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33R14/26k•OLG Wien 33R14/26k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN **, *, vertreten durch Dr. Thomas HoferZeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B, geboren am *, und 2. C, geboren am **, beide **, beide vertreten durch Dr. Sabine MantlerPewal, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (EUR 32.000) und Widerruf (EUR 6.000), über den Rekurs (Rekursinteresse EUR 32.000) und die Berufung (Berufungsinteresse EUR 38.000) der klagenden Partei gegen den Beschluss (Spruchpunkt I.) bzw. das Urteil (Spruchpunkt II.) des Landesgerichts St. Pölten vom 15.1.2026, **21, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
III. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 2.586,36 (darin EUR 431,06 USt) bestimmte Rechtsmittelbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, die in den vergangenen Jahrzehnten tausende Wohnungen errichtete und zahlreiche Wohnobjekte verwaltet. Dazu zählt auch die von den Beklagten bewohnte Wohnung auf Stiege 1 im Objekt **. Die Beklagten schlossen mit der Klägerin am 4.6.2012 einen Nutzungsvertrag über die Anmietung auf unbestimmte Zeit betreffend die aus Mitteln der NÖWohnungsförderung geförderten Wohnung und den zugehörigen KfzTiefgaragenabstellplatz ab.
Die Wohnhausanlage wurde von der Klägerin in drei Bauteilen/Bauabschnitten errichtet. Die von den Beklagten bewohnte Wohnung befindet sich im ersten Bauteil, in dem auch ein Spielplatz und ein Gemeinschaftsraum errichtet wurden, die von den Bewohnern aller drei Bauteile genutzt werden können.
Zwischen den Parteien gab es immer wieder Unstimmigkeiten im Hinblick auf Betriebskostenabrechnungen. Aus diesem Grund setzte sich der Zweitbeklagte mit einer EMail vom 27.8.2025 mit der Redaktion der DFernsehsendung „E“ in Verbindung, in der er sich auf eine „Vielzahl an Missständen“ in der Wohnungsanlage bezog. Der D* nahm das Anliegen in eine Sendung der Reihe „E*“ auf. Dafür drehte der D* am 6.10.2025 am Bezirksgericht G* anlässlich einer dort zwischen den Streitteilen stattfindenden Verhandlung und am 9.10.2025 im DStudio. Im Rahmen der Aufnahmen vom 9.10.2025 gab die Rechtsanwältin der Beklagten in deren Anwesenheit ein Studiointerview, das am 11.10.2025 Eingang in die Sendung „E“ fand. Diese ist auch online abrufbar und weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
Zunächst verlas der Moderator die „BewerbungsMail“ der Beklagten vom 27.8.2025 auszugsweise, wobei er auch die folgende Passage zitierte: „… Aufgrund der angeführten Vielzahl an Missständen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Missstände nicht nur unsere Wohnhausanlage betreffen. Eine Information darüber liegt daher jedenfalls im Interesse eines größeren Personenkreises.“.
Die Rechtsanwältin der Beklagten tätigte in der Sendung die folgenden Aussagen:
„Ob man diese gesamte Wohnanlage als ein Gesamtprojekt sieht und daher die Kosten zusammenzählt und auf alle Mieter in dieser Anlage gleichmäßig aufteilt oder daraus drei Einzelprojekte liegt, das obliegt der Genossenschaft. Sie hat diesen Weg gewählt, in erster Linie darum, um in der Bauphase sich einen Architekturwettbewerb zu ersparen und vergaberechtlich das einfacher gestalten zu können und daher in drei Einzelprojekte bei der Baubehörde eingereicht hat und auch die Finanzierungszusagen vom Land Niederösterreich dafür bekommen hat. Man hätte das aber vom Gesetz her genauso als ein Gesamtprojekt machen können und bei der Baubehörde als ein einzelnes Projekt einreichen können.“ (...)
„Eine korrekte und seriöse Vorgehensweise sieht anders aus. Da erwarte ich mir, dass doch gesetzeskonform und korrekt vorgegangen wird und nicht willkürlich hier Kosten herumgeschoben werden von einem Bauteil auf den anderen bzw ein Teil der Mieter mit höheren Kosten belastet wird als die anderen Mieter, die in derselben Anlage wohnen.“ (...)
