OLG Linz 8Bs24/26z

8Bs24/26zOberlandesgericht12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs24/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00024.26Z.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels im Ermittlungsverfahren vom 6. Februar 2026, HR* (GZ St*-4, S 7 der Staatsanwaltschaft Wels) sowie den gemäß § 106 Abs 2 StPO damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wels führt gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15 Abs 1, 165 Abs 1 Z 1 StGB.

Dem Antrag der Anklagebehörde (ON 1.1) entsprechend bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2026 (ON 4, S 7) gemäß §§ 117 Z 2 [lit b], 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der von A* genutzten Wohnräume bzw des Wohnwagens an der Anschrift **, **straße **, samt den dazu gehörenden Nebenräumen, Kellerabteilen und Abstellflächen (I./) sowie gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme von Datenträgern in Form von Mobiltelefonen, Personal Computern (Notebooks, Stand-PCs, Tablets), externen Festplatten und USB-Sticks samt den darauf lokal gespeicherten Daten sowie Daten in Cloud-Speicherungen oder auf externen Servern, auf die von diesen Datenträgern zugegriffen werden kann, einschließlich wiederhergestellter Daten zum Zweck der Datenauswertung für den Zeitraum 20. Dezember 2025 bis zum Zeitpunkt der Sicherung der Daten, spätestens bis zum 15. Februar 2026, inklusive Daten ohne Zeitstempel, hinsichtlich der folgenden Kategorien und Inhalte:

„Datenkategorien:

Dokumente, insbesondere

Textdateien inkl. Word, PDF

Tabellenkalkulationen

Notizen inkl. Aufgaben

Geräteinformationen, insbesondere

Hardwareinformationen (IMEI, IMSI, …)

Softwareinformationen (inkl. Betriebssystem-Daten)

Metadaten über Nutzung des Geräts (insb. Registry-Daten)

Metadaten zu verbunden Geräten (Netzwerk- und Bluetooth-Verbindung)

Inhalte der Autovervollständigung

Gerätespezifische Suchverläufe

Systemlogdateien

Kommunikation, insbesondere

Telefonverhalten, insb. Anruflisten

Nachrichteninhalte, insb. Chats, SMS inkl. Anhänge

E-Mails

Kontakte bzw. Adressbuch

Kalendereinträge

Social Media Inhalte

Standortdaten, insbesondere

Standortverlauf

Geo-Daten

Metadaten zu verbundenen Netzwerken sofern lokalisierbar inkl. Netzwerk- und Provideranbindungen

Webaktivitäten, insbesondere

Browser-Historie

Suchverläufe

Gespeicherte Webformulare

Cookies

Dateninhalte, die für Aufklärung der unten näher beschriebenen Straftat wesentlich sind, nämlich jegliche Daten, die Rückschlüsse auf die Planung, die Tatbegehung sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten A* betreffend die Einbruchsdiebstähle zum Nachteil von B* und C* zulassen.“

Begründend führte das Erstgericht – durch eindeutigen Verweis (vgl zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017) auf die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung (ON 4) – aus, A* stehe im Verdacht, er habe in ** und andernorts

I./ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 31. Dezember 2025 und 3. Jänner 2026 fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch, teilweise in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. / B* Rothirschgeweihe und -abwurfstangen sowie Rehbockgeweihe im Wert von 2.990 Euro durch Einbruch in dessen Wochenendhaus, indem er über den Zaun des Grundstückes kletterte, das Zahlenschloss beim Garagentor abzwickte, eine Holztür mit einem unbekannten Werkzeug aufzwängte, dadurch in das Gebäude gelangte und sodann die oben angeführten Gegenstände mit sich nahm;

2. / C* durch Einbruch in dessen unbewohnte Holzhütte, indem er über den Zaun des Grundstückes kletterte, mit einem unbekannten Werkzeug die Eingangstür sowie ein Zahlenschloss der Holzhütte aufzwängte, wobei es hinsichtlich der Wegnahme von Gegenständen beim Versuch geblieben ist;

II./ im Zeitraum von 25. Jänner 2026 bis dato die Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen herrührten, nämlich Geweihe, welche er durch die in Punkt I./1./ angeführte strafbare Handlung erlangte, durch das Verkaufen auf der Verkaufsplattform „D*“, zu verschleiern versucht.

