösten verstärkt depressiven Phase – zuletzt wieder in guter Stimmung gewesen sei.
Zudem hat die Genannte nur kurze Zeit vor dem hier gegenständlichen Geschehen einerseits ihrer Freundin J* (vgl ZV ON 3.8 S 5) und andererseits ihrem Pfleger G* (vgl ZV ON 6.3 S 5 und 23.2 S 5) gegenüber klar und deutlich geäußert, dass sie nicht sterben wolle. Letzteres wird auch durch von G* angefertigte Video und Tonaufnahmen (vgl Audioaufnahme vom 5. März 2025 ON 14.1 [Verschriftlichung ON 43.15]; Videoaufnahme ON 44.1) bekräftigt. Zum anderen wird dies auch durch das Verhalten der Verstorbenen, welche kurz vor ihrem Ableben noch mehrere Termine beispielsweise mit ihrer Frisörin O* (ZV ON 120.5 S 4) und ihrer Fußpflegerin BA* (ZV ON 139.3 S 3) für nach dem 7. bzw 8. März 2025 gelegene Zeiten vereinbart und entsprechende Zukunftspläne gerade auch mit ihrer Tochter (vgl ZV BB* [ON 3.6 S 4]; ZV P* [ON 139.4 S 5]), mit der sie sich nach vielen Jahren des Kontaktabbruchs gerade erst versöhnt hatte, unterstrichen. Aus der Aussage von J* geht weiters hervor, dass die Verstorbene ihr am ** versprochen habe, sich am Folgetag zu melden (vgl ZV ON 3.8 S 5). Auch hat B* den Angeklagten am ** noch um Geld für ihre geplanten Termine (Frisör und Maniküre) sowie zum Einkaufen gebeten (ZV G* ON 23.2 S 13; in diesem Sinn auch das Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Opfer vom 6. März 2025 [Audio ON 37.3, Verschriftlichung ON 98]), wofür im Falle ihres noch für den selben Tag geplanten Suizids keinerlei Notwendigkeit bestanden hätte.
Auch Dr. BC*, einer der Ärzte, die in die Errichtung ihrer Sterbeverfügung involviert waren, führte aus, dass B* ihn Ende Februar/Anfang März 2025 – nach seiner im Zusammenhang mit der Sterbeverfügung erfolgten Tätigkeit – kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass ihre Schmerzen besser unter Kontrolle seien, sowie sich nach einem geeigneten Pflegeheim erkundigt habe. Sie habe ihr Interesse an einem Pflegeheim damit begründet, dass in einem solchen besser auf ihre Schmerztherapie geachtet werden könne und sie mehr Sozialkontakte habe. Der Zeuge führte weiters aus, dass er den Angeklagten über diesen Wunsch des Opfer informiert habe, welcher daraufhin aber lediglich betont habe, dass er dabei sei die Sterbeverfügung zu finalisieren (vgl ZV ON 26.2 S 5). Daraus ergibt sich nicht nur der fehlende (aktuelle) Suizidwunsch der B*, sondern ebenso eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten von diesem Umstand. Letzteres erhellt ebenso aus der Aussage der Pflegerin F*, wonach sie dem Angeklagten an jenem Tag, an dem der Notar zur Finalisierung der Sterbeverfügung gekommen sei (dies war der 20. Februar 2025; vgl ON 13.2), mitgeteilt habe, dass B* nicht mehr sterben wolle, was dieser lediglich mit dem Verweis darauf, dass sie jetzt schon alles unterschrieben habe, quittiert habe (ZV ON 38.4 S 5).
Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach ein – auch dringender – Verdacht besteht, dass B* infolge Einnahme des Mittels NatriumPentobarbital verstorben ist, jedoch im relevanten Zeitraum keinen aktuellen Suizidwunsch hatte, besteht weiters der – ebenfalls dringende – Verdacht, dass sie sich nicht durch bewusste Einnahme des Medikaments selbst getötet, sondern vielmehr der Angeklagte B* das Mittel NatriumPentobarbital ohne deren Wissen und Einverständnis verabreicht hat, indem er sie über den Inhalt der von ihm vorbereiteten und von ihr einzunehmenden und schließlich auch eingenommenen Substanz täuschte, und diese dadurch vorsätzlich getötet hat, dies insbesondere um die bereits in seinem Eigentum stehende, aber von der Genannten aufgrund eines Wohnrechts bis zuletzt selbst bewohnte Liegenschaft (lastenfrei) veräußern und dadurch seinen erheblichen Geldbedarf decken zu können (siehe dazu bereits die obigen Ausführungen zu den Schulden des Angeklagten und seiner umgehenden Verkaufsbemühungen).