„Es wurde vor Gericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht und da hat ein gerichtlich beigezogener Sachverständiger festgestellt, dass die Reinigungskosten weit über dem marktüblichen Preis verrechnet werden und auch Leistungen verrechnet werden, die gar nicht erbracht werden in der Anlage. Also es wird ungefähr, das Zweieinhalbfache den Mietern tatsächlich als Betriebskosten verrechnet, die aber gar nicht, sozusagen, nach dem Sachverständigen, zustehen. Das heißt, und auch andere Positionen sind ... werden vom Gericht kritisch gesehen und sind zu reduzieren. Das heißt, auch hier gibt es sozusagen höhere Betriebskosten, allerdings für die gesamte Anlage, nicht nur Bauteil I, sondern die Reinigung, das betrifft die gesamte Anlage. Und die Reinigungsfirma ist eine 100%-Tochter der Genossenschaft A*. Also sie verrechnen überhöhte Kosten, quasi kassieren sie selbst.“ (...)
„Mit dem Erhaltungsbeitrag, also Erhaltungs und Verbesserungsbeitrag, wie der Name schon sagt, ist das zweckgebunden für Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten, aber bei Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen ist aufgefallen, dass sich da auch Rechnungen finden für Rechtsvertretungen der Genossenschaft A* für Vertretung in Verwaltungsverfahren oder in Aufsichtsverfahren, was mit der Erhaltung der Anlage nichts zu tun hat oder vor allem nicht mit den Mietern zu tun hat, die aber aus den Erhaltungsbeiträgen der Mieter entnommen werden.“
Auf die sinngemäße Nachfrage des Moderators, ob da möglicherweise Kosten aus Prozessen mit den Beklagten betroffen wären, meinte die Rechtsvertreterin: „Teilweise, aber teilweise auch von anderen Verfahren und wir haben das gesehen, also in fünf, sechs Jahren ist da ein Betrag von ungefähr 28.000 Euro aus den Betriebs, also aus dem Erhaltungs und Verbesserungsbeitrag entnommen worden von der Genossenschaft A*. Trotz Aufforderungen ist bisher keine Rückzahlung erfolgt.“
Mit der am 7.11.2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Äußerungen
a) dass bei der Verwaltung der Wohnhausanlage *, durch die A reg.Gen.mbH eine Vielzahl an Missständen vorliegt;
b) die A* reg.Gen.mbH die Wohnhausanlage **, in drei Einzelprojekten errichtet hat, um sich in der Bauphase einen Architekturwettbewerb zu ersparen, sich das vergaberechtlich einfacher gestalten zu können und um die Finanzierungzusagen vom Land Niederösterreich dafür zu bekommen;
c) die A* reg.Gen.mbH bei der Festsetzung der Baukosten bei der Wohnhausanlage ** nicht gesetzeskonform und korrekt vorgegangen ist und willkürlich Kosten herumgeschoben hat, wodurch ein Teil der Mieter mit höheren Kosten belastet werden als andere Mieter, die in derselben Anlage wohnen;
d) die Reinigungskosten der Wohnhausanlage ** weit über dem marktüblichen Preis verrechnet werden;
e) den Mietern der Wohnhausanlage ** ungefähr das 2,5fache an Betriebskosten verrechnet wird; und
f) die A* reg.Gen.mbH Rechnungen, die mit der Anlage oder den Mietern der Wohnhausanlage ** nichts zu tun haben, aus den Erhaltungsbeiträgen der Mieter bezahlt
oder sinngleiche Äußerungen zu unterlassen,
die von ihnen im Rahmen des DBeitrag „E“ vom 11.10.2025 getätigten, vom Unterlassungsbegehren umfassten Äußerungen zu widerrufen und diesen Widerruf im D* veröffentlichen zu lassen.
Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens beantragten sie die Erlassung einer gleichlautenden einstweiligen Verfügung.
