OLG Linz 7Bs20/26d

7Bs20/26dOberlandesgericht12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs20/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00020.26D.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1,12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 16. September 2025, GZ Hv*-21, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Pöckl durchgeführten Berufungsverhandlung am 12. März 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass über A* B* unter zusätzlicher Anwendung von § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 23,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird, von der gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 120 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen Freispruch von einer weiteren Tat umfasst (zum ebenfalls enthaltenen „Freispruch“ von einer zusätzlichen rechtlichen Kategorie: RIS-Justiz RS0091051, RS0115553; Nimmervoll/Riffel in LiK-StPO² § 259 Rz 5; Lendl in WK-StPO § 259 Rz 1) – wurde der ** geborene A* B* je eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (zu „III.“, hier wiedergegeben unter A./) sowie der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (zu „II.2.“, hier: B./) schuldig erkannt und dafür nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23) und ausgeführte (ON 25) Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, mit der er primär eine reformatorische Entscheidung im Sinne eines Freispruchs, hilfsweise die Kassation des Urteils, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Der Berufungswerber wurde deliktischen Verhaltens durch Äußerungen zu zwei verschiedenen Zeitpunkten schuldig erkannt. In solchen Fällen ist nicht der Wortlaut sondern allein der Sinn und Bedeutungsgehalt einer Äußerung entscheidend (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 404; Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 74 Rz 34) und als Tatfrage vom Urteilsgericht festzustellen (RIS-Justiz RS0092588). Hier stellte das Erstgericht (wenngleich disloziert [vgl aber RIS-Justiz RS0098574; Danek/Mann in WK-StPO § 270 Rz 23], so doch für das Berufungsgericht ausreichend erkennbar [vgl Ratz aaO § 281 Rz 19]) fest, dass die Äußerungen vom 2. März 2025 sowie in der Nacht zum 25. Mai 2025 (nachdem beide gemeinsam zu einem [einzigen] Vergehen nach § 288 StGB zusammengefasst wurden, wohl als Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit [vgl dazu: RIS-Justiz RS0122006; zur Konsequenz: RIS-Justiz RS0127374]) als Aufforderung zu verstehen waren, (keine Anzeige zu erstatten und) im Fall einer polizeilichen Vernehmung zu einem weiteren Geschehen in der Nacht zum 2. März 2025 (vgl Punkt I./ des Freispruchs, US 2 f) wahrheitswidrige Angaben zu machen (US 11 f), und jene in der Nacht zum 25. Mai 2025 zusätzlich (vgl zur echten Idealkonkurrenz zwischen den Vergehen der Nötigung und der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter: RIS-Justiz RS0093524, RS0093477; Plöchl in WK-StGB² § 288 Rz 69) als Drohung, C* D* ansonsten eine Verletzung am Körper zuzufügen (US 11).

Unvollständig im Sinne von § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall (§ 489 Abs 1) StPO ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 13Abs 3 zweiter Satz, § 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz aaO § 281 Rz 421; vgl auch RIS-Justiz RS0118316, RS0098646). Dabei ist es nach § 270 Abs 2Z 5 StPO allerdings von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, und nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642), sondern nur solcher, die für die Entscheidung wichtig sind und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (vgl RIS-Justiz RS0099578).

Ausgehend davon ist dem Erstgericht aber – entgegen dem Berufungsvorbringen und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – kein Begründungsmangel in diesem Sinn unterlaufen, hat es sich doch mit den gar wohl erheblichen (RIS-Justiz RS0116877) Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen C* und E* D* zum – wie bereits oben dargelegt jedoch nicht entscheidenden – Wortlaut der inkriminierten Äußerung in der Nacht zum 25. Mai 2025 auseinandergesetzt (US 10). Dass es daraus andere als die von der Berufung angestrebten Schlüssen gezogen hat (vgl ON 25, 4: „berücksichtigt … nicht ausreichend“), bleibt in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0099599).

Mit dem Abstand zwischen den Personen oder deren (allfälliger) Bewegungsrichtung musste es sich – dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht befassen (Ratz aaO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0106642, RS0099578). Dass bei einer Distanz von (maximal) drei Metern (ON 20, 13) keine akustischen Wahrnehmungen mehr möglich gewesen wären (vgl ON 25, 5), behauptet das Rechtsmittel lediglich.

