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7Rs6/26w•OLG Graz 7Rs6/26w
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Drin. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Peter Patterer, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Oktober 2025, GZ: **-35, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG und der daraus resultierende Tätigkeitsschutz.
Der am ** geborene Kläger absolvierte zwischen 1978 und 1985 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann und schloss diese mit Lehrabschlussprüfung ab. Nur in diesem Zeitraum arbeitete der Kläger als Einzelhandelskaufmann. Zwischen 1985 und 2006 war der Kläger bei den Bergbahnen und Golfplatz ** beschäftigt, wobei er in den Sommermonaten als Greenkeeper und in den Wintermonaten als Liftwart tätig war. Zwischen 2006 und 2007 war der Kläger als Liftwart am ** tätig. In der Zeit von 2007 bis 2009 war der Kläger als Hausmeister im Hotel B* in ** beschäftigt.
Der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag am 1. Mai 2024 als Hausmeister, Helfer einer Landwirtschaft (zusammen 29 Monate), Liftwart (fünf Monate), Betriebsführer in einem Schigebiet (39 Monate) und Arbeiter in einem Steinbruch (58 Monate) beschäftigt. Im Detail stellen sich die Tätigkeiten des Klägers wie folgt dar:
Von 2009 bis 2011 war er als Hausmeister bei der C* GmbH in ** tätig. Als Hausmeister war er für eine Appartementanlage in ** mit 22 Wohneinheiten im Ausmaß von je 30 bis 150 m², einer dazugehörigen Wellnessanlage mit 400 m² und einem Parkplatz zuständig. Zusätzlich verrichtete er Arbeiten bei einer dort angeschlossenen Landwirtschaft. Als Hausmeister war der Kläger im Außenbereich für die Frei- und Reinhaltung der Straßen und Parkplatzflächen und die Pflege der Grünflächen zuständig. Im Innenraum verrichtete der Kläger Instandhaltungsarbeiten des Gebäudes inklusive kleinerer Reparaturarbeiten zB in den Küchen der Appartements. Auch betreute der Kläger den Wellnessbereich, indem er diesen rein hielt, aber auch Reparaturarbeiten durchführte. Wenn Professionisten Sanierungs- bzw Reparaturarbeiten durchführten, half der Kläger diesen bei den Arbeiten.
In den Zeiträumen 2011 bis 2012 und 2014 bis 2019 war der Kläger bei den Skiliften D* ** und ** beschäftigt. Im ersten Beschäftigungsverhältnis war er als Liftwart und im zweiten Beschäftigungsverhältnis als Betriebsleiter der Lifte tätig. Da die D*-Lifte nur über die Wintersaison betrieben werden, dauerten die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers jeweils von September bis längstens Anfang Mai je Saison. Im Rahmen des ersten Beschäftigungsverhältnisses betreute der Kläger als Liftwart die Skilifte, half aber auch bei der Beschneiung der Pisten in den Nachtstunden. Kleinere Reparaturarbeiten an den Liften wurden vom Kläger selbst durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Beschäftigungsverhältnisses war der Kläger als Betriebsleiter für den gesamten Ablauf des Liftbetriebs verantwortlich. Im Herbst vor Beginn der Saison musste der Kläger bei sämtlichen Liften, inklusive der vier Schlepplifte, die Revision vornehmen, bevor die Seilbahnbehörde die Lifte abnahm. Im Zuge der Revision musste der Kläger auch auf den Liftstützen im Freien die Rollenbatterien kontrollieren. Während des laufenden Betriebs im Winter teilte der Kläger die Mitarbeiter ein und arbeitete bei der Pistenrettung, welche mittels Skidoo durchgeführt wurde. Darüber hinaus verrichtete der Kläger auch während des zweiten Beschäftigungsverhältnisses Arbeiten eines Liftwarts, indem er beispielsweise Reparaturen vornahm.
In den Zeiträumen von 2012 bis 2014 sowie von 2019 bis 2023 arbeitete der Kläger vollzeitig als Steineinschauer und Helfer im Steinbruch **. Als Steineinschauer musste der Kläger die Baggerfahrer für das Gewinnen des Materials genau einweisen. Beim Fundamentlegen mussten vom Kläger unterschiedliche Kabel und Leitungen händisch freigelegt werden. Weiters musste der Kläger bei der Errichtung von Mauern kleinere Zwischenräume händisch mit Material befüllen. Mit elektrisch betriebenen Gerätschaften arbeitete der Kläger nicht, sondern verrichtete seine Arbeit ausschließlich manuell mit Schaufel und Krampen.
Zu den konkreten Kenntnissen und Fähigkeiten, die mit der Ausübung der voranstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind:
Qualifikation:
Für diese Tätigkeit existiert, sofern nicht Absolventinnen oder Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung gefordert werden (insbesondere Elektrotechnik, Gebäudetechnik und Installationstechnik oder Metalltechnik im Sinne qualifizierter Haustechnikerinnen/Haustechniker) keine geregelte Berufsausbildung. Es handelt sich um innerbetrieblich kurzfristig eingewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Tätigkeiten:
Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten durch Kontrolle und Überwachung, Wartung und Mängelbehebung, Versorgung und Entsorgung sowie Reinigungsarbeiten und Pflegearbeiten von Gebäuden und Außenanlagen die Erhaltung von Wert bzw. Funktionsfähigkeit von Gebäuden, Grundstücken sowie technischen Anlagen/Einrichtungen.
Sie kontrollieren regelmäßig Gebäude, auch Hotels und Appartementanlagen, Außenanlagen, technische Einrichtungen (Heizung, Klima-, Liftanlagen Beleuchtung etc.) auf Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit, nehmen Mängelmeldungen entgegen, leiten diese weiter, verwalten Schlüssel und führen eventuell Berichtsbücher.