In diesem Sinne führte G* aus, dass der Angeklagte nervös und aufgeregt auf die Versöhnung der B* mit ihrer Tochter reagiert und gleich danach gefragt habe, ob die Tochter Geld wolle (vgl ZV G* [ON 23.2 S 8]).
Ebenfalls auffällig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte, gerade an jenem Tag – entgegen seiner sonstigen Gewohnheiten (vgl ZV G* [ON 23.2 S 5 und 11]; ZV I* [ON 3.5 S 5]; ZV J* [ON 3.8 S 5]; Aufnahme eines Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Opfer vom ** [Audio ON 153.13, Verschriftlichung ON 152.38]) – die Nacht beim Opfer verbracht und – wie bereits oben angeführt - die Medikamentenpackung in sein Büro verbracht hat.
Weiters erhärtet wird dieser (dringende) Verdacht überdies durch den Umstand, dass der Angeklagte das besagte Mittel erst am Todestag der B* aus der Apotheke geholt hatte (vgl BV ON 106.3 S 17), ihr am selben Tag ein (noch weiter zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Tochter) verändertes, zudem rückdatiertes Testament diktierte und dabei auch darauf drängte, dass es an jenem Tag geschrieben werden müsse (vgl Gesprächsaufnahme vom ** [Audio ON 37.4; Verschriftlichung ON 92.12]) und ihr zudem wiederholt mitteilte, sie müsse jetzt eine mehrwöchige „Magenschutzkur“ machen, teilweise mit dem Zusatz, dass das Medikament bitter schmecke und deshalb mit Saft eingenommen werden soll (vgl dazu die Telefongespräche zwischen dem Opfer und dem Angeklagten vom 3. März 2025 [Audio ON 37.1, Verschriftlichung ON 97] und vom 6. März 2025 [Audio ON 37.3, Verschriftlichung ON 98] sowie die Gesprächsaufnahme vom ** [Audio ON 37.4; Verschriftlichung ON 92.12]), ohne dass eine entsprechende medizinische Empfehlung dokumentiert ist. Die Behauptung des Angeklagten es sei der Wunsch von B* gewesen, das Testament neu zu schreiben und rückzudatieren findet demgegenüber in den vorliegenden Beweisergebnissen keine Deckung, zumal die angeführten Audioaufnahmen deutlich dokumentieren, dass B* hier lediglich der ausführende Part zukommt und diese sogar explizit nachfragt, ob sie das „heute“ machen müsse. Gerade dieser Umstand legt den (dringenden) Verdacht nahe, dass B* am ** keineswegs davon ausgegangen ist, dass sie ihr Leben noch am selben Tag beenden werde. Dasselbe hat für den Umstand zu gelten, dass sie eine ihr vom Angeklagten wiederholt telefonisch angekündigte (siehe dazu oben) mehrwöchige Magenschutzkur nicht in Frage gestellt hat (vgl dazu das Gespräch zwischen dem Opfer und dem Angeklagten vom 3. März 2025 [Audio ON 37.1, Verschriftlichung ON 97]), würde doch der Beginn einer neuen Medikation, erst recht einer mehrwöchigen medikamentösen Kur, im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Suizids keinen Sinn ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass diese Gespräche ausschließlich mit dem – selbst nach dessen Darstellung – in die vermeintlichen Pläne eingeweihten Angeklagten stattgefunden haben, sodass hier auch kein Grund zu vertuschendem Verhalten ersichtlich ist.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten vermag den dargestellten – auch dringenden – Tatverdacht nicht zu erschüttern, zumal der Angeklagte sich durchwegs verdeckend präsentierte und bemüht erschien, seine Verantwortung an die vorliegenden Beweisergebnisse anzupassen (vgl etwa ON 3.4 S 4 und ON 106.3 S 24 zu den Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit der Sterbeverfügung; ON 3.4 S 5 und ON 106.3 S 24 f zum Diktieren des neuen Testaments), Auffälligkeiten (vgl etwa ON 106.3 S 24 hinsichtlich des neues Testaments sowie hinsichtlich des Vordatierens dieses Testaments) mit dem vermeintlichen (nicht mehr überprüfbaren) Wunsch der Verstorbenen zu begründen sowie ihn belastende Zeugen (insbesondere G* und BB*) durch unsubstantiierte Behauptungen zu diskreditieren. So steht etwa der Behauptung des Angeklagten, BB* habe ein Verhältnis mit dem verstorbenen Mann der B*, sohin ihrem eigenen Stiefvater gehabt (vgl BV ON 106.3 S 22), nicht nur die Aussage der BB* selbst (vgl ZV ON 106.7 S 4 f), sondern überdies jene der I* (vgl ZV ON 120.3 S 4 f), bei welcher es sich um eine auch mit dem Zerwürfnis zwischen Mutter und Tochter vertrauten langjährige Freundin der Verstorbenen handelt, entgegen. Auch die Behauptung des Angeklagten, die Verstorbene habe sich nicht über den Besuch ihrer Tochter bzw die Versöhnung mit dieser gefreut (vgl BV ON 106.3 S 25), findet in den übrigen Verfahrensergebnissen (vgl ZV P* [ON 139.4 S 5]; ZV H* [ON 20.3 S 7]; Aufnahme des ersten [vom Opfer iniziierten] Telefonats mit ihrer Tochter vom 27. Februar 2025 [Verschriftlichung ON 139.9], in welchem B* auch einen Besuch vorschlägt; Audionachrichten des Opfers an ihre Tochter vom 5. und 6. März 2025 [ON 24.2, 24.3 und 24.5] sowie WhatsAppChatverlauf ON 152.20]) keine Deckung. Ebenso wenig vermag die Schilderung des Angeklagten, B* habe ihm von Übergriffen durch unsittliche Berührungen ihres Pflegers G* erzählt (vgl BV ON 106.3 S 17), schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es lebensfremd erscheint, dass der Angeklagte diesen in so einem Fall weiterhin die Pflege der Genannten hätte übernehmen lassen.