Die Beklagten gingen seit vielen Jahren mittels zahlreicher Anträge im Außerstreitverfahren, Klagen im streitigen Verfahren sowie strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen gegen die Klägerin vor. Zuletzt hätten sie sich an den D* gewandt und im Rahmen der Sendung „E*“ die aus dem Spruch ersichtlichen Aussagen selbst oder durch ihre Rechtsanwältin getätigt. Diese Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen und erweckten in der Öffentlichkeit den unwahren Eindruck, bei Anmietung oder Kauf von Objekten der Klägerin sei mit Missständen zu rechnen, die Klägerin habe gezielt vergabe und förderungsrechtliche Bestimmungen umgangen bzw mit ihrer Vorgehensweise ihr ansonsten nicht zustehende Finanzierungszusagen des Landes erhalten, Baukosten zu Lasten einzelner Mieter willkürlich zugeordnet, Betriebskostenabrechnungen zu Lasten der Mieter fehlerhaft vorgenommen und eigene Vertretungs- und Verfahrenskosten vertragswidrig aus den Mietern zustehenden Geldern, nämlich dem Erhaltungs und Verbesserungsbeitrag, entnommen. Die inkriminierten Äußerungen seien ehrenbeleidigend und kreditschädigend im Sinn des § 1330 ABGB und erfüllten den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB, zumal der Klägerin dadurch ein unehrenhaftes und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werde, das geeignet sei, die Klägerin in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen sowie den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin erheblich zu gefährden. Die Beklagten müssten sich auch die von ihrer Anwältin im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen zurechnen lassen; in einem Schriftsatz bezeichneten die Beklagten diese Aussagen als wahr.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren und des Sicherungsantrags und brachten im Wesentlichen vor, die inkriminierten Äußerungen habe die Rechtsvertreterin der Beklagen getroffen, diese beruhten auf den Ergebnissen bisheriger Gerichtsverfahren und den in diesen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten, und es handle sich um wahre und belegte Tatsachen. Auf die Gestaltung des Beitrags und die konkreten Äußerungen der Rechtsanwältin, die sich selbst anhand der Fakten ein Bild gemacht habe, die ihr aus den anhängigen Gerichtsverfahren zur Kenntnis gelangt seien, hätten sie keinen Einfluss gehabt.
Mit der nun angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht den Sicherungsantrag (mit Beschluss; Spruchpunkt I.) und die Klagebegehren (mit Urteil; Spruchpunkt II.) ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 11 bis 38 der Entscheidungsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Für das Rechtsmittelverfahren wird daraus Folgendes hervorgehoben:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung zu Wohnung und Stellplatz der Beklagten im Jahr 2012 lag ein (vorläufiges) Nutzwertgutachten des Ing. F* vor, auf das in der Nutzungsvereinbarung auch verwiesen wurde und das den Abrechnungen 20242026 zugrunde liegt (** des BG G*). Ohne entsprechende Vereinbarung mit den Mietern holte die Klägerin ein neues Nutzwertgutachten ein und legte dieses der Jahresabrechnung 2017 zugrunde. Die Beklagten beantragten beim Bezirksgericht G* die Überprüfung der Jahresabrechnung 2017 und Festsetzung des Verteilungsschlüssels auf Grundlage des ursprünglichen Nutzwertgutachtens (**).
Im Verfahren holte das Erstgericht ein Gutachten aus dem Fachbereich Gebäudereinigung ein, in dem ua festgehalten wurde, dass für die einmal wöchentliche Reinigung des Gemeinschaftsraums ein Stundenausmaß von 0,35 Stunden anzunehmen sei, wofür ein Preis von EUR 35,06 monatlich anfalle. Der von der von der Klägerin bestellten Putzfirma verrechnete Monatspreis von EUR 84,01 für diese Position sei laut Gutachter verhältnismäßig zu hoch.
Mit Sachbeschluss vom 7.7.2022, *, sprach das Bezirksgericht G rechtskräftig aus, dass die Positionen aus der Jahresabrechnung 2017 „Kosten für Reinigung Müllraum, Kosten für Reinigung/Kehrung Fahrradraum und Kosten für die zweite jährliche Glasfassadenreinigung“ eliminiert oder reduziert werden.
