OLG Wien 21Bs352/25f

21Bs352/25fOberlandesgericht16.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs352/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00352.25F.0316.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des VerfahrenshelferSubstituts RA Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ **73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und weiterer strafbarer Handlungen, wurde über den Genannten am 20. Mai 2025 die Untersuchungshaft (ON 23) verhängt und in weiterer Folge am 2. Juli 2025 Anklageschrift erhoben (ON 49).

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. Mai 2025 (ON 1.18; ON 24) wurde dem in Untersuchungshaft befindlichen A* ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben. Der Bestellungsbeschluss enthält unter anderem folgende Passage: „Die Verteidigerin/der Verteidiger wird ermächtigt, den Besprechungen zwischen ihr/ihm und der/dem Beschuldigten/Angeklagten eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher beizuziehen (§ 56 Abs 1 StPO). Sprache: ARABISCH“.

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ** vom 20. Mai 2025 (ON 25) wurde RA Dr. C* gemäß §§ 62 Abs 1 iVm 61 Abs 2 StPO als Verfahrenshelfer beigegeben. Für den bestellten Verfahrenshelfer schritt in weiterer Folge der Beschwerdeführer als Substitut (idF „VerfahrenshelferSubstitut“) ein (ON 28).

Im Auftrag des VerfahrenshelferSubstituts erbrachte die Dolmetscherin D*, BA, MA am 11. Juni 2025 (mündliche) Übersetzungsleistungen im Rahmen des Erstkontakts zwischen diesem und dem Beschuldigten in der Justizanstalt Josefstadt. Noch am selben Tag legte die Dolmetscherin für die von ihr erbrachten Leistungen eine Gebührennote an das Landesgericht für Strafsachen Wien in der Höhe von 149 Euro (ON 39.2) und beantragte die Gebührenbestimmung und Überweisung ihrer Gebühren.

Die Haft und Rechtsschutzrichterin leitete diese Gebührennote am 12. Juni 2025 mit dem Hinweis, dass es sich dabei offensichtlich um ein Verteidigergespräch handle, an die Staatsanwaltschaft weiter (ON 1.36).

Noch am selben Tag teilte die Staatsanwaltschaft (unter Hinweis auf die zu 11 Os 137/24t ergangene Entscheidung des OGH) dem Beschwerdeführer mit, dass eine Kostenübernahme durch den Bund mangels Antrag des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (wie von § 56 Abs 2 StPO gefordert), nicht erfolgen könne (ON 1.37, Punkt II./). In selbiger Note teilte die Staatsanwaltschaft der Dolmetscherin, ebenfalls unter Verweis auf die obgenannte Rechtsprechung mit, sie möge ihre Gebührennote zur weiteren Veranlassung an den Rechtsvertreter des Beschuldigten richten (ON 1.37, Punkt III./).

Am 26. Juni 2025 übermittelte der einschreitende VerfahrenshelferSubstitut hinsichtlich der angesprochenen Dolmetschgebühren der Staatsanwaltschaft Wien eine Stellungnahme, in welcher er monierte, dass die zitierte Rechtsprechung des OGH im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil diese Entscheidung den Ersatz der Gebühren von Wahlverteidigern ansprechen würde. Die Haft und Rechtsschutzrichterin habe im (Verfahrenshilfeverteidiger) Bestellungsbeschluss mit dem oben zitierten Baustein den beigegebenen Verteidiger ausdrücklich ermächtigt, einen Dolmetscher/eine Dolmetscherin beizuziehen. In der angesprochenen Entscheidung sei eine solche Ermächtigung offensichtlich nicht gegeben gewesen. Die Forderung der Staatsanwaltschaft, dass jede einzelne Besprechung zwischen Verfahrenshilfeverteidiger und Beschuldigten zuvor gesondert genehmigt werden müsse, sei mit Art 6 Abs 3 lit a EMRK außerdem unvereinbar (ON 42).

Die Staatsanwaltschaft Wien leitete die Gebührennote der Dolmetscherin sowie die Stellungnahme des VerfahrenshelferSubstituts mit Verfügung vom 26. Juni 2025 an die Haft und Rechtsschutzrichterin zur Entscheidung über den Gebührenanspruch weiter (ON 1.46).

Mit Beschluss vom 29. Juni 2025 (ON 44) wies die Haft und Rechtsschutzrichterin den geltend gemachten Gebührenanspruch der Dolmetscherin mit einer ausführlichen Begründung ab, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RISJustiz RS0124017 [T4] und [6]).

Mit Antrag vom 2. Juli 2025 (ON 50) begehrte Mag. B* die von ihm geleisteten Barauslagen für die Dolmetschgebühren in Höhe von 149 Euro (ON 50, 4 [Überweisungsbestätigung]) gemäß § 393 Abs 2 StPO vorläufig aus Amtsgelder zu berichtigen und auf sein angeführtes Konto zu überweisen.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. September 2025 (ON 73) wies das Erstgericht den Antrag mangels Rechtsgrundlage ab, weil der Beschwerdeführer die Dolmetscherleistung gemäß § 56 Abs 2 StPO vorab verlangen hätte müsse.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des Mag. B* (ON 77), in der er zusammengefasst vorbringt, dass für den Ersatz von Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 393 Abs 2 StPO ein „Verlangen“ iSd § 56 Abs 2 StPO nicht erforderlich sei.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen iSd Abs 2 leg cit (vgl auch § 49 Abs 1 Z 12 StPO). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.

