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7Bs17/26p•OLG Linz 7Bs17/26p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 10. Juni 2025, Hv*-22, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Blum durchgeführten Berufungsverhandlung am 12. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält – wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er im Oktober 2024 in ** C* B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz ihrer Äußerung, keinen Sex haben zu wollen, im Bereich ihrer Vagina berührte, ihr die Pyjamahose nach unten zog, sich mit seinem Körper auf sie legte und ihre Arme an den Handgelenken oberhalb ihres Kopfes festhielt, worauf er mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und trotz ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzog.
Im Adhäsisionserkenntnis wurde A* B* verpflichtet, der Privatbeteiligten C* B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 500,00 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, 15 Os 120/25y-4, die Berufung des Angeklagten wegen Strafe, mit welcher er eine Reduktion des Strafmaßes und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht anstrebt. Die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis wurde in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zurückgezogen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten, erschwerend demgegenüber die Gewaltanwendung gegen seine Ehefrau (§ 33 Abs 2 Z 3 StGB).
Damit wurde der erstgerichtliche Strafzumessungskatalog richtig und vollständig zur Darstellung gebracht. Zusätzlich mildernde Umstände werden vom Angeklagten nicht aufgezeigt. Insbesondere wirken befürchtete fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht mildernd.
Ausgehend von der vorliegenden Strafzumessungslage und der gegebenen Strafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB) erweist sich die vom Erstgericht verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und damit einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Gemäß § 43a Abs 4 StGB ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt wird und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Zutreffend weist der Angeklagte darauf hin, dass er nicht nur zur Tatzeit unbescholten war, sondern nunmehr von seiner Frau getrennt lebt und diese auch angab, dass der Angeklagte ihr gegenüber abgesehen von dem einen Vorfall nie gewalttätig geworden sei. Daher ist fallkonkret von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens auszugehen und erfordern spezialpräventive Erwägungen nicht den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe. Durch den Vollzug eines zehnmonatigen Strafteils wird auch generalpräventiven Erwägungen und dem hohen sozialen Störwert der Tat unter dem Aspekt der Stärkung und Erhaltung der allgemeinen Normentreue sowie der Abschreckungsfunktion für potenzielle Straftäter ausreichend Rechnung getragen.
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