Feststellungen über entscheidende Tatsachen stehen zueinander (vgl zu den möglichen Ausformungen dieses Nichtigkeitsgrundes: Ratz aaO § 281 Rz 437) im Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall [§ 489 Abs 1] StPO), wenn sie nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (Ratz aaO § 281 Rz 438 f; RIS-Justiz RS0099548, RS0117402 [T1, T4, T5, T10, T12, T14]). Derartiges wird mit der Kritik an der unterschiedlichen Interpretation der Äußerungen vom 2. März 2025 und von der Nacht zum 25. Mai 2025 durch das Erstgericht (zur Frage, ob damit die Ankündigung eines konkreten Übels [im Sinne von § 74 Abs 1 Z 5 StGB] verbunden war) nicht vorgebracht.

Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall [§ 489 Abs 1] StPO) ist eine Begründung, sofern sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz aaO § 281 Rz 444; RIS-Justiz RS0118317, RS0108609). Die Mängelrüge sieht ein derartiges Begründungsdefizit durch die Verwendung allgemeiner Phrasen und inhaltsleerer Worte zur Darlegung des Bedeutungsgehalts der Äußerung (als Übelsankündigung) in der Nacht zum 25. Mai 2025. Demgegenüber leitete das Erstgericht diese Schlussfolgerung – empirisch nicht zu beanstanden – von deren durch die Zeugen D* beschriebenen Sinn ab und konnte es sich dabei auf das (allein von E* D* erinnerte) Wort „auflauern“ stützen (US 11). Ebenso wenig begegnet es grundsätzlichen Bedenken, wenn die (frühmorgens um ca 04:00 Uhr bei eher aufgebrachter Stimmung, nachdem man zuvor bereits verbal als „kleiner Neger“ attackiert wurde [US 6], geäußerte) Bekundung, jemandes Heimweg sei noch lang, als Drohung mit einem körperlichen Übergriff verstanden wird (vgl zu den Grenzen der diesbezüglichen Anfechtungsbefugnis treffend: Ratz aaO § 281 Rz 450).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS009981; vgl Ratz aaO § 281 Rz 581; Glaser in LiK-StPO² § 281 Z 9 und Z 10 Rz 1). Diesen Vorgaben wird die Berufung insoweit, als sie unter dem Titel des § 281 Abs 1 Z 9 lit a (§ 489 Abs 1) StPO die Androhung eines künftigen Übels bestreitet, dabei aber die (wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene [dazu erneut: RIS-Justiz RS0098574]) Feststellung, der Berufungswerber habe C* D* „mit einem Angriff auf seine körperliche Integrität“ gedroht (US 11), übergeht, nicht gerecht.

Die Besorgniseignung einer derartigen Ankündigung hinwieder ist tatsächlich eine Rechtsfrage und in Hinblick auf die gesetzlich gebotene Rücksichtnahme auf die Verhältnisse sowie die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels (vgl § 74 Abs 1 Z 5 StGB) unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs zu beurteilen (Jerabek/Ropper aaO § 74 Rz 33). Sie ist dann gegeben, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, das heißt den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092255 [T19]).

Die hier in Rede stehende Äußerung wird diesen Kriterien unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände ohne Weiteres gerecht: Denn der Anspielung auf den langen Heimweg ging ja bereits die Erinnerung an die Warnung vom 2. März 2025 voraus, es werde etwas passieren, falls C* D* zur Polizei gehe (wo er ja inzwischen tatsächlich eine Aussage abgelegt hatte: ON 3.6). Es folgten „böse Blicke“ des Berufungswerbers und dann das Aufeinandertreffen vor dem Veranstaltungsort um 04:00 Uhr in der Früh nach einer durchzechten Nacht, bei dem der deutlich ältere Berufungswerber, zu diesem Zeitpunkt in Begleitung von zumindest sechs Personen, den noch minderjährigen Äußerungsadressaten in Zusammenhang mit dessen (frühmorgendlichem) Nachhauseweg mit einem Angriff auf seine körperliche Integrität drohte (US 6 und 11). Ausgehend davon wäre eine tatsächliche Sorge des C* D* um sein körperliches Wohlergehen keineswegs auf dessen „besondere Furchtsamkeit“ zurückzuführen, sondern objektiv begründet und eine Ausführung der angedrohten Handlung durchaus erwartbar.

Der Einwand, ein Schuldspruch wegen Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB werde „hinfällig“, wenn ein Verhalten nicht dem Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB zu unterstellen sei, bleibt angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). Das Argument entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) scheitert schließlich an der nach den (durch den Akteninhalt gedeckten) Urteilsausführungen (US 7) gänzlich fehlenden Bereitschaft des Berufungswerbers zur Verantwortungsübernahme (vgl dazu Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 36/1) aus spezialpräventiven Überlegungen.