Zusammengefasst besteht daher ausgehend von den umfangreichen Ermittlungsergebnissen ein – auch dringender – Tatverdacht, der Angeklagte habe nicht nur in objektiver Hinsicht durch sein Handeln den Tod der B* durch Verabreichung des Medikaments NatriumPentobarbital herbeigeführt, sondern es dabei zumindest auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden diese zu töten.
Dem setzt der Angeklagte mit seinen (weiteren) Ausführungen nur eigene beweiswürdigende Erwägungen und - rein spekulativ bleibende - alternative Geschehensabläufe entgegen, die nicht geeignet sind, die dargestellte, sich auf zahlreiche konkrete Beweisergebnisse stützende, eine Anklageerhebebung jedenfalls rechtfertigende (vgl Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 13 ff) und sogar dringende Verdachtslage zu entkräften. Auch sind – dem Vorbringen des Einspruchswerbers zuwider - keine für die (weitere) Klärung des Tatverdachts notwendigen Beweiserhebungen ausständig, zumal es sich weder bei der von diesem ins Treffen geführten Obduktion noch bei der Spurensicherung am Tatort um (noch) mögliche Ermittlungsschritte (vgl dazu auch § 55 Abs 2 StPO, wonach unmögliche Beweise nicht aufzunehmen sind) handelt, und können daher die für die Hauptverhandlung notwendigen Beweismittel überblickt werden, sodass der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht erfüllt ist.
Zum Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO – Faktum II./:
Zum Anklagefaktum II./ stützt sich die Staatsanwaltschaft nicht nur auf die dokumentierten Gespräche zwischen dem Angeklagten und Dipl.Ing.Dr. C* (vgl ON 43.3 und ON 43.5 ff) sowie dem Angeklagten und E* (ON 43.6), aus denen das dem Angeklagten zur Last gelegte Tatgeschehen deutlich hervorgeht, sondern überdies auf die geständige und auch den Angeklagten im dargestellten Sinn belastende Verantwortung der Genannten (vgl BV ON 106.8). Bekräftigt werden diese Verfahrensergebnisse zudem durch die Angaben des Zeugen E*, wonach er vom Angeklagten kontaktiert und ihm der vermeintliche Unfallshergang so wie von ihm der Versicherung weitergemeldet geschildert wurde (vgl BV ON 125.10 S 4 ff), sodass im Ergebnis die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht zu überzeugen vermag und auch zu diesem Faktum von einer – auch dringenden – Verdachtslage gegen den Genannten und einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen ist.
Zur subjektiven Tatseite lässt sich der – konkret auch dringende – Tatverdacht zum Anklagefaktum II./ bedenkenlos aus dem objektiven Geschehen ableiten, sodass im Ergebnis auch zu diesem Faktum nicht nur ein eine Anklage rechtfertigender, sondern sogar ein dringender Tatverdacht vorliegt.
Zu den übrigen Einspruchsgründen:
Auch die vom Angeklagten – ausgehend von einer (mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht erfolgten) Zurückweisung der Anklageschrift in Ansehung des Anklagepunktes I./ - ins Treffen geführte örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten ist mit Blick auf den hinsichtlich des Faktums I./ im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten gelegenen Tatort sowie unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 37 Abs 2 erster Satz StPO nicht gegeben (vgl Oshidari, WKStPO § 37 Rz 4).