Kleinere Schadensfälle beheben sie eventuell selbst (bewegliche Teile ölen und schmieren, Abflussverstopfungen beseitigen, Heizkörper entlüften, Wasserentsalzungsanlagen betreuen, Lampen wechseln, Reparaturen in den Küchen etc.), melden nicht behebbare Schäden an die Hausverwaltung, vergeben eventuell Reparaturarbeiten und überwachen Fremdarbeitskräfte hinsichtlich Arbeitszeit, Materialbedarf etc. Im Rahmen der Ver- und Entsorgung nehmen sie Lieferungen (z.B. Heizmittel) entgegen, steuern die eventuell vorhandene Klima- und Haustechnik, überwachen Müllschlucker etc., Innenräume wie Stiegen, Gänge, Keller-, Dachboden-, Trocken-, Waschräume etc. und reinigen sie periodisch durch Kehren oder Aufwischen. Gebäudeteile wie Türen, Fenster, Schilder, Beleuchtungskörper etc. werden gewaschen. Außenanlagen (Grünanlagen, Gehsteige, Wege, Höfe, Straßen, Parkplatzflächen, Hecken, Sträucher usw.) reinigen und pflegen sie durch Kehren, Rechen, Schneiden, Streuen, Unkrautjäten oder Rasenmähen und halten Fahr- sowie Gehwege frei von Schnee und Eis durch Schneeräumen bzw. Aufstreuen von Salz/Splitt. Sie betreuen und reinigen Wellnessbereiche und sind für die Wartung und Instandhaltung der Badeanlagen zuständig. Sie leisten Mitarbeit bei Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen, mit Professionisten bei Reparaturarbeiten und in der Wäscherei. Sie sind zuständig für das Aufbauen und Umbauen von Gartenmöbeln sowie Reinigungsarbeiten und Sanierungsarbeiten im Appartementhaus während geschlossener Monate.
Anforderungsprofil:
Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt teils in geschlossenen Räumen, teils im Freien unter jahreszeitlich wechselnden Witterungseinflüssen und ist mit einer leichten und mittelschweren körperlichen Belastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Sofern Schneeräumarbeiten größeren Umfanges händisch auszuführen sind, handelt es sich um körperlich schwere Arbeiten. In größeren Wohnungssiedlungen ( 100 Arbeitsplätze) sind großteils maschinelle Ausstattungen vorhanden (Fräsen), welche die Tätigkeiten erleichtern oder diese Arbeiten fremd vergeben (Schneeräumdienste).
Die Arbeiten werden wechselweise im Stehen und Gehen und dabei in Summe bis zur Hälfte der Arbeitszeit in gebückter ( 1/8), vorgebeugter sowie kniender oder hockender ( 1/16) Körperhaltung ausgeführt. Tätigkeiten in höhenexponierten Lagen kommen in Altbauten vor. In der Mehrzahl der Neubauten ( 100 Arbeitsplätze) wird mit der Nutzung von Steighilfen (Haushaltsleitern) in Verbindung mit Überkopfarbeiten ( 1/4) bei Reparatur- (Lampenwechsel) und Reinigungsarbeiten (Fensterputzen) das Auslangen gefunden. Sofern Leitern in Absturzgefährdung genutzt werden müssen, sind spezielle Vorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (Gurtensicherung) zu nutzen.
Mit einer durchschnittlichen Funktionstüchtigkeit beider oberer Extremitäten wird das Auslangen gefunden. Feinmanuelle Tätigkeiten sind nicht berufstypisch.
An das Sehvermögen werden durchschnittliche Anforderungen gestellt (Visus am besseren Auge 0,5). Das Hörvermögen muss so weit erhalten sein, dass eine Verständigung bei relativ ruhiger Umgebung in einer Entfernung bis 2 m möglich ist. Zudem müssen diese Berufsträger in der Lage sein, in lärmarmer Umgebung (unter 70 dBA) Telefongespräche führen zu können.
Die geschilderten Arbeiten sind in der Regel frei von überdurchschnittlichem Zeitdruck und werden in einem normalen Arbeitstempo ausgeführt. Grundsätzlich ist bis auf die Schneeräumung der Arbeitstag/die Arbeitswoche von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer selbst disponierbar. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch.
Es handelt sich um geistig einfache Arbeiten, die in Verbindung mit geringer Durchsetzungsfähigkeit und ebensolcher Kontaktfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit wird keine maßgebliche Anforderung gestellt.
Qualifikation:
Bei landwirtschaftlichen Hilfskräften handelt es sich um innerbetrieblich eingewiesene Mitarbeiterinnen. Sofern sie einen Führerschein besitzen, dürfen sie auch Arbeiten mit dem Traktor oder anderen Kraftfahrzeugen in der Landwirtschaft ausführen.
Tätigkeiten:
Aufgabenschwerpunkt der landwirtschaftlichen Hilfskräfte ist die tätige Mithilfe in den verschiedenen - zum Teil jahreszeitlich bedingt unterschiedlichen – Tätigkeitsbereichen der Landwirtschaft, insbesondere jedoch am Hof, im Stall, am Feld, eventuell bei Wein- und Obstbau oder Waldwirtschaft, Maschinen- und Gerätepflege etc. Die Tätigkeiten werden dabei - je nach Art des Betriebes und seiner Spezialisierung allgemein nach Anweisungen des Landwirtes/der Landwirtin, des Wirtschafters/der Wirtschafterin oder des Gutsverwalters/der Gutsverwalterin durchgeführt und von diesen beaufsichtigt.
Landwirtschaftliche Hilfskräfte führen Silofutter und andere Futterarten zum Stall, füttern, wässern, striegeln und melken Tiere, misten den Stall aus, treiben Tiere auf die Koppel und wiederum zurück zum Stall, bringen die Milch zur Sammelstelle und fahren den Schwemmmist aus. Heu und Silo werden bereit gestellt. Je nach Art des Anbaues bzw. Saatgutes führen sie Feldarbeiten wie pflügen, eggen, säen, düngen, mähen, dreschen, hacken, häckseln, klauben usw. unter Zuhilfenahme unterschiedlichster Maschinen aber auch händisch (Ernte- und Grünfutterarbeiten) durch. Bei Wein- oder Obstbau helfen sie in dem Sinne mit, als sie Reben schneiden, aufbinden, Draht für Hochkulturen spannen, Obstbäume schneiden und spritzen, Obst ernten und lagern etc.
Sie werden zudem bei Waldarbeiten eingesetzt, auch Holzschlägerungen, insbesondere schneiden sie Brennholz, Reisig etc. zerkleinern und lagern es, führen kleinere Reparaturarbeiten (einfache Maurer-, Zimmerer-, Tischler- und Schlosserarbeiten) sowie Wartungsarbeiten an Maschinen und Geräten (schärfen, schleifen, schmieren, ölen etc.) durch oder unterstützen andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei solchen Tätigkeiten. Sofern die landwirtschaftlichen Hilfskräfte keinen Führerschein besitzen, unterstützen sie andere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder den Betriebsführer oder die Betriebsführerin. Auch werden bisweilen Bau- und Abrissarbeiten durchgeführt.
