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10Bs65/26y•OLG Graz 10Bs65/26y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2026, GZ **-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2025, GZ **-19 – soweit hier von Interesse – wegen des Vergehens des schweren Betrugs zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Geldbetrag von EUR 27.820,91 für verfallen erklärt und der Verurteilte verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Betrag errechnete sich aus den betrügerisch erlangten Vorteilen zu Lasten der drei Betrugsopfer (Arbeitsmarktservice: EUR 19.960,66; Finanzamt Österreich: EUR 6.177,20 und ÖGK Landesstelle **: EUR 1.683,05).
Nach über Antrag des Verurteilten gepflogenen Erhebungen milderte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Verfallsbetrag um EUR 483,96 auf EUR 27.336,95.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde (ON 32 f) bleibt erfolglos.
Gemäß § 31a Abs 3 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend zu ändern.
Mit dem Verfall soll auf Vermögen zugegriffen werden, das durch vorausgegangene rechtswidrige Handlungen erlangt wurde (vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 74 ff, 79). Er ist ausgeschlossen, „soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt hat oder für sie Sicherheit geleistet hat“ (Z 2 [des § 20a StGB]) und „soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird“ (Z 3 leg. cit.). Wenn ein Schadenersatzanspruch zwar besteht, aber noch nicht erfüllt worden ist, dann steht dies dem Verfall nicht entgegen (Fuchs/Tipold aaO § 20a Rz 17, 19). Hat der Verurteilte bezahlt, kann er vom Erstgericht eine Abänderung des Verfallserkenntnisses nach § 31a Abs 3 StGB beantragen (15 Os 128/21v). Dieses hat dann die Verfallsentscheidung abzuändern.
In concreto ergaben die erstgerichtlichen Erhebungen bei den Geschädigten, dass beim Arbeitsmarktservice bislang der Betrag von EUR 483,96 gutgemacht wurde. Weitere effektive Schadensgutmachungen wurden weder vom Verurteilten konkret dargetan, noch von den Geschädigten bekannt gegeben. Solcherart war die erstgerichtliche Beschlussfassung inhaltlich zutreffend.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Verfallsbetrag von EUR 27.820,91 sei keine festgestellte oder rechtskräftige Forderung sondern eine Schätzung, so ist dem die Rechtskraft dieses urteilsmäßigen Ausspruchs entgegenzuhalten. Die Behauptung der Reduktion eines Rückforderungsbescheids durch das AMS und des Bestehens einer „rechtskräftige(n) Ratenvereinbarung“ wurde weder bescheinigt, noch wurden die Gründe hiefür dargelegt (vgl in diesem Zusammenhang auch Fuchs/Tipold aaO § 20a Rz 27). Dass der Verurteilte beim Finanzamt „gegen den Bescheid Beschwerde erhoben“ hat und sich die Sache „in laufender, einvernehmlicher Abwicklung“ befinde, hat keinen Einfluss auf seine festgestellte Bereicherung und kann mangels erfolgter Gutmachung ebenfalls zu keiner Minderung des Verfallsbetrags führen; dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, es bestünden „keinerlei Rückstände“ bei der „Krankenversicherung“; solche hätten nie bestanden.
Solcherart kann die Beschwerde nicht durchdringen. Der mit ihr verbundene Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit obsolet.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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