Dem Urteil haftet demgemäß keine der behaupteten Nichtigkeiten an.

Und auch der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken an den erstgerichtlichen Feststellungen (die Grundlage für eine Beweiswiederholung und ein allfälliges Abgehen von diesen wären [§§ 473 Abs 2, 474 {§ 489 Abs 1} StPO]) zu wecken.

Es ist ein durchaus häufig zu beobachtendes Phänomen, dass Zeugen sich nicht an den Wortlaut einer Drohung, sondern an die (ohnehin allein entscheidende) Bedeutung der Äußerung in dem konkreten Kontext erinnern können. Dabei handelt es sich allerdings nicht um – dem Zeugenbeweis tatsächlich entzogene – Schlussfolgerungen, Wertungen oder Einschätzungen (vgl nur RIS-Justiz RS0097545, RS0097540, RS0097573). Vielmehr ist darin ein aufrichtiges Zugeständnis an die Grenzen der Verarbeitung und Speicherung audiovisueller Reize durch das menschliche Gehirn zu sehen. Man braucht sich ja bloß selbst die Frage zu stellen, ob man zeitlich zurückliegende Bekundungen Wort für Wort wiedergeben kann oder nur nach deren Sinn. Eine ehrliche Antwort darauf wird häufig letzteres ergeben, was umso mehr in einer Situation psychologischen Stresses gilt.

Konkret ist es jedenfalls naheliegend, dass E* D* den Hinweis des Berufungswerbers auf den langen Nachhauseweg des C* D* so verstanden hat, dass ersterer letzterem auf gerade diesem Nachhauseweg auflauern könnte. Schon die zeitlich davor liegenden „bösen Blicke“ (ON ON 20, 8) und umso mehr die unmittelbar vorangehende wüste Schmähung als „Neger“ (ON 12.6, 4; ON 20, 9) legen ein derartiges Verständnis weit näher, als etwa eine (aufrichtige) Sorge um dessen Wohlergehen auf dem bevorstehenden Fußmarsch.

Abgesehen davon ist es keineswegs ein Widerspruch, wenn jemand behauptet, eine Äußerung deutlich verstanden zu haben, sie gleichzeitig aber nicht mehr wortlautgemäß reproduzieren kann, sondern sich nur mehr an deren Sinn erinnert.

Eine Situation, in welcher es E* D* unmöglich gewesen wäre, die Äußerung des Berufungswerbers (akustisch) zu verstehen (so aber ON 25, 9), schildert keiner der Beteiligten; am allerwenigsten dieser selbst, der ja ein solches Zusammentreffen in der Nacht zum 25. Mai 2025 – der eindeutigen Identifizierung durch den Zeugen (ON 20, 8) zuwider – bereits grundsätzlich ausschloss (ON 20, 5).

Im Übrigen (vgl RIS-Justiz RS0117216; Ratz aaO § 467 Rz 2) hat das Erstgericht nachvollziehbar und für das Berufungsgericht überzeugend dargelegt, weshalb es die Angaben der F* B* (zu dem Anlass für die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten gebenden Geschehen) sowie des C* und des E* D* folgte und demgegenüber die Aussagen des Berufungswerbers und der G* als unglaubhaft verwarf.

Den (insgesamt) auf eine Bestimmung zur Falschaussage abzielenden Bedeutungsgehalt der beiden Äußerungen legt überdies der zeitliche Ablauf nahe, stand doch am 25. Mai 2025 die für 27. Mai 2025 anberaumte (ON 1.4) kontradiktorische Vernehmung der F* B* unmittelbar bevor und war sich der Berufungswerber schon in Hinblick darauf des anhängigen Verfahrens und dessen möglichen Weiterungen unzweifelhaft bewusst (vgl außerdem die Vollmachtsbekanntgabe seiner Verteidigerin vom 22. Mai 2025, ON 7).

Dass es sich bei seiner Wortmeldung in dieser Nacht nicht um eine bloße Unmutskundgebung handelte, erschließt sich aus den Begleitumständen; hat der Berufungswerber doch C* D* zunächst bereits an die „Warnung“ vom 2. März 2025 erinnert, bevor er ihn im Weiteren immer wieder mit Blicken fixierte und ihn letztlich (unter Bezugnahme auf die ihn belastende Zeugenaussage vom 9. April 2025 [ON 3.6]: „erzählt schon wieder Scheiße“) bedrohte. Vor diesem Hintergrund ist eine lediglich situative Äußerung ausgeschlossen.

Es bleibt daher beim Schuldspruch.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen(§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie den Umstand, dass der Berufungswerber die Nötigung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), als erschwerend; „die bisherige Unbescholtenheit“ (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und den Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), dagegen als mildernd.