In ländlichen Gebirgsregionen werden Weidetiere wie Kühe, Schafe oder Ziegen nach der Schneeschmelze auf Almen getrieben, wo sie den Sommer verbringen. Die landwirtschaftlichen Hilfskräfte bereiten die Tiere im Frühjahr auf den Almauftrieb vor, z.B. in dem sie diese mit Blumen schmücken und mit Glocken behängen. Während der Weidezeit auf den Almen beobachten die landwirtschaftlichen Hilfskräfte die Tiere, überprüfen deren Vollzähligkeit und achten auf die Verhaltensweisen der Tiere, um Krankheiten und Verletzungen zu erkennen. Sie melken Kühe, Ziegen und Schafe und versorgen die Tiere täglich mit Salz und Futterzusätzen. Die gemolkene Milch stellen sie entweder zur Abholung bereit oder sie verarbeiten diese direkt zu Bio-Produkten (z.B. Butter, Käse, Topfen) weiter. Eine weitere Aufgabe der landwirtschaftlichen Hilfskräfte ist die Mithilfe bei Jungtiergeburten. Werden die Tiere in einer Koppel gehalten, sind landwirtschaftliche Hilfskräfte auch für die Errichtung und Reparatur von Zäunen und Gattertoren verantwortlich.
Anforderungsprofil:
Die Erfüllung der Berufsaufgaben erfolgt gelegentlich in geschlossenen, temperierten Räumen, fallweise in überdachten Räumen (Stallungen, Scheune etc.), häufig jedoch im Freien unter verschiedensten Witterungseinflüssen und ist mit einer mittelschweren (im allgemeinen Grünland- und Hofbewirtschaftung) bis schweren körperlichen Belastung verbunden. Insbesondere während der Erntezeit werden körperliche Höchstleistungen verlangt. Auch bei der Feldbestellung im Frühjahr oder Tätigkeiten im Wald ist die Arbeit noch schwer. So fällt beim Handmähen, der Holzeinbringung, dem Holzhacken, dem Aufladen von Erntegut, der händischen Fütterung und Stallentmistung, dem Einsatz mit Maschinen, dem Transport von Getreide-, Futter-, Saatgut-, Düngersäcken, dem Zusammenbau von Maschinen und vielen anderen manuellen Landarbeiten körperlich schwere Arbeit an.
Die Arbeiten eines landwirtschaftlichen Hilfskraft werden vorwiegend im Stehen und Gehen, teilweise, je nach Grad der Mechanisierung, Größe des Betriebes und der Geländebeschaffenheit, auch öfters im Sitzen bewältigt und sind in Verbindung mit allgemeiner körperlicher Wendigkeit und vielfach in unterschiedlicher Körperhaltung (gebückt, vorgebeugt, hockend, kniend, Hände über dem Kopf) zu verrichten. Beim Obstbau oder in Tennen, Scheunen usw. sind Arbeiten auf Leitern unvermeidlich.
Eine besondere manuelle Fertigkeit wird im Rahmen dieser beidhändig auszuführenden grobmanuellen Arbeiten nicht gefordert.
Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch. Die Tätigkeiten werden in einem normalen Arbeitstempo ausgeführt.
Es handelt sich um geistig einfache Arbeiten, die in Verbindung mit geringer Durch-setzungsfähigkeit und ebensolcher Kontaktfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit wird keine maßgebliche Anforderung gestellt.
Qualifikation: Dabei handelt es sich um innerbetrieblich kurzfristig (einige Wochen) eingewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Tätigkeiten:
Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen in den Diensten von Seilbahn-, Lift- oder Bergbahnbetrieben. Die Bedienung und Wartung von Seilbahnen und Liften erfolgt im Team. Seilbahnbediener und Liftwarte bedienen die Steuerung von Seilbahnanlagen (Schilifte, Sessellifte, Kabinenlifte, Schlepplifte) und überwachen den Fahrbetrieb. Sie verkaufen die Fahrkarten und/oder kontrollieren Tickets, wobei dies meist durch Automaten übernommen wird, helfen den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, kontrollieren in Zusammenarbeit mit dem Maschinisten und Techniker die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Seilbahnanlagen (Überprüfen der sicheren Funktionsfähigkeit von Liftsesseln, Bügeln, Gondeln, Kabinentüren, Seilen, Stützen usw.). Außerdem erledigen sie arbeitsplatzabhängig einfache Wartungsarbeiten (Reinigen, Schmieren der beweglichen Teile) und kleinere Reparaturen. Bei Notfällen und Unfällen ergreifen sie die geeigneten Maßnahmen und informieren die zuständigen Hilfsdienste. Bei einzelnen Dienstgebern arbeiten sie bei Präparation, Beschneiung (in den Nachtstunden) bzw. Instandhaltungsmaßnahmen an der Schipiste mit. In den Sommermonaten werden vielfach Greenkeeperarbeiten durchgeführt.
Beim Unternehmen Skilifte D* ** und ** half der Kläger, Schneeanlagen neu zu bauen und zu erneuern, Schneekanonen und Lanzen auf- und abzubauen, die Revision der Schneeanlagen und der Lifte durchzuführen, die Beschneiung zu veranlassen, Schneezäune zu errichten, den Altbestand zu erneuern, Weidezäune abzubauen und wieder aufzustellen, die Pistengeräte zu warten, Pisten und Loipen zu präparieren, dies nachts, Gehänge der Liftanlage zu zerlegen, Teile auszutauschen und zu erneuern, Stützenrevisionen durchzuführen, die Spanngewichte hochzukurbeln, beim Einstieg den Bügelservice durchzuführen, Schnee zu schaufeln und den Schibetrieb zu kontrollieren, im Hotel Pferde zu verpflegen und den Stall auszumisten und neu einzustreuen, sowie die Mäharbeiten durchzuführen.
Anforderungsprofil:
Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt teils in geschlossenen Räumen, teils im Freien unter jahreszeitlich wechselnden Bedingungen.
Es handelt sich um leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten bei ebensolchen Hebe- und Tragearbeiten.
Die Tätigkeiten werden teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen verrichtet. Arbeiten in gebückter ( 1/8) oder vorgebeugter Körperhaltung sowie solche im Knien oder Hocken (1/16) kommen in Summe öfters vor. Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind bei reinen Liftwarten nicht erforderlich, können bei Seilbahnbediensteten jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Eine durchschnittliche Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten und ebensolche Hand- und Fingergeschicklichkeit sind berufsnotwendig. Fein(st)manuelle Arbeiten sind nicht berufstypisch. Beidhändige Überkopfarbeiten sind selten zu erbringen (1/8).