Da die Anklageschrift – wenngleich vom Einspruchswerber unsubstantiiert behauptet – auch keine formalen Mängel im Sinne des § 211 StPO aufweist und auch sonst keiner der Fälle des § 212 StPO vorliegt, war sohin gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen. Ob sich letztlich die Verdachtsgründe tatsächlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, bleibt der Entscheidung des Geschworenengerichts vorbehalten, dem unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung die Entscheidung in der Sache selbst obliegt, welcher durch das Einspruchserkenntnis nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Zur Untersuchungshaft:
Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, wenn der Einspruch von einem Angeklagten erhoben wird, der sich – wie im vorliegenden Fall - in Untersuchungshaft befindet, von Amts wegen über die Haft zu entscheiden.
Über den am 15. Juli 2025, 7.45 Uhr festgenommenen (ON 54.2; zur gerichtlich bewilligten Anordnung der Festnahme vgl ON 46), am 15. Juli 2025, 16.40 Uhr in die Justizanstalt GrazJakomini eingelieferten (ON 55 S 4) A* wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.37) am 16. Juli 2025 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 30. Juli 2025 verhängt (ON 57 und 58) und diese in der Folge mit Beschlüssen vom 30. Juli 2025 (ON 74 und 75), 1. September 2025 (ON 111), 3. November 2025 (ON 140) und zuletzt vom 30. Dezember 2025 (ON 159; mit Wirksamkeit bis 2. März 2026) - jeweils aus dem selben Haftgrund - fortgesetzt.
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421 und RS0120817), steht A* im Sinn des § 173 Abs 1 StPO im dringenden Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3; RISJustiz RS0107304), die in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen Tatvorwürfe des Mordes nach § 75 StGB sowie des schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen zu haben.
Die sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht gegebene dringende Verdachtslage zu beiden Fakten ist aus den bereits oben dargelegten umfangreichen Ermittlungsergebnissen abzuleiten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Neben diesem als dringend einzustufenden Tatverdacht liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Dieser ist dann erfüllt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens, eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen.
Fallkonkret steht der in Millionenhöhe verschuldete Angeklagte im dringenden Verdacht, B* aufgrund seines drängenden Geldbedarfs getötet zu haben, um die Liegenschaft, welche ihm diese bereits zu Lebzeiten geschenkt hatte, von ihr aber aufgrund eines Wohnrechts noch selbst bewohnte wurde, (lastenfrei) veräußern zu können (siehe dazu bereits oben). Es liegt daher unzweifelhaft eine Tat mit schweren Folgen vor.
Der Angeklagte pflegte noch vor seiner Inhaftierung und selbst vor dem Ableben der B* auch intensiven Kontakt mit der (wohlhabenden) Dipl.Ing.Dr. H* (geboren ) und hielt diesen auch während seiner Haft aufrecht (vgl Briefverkehr ON 155, 161 und 165). Es besteht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte zur Verbesserung seiner Finanzlage nicht nur um B, sondern auch um andere Frauen, insbesondere Dipl.Ing.Dr. C bemüht hat, welche ebenfalls nicht nur in den Angeklagten verliebt, sondern diesem ergeben war und ist (vgl ZV ON 54.8; AV ON 92.13), wobei dieser ihr Interesse durch Vorspiegelung einer romantischen Beziehung aufrecht hielt (vgl WhatsApp Chatverlauf ON 158.14 [etwa S 225, 240, 247, 258, 261, 273, 492, 497; TÜWortprotokoll Nr. 12 [ON 43.19 S 8] und Nr. 14 [ON 43.19 S 11 ff]). Ebenso, dass der Angeklagte Dipl.Ing.Dr. C* zu finanziellen Zuwendungen, auch einer testamentarischen Berücksichtigung und auch zur Veräußerung von Liegenschaften veranlasst hat (vgl ZV ON 54.8, WhatsApp Chatverlauf ON 158.14 [insb S 167, 221 f]; TÜWortprotokoll Nr. 22 [ON 43.19 S 25 ff] und Nr. 26 [ON 43.19 S 36]). Vor diesem Hintergrund besteht die evidente Gefahr, der – auch bereits wegen gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung vorbestrafte (vgl ON 54.4) – Angeklagte werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit anderer, gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, nämlich insbesondere ein finanziell motiviertes Tötungsdelikt begehen.
Davon ausgehend ist der angeführte Haftgrund so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel nicht zweckentsprechend substituiert werden kann.
Die Fortsetzung der seit 15. Juli 2025 andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Faktum I./) und der für den Fall verdachtskonformer Verurteilung bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe zu erwartenden Unrechtsfolge auch verhältnismäßig.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu unterbleiben.
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