Damit hat es die Strafzumessungsgründe zutreffend und vollständig erfasst.

Der von der Berufung zusätzlich reklamierte Umstand des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers in auffallendem Widerspruch stehe, geht in dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB, für dessen Annahme gerichtliche Unbescholtenheit allein keineswegs ausreicht, auf (vgl RIS-Justiz RS0091459, RS0091471, RS0091436; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 34 Rz 6).

Eine allgemein heftige Gemütsbewegung im Sinne von § 34 Abs 1 Z 8 StGB läge nur dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Aufwallung, Mutlosigkeit oder Verzweiflung) in einem solchen Grad aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (RIS-Justiz RS0091042; Tipold aaO § 34 Rz 14). Affekt ist dabei ein vor allem durch äußere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand, der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen hervorruft, die nicht der Willenskontrolle unterliegen (Birklbauer in WK-StGB² § 76 Rz 28). Ein solcher Zustand ist beim Berufungswerber, der nach den Urteilsfeststellungen in der Nacht zum 25. Mai 2025 sein bereits am 2. März 2025 begonnenes Unternehmen, C* D* zu einer wahrheitswidrigen Zeugenaussage zu bewegen, mit gesteigerter krimineller Energie fortsetzte, nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

Dass die Taten im Sinne von § 34 Abs 1 Z 18 StGB vor längerer Zeit begangen wurden, ist angesichts des nicht einmal einjährigen Zurückliegens des zeitlich letzten Vorfalls nicht anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0108563; Riffel in WK-StGB² § 34 Rz 39; Tipold aaO § 34 Rz 27).

Das Verfahren hat insgesamt auch nicht unverhältnismäßig lange gedauert. Die Fertigstellung der Urteilsausfertigung erst drei Monate und (knapp) drei Wochen nach der Hauptverhandlung begründet im Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0130963) – noch – keine unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK relevante Säumnis.

Bei dieser Ausgangslage erachtete das Erstgericht zu Recht eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe für angemessen.

Zutreffend wendet jedoch die Berufung ein, dass folgerichtig § 37 Abs 1 StGB anzuwenden gewesen wäre. Innerhalb der dort normierten Strafbefugnisgrenzen (Strafrahmen von maximal fünf Jahren, konkret schuldadäquate Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr) ist die Frage, ob anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen verhängt werden kann, allein nach spezialpräventiven Kriterien zu entscheiden. Hier sind aber keine Gründe ersichtlich, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht geeignet sein sollte, den bislang gerichtlich unbescholtenen Berufungswerber von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Über ihn ist daher eine – originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessende (vgl RIS-Justiz RS0120194; Ratz aaO § 290 Rz 44; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 37 Rz 5; vgl auch Flora in WK-StGB² § 37 Rz 10) – Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu verhängen. In Anbetracht der oben dargestellten Strafzumessungslage und mit Blick auf das eher unterdurchschnittliche Gewicht der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten sind 240 Tagessätze tat- und schuldadäquat. Dem entsprechen nach dem Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Im hier maßgeblichen (vgl Ratz aaO § 295 Rz 3; Lässig in WK-StGB² § 19 Rz 27) Zeitpunkt des Urteils erster Instanz und danach bezog der Berufungswerber inklusive Zulagen ein monatliches Einkommen von zumindest EUR 3.500,00. Die ihm zustehenden Sonderzahlungen belaufen sich auf EUR 2.800,00 bis EUR 2.900,00 (vgl S 3 des Protokolls über die Berufungsverhandlung; zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren: RIS-Justiz RS0120232, RS0124361; Ratz aaO Vor §§ 280–296a Rz 13). Auf dieser Basis errechnet sich (zum Vorgang: Lässig aaO § 19 Rz 29; vgl auch RIS-Justiz RS0089982) die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 23,00.

Weil davon auszugehen ist, dass schon der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe ausreicht, um den Berufungswerber von künftigen strafbaren Handlungen abzuhalten, und es auch aus Sicht der Generalprävention nicht des Vollzugs der gesamten Strafe bedarf, konnte ein Teil von 120 Tagessätzen unter Bestimmung einer (um das künftig erhoffte Wohlverhalten möglichst nachhaltig abzusichern) dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 1 StGB).

Soweit sie sich gegen den Sanktionsausspruch richtet, war der Berufung daher Folge zu geben und die Strafe entsprechend abzuändern.

Dessen ungeachtet treffen den Berufungswerber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens(§ 390a Abs 1 StPO).

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