Ein durchschnittliches Seh- und Hörvermögen ist für diese Tätigkeit berufsnotwendig. Arbeiten unter Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, sind nicht zu erbringen. Die Tätigkeiten werden in einem normalem Arbeitstempo durchgeführt, wobei allerdings in Ausnahmesituationen (bei Störungen) ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen ist. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch. Es handelt sich um geistig einfache Arbeiten. An die Kontaktfähigkeit werden geringe, an die Durchsetzungsfähigkeit durchschnittliche und an die Führungsfähigkeit keine maßgeblichen Anforderungen gestellt.
Qualifikation:
Das österreichische Bundesgesetz über Seilbahnen (SeilbG 2003) sieht vor, dass das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahnanlage einen verantwortlichen Betriebsleiter sowie einen Betriebsleiter-Stellvertreter zu bestellen hat. Der verantwortliche Betriebsleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller im Seilbahnbetrieb verwendeten Betriebsbediensteten. Ihm obliegt die Führung und Überwachung des Seilbahnbetriebes.
In einer Richtlinie („Regelungen für die Bestellung von Betriebsleitern bei mehreren Seilbahnen“), veröffentlicht vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, wird unter anderem festgelegt, dass der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin die erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen hat. Diese fachliche Eignung wird durch den Nachweis der theoretischen Kenntnisse in administrativer, betrieblicher, seilbahntechnischer und elektrotechnischer Hinsicht sowie der Vorverwendung und der systembezogenen Einschulung (Fremdpraxis) erbracht. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt im Allgemeinen durch eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung anlässlich eines Ausbildungskurses beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Tirol (WIFI-Tirol) im Beisein von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Die facheinschlägige Vorverwendung als ein Teil der fachlichen Eignung ist durch die Tätigkeit als Maschinist, als Stationsbediensteter oder als Wagenbegleiter bei einer öffentlichen Seilbahn im Ausmaß von mindestens drei Monaten nachgewiesen.
Tätigkeiten:
Im § 81 SeilbG 2003 ist die Verantwortung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin (Betriebsführer/in) für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs festgelegt. Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs umfasst sowohl die Aufsichtspflicht als auch die damit verbundene notwendige Weisungsbefugnis. Es obliegt dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin (Betriebsführer/in), durch Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Teilen der Seilbahnanlage sowie nach Betriebsunterbrechungen infolge außergewöhnlicher Ereignisse durch Kontrollen und Setzen von geeigneten Maßnahmen den betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn sicherzustellen. Die Aufgaben von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern (Betriebsführer/innen) liegen in der Planung von Personal, Betriebsmitteln, Arbeitsabläufen und Material. Sie sind verantwortlich für die Erhaltung der Anlagen und Arbeitssicherheit, die Mitarbeiterführung, Arbeitsgestaltung und Ergonomie (rationelles Lagerwesen) und Umweltschutz. Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts, der verschiedenen Lohnformen und betriebswirtschaftliche Ausbildung ermöglichen ihnen eine selbständige Leitung eines Betriebes.
Im Personalbereich organisieren sie den optimalen Einsatz des Personals und verwalten die ordnungsgemäße Abwicklung der Personalangelegenheiten und die betrieblichen Sozialeinrichtungen. Gemeinsam mit den Organisationsabteilungen planen sie gemäß der Entwicklung und Organisation des Unternehmens den zukünftigen quantitativen und qualitativen Personalbedarf. Sie entwerfen einen Stellenplan und wirken bei der Ausarbeitung der Stellenbeschreibung und Stellenausschreibung mit. Anhand des Stellenplanes und der Arbeitsbeschreibung erstellen sie auch ein Lohngefüge und berechnen den Personalkostenplan. Sie entscheiden über Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Kündigungen und Entlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Weiters überwachen sie die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Betrieb.
Neben diesen Aufgaben ist der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin (Betriebsführer/in) gegenüber der Seilbahnbehörde Ansprechpartner in technischer und betrieblicher Hinsicht. Die Tätigkeit umfasst auch die bei einer Seilbahn notwendige Dokumentation, wie die Niederschrift über die Durchführung der Hauptuntersuchung, Erstellung von Dienstanweisungen, Kontrolle und Führung des Betriebstagebuches, Erstellung und Aktualisierung des Bergeplanes, Führung der Seilmeldebogen sowie weitere Berichts- und Meldeverpflichtungen.
In kleineren Schigebieten – in einem solchen war der Kläger tätig – ist der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin (Betriebsführer/in) auch operativ als Liftwart tätig, bereitet die Revision vor (Kontrolle der Rollenbatterien auf den Liftstützen) bzw. führt diese durch und führt Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten an den Gehängen durch. In manchen Fällen erfolgt auch eine Mitarbeit bei der Pistenrettung.
Anforderungsprofil:
Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt vorwiegend (80-90%) in geschlossenen, temperierten Räumen, bei Betriebsbegehungen fallweise auch in Hallen oder im Freien unter jahreszeitlich wechselnden Witterungseinflüssen und ist mit einer leichten bis mittleren (Reparaturarbeiten) körperlichen Beanspruchung verbunden.
Die Arbeiten werden mehrheitlich ( 2/3) im Sitzen fallweise ( 1/3) aber auch im Stehen, unterbrochen von Gehen, ausgeführt. Die Benützung von PC-Anlagen bringt keine vorgeneigt stehende oder sitzende Zwangsarbeitshaltung - bei adäquater, gesetzeskonformer Arbeitsplatzausstattung (Grundlage: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und richtiger Nutzung derselben - mit sich. Routinemäßige Tätigkeiten in und aus gebückter, kniender oder hockender Körperhaltung sind als Regelerfordernis ebenso wenig berufstypisch wie Arbeiten in exponierten Lagen (ausgenommen allfällige Revisionsarbeiten an den Liftstützen).
Es handelt sich um leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten bei ebensolchen Hebe- und Tragearbeiten.
Liftwarttätigkeiten an Schleppliften werden teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen verrichtet. Arbeiten in gebückter ( 1/8) oder vorgebeugter Körperhaltung sowie solche im Knien oder Hocken (1/16) kommen in Summe öfters vor.
Mit einer durchschnittlichen Funktionstüchtigkeit beider oberer Extremitäten bei ebenso erhaltenem Tastgefühl der Finger wird das Auslangen gefunden. Feinmanuelle Arbeiten sind nicht berufstypisch.