Die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der in D*-Anzeigen angeführten Adresse diene der Auffindung von Diebesgut, Einbruchswerkzeug und Datenträgern des Täters, da in diesen Anzeigen Geweihe zum Verkauf angeboten worden seien, von denen zumindest eines vom Opfer mit Sicherheit, zwei weitere mit Einschränkungen („nicht ganz sicher“) als Teil der Diebesbeute wiedererkannt worden seien. Aufgrund der bisherigen polizeilichen Erhebungen sei davon auszugehen, dass sich auf den Datenträgern tatspezifische Informationen in Bezug auf die Planung und Durchführung der Tat sowie das Nachtatverhalten betreffend den (versuchten) Verkauf der Diebesbeute (wie etwa Lichtbilder des Diebesguts, Kommunikation mit potentiellen Käufern) befinde. Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sei daher zur Aufklärung der Straftat erforderlich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige – im Wesentlichen die Verdachtslage und die Verhältnismäßigkeit der genannten Ermittlungsmaßnahmen bestreitende – Beschwerde des A*, die primär auf eine ersatzlose Aufhebung der bekämpften Entscheidung, hilfsweise auf eine Einschränkung des Durchsuchungs- und Datenbeschlagnahmeumfangs abzielt. Damit verbunden ist sein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 2 StPO, der sich (unter Verweis auf die Beschwerdeargumente) gegen die der gerichtlichen Bewilligung zugrunde liegende Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2026 (ON 4: Punkt I./ und II./) richtet.

Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) ist zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen (im Sinne einer begründeten Wahrscheinlichkeit; vgl OGH 14 Os 46/09k) anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände – worunter auch Datenträger zu verstehen sind (Kollmann/Moser in LiK-StPO² § 119 Rz 20) – oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO). Neben dieser Tatsachengrundlage, aus der rational nachvollziehbar darauf geschlossen werden kann, dass sich die gesuchten und aus Beweisgründen sicherzustellenden Gegenstände in den betroffenen Räumen befinden (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 18), ist das Bestehen eines (konkreten) Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) notwendige und zugleich hinreichende (vgl RIS-Justiz RS0125748 [T4]) Voraussetzung. Dieser Verdacht muss naturgemäß bereits vor dem Grundrechtseingriff vorliegen (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 18). Der Umfang der Bewilligung hat dem Tatverdacht zu entsprechen (Kirchbacher, StPO15 § 119 Rz 3 mwN).

Ein Anfangsverdacht ist dann gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist (RIS-Justiz RS0132159). Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen aufs Geratewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 17 und 31 mwN). Ein einfacher täterbezogener Verdacht ist dann gegeben, wenn ein objektiver und vernünftiger Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung aufgrund von unmittelbar erheblichen Tatsachen oder zumindest von Indizien annehmen würde, dass jene Person, gegen die ermittelt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine strafbare Handlung begangen habe (Soyer/Stuefer, WK-StPO § 48 Rz 28 mwN).