Mit Sachbeschluss vom 7.5.2025 sprach das Bezirksgericht G* aus, dass der Verteilungsschlüssel laut dem ursprünglichen Nutzwertgutachten Ing. F* abzurechnen sei. Darüber hinaus eliminierte/reduzierte es aus der Jahresabrechnung 2017 die Positionen „Kosten für die halbjährliche Kellerreinigung EUR 235, Kosten für die Organisationszeit Reinigung EUR 235, Kosten für die Reinigung Gemeinschaftsraum EUR 200, Kosten für die nicht durchgeführte Gehsteigreinigung in den Wintermonaten EUR 375 und 10 % der Gesamthausbetreuungskosten von Bauteil 1 EUR 345.“
Der Sachbeschluss vom 7.5.2025 wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 1.10.2025, 7 R 111/25a, bestätigt und ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Klägerin rechnete über die Position „EVB“ [Anmerkung: Erhaltungs und Verbesserungsbeitrag] Anwaltshonorare für ihre Vertretung in Gerichts und Verwaltungsverfahren sowie für Rückerstattungen an Mieter ab.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Zurechnung der Äußerungen der Rechtsanwältin zu den Beklagten in Betracht komme, sofern diese ihrer Anwältin die „Tatsachengrundlagen“ für deren Äußerungen „geliefert“ hätten. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Anwältin aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und auch aufgrund ihrer Anwesenheit bei Einvernahmen auch eigene Wahrnehmungen zu der Angelegenheit gehabt habe, die nicht von den Beklagten stammten und die die Anwältin ihren Äußerungen zugrunde gelegt habe. Äußerungen seien zudem nur dann unwahr im Sinn des § 1330 ABGB, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Gegenstand des Wahrheitsbeweises sei dabei nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genüge vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns.
Angesichts der festgestellten Gerichtsentscheidungen zu zu hohen Reinigungskosten und „falschen“ Nutzwerten bei der Abrechnung sei die Aussage a) im Kern wahr, weil es bei den Abrechnungen der Klägerin tatsächlich mehrere, vom Gericht korrigierte Problembereiche gegeben habe. Die Wortwahl „Missstände“ erscheine angesichts des Umstands, dass die Beklagten juristische Laien seien und die besagte EMail ohne Rechtsbeistand verfasst hätten, gerade noch akzeptabel.
Da der Vertreter der Klägerin im Rahmen seiner Aussagen selbst davon gesprochen habe, dass die Klägerin aufgrund der drei Bauabschnitte keinen Architekturwettbewerb gebraucht habe und dass sich die Bauabschnitte mit der Größe aus den Förderrichtlinien ergeben hätten, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Aussage b) gegen § 1330 ABGB verstoßen würde.
Die Aussage c) sei aus dem Zusammenhang gerissen. Tatsächlich ergebe sich aus dieser klar, dass die Anwältin hier nicht für die Beklagten gesprochen, sondern ihre eigene Meinung kundgetan habe, weshalb sich die Beklagten diese Äußerung nicht zurechnen lassen müssten.
Der inkriminierten Äußerung d) liege ein wahrer Kern zugrunde. Außerdem habe die Anwältin nicht Tatsachen bekanntgegeben, die sie von den Beklagen erhalten habe, sondern selbst anhand des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens „erarbeitete“ Informationen.
Weder die Beklagten noch die Anwältin der Beklagten hätten die Aussage getätigt, dass die Betriebskosten ganz allgemein um das 2,5Fache erhöht seien. Eine entsprechende Aussage habe die Rechtsanwältin klar im Zusammenhang mit den Reinigungskosten getroffen, und zwar ausgehend von den Werten im Sachverständigengutachten. Ein Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die inkriminierte Aussage e) bestehe daher nicht zurecht.
Auch die in Zusammenhang mit f) getätigten Äußerungen seien im Kern wahr; die Klägerin habe nicht in Abrede gestellt, dass sie aus dem EVB auch Anwaltshonorare und Rückerstattungen an Mieter „beglichen“ habe.