Das Hörvermögen muss so weit erhalten sein, dass eine Verständigung in einer Entfernung von 2 bis 3 m einwandfrei möglich ist. Zudem müssen diese Berufsträger in der Lage sein, in lärmarmer Umgebung (unter 70 dBA) Telefongespräche führen zu können.
Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, ist nicht berufstypisch. In kleineren Betrieben mit mehreren Aufgabenschwerpunkten ist zu zwei Drittel der Arbeitszeit ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen, in größeren Betrieben mit entsprechender Personalausstattung halbzeitig. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch.
Qualifikation:
Dabei handelt es sich um kurzfristig eingewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so genannte Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter. Unter Hilfsarbeiter/in ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Arbeitskraft ohne besondere Qualifikation zu verstehen, also eine Arbeitskraft, die keine besondere Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist. Je nach Einsatz werden von diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Führerscheine oder ein Sprengkurs gefordert, Kenntnisse, welche innerhalb von einigen Wochen kursmäßig angeeignet werden.
Tätigkeiten:
Diese Arbeitskräfte werden in der Regel zu solchen Arbeiten herangezogen, bei welchen sich der Einsatz von Fachkräften mit Lehrausbildung nicht rechnet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit handelt es sich dabei spezialisiert, universell oder lediglich zureichend um die Tätigkeiten bei der Mineralgewinnung, Förderung, Sortierung und Aufbereitung.
Der Aufgabenschwerpunkt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Mineralgewinnung liegt darin, die Sprengungen, die der Mineralgewinnung dienen, vorzubereiten. Dazu legen sie die Sprengstelle frei (Erdarbeiten) und bohren anschließend mit Handgeräten oder großen Maschinen, die in der Regel pressluftbetrieben sind, die Bohrlöcher in den Fels. Sofern es sich um größere Maschinen handelt (Raupengerät und Kompressor), stellt die Mineurin oder der Mineur diese am Einsatzort auf, verlegt Schläuche und Bohrrohre, wechselt Bohrhämmer, setzt das Gerät in Betrieb und steuert dabei beispielsweise Kraftübertragung, Drehzahl usw. Die Anordnung und Tiefe der Löcher werden in der Regel vom Sprengbefugten bestimmt, doch muss die Bestimmung der Bohrlochtiefe vielfach dem Gefühl und der Erfahrung der Mineurin oder des Mineurs überlassen bleiben. Die Einbringung des Sprengmaterials in die Bohrlöcher, das Verdämmen der Löcher und die Durchführung der Sprengung selbst, obliegt dem/der Sprengbefugten. Darüber hinaus zerkleinern sie das mit der Sprengung gewonnene Material.
Als Maschinistinnen oder Maschinisten befördern sie das gewonnene Material unter Nutzung unterschiedlichster Fahrzeuge und Geräte (Radlader, Raupenfahrzeuge, LKW, Muldenkipper usw.). Sie bereiten das Gerät auf den Einsatz vor und rüsten eventuell die Maschine mit verschiedenen mobilen Anbau-/Zusatzgeräten um. In der Folge lassen sie Antriebsmotore an und steuern unterschiedlichste Maschinen unter Überwachung der Mechanik, Hydraulik usw., wobei sie neben der Fahrtätigkeit von mobilen Geräten Baggeroberteile schwenken, Gelenksausleger/Planierschilde etc. heben, senken und kippen. Zudem sind diese Arbeitskräfte auch für die Wartung, Pflege und eventuell Reparatur der Maschinen und Geräte zuständig. Insbesondere sind bewegliche Teile zu schmieren, Ölstände zu prüfen, Filter zu reinigen und zu wechseln, mechanische Teile, Schläuche und Leitungen zu prüfen sowie Verschleißteile auszutauschen.
Die Bandwärterinnen und Bandwärter setzen Förderbänder allenfalls in Betrieb, kontrollieren den einwandfreien Lauf derselben, überwachen die Fördergutübergabe von einem Band auf das andere und kontrollieren die Funktion der mechanischen Teile sowie Antriebe der Förderer. Die Bandstrecke ist dabei abzugehen und ebenso wie die Bandübergabestellen von herabfallendem Schüttgut zu reinigen, wobei im Bedarfsfall Stocher- oder Schaufelarbeiten vorzunehmen sind. Bei größeren mechanischen Störungen veranlassen Bandwärterinnen und Bandwärter die Behebung derselben durch qualifizierte Fachkräfte und gehen diesen dabei sowie bei vorzunehmenden Wartungsarbeiten zur Hand.
Bei der Sortierung handelt es sich einerseits um Arbeitsplätze, wo Gestein unter verschiedenen Kriterien von so genannten Klauberinnen und Klaubern händisch sortiert wird (z.B. taubes Gestein von der Kohle oder Marmor am Band trennen) oder um eine Anlage am Ende von Seilbahnen oder Förderbändern, wo gewonnene Materialien in Zwischenlagern (Bunkern) vorübergehend aufbewahrt werden. Bei letzterem haben die Arbeitnehmer den Lauf der Seilbahnanlage zu kontrollieren, das Entleeren der Seilbahnwagen zu unterstützen (z.B. verklebtes, gefrorenes Material entfernen) und Förderbänder zu kontrollieren.
Am oberen Teil des Brechers sorgen Einlasserinnen und Einlasser für die störungsfreie Zuführung von Materialien, weisen Fahrzeuge ein und beheben Störungen. Brecher sind Maschinen zur Zerkleinerung eines meist grobkörnigen Haufwerkes durch Druck oder Schlag und existieren in den Bauarten Backen-, Kegel-, Hammer-, Prall- und Walzenbrecher. Das in Größen von 0 bis 200 mm gebrochene Gestein gelangt mittels Förderband zu einem Rüttelsieb, welches das vorzerkleinerte Material vorabsiebt und in einen Bunker (Behälter) zur Lagerung bringt. Das übrige Gestein wird über ein Förderband zur Prallmühle transportiert und dort zu Feinmaterial (0-20 mm) verarbeitet, auf ein Förderband über Rüttelsiebe mit verschiedenen Körnungsgraden geleitet und schließlich zu unterschiedlichen Bunkern abtransportiert.