Ausgehend davon lag entgegen den Beschwerdeausführungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht (vgl zur „ex-ante“ Perspektive des Beschwerdegerichts RIS-Justiz RS0131252) ein ausreichender Tatverdacht gegen A* bezogen auf die oben genannten Verbrechen vor. Dieser gründet auf den Erhebungsergebnissen der Polizeiinspektion ** (ON 2), insbesondere den zeugenschaftlichen Angaben des B* und den von ihm vorgelegten Screenshots der Plattform „D*“. Der Zeuge erkannte – nach Anzeige eines Diebstahls von zahlreichen Wildgeweihen und -abwurfstangen durch Einbruch in sein Wochenendhaus im Zeitraum von 31. Dezember 2025 bis 3. Jänner 2026 (vgl ON 2.8, S 2) – Anfang Februar bei Online-Verkaufsanboten, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (ON 2.2, S 6), eines der gestohlenen Rehbock-Geweihe unter Hinweis auf eine auffällige Deformierung mit Sicherheit wieder, bei zwei weiteren hielt er eine Zuordnung zum Diebesgut immerhin für möglich. Im genannten Tatzeitraum wurde nach den Ermittlungsergebnissen (ON 2.2, S 3) nach demselben modus operandi (Überklettern eines Zaunes, gewaltsames Aufzwängen einer Tür, Aufzwängen/-zwicken eines Zahlenschlosses) auch in zwei Hütten auf dem Nachbargrundstück eingebrochen (vgl ON 2.8, S 3). Diese Beweisergebnisse begründen entsprechend den Ausführungen im bekämpften Beschluss den (einfachen) Verdacht, dass – mit Blick auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und die ähnliche Vorgehensweise - beide Einbrüche von derselben Person begangen wurden. Der Umstand, dass nach den polizeilichen Ermittlungen ein Teil der Diebesbeute nur wenige Wochen nach der Tat vom Beschuldigten öffentlich zum Verkauf angeboten wurde, macht seine Täterschaft hinreichend wahrscheinlich. Entgegen den Beschwerdeausführungen stellen die Angaben des Zeugen B* – auch für sich genommen - eine taugliche Grundlage für den Tatverdacht dar, da dieser keinerlei ungerechtfertigten Belastungstendenzen erkennen ließ, sondern vielmehr klar nach dem Grad der Verlässlichkeit der Zuordnung der Geweihe zum Diebesgut differenzierte und allfällige Unsicherheiten ausdrücklich offenlegte, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben noch unterstreicht. Diese Indizienlage trägt insgesamt den für die Ermittlungsmaßnahme der Durchsuchung hinreichenden (einfachen) Tatverdacht, wobei die subjektive Tatseite aufgrund der objektiven Verdachtslage entsprechend indiziert ist (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).

Jene Gegenstände, welche man in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten zu finden erhoffte, wurden ausreichend (zumindest ihrer Art nach) konkretisiert (vgl hiezu Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 17). Zudem wurde auch die Bedeutung dieser Gegenstände für die weitere Beweisführung nachvollziehbar begründet. Die Erwartung, mit begründeter Wahrscheinlichkeit gerade am Wohnsitz des Beschuldigten die gesuchten Datenträger zu finden, ist in Zusammenschau mit der persönlichen Nutzung dieser Gegenstände durch den Beschuldigten an seinem Aufenthaltsort offenkundig. Gleiches gilt auch für (gerade nicht am Tatort zurückgelassenes) Einbruchswerkzeug. Das Auffinden von Teilen der Diebesbeute am genannten Ort legt schon der Umstand nahe, dass auch in den D*-Inseraten potentiellen Käufern diese Adresse genannt wurde.

Schließlich erweist sich die Bewilligung der Durchsuchung nicht nur in Hinblick auf Gewicht bzw Störwert der gegenständlichen Straftaten, den Verdachtsgrad sowie in Relation zum angestrebten Erfolg als verhältnismäßig, sondern auch als zur weiteren Sachverhaltsklärung geeignet und notwendig. Weniger eingriffsintensive, aber gleichermaßen zielführende sonstige Ermittlungsmaßnahme stehen nicht zur Verfügung, um eine zur vollständigen Aufklärung der Verdachtslage taugliche Beweiserhebung zu gewährleisten. Insbesondere vermag eine vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Abfrage bei der Plattform „D*“ nichts zum tatsächlichen Verbleib der Beute und des Einbruchswerkzeugs sowie der genannten Datenträger beizutragen. Eine „Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe“ genannter Gegenstände schied im konkreten Fall schon wegen der Gefahr der Verbringung bzw Verbergung derselben aus.

Da neben der einfachen Verdachtslage auch die sonstigen Anordnungsvoraussetzungen (Erforderlichkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme) vorlagen, dringt die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Bewilligung der Durchsuchungsanordnung nicht durch.

Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Nach Abs 2 leg cit ist die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme haben gemäß § 115f Abs 3 StPO ua jene Tatsachen anzuführen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung bzw Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie die Umschreibung der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte mitsamt dem bezughabenden Zeitraum zu enthalten. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind ausschließlich jene Datenkategorien anzuführen, aus denen für die Aufklärung der Straftat wesentliche Informationen zu erwarten sind, wobei gegebenenfalls innerhalb einer Kategorie weitere Einschränkungen (auf Subkategorien) vorgenommen werden müssen. Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl OLG Linz 7 Bs 96/25d; OLG Wien 18 Bs 92/25y ua).