Dagegen richten sich der vorliegende Rekurs (wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung) und die vorliegende Berufung (wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung) der Klägerin. Sie beantragt, die bekämpften Entscheidungen dahin abzuändern, dass dem Sicherungsantrag und den Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten stellen in ihrer Rekurs und Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Beide Rechtsmittel sind unberechtigt.
I. Zu den Rechtsrügen:
1. Die Klägerin stützt sich auf § 1330 ABGB.
1.1. Wer im Sinn des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB durch eine Äußerung in seiner Ehre beleidigt oder wessen Kredit, Erwerb oder Fortkommen durch eine unwahre Äußerung gefährdet ist, ist berechtigt, einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch geltend zu machen (RS0031682; RS0032423), der auch ohne gesonderte Gefahrenbescheinigung mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann (vgl RS0011399). Die Unterlassung kann auch vom mittelbaren Störer, also von jenem verlangt werden, der die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (RS0103058; RS0031901). Der Mandant kann grundsätzlich für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts verantwortlich gemacht werden, wenn die abgegebenen Erklärungen den Vollmachtsrahmen nicht überschritten haben und der Mandant den Rechtsanwalt durch Übermittlung entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat (vgl etwa 6 Ob 196/12k; 6 Ob 84/06f).
1.2. § 1330 ABGB schützt die Ehre von (auch juristischen: RS0107910) Personen und ihren Ruf. § 1330 Abs 1 ABGB erfasst Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können; Abs 2 erfasst hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (4 Ob 13/23z; vgl etwa 6 Ob 79/07x; (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGBON1.07 § 1330 Rz 1). Werturteile geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden (RS0079408 [T6]; RS0125071); sie sind keinem Wahrheitsbeweis zugänglich (Kissich aaO Rz 13). Wesentlich für eine Tatsachenbehauptung ist hingegen, dass sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (RS0031815 [T7, T17, T19]; RS0032212).
1.3. Bei reinen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB hat der Kläger nach den allgemeinen Beweislastregeln nicht nur die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung, sondern auch die Unwahrheit der Äußerung zu beweisen. Ist die beanstandete Äußerung nicht nur eine rufschädigende Tatsache, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB, trifft die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung den Verletzer (vgl RS0031798; 4 Ob 138/22f [40]; 6 Ob 149/17f [2.2]; zuletzt etwa 6 Ob 120/23z [21]). Den Gegenstand des Wahrheitsbeweises bilden die Behauptungen, die im Zusammenhang mit der bekämpften Äußerung aufgestellt wurden, weil nur diese Behauptungen beim Empfängerkreis einen richtigen oder falschen rufschädigenden Eindruck herbeiführen können (6 Ob 304/98v).
1.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet wurden, und bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandenden Äußerung im Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers der Äußerung an; ob eine Tatsachenbehauptung unrichtig ist, darf dabei nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden (RS0031883; RS0031665). Werturteile können als Ausdruck der Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie auf Basis eines wahren Sachverhalts geäußert werden; dabei misst die Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit auch bei Werturteilen am Vorhandensein eines ausreichenden und richtigen Tatsachensubstrats (6 Ob 2230/96a, 6 Ob 93/98i; 4 Ob 60/08i; 6 Ob 114/11z; vgl 6 Ob 146/22x; vgl Kissich aaO Rz 25). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RS0115694). Eine Äußerung ist demnach noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht; wesentlich ist, dass der Mitteilungsempfänger den Kern des Vorwurfs richtig verstehen muss (vgl RS0031838 [T2]); der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RS0079693).
2. Zu den einzelnen inkriminierten Äußerungen lässt sich daraus Folgendes ableiten:
2.1. Die Klägerin begehrt unter Punkt a) die Unterlassung der Äußerung, dass bei der Verwaltung der Wohnhausanlage durch die Klägerin eine Vielzahl an Missständen vorliege.