Brecherinnen/Siebwärterinnen und Brecher/Siebwärter sind mit der Bedienung, Überwachung und Wartung der vollautomatischen Steinbrecher- und Siebanlagen sowie mit der Durchführung kleiner Reparaturen befasst. Sie setzen die vollautomatische Steinbrechanlage von einer Steuerwarte aus in Betrieb, regulieren die Zuführung des Schüttgutes, nehmen allenfalls Nachjustierungen am Backenbrecher vor und überwachen die Anlage während des Betriebes. Bei Störungen greifen sie ein, stellen den Brechvorgang ab oder leiten das Brechgut zu anderen Brechern um und lösen beispielsweise verklemmtes Gestein mit der Brechstange oder beseitigen es im Extremfall mit einem Flaschenzug oder ähnlichem. Desgleichen betreuen sie allenfalls nachgeschaltete Anlagen, wie Siebe, Mühlen oder Klassierungsanlagen. Zudem sind sie mit Reinigungsarbeiten, dem Schmieren von beweglichen Maschinenteilen, Auswechseln von Bestandteilen und kleineren Reparaturen betraut. Bei größeren Reparaturen helfen sie dem dafür zuständigen Fachpersonal.
Von Steinbruchunternehmen werden auch in der Hangsicherung sowie bei Privatbauten Steinmauern errichtet. Beim Fundamentlegen müssen händisch unterschiedliche Kabel und Leitungen freigelegt werden. Die Steinmauern werden maschinell errichtet. Die Steineinschauerinnen und Steineinschauer weisen die Baggerfahrerinnen und Baggerfahrer ein. Kleinere Zwischenräume und Stellen, die für den Bagger nicht zugänglich sind, werden händisch ausgefüllt.
Sind dem Steinbruch noch weiterverarbeitende Anlagen (Mischanlagen, Brennanlagen, Mahlanlagen u.a.m.) angeschlossen, so sind von diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch Tätigkeiten auszuführen, wie
• Überwachen von Trocknungsvorgängen in der Trockenanlage sowie Pflege und Überwachung der Trommeln;
• Bedienen und Überwachen von Pressanlagen sowie Kontrolle des Pressvorganges;
• Bedienen der Brennöfen, Überwachen der Brennhitze und Festlegen der Brenndauer;
• Bedienen und Überwachen der Maschinen und Anlagen, welche zum Brennen des Minerals, der Rohmischung und zum Veredeln des Minerals bzw. Vermahlen des Klinkers erforderlich sind sowie Wartung derselben;
• Zutragen, Stapeln, Sortieren, Einlegen, Klammern, Spannen, Befestigen, Messen, Wiegen, Packen oder Wegräumen von Gegenständen, Halbfertigfabrikaten, Fertigprodukten oder losem Material in Hallen, auf Plätzen oder in Werkstätten;
• Bedienung unterschiedlichster Handwerkzeuge und Handgeräte, um mit diesen z.B. einfachere Schweiß-, Schleif-, Abgratungs-, Beschichtungs-, Oberflächenschutz- oder Schmierarbeiten auszuführen;
• Zureicharbeiten und Haltearbeiten sowie unterschiedlichste Reinigungsarbeiten;
• Bei Steinbrüchen, wo Materialien abgebaut werden, die in weiterer Folge von Steinmetzbetrieben, Plattenverlegefirmen usw. weiter bearbeitet werden, sind Schleif-, Ritz-/Behau-, Säge-, Spaltanlagen zu bedienen. Bevor Naturwerkstein wie Granit, Kalkstein, Marmor oder Schiefer zu Bodenbelägen, Tischplatten oder Pflastersteinen verarbeitet werden kann, müssen die Rohblöcke und -platten behauen, das heißt für die weitere Bearbeitung grob in Form gebracht werden. Steinbehauerinnen und Steinbehauer erledigen diese Tätigkeit mit Hilfe von Maschinen (zum Beispiel Fräsmaschinen und Sägemaschinen) oder auch per Hand. Für den Transport der schweren Werkstücke zum Bearbeitungsplatz verwenden sie verschiedene Fördermittel wie Gabelstapler, Kräne, Rollenbahnen, Plattenzangen oder Tragscheren. Sie überwachen den Bearbeitungsprozess und führen eventuell Nacharbeiten per Hand aus. Naturschleiferinnen und Natursteinschleifer schleifen und polieren Platten, Fliesen und andere Produkte aus Granit, Marmor oder anderem Naturwerkstein. Mit Handwerkzeugen oder handgeführten Maschinen, aber auch mit CNC-programmierbaren Schleif- und Poliermaschinen bearbeiten sie Flächen, Kanten und Profile. Beispielsweise schrägen sie Kanten ab, stellen Profile her und schleifen unterschiedlich strukturierte Oberflächen. Als Sägerinnen und Säger steuern und bedienen sie Maschinen und Anlagen, um Bauteile wie Platten und Fliesen aus Naturwerkstein herzustellen. Sie trennen Rohblöcke in Teilstücke, schneiden sie auf Maß und bearbeiten die Oberflächen mit Schleifmaschinen. Sie bearbeiten auch Flächen, Kanten und Konturen von Bauteilen aus Naturwerkstein. Die Bauteile verbinden sie und machen sie versandfertig.
Anforderungsprofil:
Die Bewältigung dieser Tätigkeiten erfolgt zum Teil in temperierbaren Räumen (Führerhaus, Schaltwarte), im Freien oder in überdachten Räumen, teilweise unter Umfeldbedingungen wie Lärm, Vibrationen, staubhaltiger Luft, starkem Temperaturwechsel, Hitze, Zugluft oder Kälte und ist mit einer leichten bis mittelschweren sowie abhängig vom Einsatzgebiet, dem Grad der Automatisierung und der vorhandenen Maschinen auch fallweise schweren körperlichen Belastungen bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden.
Die Arbeiten werden je nach Aufgabengebiet im Stehen und Gehen und dabei öfters in Verbindung mit Körperhaltungen wie gebückt, kniend, hockend oder mit den Händen über dem Kopf respektive im Sitzen (Führerhaus, Steuerwarte) ausgeführt. Tätigkeiten in exponierten Lagen (Leitern, Gerüste) sind abhängig vom Einsatzbereich (z.B. Steinbruchetagen, Brechereinlass, Lagerbereich, Ofenbereich) nicht ausgeschlossen.
An die oberen Extremitäten werden keine überdurchschnittlichen Anforderungen gestellt. Mit einer durchschnittlichen Fingerfertigkeit bei einem ebensolchen Tastgefühl wird das Auslangen gefunden. Typische Überkopfarbeiten existieren nicht.