Übersetzungshilfe iSd 56 Abs 2 StPO ist durch unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, wobei – mangels besonderer Bestimmungen für Verteidigergespräche – nach den allgemeinen Regeln in § 126 Abs 2a, 2b und 2c StPO vorzugehen ist.

Nach § 126 Abs 2a StPO ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom BMJ oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person als Dolmetscher zu bestellen, in den Fällen des Abs 2b des § 126 StPO auch eine andere geeignete Person. Bei der Wahl von Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist zufolge § 126 Abs 2c StPO nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

Nach den Gesetzesmaterialien ist dem Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) „auf Verlangen auch für den Kontakt … mit seinem Verteidiger“ ein Dolmetscher „zu bestellen“, wobei ihm zur Durchsetzung seines Rechts der Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO zukommt (vgl EBRV 2402 BlgNR 24. GP 8).

Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt demnach auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab (OGH 11 Os 137/24t). Solcherart wird eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Übersetzungshilfe und die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht (die Staatsanwaltschaft) im Sinn der zuvor zitierten Bestimmungen überhaupt erst sichergestellt (RISJustiz RS0135335; RZ 15 der zitierten OGHEntscheidung).

Daran ändert auch der im abgefertigten Formular (VH2) für die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers vom BMJ vorgegebene automatisierte Textbaustein „Die Verteidigerin/der Verteidiger wird ermächtigt, den Besprechungen zwischen ihr/ihm und der/dem Beschuldigten/Angeklagten eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher beizuziehen (§ 56 Abs 1 StPO). Sprache: ARABISCH“ nichts. Dieser stellt lediglich einen Hinweis darauf dar, dass der Beschuldigte nicht der Verfahrenssprache mächtig ist und ihm daher ein Recht auf Dolmetschleistungen gemäß § 56 Abs 1 StPO zukommt.

Für eine vorherige Befassung eines justiziellen Entscheidungsträgers spricht zudem eine Zusammenschau von § 56 Abs 2 StPO mit den für einen direkten Anspruch des Dolmetschers gegen den Bund (§ 1 Abs 1 GebAG) aus Amtsgeldern nach dem dem Dolmetscher erteilten gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen - § 53 Abs 1 iVm § 52 GebAG) Auftrag, der Grundlage und Grenze des Gebührenanspruchs des Dolmetschers ist.

Soweit ein Dolmetscher ohne justizielle Beauftragung, somit aufgrund eines rein privatrechtlichen Rechtsgeschäfts mit dem Verteidiger tätig wurde, liegt eine maßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG nicht vor. Eine dennoch erfolgte Gebührenbestimmung würde § 53 Abs 1 iVm 25 Abs 1 GebAG verletzen.

Zusammengefasst ist das Recht auf Übersetzungshilfe nach § 56 Abs 1 und 2 StPO demnach zunächst gegenüber dem jeweils zuständigen justiziellen Entscheidungsträger (hier: der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens) geltend zu machen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für Übersetzungshilfe für gegeben erachtet, hat sie einem Dolmetscher einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Dieser Auftrag bildet in weiterer Folge Grundlage und Grenze des Gebührenanspruchs dieses Dolmetschers.

Diese Überlegungen gelten nach bisher dazu ergangener Judikatur nicht nur im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers (OGH 11 Os 137/24t; OLG Wien 17 Bs 130/25d), sondern auch im Fall der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (OLG Wien 19 Bs 30/25p; OLG Linz 10 Bs 91/25s).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO saniert weder ein mangelndes Verlangen im Sinn des § 56 Abs 2 StPO noch eine mangelnde justizielle Beauftragung im Sinne der obigen Ausführungen.

Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

Damit besteht für nach § 61 Abs 2 StPO beigegebene Verteidiger die Möglichkeit, die Vergütung von nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Dolmetscherkosten, die außerhalb des Anwendungsbereiches des § 56 Abs 2 StPO (etwa zur Erläuterung des Urteils, 11 Os 61/10w) entstehen, zu begehren (EBRV 2402 BlgNR 24.GP 12; vgl BachnerForegger in WKStPO § 56 Rz 31; Lendl in WKStPO § 393 Rz 14).

Die Vergütung von Kosten eines Dolmetschers, der entgegen § 56 Abs 2 StPO ohne justizielle Beauftragung, somit aufgrund eines rein privatrechtlichen Rechtsgeschäfts mit dem Verteidiger tätig wurde, im Wege des § 393 Abs 2 StPO würde eine Umgehung erstgenannter Bestimmung darstellen und dem oben angeführten Zweck zuwiderlaufen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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