OLG Linz 8Bs29/26k

8Bs29/26kOberlandesgericht12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs29/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00029.26K.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Juli 2022, AZ Hv*, wegen der Anlasstat der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB in eine (früher:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer paranoiden Schizophrenie beruhte, am 11. Oktober 2021 in B* ein Wirbeltier mutwillig tötete, indem sie dem im gemeinsamen Eigentum mit ihrem Ehemann stehenden Hund mit einem Küchenmesser die Bauchdecke öffnete.

Seit 1. Februar 2023 wird die Maßnahme im forensisch-therapeutischen Zentrum C* vollzogen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 (ON 7) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Anhörung der Betroffenen (ON 6) fest, dass ihre weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.

Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 6, AS 2), inhaltlich nicht ausgeführte Beschwerde der Betroffenen, welche nicht berechtigt ist.

Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.

Zu Recht geht das Erstgericht davon aus, dass nach der Person der Betroffenen, ihrer Entwicklung und ihrem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen.

Auf Basis des Einweisungsgutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D* vom 5. März 2022, aktualisiert am 26. April 2022 und (zuletzt in der Hauptverhandlung) am 15. Juli 2022 sowie der aktuellen Stellungnahme des FTZ C* vom 13. November 2025 (ON 6) liegt bei der Betroffenen (weiterhin) eine (bereits sehr lang bestehende und schwer ausgeprägte) paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vor. Dies äußert sich bei ihr durch Wahrnehmungsstörungen in Form von Affektlabilität, akustischen Halluzinationen und dauerhaften Wahngedanken. Dieses Zustandsbild wird zudem eindrücklich durch ihre Schilderungen im Rahmen der Anhörung belegt. Aus der (nach wie vor anhaltenden) Überzeugung der Betroffenen, von Dämonen und vom Teufel beherrscht zu werden, entwickelte sich auch die Anlasstat. Trotz eng strukturierter Settings und laufender medikamentöser Behandlung mit Antipsychotika und Neuroleptika präsentieren sich die psychotischen Symptome unverändert und machen eine klinisch-psychologische Behandlung im engeren Sinne de facto unmöglich. Auch fehlt es der Betroffenen an Krankheits-, Delikts- und Behandlungseinsicht.

Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angehaltene bei Wegfall der derzeitigen Struktur in Form eines hochgradig engmaschigen Settings in absehbarer Zukunft in alte gefährlichkeitsrelevante Verhaltensmuster zurückfällt und mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, etwa schwere Körperverletzungsdelikte, begehen wird.

Unter Berücksichtigung der erstellten Diagnose, des Behandlungsverlaufs sowie des mangelnden Behandlungserfolgs ist die Einschätzung des Erstgerichtes, wonach die Gefährlichkeit gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, bei der Betroffenen nach wie vor besteht, somit nicht zu beanstanden.

Diese Gefährlichkeit kann derzeit außerhalb der Strukturen des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden. Die – für eine bedingte Entlassung unerlässliche - Erprobung eines extramuralen Settings (etwa in Form von außenorientierten Aktivitäten, Sozialtrainings im gelockerten Setting und einer Unterbrechung der Unterbringung) scheiterte bislang am schwanken Verlauf und dem instabilen psychiatrischen Zustandsbild der Betroffenen. Zur Deeskalation der konfliktgeladenen Situation mit anderen Untergebrachten bedurfte es selbst in der Maßnahme der Begrenzung der in Gemeinschaft verbrachten Zeit.

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eröffnet werden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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