Es steht fest, dass aus der Jahresabrechnung 2017 Kosten für die Reinigung Müllraum (EUR 174,12), Reinigung/Kehrung Fahrradraum (EUR 57,96) und zweite jährliche Glasfassadenreinigung (EUR 241,40, siehe jeweils zu den Zahlen Sachbeschluss vom 7.7.2022, Beilage ./12) zu streichen oder reduzieren waren. Darüber hinaus steht fest, dass die Klägerin der Betriebskostenabrechnung 2017 ein nicht maßgebliches Nutzwertgutachten zugrunde legte. Schließlich steht fest, dass Kosten für die halbjährliche Kellerreinigung von EUR 235, für die Organisationszeit Reinigung von EUR 235, für die Reinigung des Gemeinschaftsraums in Höhe von EUR 200, für die nicht durchgeführte Gehsteigreinigung in den Wintermonaten von EUR 375 und ein Anteil von 10 % der Gesamthausbetreuungskosten von Bauteil 1 im Ausmaß von EUR 345 nicht verrechnet werden hätten dürfen; letzterem Punkt liegt der Umstand zugrunde, dass Allgemeinflächen des von den Beklagten bewohnten Hauses 1 auch von Bewohnern der Häuser 2 und 3 mitverwendet werden, sodass die Reinigungskosten aufzuteilen gewesen wären (Sachbeschluss vom 7.5.2025, Beilage ./5).
Die Beklagten konnten damit unter Beweis stellen, dass die Genossenschaft den Mietern für das Jahr 2017 Betriebskosten (diese umfassen nach § 19a WGG iVm § 21 Abs 1 Z 8 MRG auch die in § 23 MRG bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung, darunter nach § 23 Abs 1 MRG auch die Reinigung der Allgemeinflächen) von EUR 4.973,20 anstelle von gesetzlich zulässigen („angemessenen") von EUR 3.454,32 verrechnete, was eine Überhöhung um EUR 1.518,88 ergibt (US 23, 26; rechtskräftig bestätigter Sachbeschluss des BG G* vom 7.5.2025 ./5, S 12). Die Genossenschaft hat damit rund 144 % des bei richtiger Verrechnung zulässigen Betrages vorgeschrieben (./5, S 12). Der zu viel verrechnete Betrag von EUR 1.518,88 setzt sich mehrheitlich aus Entgelt für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen und zum geringeren Teil (EUR 435 = zu rund 30 %) aus Entgelt für Leistungen zusammen, welchen „unangemessene Preise" [zB pro Zeit oder Flächeneinheit] zugrundegelegt wurden (./5, S 12). Zu letzteren gehört die Reinigung des Gemeinschaftsraums mit einem laut SV angemessenen monatlichen Entgelt von EUR 35,06, für welche die Klägerin demgegenüber 240 % (EUR 84,01) an monatlichem Entgelt verrechnete (US 6).
Die in der Fernsehsendung aus dem Schreiben des Zweitbeklagten zitierte Äußerung basiert daher auf einem wahren Tatsachenkern: Da die Klägerin in den vom Gericht herausgearbeiteten Fällen Betriebskostenpositionen nicht dem Gesetz entsprechend abrechnete, stellt die Bezeichnung der Vorgangsweise als eine „Vielzahl an Missständen“, dh grob von der Ordnung abweichenden Zuständen, eine zulässige wertende Kritik dar.
2.2. Die unter Punkt b) inkriminierte Äußerung, die Klägerin habe die Wohnhausanlage in drei Einzelprojekten errichtet, um sich in der Bauphase einen Architekturwettbewerb zu ersparen, sich das vergaberechtlich einfacher gestalten zu können und um die Finanzierungszusagen vom Land Niederösterreich dafür zu bekommen, erfüllt den Tatbestand des § 1330 ABGB nicht. In diesem „Vorwurf“ wird der Klägerin weder ein gesetzwidriges noch sonst verwerfliches Verhalten unterstellt. Der durchschnittliche Fernsehzuschauer wird die Äußerung dahin verstehen, dass die Klägerin eine Vorgangsweise wählte, die für sie im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst günstig war. Ein derartiger Vorwurf ist weder ehrenbeleidigend noch kreditschädigend.