An das Sehvermögen werden arbeitsplatzabhängig keine maßgeblichen Anforderungen gestellt (Visus 0,3), an Bearbeitungsmaschinen ist ein mittleres Sehvermögen notwendig (Visus 0,5).
Mit einem durchschnittlichen Hörvermögen wird das Auslangen gefunden. Lärmarbeiten sind berufstypisch.
Schichtarbeit kann nicht ausgeschlossen werden. Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, existiert in der Regel nicht. Fallweise ( 1/3) ist jedoch zur Abdeckung von Belastungsspitzen arbeitsplatzabhängig (Störungsfälle) ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Nacht(schicht)arbeiten sind in der Mehrzahl der Arbeitsplätze ( 100 österreichweit) nicht zu erbringen. Es handelt sich um geistig einfache bis mäßig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit geringer bis durchschnittlicher Durchsetzungsfähigkeit zu erbringen sind. An die Kontaktfähigkeit und Führungsfähigkeit werden keine bis geringe Anforderungen gestellt.
Bei keiner der vorgenannten klägerischen Tätigkeiten sind die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die dem Niveau eines abgeschlossenen Lehrberufs gleichzuhalten sind.
Aufgrund des beim Kläger bestehenden und auf Urteil Seite 15 bis 17 festgestellten medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger noch Tätigkeiten als „Wächter im Standpostendienst“ und als „Portier“ verrichten. Berufsbild und Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten finden sich auf Urteil Seite 17 bis 18. Die im Beobachtungszeitraum vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sind ihm aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen nicht mehr möglich.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. April 2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab und sprach aus, dass Invalidität auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, weshalb kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätspension mit der wesentlichen Behauptung, aufgrund seines Gesundheitszustandes liege Invalidität vor.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht gegeben seien, weil der Kläger nicht „eine“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag durch mindestens 120 Kalendermonate ausgeübt habe. Unter dem Begriff der „einen“ Tätigkeit sei nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern könnten auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten – unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) – sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmten. Im vorliegenden Fall sei im Hinblick auf die vom Kläger im Beobachtungszeitraum verrichteten Tätigkeiten nicht von einer derartigen Ähnlichkeit der Tätigkeitselemente bzw. des Kernbereichs auszugehen. Zwar zeigten sich – vor allem im Hinblick auf die vom Kläger erbrachten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten – Überschneidungen bzw. Ähnlichkeiten zwischen den Tätigkeiten als Hausmeister/landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und als Liftwart. Die Tätigkeit als Steineinschauer weise jedoch im Kern gänzlich andere Tätigkeitselemente auf. Dass es sich bei diesen Arbeiten überwiegend (nicht ausschließlich) um geistig einfache, mittelschwere bis schwere Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck handle, reiche indes zur Begründung einer Ähnlichkeit der Tätigkeit im Kern nicht aus. Ein Tätigkeitsschutz scheide daher aus. Da der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und ein Berufsschutz unbestritten nicht bestehe, liege auch keine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Mai 2024 zuzuerkennen.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber den Standpunkt, es sei im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit als Steineinschauer im Kern nicht gänzlich andere Tätigkeitselemente aufweise als die übrigen vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten. Nach den Feststellungen werde auch bei der Arbeit im Steinbruch hauptsächlich mit Schaufel und Krampen, somit zumeist manuell, gearbeitet. Die Einweisaufgabe zur Positionierung der Materialien sei lediglich eine Hilfestellung für den Kranfahrer. Es läge daher die Ähnlichkeit der Tätigkeitselemente vor; im Kern weise diese Tätigkeit nicht gänzlich andere Tätigkeitselemente auf. Es handle sich um geistig einfache Arbeiten ohne Zeitdruck, welcher Umstand für die Ähnlichkeit der Tätigkeit spreche. Somit sei von einer im erforderlichen Zeitraum ausgeübten durchgehenden einheitlichen Tätigkeit in den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers auszugehen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Für Arbeiter nach Vollendung des (nunmehr) 60. Lebensjahres ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Invalidität nach § 255 Abs 4 ASVG gegeben sind. Nach dieser Bestimmung gilt als invalid auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Beim Kriterium des Vorliegens „einer“ Tätigkeit sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Regelung nur in Ausnahmefällen anwendbar werden zu lassen. Insofern unterscheidet sich diese Bestimmung zur Vorgängerbestimmung des § 253d ASVG alt, welche auf „gleiche oder gleichartige“ Tätigkeiten abstellte.
Unter dem Begriff der „einen“ Tätigkeit ist nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten – unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) – sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden (RS0117063; Sonntag in Sonntag ASVG16 § 255 Rz 143). Dabei schadet die Verrichtung bei verschiedenen Dienstgebern und in unterschiedlichen Branchen nicht (10 ObS 352/02s). Die Regelung stellt nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. Demgemäß wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz gewährt (10 ObS 367/02x; Sonntag in Sonntag ASVG16 § 255 Rz 143). Der Oberste Gerichtshof bezeichnet den Tätigkeitsschutz auch als einen diesem inhaltlich entsprechenden „besonderen Berufsschutz“ (RS0087658 [T3 und T4]).
In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR XXI. GP 3 f) wird zur Neuregelung ausgeführt, dass als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr (jetzt 60. Lebensjahr) bereits vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden solle.
"Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufs- bzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw. eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann."
Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. Mai 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder den Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."
Im vorliegenden Fall kommt es daher zunächst darauf an, ob die vom Kläger insgesamt im Beobachtungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten als „eine“ Tätigkeit zu betrachten sind. Da der Kläger im Beobachtungszeitraum insgesamt 131 Monate, davon 29 Monate als Hausmeister und Helfer einer Landwirtschaft, 5 Monate als Liftwart, 39 Monate als Betriebsführer in einem Skigebiet und 58 Monate als Arbeiter in einem Steinbruch erworben hat, sind jedenfalls die Tätigkeiten als Hausmeister und Helfer einer Landwirtschaft, Betriebsführer in einem Skigebiet und als Arbeiter in einem Steinbruch hierfür maßgeblich.