Auch für die Ermittlungsmaßnahme nach § 115f StPO genügt ein einfacher Tatverdacht (§ 1 Abs 3 StPO; vgl § 115f Abs 9 StPO; OLG Linz 9 Bs 265/25x; 9 Bs 189/25w ua; AB 16 BlgNR 28. GP 16), welcher die Datenauswertung zu Beweiszwecken notwendig macht. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinreichend indiziert, dass der Beschuldigte die Einbruchsdiebstähle geplant und begangen, Lichtbilder von Beutestücken angefertigt und (wie auf derartigen Plattformen üblich) mit allfälligen Interessenten kommuniziert hat, sodass die Auswertung von Daten des genannten Inhalts (bezogen auf die Planung, die Tatbegehung und das Nachtatverhalten des A* betreffend die genannten beiden Einbruchsdiebstähle) die Ermittlung zur Aufklärung der Straftat wesentlicher Informationen erwarten lässt und damit aus Beweisgründen erforderlich ist. Der festgesetzte Zeitraum deckt das den Einbrüchen vor- und nachgelagerte (indizierte) Tatgeschehen hinreichend ab, wobei auf die Begründung des Erstgerichts verwiesen werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen macht die Ausdehnung auf Daten ohne Zeitstempel diesen Zeitraum nicht unverhältnismäßig, da durch die Beschränkung der Maßnahme auf die im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf den Datenträgern (bzw mit diesen verknüpften externen Speicherorten) vorhandenen Daten ein den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechender „Zeitraum“ bestimmt wird.

Auch die Datenkategorien sind nicht zu beanstanden, da – neben technischen Erfordernissen („Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten“; „Geräteinformationen“) – die Auswertung von Daten der Kategorie „Standortdaten“ die Ermittlung zur Aufklärung der Straftaten wesentlichen Informationen über die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erwarten lässt und durch Daten der Kategorie „Multimedia“, Subkategorien „Audio inkl. Sprachmemos“, „Video“ und „Bild inklusive Screenshots“ und der Kategorie „Dokumente“, Subkategorie „Textdateien“, „Tabellenkalkulationen“ und „Notizen inklusive Aufgaben“ beweiserhebliche Erkenntnisse zur Dokumentation und Vorbereitung der Diebesbeute für den Verkauf gewonnen werden können. Daten der Kategorien „Kommunikation“ und „Webaktivitäten“ erweisen sich mit Blick auf das Erfordernis der Beweiserhebung zum Verbleib der gestohlenen Gegenstände, insbesondere mit Blick auf Verkäufe an andere, als erforderlich.

Für sämtliche genannten Datenkategorien ist die Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der Schwere der Delinquenz, die sich in zwei Verbrechen manifestierte, der Beschränkung auf Daten nur eines Beschuldigten, der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs sowie den überschaubaren kurzen Zeitraum zu bejahen. Zur fehlenden Substituierbarkeit – etwa durch die in der Beschwerde vorgeschlagende Erhebungen bei Plattformbetreibern und Kommunikationspartnern - kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Soweit die Beschwerde eine Ausdehnung auch auf Gesundheitsdaten und Daten der Kategorie „Automotive-IT/digitale KFZ-Spuren“ moniert, orientiert sie sich nicht am Inhalt der (diese Kategorien gerade nicht umfassenden) bekämpften Entscheidung.

Der Beschwerde war daher auch mit Blick auf die Bewilligung der Beschlagnahme ein Erfolg zu versagen.

Zu dem mit der Beschwerde verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (mit gleichgelagerter Begründung) gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von Daten bzw Datenträgern ist festzuhalten, dass ein Einspruch nicht zusteht, sofern – wie hier – Beschwerde erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0129382; Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 30). Diesbezüglich war mit einer Zurückweisung vorzugehen (vgl OLG Wien 22 Bs 162/25x; OLG Graz 8 Bs 47/25k).

Für die im Rechtsmittel gestellten Anträge auf „Anordnung einer forensischen Datensicherung“ bzw „ehestmögliche Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte nach Herstellung der erforderlichen Kopien“ besteht keine Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl § 115f Abs 9 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.