2.3. Der unter Punkt c) inkriminierten Äußerung, die Klägerin sei bei der Festsetzung der Baukosten bei der Wohnhausanlage nicht gesetzeskonform und korrekt vorgegangen und habe willkürlich Kosten herumgeschoben, wodurch ein Teil der Mieter mit höheren Kosten belastet werde als andere Mieter, die in derselben Anlagen wohnen, liegt die in der Fernsehsendung getätigte folgende Äußerung der Rechtsvertreterin der Beklagten zugrunde: „Eine korrekte und seriöse Vorgehensweise sieht anders aus. Da erwarte ich mir, dass doch gesetzeskonform und korrekt vorgegangen wird und nicht willkürlich hier Kosten herumgeschoben werden von einem Bauteil auf den anderen bzw. ein Teil der Mieter mit höheren Kosten belastet wird, als die anderen Mieter, die in derselben Anlage wohnen.“ Da im genannten MschVerfahren tatsächlich eine Reduktion der Gesamthausbetreuungskosten um 10 % angeordnet wurde, weil die Bewohner der Häuser 2 und 3 auch die (auf Kosten der Bewohner des Hauses 1 geputzten) Allgemeinflächen des Hauses 1 mitbenützen (vgl auch Sachbeschluss vom 7.5.2025, ** des Bezirksgerichts G*, Beilage ./5), ist die von der Rechtsanwältin der Beklagten geäußerte Kritik eine nicht exzessive Wertung auf Grundlage eines wahren Tatsachenkerns. An dieser Einschätzung würde auch die von der Klägerin geforderte folgende ergänzende Feststellung nichts ändern: „Ob man diese gesamte Wohnanlage als ein Gesamtprojekt sieht und daher die Kosten zusammenzählt und auf alle Mieter in dieser Anlage gleichmäßig aufteilt oder daraus drei Einzelprojekte liegt, das obliegt der Genossenschaft. ... Man hätte das aber vom Gesetz her genauso als ein Gesamtprojekt machen können und bei der Baubehörde als ein einzelnes Projekt einreichen können.“
2.4. Die Rechtsanwältin der Beklagten äußerte in der Fernsehsendung Folgendes: „Es wurde vor Gericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht und da hat ein gerichtlich beigezogener Sachverständiger festgestellt, dass die Reinigungskosten weit über dem marktüblichen Preis verrechnet werden und auch Leistungen verrechnet werden, die gar nicht erbracht werden in der Anlage. Also es wird ungefähr, das Zweieinhalbfache den Mietern tatsächlich als Betriebskosten verrechnet, die aber gar nicht, sozusagen, nach dem Sachverständigen, zustehen. Das heißt, und auch andere Positionen sind ... werden vom Gericht kritisch gesehen und sind zu reduzieren. Das heißt, auch hier gibt es sozusagen höhere Betriebskosten, allerdings für die gesamte Anlage, nicht nur Bauteil I, sondern die Reinigung, das betrifft die gesamte Anlage. Und die Reinigungsfirma ist eine 100%Tochter der Genossenschaft A*. Also sie verrechnen überhöhte Kosten, quasi kassieren sie selbst.“. Unter den Punkten d) und e) begehrt die Klägerin die Unterlassung der Äußerungen, die Reinigungskosten der Wohnhausanlage würden weit über dem marktüblichen Preis verrechnet, und den Mietern der Wohnhausanlage würde ungefähr das 2,5Fache an Betriebskosten verrechnet.
Vorausgeschickt wird, dass die Beklagten und ihre Rechtsanwältin nicht behaupteten, die Klägerin verrechne (generell) Reinigungskosten über dem marktüblichen Preis und (generell) das 2,5Fache an Betriebskosten. In ihrem Beitrag zitierte die Rechtsanwältin ein Gutachten aus dem MschVerfahren vor dem Bezirksgericht G*. Laut den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich aus diesem Sachverständigengutachten zur Position „wöchentliche Reinigung des Gemeinschaftsraums“, dass anstatt von laut Sachverständigem angemessenen EUR 35,06 pro Monat EUR 84,01 pro Monat, also 240 %, verrechnet wurden. In Zusammenschau mit den oben näher dargestellten zu viel verrechneten Betriebskosten (← 2.1.) ergibt sich, dass auch diese Äußerungen der Beklagtenvertreterin auf einem wahren Kern basieren. Für den durchschnittlichen Seher der Sendung „E*“ macht es dabei keinen Unterschied, ob zu viele oder keiner Gegenleistung gegenüberstehende Einheiten zu einem an sich marktüblichen Preis oder erhöhte Einheitspreise verrechnet wurden. Auf den ohnehin festgestellten Umstand (UA S 29), die Preise seien marktüblich und angemessen, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist auch nicht, ob das Reinigungsunternehmen, was unstrittig ist, eine Tochter der Klägerin ist. Damit geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines sekundären Feststellungsmangels ins Leere.