In der Judikatur wurden beispielsweise folgende Tätigkeiten als „eine“ Tätigkeit betrachtet:
Bauhilfsarbeiter und Hilfsarbeiter in der Metallwarenerzeugung (10 ObS 352/02s: Im Vordergrund standen jeweils körperlich schwere Arbeiten im Zusammenhang mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten wie Bauschutt oder Metallstangen einerseits und Körbe mit Metallteilen andererseits; siehe auch im Vergleich dazu 10 ObS 187/08k);
Tätigkeit eines Wacheorgans und eines Tagportiers (10 ObS 61/03y: Das Arbeitsmilieu war in diesem Fall das gleiche, lediglich die Aufgabenschwerpunkte waren verschieden);
Bedienen von Geldzählmaschinen und eine Mischtätigkeit aus Bedienen derselben und Fahr- und Ausliefertätigkeit hinsichtlich Geldscheinen (10 ObS 123/05v): Entscheidend war hier die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten, die in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken war (RS0117063 [T6]).
Arbeiter im Sportartikelhandel (Rad- und Schiservice) und Handelsarbeiter im Schlüsseldienst (Tragen von Tresoren und Fräsarbeiten) (10 ObS 143/06m; die Tätigkeiten wurden jeweils zu zwei Dritteln gleichartig handwerklich und zu einem Drittel im Verkauf verrichtet; weiters herrschte ein vergleichbares Arbeitsumfeld und waren sehr ähnliche psychische und physische Anforderungen gegeben);
Rundgeher und Wartefahrer bei Überwachung einer Rauchgasanlage (10 ObS 1/08g: Im Vordergrund standen jeweils die Kontrolle und Überwachung einer Rauchgasanlage, das gleiche arbeitskulturelle Umfeld, die Verrichtung von Schichtarbeit an der gleichen Anlage);
Dagegen wurde in folgenden Fällen das Vorliegen „einer“ Tätigkeit nicht angenommen:
Händisches Verladen von Futtersäcken und Transportieren von Nylonballen mit einem Gabelstapler (10 ObS 16/05h; Sonntag in Sonntag ASVG16 § 255 Rz 148);
Auslieferung und Abholung von Teppichen für eine Putzerei und die Tätigkeiten als Lagerarbeiter mit Kommissionierungsarbeiten (10 ObS 30/06v);
Staplerfahrer in einem Papierrollenlager und Stanzer in einer Schmiede mit gelegentlichen Transportarbeiten (10 ObS 155/07b);
Kraftfahrer in Bauunternehmern und Bauhilfsarbeiter (10 ObS 187/08k);
Selbstständiger Landwirt und Hilfsarbeiter im Bau- und Holzfach (10 ObS 63/08z);
Verpacker von Kartons und Metallsäger/Abgrater (10 ObS 99/11y).
Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger 29 Monate als Hausmeister in einer Appartmentanlage mit 22 Wohneinheiten und Wellnessanlage sowie Parkplatz zuständig und verrichtete zusätzlich Arbeiten in einer dort angeschlossenen Landwirtschaft. Außerdem führte er Reparaturarbeiten durch oder half den zugezogenen Professionisten. In weiteren 5 Monaten war er als Liftwart tätig, welcher Liftanlagen bedient und wartet (einfache Wartungsarbeiten, kleine Reparaturen). Die Revisionsarbeiten des Klägers bezogen sich auch auf Schneeanlagen. Er hatte auch Schneeanlagen neu zu bauen und zu erneuern, die Beschneiung zu veranlassen, Schneezäune zu errichten und ähnliches (siehe Urteil Seite 8). Zusätzlich hatte er im Hotel Pferde zu verpflegen und den Stall auszumisten. Weitere 39 Monate war er schließlich als Betriebsführer in einem kleineren Skigebiet tätig, verrichtete aber auch Arbeiten eines Liftwarts, indem er beispielsweise Reparaturen vornahm. Weiters gehören dazu Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten an den Gehängen. Dessen ungeachtet war er als Betriebsleiter für den gesamten Ablauf des Liftbetriebs verantwortlich. Derartige Betriebsführer bedürfen einer fachlichen Eignung und müssen theoretische Kenntnisse in administrativer, betrieblicher, seilbahntechnischer und elektrotechnischer Hinsicht sowie der Vorverwendung und der systembezogenen Einschulung nachweisen. Sie sind auch Ansprechpartner gegenüber der Seilbahnbehörde in technischer und betrieblicher Hinsicht. Bei all diesen Tätigkeiten kann eine Ähnlichkeit von Tätigkeitselementen im Sinne der Durchführung oder Verantwortlichkeit von/für Reparatur- und Wartungsarbeiten, also Instandhaltungsarbeiten angenommen werden.
Demgegenüber steht, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist, die Tätigkeit des Klägers als Steineinschauer in einem Steinbruch (58 Monate), die in einem gänzlich anderen arbeitskulturellen Umfeld stattfindet. Dabei hatte der Kläger die Baggerfahrer für das Gewinnen des Materials genau einzuweisen, musste beim Fundamentlegen unterschiedliche Kabel und Leitungen händisch freilegen und bei der Errichtung von Mauern kleinere Zwischenräume händisch mit Material befüllen. Seine Tätigkeit verrichtete er ausschließlich manuell. Dies entspricht auch der festgestellten Berufsbeschreibung der Arbeiterinnen und Arbeiter in Steinbrüchen im Zusammenhang mit Steineinschauern (Urteil Seite 13).
Unzutreffend ist auch, dass es sich bei sämtlichen Tätigkeiten um geistig einfache Arbeiten ohne Zeitdruck handeln würde. Betriebsführer in einem kleineren Skigebiet müssen, wie bereits dargestellt, theoretische Kenntnisse nachweisen und sind für den Liftbetrieb verantwortlich. Darüber hinaus ist in kleineren Betrieben bis zu zwei Drittel ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Überdies ist auch bei Tätigkeiten von Arbeitnehmern in einem Steinbruch zur Abdeckung von Belastungsspitzen – allerdings arbeitsplatzabhängig – fallweise die Erbringung eines forcierten Arbeitstempos notwendig.
Darüber hinaus zeigt der Berufungswerber nicht auf, welche Tätigkeitsmerkmale der in Rede stehenden, vom Kläger im maßgeblichen Beobachtungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Steineinschauer im Kern tatsächlich ähnlich sind.
Insofern teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass der Kernbereich der Tätigkeit als Steineinschauer im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten, die der Kläger verrichtet hat, nicht als ähnlich angesehen werden kann, ohne dass abschließend geklärt werden muss, inwieweit die übrigen vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten diese Voraussetzungen erfüllen.
Der Kläger hat daher nicht „eine“ Tätigkeit im Beobachtungszeitraum durch 120 Monate hindurch ausgeübt, weshalb er die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da im vorliegenden Fall die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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