2.5. Die unter Punkt f) inkriminierte Aussage, die Klägerin habe aus den Erhaltungsbeiträgen Rechnungen bezahlt, die mit der Anlage oder den Mietern der Wohnhausanlage nichts zu tun haben, basiert auf einem wahren Tatsachensubstrat. Es steht fest, dass die Klägerin auch Anwaltshonorare und Rückerstattungen an Mieter aus dem Erhaltungs und Verbesserungsbeitrag beglich. Diese Verwendung widerspricht dem gesetzlichen Zweck, wonach der Erhaltungs und Verbesserungsbeitrag der Finanzierung von Erhaltungs und Verbesserungsarbeiten dient (§§ 14 Abs 1 Z 5 WGG, 14d WGG). Da die Beiträge auch nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften von den Mietern stammen, ist auch die Formulierung „Erhaltungsbeiträge der Mieter“ nicht unrichtig oder irreführend. Unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung der von den Mietern gezahlten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge könnte eine zweckwidrige Schmälerung des mit den Beiträgen geschaffenen Fonds spätestens bei wirtschaftlichen Turbulenzen der Genossenschaft oder im in § 14d Abs 4 WGG angeordneten Rückzahlungsfall problematisch sein.
3. Da der Tatbestand des § 1330 ABGB nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Äußerungen der Beklagtenvertreterin den Beklagten zuzurechnen sind (RS0031901).
II. Im Berufungsverfahren erhob die Klägerin auch eine Beweisrüge:
1. Die Klägerin beanstandet die Formulierung,
„dass eine Aussage des Inhalts, dass den Mietern der Wohnhausanlage (…) ungefähr das 25fache an Betriebskosten verrechnet wird, weder von der Beklagten noch von ihrer Anwältin getätigt wurde, sowie dass die allgemeine Behauptung, dass die Betriebskosten ganz allgemein das 25Fache betragen würden, beklagtenseitig nicht aufgestellt wurde“. Dabei bezieht sich die Klägerin nicht auf eine Feststellung, sondern auf eine Interpretation der festgestellten Aussagen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Darüber hinaus hat das Erstgericht die begehrte Feststellung, die Anwältin habe im D*Interview gesagt, „es wird ungefähr das 25Fache den Mietern tatsächlich als Betriebskosten verrechnet“, ohnehin getroffen (UA S 36).
2. Darüber hinaus bekämpft die Klägerin die folgende Feststellung: „Nicht festgestellt werden kann, dass Zweifel der klagenden Partei wegen der Nachfrage nach den Wohnungen der Grund für die Errichtung der Anlage in drei Bauabschnitten gewesen wären.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung: „Da die Klägerin noch nie in ** gebaut hatte und nicht wusste, wie die Verwertung aussieht, wurde zunächst nur mit Bauteil 1 begonnen.“
Die inkriminierte Feststellung hat für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts keinerlei Relevanz (← I.2.2.); die Behandlung dieser Beweisrüge unterbleibt daher (vgl RS0042386; Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 498 ZPO Rz 1).
III. Aus dem ad I. und II. Gesagten folgt, dass beiden Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden sein kann.
IV. Die Entscheidung über die Rechtsmittelbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (in Ansehung der Rekursbeantwortung iVm § 393 Abs 1 Satz 3 EO).
V. Die Bewertungsaussprüche stützen sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO (im Rekursverfahren iVm § 526 Abs 3 ZPO und §§ 78, 402 Abs 4 EO) und orientieren sich an den von der Klägerin vorgenommenen unbedenklichen Bezifferungen.
VI. Da keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) bzw. § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beurteilen war, sind der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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